Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde infolge Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrags
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1100157/2016-RS1 | wie RV/7102353/2014-RS1 Hat der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache AB gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 3. und beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom die Verlegung des Hauptwohnsitzes per nach Liechtenstein bekannt gegeben. In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 hat er neben einer inländischen Pension den Bezug einer liechtensteinischen AHV-Rente sowie einer Rente von der P Stiftung angegeben und ua. Spenden (300,00 €) und Steuerberatungskosten (150,00 €) als Sonderausgaben geltend gemacht.
Mit elektronisch übermitteltem Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen liechtensteinischen Besteuerungsnachweis, den Kontoauszug der Schweizer Rente für das Jahr 2013, die Spendenbelege, die Honorarrechnung des Steuerberaters sowie einen Nachweis über den Wohnsitz vorzulegen.
Nachdem der Beschwerdeführer den in der DataBox hinterlegten Vorhalt offensichtlich übersehen hat, wurde er mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2013 veranlagt.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Im gleichzeitig erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2013 hat das Finanzamt eine von der Schweizerischen Ausgleichskasse bezahlte Rente (739,29 €) hinzugerechnet und die geltend gemachten Sonderausgaben (Spenden, Steuerberatungskosten) unberücksichtigt gelassen. Begründend wurde ausgeführt, die aus der Schweiz bezogene Rente sei bei der Veranlagung nicht nachgewiesen und der elektronisch und händisch zugestellte Vorhalt vom nicht beantwortet worden. Der Nebenwohnsitz sei weiterhin in Österreich, es bestehe daher weiterhin Steuerpflicht in Österreich.
Mit weiterem Bescheid vom wurden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre in Höhe von 4.707,00 € festgesetzt.
Am ist beim Finanzamt folgende als Beschwerde zu wertende Eingabe vom eingelangt:
"Einspruch zu Bescheid vom und
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom , in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich meinen Hauptwohnsitz seit in der B-Straße in M habe. Ich sende Ihnen in der Beilage die Meldebestätigung.
Zu dem ersten Punkt zu Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom teile ich ihnen mit, dass ich den Steuerbescheid 2013 aus Liechtenstein nicht beibringen kann, da ich bis in Österreich steuerpflichtig war.
Den Rentenbescheid 2013 haben wir bereits damals den Unterlagen beigelegt. Sie erhalten nochmals mit diesem Schreiben eine Kopie.
Zum letzten Punkt teile ich mit, dass das Wohnhaus in Österreich leer steht."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt den Beschwerdeführer aufgefordert, die "der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom und " anhaftenden Mängel (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richte; Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde; Erklärung, welche Änderungen beantragt würden; Begründung) bis zum zu beheben und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom hat das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit der Begründung, dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde zu beheben, sei nicht entsprochen worden, als zurückgenommen erklärt.
Im elektronisch eingereichten Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Grund für die nicht erfolgte Vorlage der mit Mängelbehebungsauftrag angeforderten Unterlagen bis zum sei, dass er auf dem Weg zum Finanzamt am einen Unfall gehabt habe und seit diesem Tag stationär im Krankenhaus und anschließend bis zur Entlassung am in einer Reha-Einrichtung gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. , und ).
Im Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten, dass die Beschwerde vom die in § 250 Abs. 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse nicht erfülle. Der Beschwerde ("Einspruch zu Bescheid vom und ") lässt sich im Hinblick darauf, dass am der aufgehobene Einkommensteuerbescheid 2013, am der Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2013, der neue Einkommensteuerbescheid 2013 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2015 und Folgejahre ergangen sind, auch im Zusammenhalt mit den weiteren Ausführungen nicht zweifelsfrei entnehmen, gegen welchen Bescheid sie sich tatsächlich richtet. Ebenso lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, gegen welche Punkte sich die Beschwerde konkret richtet und welche Änderungen beantragt werden. Weiters mangelt es auch an einer entsprechenden Begründung. Auch der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerde die aufgezeigten Mängel im Sinne des § 250 BAO aufweist. Unbestritten ist weiters, dass diese Mängel bis zur gesetzten Frist am nicht behoben wurden.
Dass die vom Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO gesetzte Frist von vier Wochen nicht angemessen gewesen wäre und den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht sachgerecht Rechnung getragen hätte (vgl. , und ), ist nicht erkennbar und hat auch der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht behauptet.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. , mwN). Ebenso kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Soweit der Beschwerdeführer daher auf einen am auf dem Weg zum Finanzamt erlittenen Unfall bzw. den anschließenden stationären Krankenhausaufenthalt verweist, steht dies dem Eintritt der Folgen der Fristversäumnis nicht entgegen.
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag wie aufgezeigt innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen hat, war die Beschwerde somit gemäß § 278 Abs. 1 lit . b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.
Ergänzend wird angemerkt, dass die nachteiligen Folgen der eingetretenen Fristversäumnis gegebenenfalls im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden könnten (gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist ua. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten; der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden und hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen). Soweit sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 und Folgejahre richten sollte, steht es dem Beschwerdeführer auch offen, den gegebenenfalls ergehenden Jahresbescheid mit Beschwerde zu bekämpfen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100157.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at