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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2014, RV/2100375/2013

Überwiegende Kostentragung: freie Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache der Frau Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für die Zeit ab Juli 2007, zu Recht erkannt:

Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird hinsichtlich der Monate ab September 2007 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, hat am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das im Spruch genannte Kind für die Zeit ab Juli 2007 eingebracht.
Dem Antrag angeschlossen wurden u.a. ein Beschluss vom über die Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter. Die Ausübung der Elternrechte wurde der Beschwerdeführerin  übertragen, der Vater des Kindes wurde zur Zahlung eines Unterhalts für die Tochter in der Höhe von 50,00 Leva (entspricht rund 25,00 Euro) im Monat verpflichtet. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin leistet der Vater tatsächlich keinen Unterhalt.
Die Unterhaltskosten der Tochter, monatlich in etwa 375,00 Euro, wurden nach den Angaben der Beschwerdeführerin zur Gänze von ihr getragen, die Geldbeträge wurden im Wesentlichen von Kraftfahrzeuglenkern eines Transportunternehmens überbracht, die diesen Umstand bestätigten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind in Bulgarien liegt nicht vor. In freier Beweiswürdigung erscheinen die von Ihnen vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Ihrer Unterhaltsleistungen der Jahre 2007-2013 unter Berücksichtigung Ihres Einkommens, Ihrer Angaben am (finanzielle Unterstützung durch Herrn … in den Jahren 2007-2013) sowie Ihrem persönlichen Naheverhältnis zur Firma … nicht ausreichend.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) hat die Beschwerdeführerin auszugsweise ausgeführt:
„Festzuhalten ist, dass ich bis 2007 bei … in dessen Wohnung gelebt habe und nach der Trennung von Herrn … wohnte ich in einer 1-Zimmer-Wohnung mit WC am Gang in der …. Dieses kostete ca. € 150 pro Monat.
Einen Meldezettel lege ich bei. Verdient habe ich geringfügig bei der Firma …. Lohnzettel lege ich bei. Seit 2007 habe ich einen neuen Lebensgefährten, Herrn …. Dieser verdient ca. 1.500,00 nt., wohnt in seinem Haus in … und zahlte mir Lebensmittel und Toiletteartikel des täglichen Bedarfs. Bei Engpässen zahlte er mir auch ab und zu die 1-Zimmer-Wohnung. Im Zeitraum der Tre4nnung im Jahr 2007 haben mich zusätzlich zu Herrn … auch meine Freundinnen unterstützt mit Kleidung, Nahrungsmitteln und Geld. Hier habe ich noch Schulden.
Seit 2009 war ich vollzeitbeschäftigt bei Spar und dann Taxifahrerin bis 2011. 2009 wechselte ich auch in eine andere Wohnung, für die € 200,00 monatlich zu zahlen sind. Derzeit bin ich in Ausbildung für Fachsozialbetreuerin und arbeite geringfügig nebenbei. Eine Versicherungszeitenbestätigung lege ich bei.
Ich habe immer monatlich ca € 250 – 300 an Unterhalt an meine Tochter in Bulgarien geschickt. Dies über die Autoimport-Export-Firma …, da die Fahrer aus meiner Stadt sind und daher ohne finanzielle Belastung das Geld zu meiner Tochter gelangen konnte. Der Vater des Kindes leistet weder für mich aufgrund der Scheidung noch für unsere gemeinsame Tochter Unterhalt. …“

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom Verwaltungsgericht aufgefordert, einen geeigneten Nachweis dafür zu erbringen bzw. glaubhaft zu machen, dass sie in der maßgeblichen Zeit tatsächlich den Unterhalt für ihre Tochter überwiegend getragen hat.

Die daraufhin vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen mit, dass angenommen werden müsse, „dass die Beschwerdeführerin seit 2007 für den überwiegenden Unterhalt des Kindes aufgekommen ist.“

Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht des Finanzamtes, sodass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 FLAG dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter hat.

Das Finanzamt hat in seinem Schreiben vom auch ausgeführt, „inwieweit die Beschwerdeführerin im Zeitraum bis die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG erfüllt hat“, werde „der Beurteilung des Bundesfinanzgerichts überlassen.“

Dazu ist festzuhalten, dass dem vorgelegten Akt keinerlei Ermittlungen des Finanzamtes oder Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG, nämlich dass sie sich im maßgebenden Zeitraum rechtmäßig gemäß § 9 NAG in Österreich aufgehalten hat, nicht erfüllte.

Aktenkundig ist jedoch eine die Beschäftigung der Beschwerdeführerin betreffende Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Steiermark gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG vom (Auf § 4 Abs.3 Z 7 dieses Gesetzes wird hingewiesen.

Aktenkundig ist weites eine EU-Freizügigkeitsbestätigung des Arbeitsmarktservice Voitsberg vom (Auf § 32a AuslBG wird hingewiesen).
Schließlich geht aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin praktisch durchgehend versichert war.

Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig gemäß § 9 NAG in Österreich aufgehalten habe.
Die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 FLAG ist somit ebenfalls erfüllt.

Allerdings kann der Berufung (jetzt: Beschwerde) nur hinsichtlich der Monate ab September 2007 Folge gegeben werden
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG wird die Familienbeihilfe (und gegebenenfalls die erhöhte Familienbeihilfe) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von ihr zwar mit Datum unterschrieben, der Antrag ist nach dem angebrachten Einlaufstempel des Finanzamtes bei diesem erst am eingelangt.
Die Familienbeihilfe kann daher nur rückwirkend für fünf Jahre ab September 2012, somit ab September 2007, gewährt werden.
Hinsichtlich der Monate Juli und August 2007 konnte der Beschwerde sohin kein Erfolg beschieden sein.

Insgesamt war der Berufung (jetzt: Beschwerde) somit, wie im Spruch geschehen, teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Stattgabe aufzuheben.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
§ 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 20 Abs. 6 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 32a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100375.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at