Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Maßnahmenbeschwerde iSd 130 Abs.1 Z.2 B-VG gem. § 283 Abs.4 BAO iVm § 260 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Frau LP, wohnhaft in SK-82102 Bratislava, PP Slowakei, vertreten durch Herrn Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 4, betreffend die am beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien/Außenstelle Reisendenabfertigung durch dessen Organe ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich ihre Anhaltung (im Zuge der gem. Art.13 Zollkodex iVm § 22 ZollR-DG durchgeführten Zollkontrolle) sowie die Beschlagnahme der von ihr mitgeführten, in der Beschlagnahmequittung Nr.10638/Bl. Nr. 03 verzeichneten Waren (in Anwendung der § 26 ZollR-DG und § 89 FinStrG), gem. §§ 260, 278 und 283 BAO sowie § 156 Abs.1 und 4 FinStrG beschlossen:
1.
Die am beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z. 2 B-VG) wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen (§ 283 Abs.2 und 4 lit.a) BAO, § 150 Abs.2 iVm § 156 Abs.1 und 4 FinStrG).
2.
Der in der Eingabe vom (=Maßnahmenbeschwerde) gestellte Antrag, das Verwaltungsgericht möge den Bund zum Aufwandersatz gem. § 35 VwGVG verpflichten, wird gem. § 313 BAO abgewiesen.
3.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs.1 VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Frau LP, eine in Bratislava (Slowakei) wohnhafte slowakische Staatsangehörige, richtete am (= Postaufgabetag) durch ihren bevollmächtigten Vertreter, Herrn Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, eine als "Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs.1 Z. 2 B-VG" betitelte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Wien, wo diese am einlangte. Die Beschwerde richte sich gegen das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (als belangte Behörde) bzw. gegen die Herrn E und H (als dessen handelnde Organe) und werde von ihr wegen "Anhaltung" und "Beschlagnahme" eingebracht. Und zwar sei die Beschwerdeführerin am aus New York kommend am Flughafen Wien-Schwechat angekommen. Nach Ausfolgung ihres Reisegepäcks am Gepäcksband sei sie Richtung Ausgang gegangen, als sie von zwei uniformierten Zollorganen angehalten und zum Öffnen ihrer drei mitgeführten Koffer aufgefordert worden sei. Dem sei sie nachgekommen. Da sie aber weder deutsch noch englisch spreche, habe sie im Zuge ihrer Befragung zum Inhalt dieser Koffer - Kleidungsstücke, Taschen, Schuhe und 2 I-Pads- nach einem Dolmetsch verlangt. Ohne weitere Aufklärung und Rechtsbelehrung hätten daraufhin die Zollorgane die Waren beschlagnahmt, weil sie angeblich Waren über die Reisefreigrenze eingeführt und deren Wert als zu niedrig angegeben hätte. Erst nach 3 Stunden sei eine Dolmetscherin erschienen und sei sodann mit ihr (in deren Beisein) eine Niederschrift (Tatbeschreibung) aufgenommen worden; dabei sei ihr auch eröffnet worden, dass sie entweder 5.000.- Euro (als Sicherstellung) hinterlegen müsse oder die Waren beschlagnahmt bleiben würden. Da sie sich geweigert habe, den von ihr verlengten Betrag zu entrichten, sei ihr eine Quittung über die beschlagnahmten Waren übergeben worden. Die Zollbeamten hätten sich während der vorgenommenen Amthandlung ihr gegenüber unangemessen benommen. Außerdem erachte sie sich in ihrem Recht iSd Art.58 Zollkodex verletzt, und zwar insofern, als ihr die einschreitenden Zollbeamten keine Möglichkeit gegeben hätten, den mitgeführten Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung, nämlich diese erst in ihrem Zielland (Slowakei) einer endgültigen Zollbehandlung zuzuführen, zu geben. Auch sei ihr nach Beendigung der Amtshandlung die aufgenommene Niederschrift (samt Rechtsbelehrung) nicht ausgehändigt worden, sondern sei diese erst später ihrem Vertreter zugestellt worden. Insbesondere sei ihr gegenüber die Manuduktionspflicht des § 13a AVG verletzt worden, da sie zu keinem Zeitpunkt während der an ihr vorgenommenen Amtshandlung eine umfassende Rechtsbelehrung erhalten habe. Sie spreche weder deutsch noch englisch und sei ihr auch das Zollrecht nicht geläufig. Zudem sei seitens der Zollorgane die Warenfreigrenze von 430.- Euro nicht berücksichtigt worden, zumal bei ordnungsgemäßer Inventarisierung der betreffenden Waren deren Beschlagnahme nicht geboten gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin weder deutsch noch englisch spreche, sei ihr auch die Bedeutung des (nur in deutsch und englisch gekennzeichneten) "Rot-Grün-Kanals" nicht klar gewesen und könne ihr demnach dieser Irrtum auch nicht angelastet werden. Im Zusammenhang mit besagtem Vorfall sei auch der slowakische Vizekonsul Dr. RF kontaktiert worden, dem am eine schriftliche Stellungnahme des Zollamtes hierüber zugekommen sei. Deren Inhalt sei allerdings zu entgegnen, dass die dort vertretene Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Art.58 Zollkodex, nicht geteilt werden könne. Unrichtig sei auch, dass die Organe behutsam vorgegangen seien, ebenso, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls insofern zur Beschwerde legitimiert sei, als der bekämpfte Verwaltungsakt, nämlich ihre Anhaltung und die Beschlagnahme ihrer Waren am erfolgt sei, sodass die gegenständliche Beschwerdeeingabe noch innerhalb der diesbezüglich normierten Frist von 6 Wochen zur Post gegeben worden sei. Weiters fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße und anständige Behandlung durch die einschreitenden Zollorgane (Herren E und Herrn H) verletzt. Es werde von ihr somit beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, ihr gem. § 35 VwGVG den Aufwand iHv € 1.180,32 zu ersetzen und gem. § 67 AVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte am die obbezeichnete Beschwerdeeingabe (samt Kouvert mit darauf angebrachtem Postaufgabestempel) im Original "zuständigkeitshalber gem. § 6 Abs.1 AVG" an das Bundesfinanzgericht "zur weiteren Veranlassung".
Am wandte sich das Bundesfinanzgericht an das in der Maßnahmenbeschwerde als "belangte Behörde" bezeichnete Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, und zwar um zunächst seine Zuständigkeit zu klären sowie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen in Bezug auf die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde iSd Art.130 Abs.1 Z.2 B-VG festzustellen. Dazu übermittelte das genannte Zollamt am -jeweils in Kopie- dem Bundesfinanzgericht die mit der Beschwerdeführerin am (zu Str.Nr. 320000/90597/2013) aufgenommene Tatbeschreibung (samt Rechtsbelehrung in slowakischer Sprache), GZ. 320000/115748/2013, die Beschlagnahme-Quittung Block-Nr.10638/Bl. N.03, einen Aktenvermerk vom und die an Herrn Vizekonsul Dr. RF (bei der slowakische Botschaft in Wien) gerichtete (schriftliche) Stellungnahme des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom zur Einsichtnahme im anhängigen Beschwerdeverfahren.
Soweit das Bundesfinanzgericht aus diesen Unterlagen entnehmen konnte, wurde die Beschwerdeführerin, nachdem sie am um ca. 8 Uhr mit Flug XXX aus New York am Flughafen Wien gelandet war, tatsächlich kurz vor Verlassen des "Grünkanals" (Art.61 lit.c) Zollkodex iVm Art.233 Abs.1 lit.a) erster Anstrich ZK-DVO) von den Zollorganen Franz E und Peter P zu einer Zollkontrolle iSd Art.13 Zollkodex iVm § 22 ZollR-DG gebeten. Dabei gab diese an, Waren im Wert von ca. € 150.- bis € 300.- mit sich zu haben. Tatsächlich führte sie, wie sich im Zuge der daraufhin durchgeführten Kontrolle herausstellte, jedoch Waren im Wert von USD 6.776,76 (elektronische Waren, Bekleidung, Schmuck, Parfum, Koffer) mit sich. Die über die Reisefreigrenze hinausgehenden Waren wurden sodann wegen Schmuggelverdachts zur Verfallssicherung (Ermöglichung des jederzeitigen Zugriffs) und als Beweismittel (Identitätssicherung) beschlagnahmt und ihr dazu eine Beschlagnahmequittung ausgefolgt. Zur Amtshandlung wurde Frau IS als Dolmetscherin beigezogen, ebenfalls wurde der Beschwerführerin gestattet, mit der slowakischen Botschaft telefonisch in Kontakt zu treten. Außerdem wurde ihr im Zuge der Aufnahme der Tatbeschreibung, deren Unterfertigung sie allerdings verweigerte, eine Rechtsbelehrung in slowakischer Sprache ausgehändigt und mit ihr -im Beisein der erwähnten Dolmetscherin die weitere Vorgangsweise erörtert.
Über die Maßnahmenbeschwerde hat das Bundesfinanzgericht Nachstehendes erwogen:
1) Zur Zuständigkeit:
Gem. Art.130 Abs.1 Z.2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.Fssg. d. BGBl. I Nr.115/2013 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 283 BAO, BGBl.Nr.194/1961 i.d.Fssg. d. BGBl.I Nr.14/2013 kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde ( Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; diese ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gem. § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz 2012, BGBl. I 2013/14 i.d.Fssg. d., BGBl. I 2013/70, obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) Entscheidungen u.a. über Beschwerden gem. Art.130 Abs.1 Z.2 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden; zu den Abgabenbehörden des Bundes zählen u.a. die Zollämter (§ 1 Abs.2 Z.3 Bundesfinanzgerichtsgesetz 2012).
Im vorliegenden Fall sind laut Aktenlage die von der Beschwerdeführerin in deren Maßnahmenbeschwerde behaupteten Rechtsverletzungen im Zuge von unter Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgter Amtshandlungen (Anhaltung der Beschwerdeführerin als Reisende zwecks Kontrolle ihres mitgeführten Reisegepäcks gem. Art.13 Zollkodex iVm § 22 ZollR-DG, Beschlagnahme von mitgeführten Waren ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides gem. § 26 ZollR-DG bzw. gem. § 89 FinStrG) am am Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in Schwechat durch Organe dieses Zollamtes (§ 4 Abs.1 Z.4 ZollR-DG) gesetzt worden.
Nach obzitierter, hier anzuwendenden Rechtslage ist daher zur Behandlung und Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde das Bundesfinanzgericht (sachlich) zuständig und ist sohin deren Weiterleitung in Entsprechung des § 6 Abs.1 AVG durch das Verwaltungsgericht Wien an das Bundesfinanzgericht zu Recht erfolgt.
2) Zur Rechtzeitigkeit:
Gem. § 283 Abs.2 BAO i.d.Fssg. d. BGBl. I.Nr.2013/14 ist die Maßnahmenbeschwerde innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim Verwaltungsgricht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
Desgleichen beträgt gem. § 150 Abs.2 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 i.d.Fssg. d. BGBl. I Nr.14/2013, die Rechtsmittelfrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren (Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) ebenfalls einen Monat und beginnt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, oder beim Bundesfinanzgericht einzubringen; die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs.4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem dem Bundesfinanzgericht zukommt.
Im vorliegenden Fall steht nach der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin von der beschwerdegegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Anhaltung, Beschlagnahme) am Kenntnis erlangt hat und sie seither auch nicht behindert war, von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodass die einmonatige Beschwerdefrist am zu laufen begonnen hat. Diese Frist ist -unter Anwendung des § 108 Abs.2 und 3 BAO - am (= letzter Tag der Frist) abgelaufen. Wie aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere dem am Kouvert, in dem die in Rede stehende Eingabe (Maßnahmenbeschwerde) vom versendet worden ist, angebrachten Postaufgabestempel, hervorgeht, ist die Beschwerde erst am (§ 108 Abs.4 BAO) und somit verspätet, d.h. erst nach Verstreichen der im § 283 Abs.2 BAO bzw. § 150 Abs.2 FinStrG normierten Beschwerdefrist, bei einem Verwaltungsgericht, nämlich beim in 1190 Wien, Muthgasse 62, situierten Bundesverwaltungsgericht, eingebracht worden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang - rechtsirrig - von einer 6-wöchigen Frist spricht, so ist dieser (unsubstantiierten) Annahme die klare und unmissverständliche (obzitierte) Gesetzeslage entgegenzuhalten.
Gegenständlichenfalls hatte das (diesfalls zuständige) Bundesfinanzgericht daher über die am eingebrachte Maßnahmenbeschwerde in Anwendung des § 283 Abs.4 lit.a) BAO, wonach der angefochtene Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht nur dann mit Erkenntnis für rechtswidrig erklärt werden kann, wenn die gegen diesen gerichtete Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO), spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass es auf deren Inhalt weiter einzugehen brauchte.
Zu den in der betreffenden Maßnahmenbeschwerde -neben dem (zurückgewiesenen) Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären- sonst noch gestellten Anträgen, nämlich zum einen "gem. 67 AVG" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und zum anderen der Beschwerdeführerin "gem. § 35 VwGVG" Aufwandersatz zuzusprechen, wird Folgendes festgestellt:
Der Einzelrichter (§ 272 Abs.5 BAO) kann trotz rechtzeitigen Antrags eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (zB. Zurückweisung) zu erfolgen hat (siehe dazu Ritz, BAO, Linde-Verlag, 5.Auflage, Tz.10 und 11 zu § 274, und Tz.31 zu § 260). Gegenständlicher Beschluss stellt eine derartige Formalentscheidung dar, da darin nicht inhaltlich (d.h. in der Sache selbst) auf die Maßnahmenbeschwerde einzugehen war.
Zum (auf § 35 VwGVG gegründeten) Antrag auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes verweist das Bundesfinanzgericht auf die hier anzuwendende Gesetzeslage (" § 1: Dieses Bundesgesetz regelt dasVerfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."), wonach das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr.33/2013, nicht auf Verfahren des Bundesfinanzgerichts anzuwenden ist, sodass die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Antrag nicht mit Recht auf den § 35 VwGVG - abgesehen davon, dass auch bei Anwendung dieses Gesetzes nach § 35 Abs.3 leg.cit. ohnehin ein (für die Beschwerdeführerin positiver) Kostenzuspruch an sie nicht ergehen hätte können- stützen konnte. Gegenständlichenfalls ist hingegen der § 313 BAO anzuwenden, wonach die Parteien die ihnen im Abgaben- und im Beschwerdeverfahren (vor dem Bundesfinanzgericht) erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben.
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen diesen Beschluss stellt das Bundesfinanzgericht fest:
Gem. § 25a Abs.1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art.133 Abs.4 und 9 B-VG zulässig ist. Demnach ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesfinanzgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher ist die Revision gem. Art.133 Abs.9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 13 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 67 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 6 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 11 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 4 Abs. 1 Z 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 22 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Beschlagnahme Anhaltung Maßnahmenbeschwerde Aufwandersatz belangte Behörde Zollamt Zuständigkeit Formalvoraussetzungen Tatbeschreibung Beschlagnahmequittung Grünkanal Zollkontrolle Reisefreigrenze Rechtsbelehrung Rechtswidrigkeit Abgabenbehörde Rechtzeitigkeit Kenntnis Beschwerdefrist Verwaltungsakt Beschwerderecht Zurückweisung Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mündliche Verhandlung |
Verweise | Ritz, BAO, Linde-Verlag, 5.Auflage, Tz.10,11 zu § 274, Tz.31 zu § 260 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RM.7200001.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at