Kein Auswechseln der vorgeworfenen Tat vor dem Bundesfinanzgericht möglich, wenn im nachhinein statt einer Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG eine fahrlässige Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.3 FinStrG festzustellen ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Lehner und Johann Möslinger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Angestellte, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Dr. Peter Lindinger & Dr. Andreas Pramer GesbR, Graben 18, 4020 Linz, wegen Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde (vormals "Berufung") der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats II beim Zollamt Linz Wels als Organ des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde (vormals "erster Instanz") vom , StrNr. 1, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten, des Rechtsanwaltes Dr. Andreas Pramer für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Siegfried Haim sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es folgendermaßen zu lauten hat:
Das gegen A unter der StrNr. 1 wegen des Verdachtes, sie habe als verantwortliche Mitarbeiterin der B-GmbH fahrlässig beigetragen, dass die zum T1-Versandscheines TTTTT vom gehörende Ladung Rapsöl drittländischen Ursprungs (1.000 t) im Gesamtwert von € 1,020.000,00 mit hierauf entfallenden Eingangsabgaben von € 250.042,16 der zollamtlichen Überwachung dadurch entzogen wurde, dass diese vom genannten Unternehmen (als Warenempfängerin) nicht fristgerecht einem Zollamt gestellt worden sind, und hiedurch eine Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a 3. Alternative FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative iVm § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Gegen die Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , StrNr. 1, weitere Zl. xxxxx, hat der Spruchsenat II beim Zollamt Linz Wels als Organ des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz A für schuldig befunden, als zum Tatzeitpunkt verantwortliche Mitarbeiterin der B-GmbH in bbbb, anlässlich der Übernahme des Versandscheins T1 TTTTT vom samt der dazugehörenden Ladung Rapsöl drittländischen Ursprungs im Gesamtwert von € 1,020.000,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben von € 250.042,16 (davon € 32.676,80 an Zoll und € 217.365,36 an Einfuhrumsatzsteuer) insofern fahrlässig gehandelt zu haben, als sie es entgegen dem Art. 96 Zollkodex unterlassen habe, als [Wahrnehmende oder als dazu beauftragte Arbeitnehmerin des] Warenempfängers, der die Waren in dem Wissen angenommen habe, dass diese dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, die entsprechenden Verfahrensvorschriften einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Waren innerhalb der festgesetzten Frist der Bestimmungszollstelle oder einem anderen Zollamt gestellt werden, und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über sie unter Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG nach dem Strafsatz des § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt wurden; weiters ist ihr gemäß § 185 FinStrG ein pauschaler Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 250,00 auferlegt worden.
Die Beschuldigte, so der Spruchsenat in der Begründung seines Erkenntnisses, sei von September 2010 bis September 2011 Angestellte der B-GmbH in bb gewesen, wo sie für den Bereich Einkauf, Verkauf und Logistik sowie für die Abwicklung der zollbehördlichen Versandverfahren zuständig gewesen sei. Allerdings sei sie laut ihren eigenen Angaben mit den ihr übertragenen Zollaufgaben überfordert gewesen.
Mit dem obbezeichneten Versandschein T1 sei am durch das Zollamt Rotterdam Seaport (als Abgangszollstelle) der Versand von 1.000 Tonnen drittländischem unverzollten Rapsöl zur Herstellung von Biodiesel bewilligt und dazu die Gestellungsfrist mit festgesetzt worden.
Der Transport von Rotterdam nach bb zur B-GmbH (als Warenempfängerin) sei daraufhin per Eisenbahn in Kesselwaggons erfolgt, nachdem die Lieferung vorweg am an die C-GmbH bezahlt worden sei.
Nach Eintreffen der Lieferung (samt den Zollpapieren) bei der genannten Warenempfängerin habe die Beschuldigte - wegen ihrer "Überforderung" - offenbar das Ende der Gestellungsfrist (= ) übersehen und - auf Grund dieses "Arbeitsfehlers" - diese nicht zur Einfuhr angemeldet.
Das Zollamt Linz Wels habe sodann bei der Warenempfängerin am die Gestellung schriftlich urgiert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte, deren Aufgabe es u.a. gewesen sei, sich um die Zollangelegenheiten ihres Arbeitgebers zu kümmern, das Versandverfahren noch immer nicht beendet, da sie - entgegen der Anweisungen des D, ihres Vorgesetzten bei der B-GmbH, - nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb der Gestellungsfrist) die für die Zollabwicklung benötigten Unterlagen an die hiefür von der Warenempfängerin beauftragte Spedition E-GmbH in Linz weitergeleitet habe, obwohl ihr dies jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen sei, zumal sich sämtliche notwendigen Papiere mitsamt der Lieferung bereits Anfang Februar 2011 bei der Warenempfängerin in bb befunden hätten.
Erst am , sohin mehr als vier Wochen nach Ablauf der Gestellungsfrist, sei seitens der Warenempfängerin die Nichtgestellung des Versandgutes der Zollbehörde zur Kenntnis gebracht worden, wobei in diesem Zusammenhang eine verspätete Warenanlieferung im vorliegenden Fall wohl schon auf Grund des Zeitablaufs - es sei höchst lebensunwahrscheinlich und somit praktisch unmöglich, dass sich in Anbetracht der heutigen modernen (terminorientierten) Transportlogistik ein derartiger Bahntransport um vier Wochen verzögert - ausgeschlossen werden könne.
Es sei daher festzustellen, dass durch die Nichtgestellung die Verzollung umgangen und Eingangsabgaben in Höhe von € 250.042,16 nicht abgeführt worden seien.
Dieser Sachverhalt stütze sich zum einen auf das Faktengeständnis der Beschuldigten zum objektiven Tatgeschehensablauf und sei zum anderen auf Grund der unbedenklichen Beweismittel und Urkunden als erwiesen anzunehmen. Es sei "klar", dass die Beschuldigte im Unternehmen der B-GmbH für die Zollabwicklung, insbesondere für die Weitergabe der Zollpapiere an die Spedition E-GmbH zuständig gewesen sei. Fest stehe außerdem, dass das Versandverfahren am in Rotterdam eröffnet worden sei und die Gestellungsfrist am geendet habe. Am habe die Beschwerdeführerin auf der Eingangsrechnung das Eintreffen der Lieferung vermerkt. In ihrer Einvernahme am habe sie auch zugegeben, übersehen zu haben, dass die Gestellungsfrist ablaufe, dies deswegen, weil sie überfordert gewesen sei; es sei aber richtig, dass D ihr aufgetragen habe, sich um die Zollangelegenheiten des Unternehmens zu kümmern. Im übrigen bedauere sie das Versehen, es handle sich ihrer Ansicht nach um einen Irrtum bzw. um einen Arbeitsfehler ihrerseits.
Erst in ihrer Einvernahme vor dem Spruchsenat habe sie diese Aussage insoweit abgeschwächt, als sie dort gemutmaßt habe, die Dokumente könnten auch erst verspätet eingelangt sein, zumal es auch in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit den Zügen bzw. Waggons aus Rotterdam gegeben habe. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass zwischen dem (= Ablauf der Gestellungsfrist) und dem (= Zeitpunkt der Urgenz des Zollamtes bei der Warenempfängerin) über vier Wochen verstrichen seien, ohne dass A in diesem Zeitraum die Beendigung des Versandverfahrens veranlasst habe, obwohl die sich auf die Lieferung beziehende Rechnung bereits am beglichen und von ihr am hierauf die erfolgte Lieferung vermerkt worden sei, sodass es ihr, nachdem eine verspätete Lieferung praktisch auszuschließen sei (und von der Beschuldigten ohnedies lediglich als bloße Möglichkeit angedeutet worden sei), leicht hätte fallen müssen, die (bei Eröffnung des Versandverfahrens am festgesetzte) Gestellungsfrist (= ) einzuhalten und das Versandverfahren ordnungsgemäß abzuschließen. Die Beschuldigte habe daher in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Verzollungsumgehung begangen.
Bezüglich der Strafbemessung sei von einem Strafrahmen bis zu € 250.042,16 auszugehen gewesen, wobei als mildernd das Tatsachengeständnis der Beschuldigten sowie deren Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen sei. Ausgehend von der täterpersönlichkeitsbezogenen Schuld, den angeführten besonderen Strafzumessungsgründen, ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sowie dem Umstand, dass sie über keine zollspezifische Ausbildung verfüge, sei somit unter Anwendung [einer außerordentlichen Strafmilderung] des § 23 Abs.4 FinStrG die verhängte Geldstrafe von € 2.500,00 angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung der Beschuldigten, wobei eine unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und "die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ... und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens", erkennbar somit die Einstellung des gegen die Beschuldigte anhängigen Finanzstrafverfahrens (ohne gleichzeitige ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses), beantragt werden.
Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Begründungsfeststellung im Erkenntnis, es sei klar, dass die Beschuldigte für die Abwicklung des gegenständlichen zollbehördlichen Versandverfahrens zuständig gewesen sei, erweise sich als nicht überprüfbare Scheinbegründung. Die Rechtsmittelwerberin habe nämlich in der B-GmbH keinerlei organschaftliche Stellung (wie z.B. als Geschäftsführerin oder Prokuristin) innegehabt, ihr sei (als für die geschäftliche Abwicklung Zuständigen) vom Geschäftsführer der B-GmbH lediglich aufgetragen worden, sich um sämtliche Zollangelegenheiten des Unternehmens zu kümmern. Dies entspreche auch der Aussage des Zeugen D, wonach er A angewiesen habe, sämtliche für die Zollabwicklung benötigten Unterlagen an den "Zollagenten" zu senden.
Es sei weder festgestellt worden, dass die Beschuldigte dieser Weisung ihres Vorgesetzten zugestimmt habe, noch, ob sie verpflichtet gewesen sei, diese auch zu befolgen, zumal nicht einmal bekannt sei, ob diese Anweisung auch durch ihren Dienstvertrag "gedeckt" gewesen sei. Es habe sohin lediglich eine einseitige Anordnung ihres Dienstgebers gegeben, Zollpapiere weiterzuleiten, nicht aber, ob sie der Übernahme einer derartigen zollrechtlichen Verpflichtung bzw. Verantwortlichkeit zugestimmt habe.
Daraus ergebe sich aber, dass es keine gegenüber der Zollbehörde bestehende (und somit finanzstrafrechtlich sanktionierbare) Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur fristgerechten Gestellung gegeben habe bzw. dem Geschäftsführer nicht freigestanden sei, durch die einseitige Erteilung einer Weisung seine aus dem Gesetz resultierende Verpflichtung zur Einhaltung zollrechtlicher Bestimmungen auf andere Personen, insbesondere auf die Beschuldigte (als dessen Dienstnehmerin), abzuwälzen und dadurch diese finanzstrafrechtlich verantwortlich zu machen.
Es habe gegenständlichenfalls an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten gefehlt, weil sie durch den Empfang einer Dienstanweisung keine finanzstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur Erfüllung von Zollvorschriften übernommen habe. Mangels Bestehens einer abgabenrechtlichen Verpflichtung (Handlungspflicht gegenüber der Zollbehörde) könne die Beschwerdeführerin auch nicht abgabenrechtlich rechtswidrig gehandelt haben und fehle es sohin - da nur rechtswidriges Verhalten strafbar sei - an Strafbarkeit ihres Verhaltens.
Weiters könne man aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, abgesehen davon, dass dieser nicht einmal den Tatzeitpunkt nennt, nicht entnehmen, welches Verhalten der Beschuldigten überhaupt angelastet werde bzw. welches Verhalten sie eigentlich setzen hätte müssen.
Unabhängig davon, dass der Spruch des Erkenntnisses den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche, sei es unrichtig bzw. aus den getroffenen Feststellungen nicht begründbar, dass die Beschuldigte als "Warenempfängerin" etwas unterlassen habe, zumal sie weder Hauptverpflichtete noch Warenempfängerin gewesen sei bzw. die Waren eingeführt habe. Vielmehr liege hier ein Fall von Verbandsverantwortlichkeit im Sinne des § 28a FinStrG vor, da Warenempfänger bzw. Gestellungsverpflichteter eine Kapitalgesellschaft gewesen sei.
Die Beschuldigte treffe aber auch keine unmittelbar gesetzliche Verpflichtung zur Verzollung der Waren, da sie ja nicht persönlich Adressat der anzuwendenden Zollvorschriften (die sich an den Empfänger bzw. Importeur richteten) gewesen sei; eine jedermann treffende Rechtpflicht, importierte Waren, von denen er Kenntnis habe, zu gestellen, gebe es nicht. Das angefochtene Erkenntnis setze sich auch nicht mit der hier möglicherweise in Frage kommenden Problematik der Beitragstäterschaft, die voraussetze, dass gegen eine den Beitragstäter selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht verstoßen werde, auseinander, sondern "umgehe" das entscheidende Rechtsproblem mit der Scheinbegründung, die Verantwortlichkeit der Beschuldigten "sei klar" bzw. wäre es ihr "ein leichtes" gewesen, die Gestellungsfrist einzuhalten.
Die (oberwähnte) objektive Sorgfaltspflicht der Beschuldigten richte sich übrigens nicht darnach, ob sie die Waren gestellen hätte können, sondern ausschließlich darnach, ob sie gegen eine sie treffende objektive Sorgfaltspflicht verstoßen habe, ihr die Einhaltung der Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen sei und sie auch erkennen hätte müssen, dass sie durch ihre Handlungsweise ein Tatbild verwirklicht.
Dass im gegenständlichen Fall durch "schlichtes vorübergehendes Liegenlassen" von Verzollungsunterlagen die Beschuldigte zu einer Verzollungsumgehung beigetragen habe, werde im angefochtenen Erkenntnis indes nicht begründet, sondern werde darin lediglich auf ihre mangelnde Zollausbildung sowie ihre Überforderung mit der ihr im Unternehmen übertragenen Aufgaben hingewiesen. Nicht erwähnt werde darin insbesondere, ob sie jemals über die Strafbarkeit einer nicht fristgerechten Gestellung aufgeklärt worden ist, sodass es hier außerdem an der Erkennbarkeit der Erfüllung eines Tatbildes mangle, zumal der Zollkodex, eine äußert komplexe und schwer verständliche EU-Verordnung, außerhalb des damit unmittelbar befassten Personenkreises (Juristen, Speditionsmitarbeiter) weitgehend unbekannt sei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Spruchsenat daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschuldigte auf Grund ihrer fehlenden Ausbildung allenfalls erkennen hätte können, dass sie gegen eine Dienstanweisung ihres Vorgesetzten verstoße (was aber nicht strafbar sei), dass es aber keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie erkennen hätte können, dass sie dadurch zu einer Verzollungsumgehung beitrage. Demnach fehle es in diesem Fall an der für eine Strafbarkeit notwendigen Voraussetzung der Vorwerfbarkeit des Nichterkennens der Erfüllung eines Tatbildes, sodass die Beschuldigte nicht schuldhaft im Sinne des Finanzstrafgesetzes gehandelt habe.
Von Seite des Amtsbeauftragten wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel erhoben.
Die Berufung der Beschuldigten ist gemäß § 265 Abs. 1s FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
Ergänzende Sachverhaltsermittlungen des Zollamtes Linz Wels im Vorverfahren zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am haben nun folgendes Ergebnis gebracht (Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls):
Der Beförderer (Frachtführer) der in Rede stehenden Warten laut CIM-Frachtbrief vom , die F-AG, Wien, hat als Auskunftspflichtige am (über Auskunftsersuchen des Zollamtes Linz Wels) mitgeteilt, dass es sich bei der betreffenden Sendung um einen Ganzzug Rapsöl, bestehend aus 18 Waggons mit einer Rohmasse von 1.000.200 kg gehandelt habe, welche laut dem vorerwähntem CIM-Frachtbrief beim Versandbahnhof Rotterdam-Pernis, Niederlande, mit Bestimmungsbahnhof bb, Österreich, aufgegeben worden ist, wobei die Zollabfertigung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mittels Versandschein T1 TTTTT erfolgt ist; nicht bestätigt werden konnte die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Waggons zu unterschiedlichen Zeiten in bb angeliefert worden wären.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die Versanddokumente (CIM-Frachtbrief, Versandschein T1) seitens der F-AG seien gar nicht bzw. verspätet ausgehändigt worden bzw. die Lieferung sei erst nach Ablauf der Gestellungsfrist = ) übergeben worden, werde angemerkt, dass der betreffende Zug - auf Wunsch der Warenempfängerin B--GmbH - tatsächlich erst am im Werk bbb beigestellt worden sei. Der ursprüngliche Ankunftstag sei laut Fahrplan der gewesen, auf Grund des Kundenwunsches nach späterer Beistellung sei der Zug allerdings vom bis in fff abgestellt worden.
Die B--GmbH habe auch die zur Sendung gehörenden Dokumente nachweislich übernommen. (Laut der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere des auf dem dem Zollamt übermittelten CIM-Frachtbrief angebrachten Vermerkes, ist dies ebenfalls am geschehen.)
Dies deckt sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst, wonach sie bestätigen könne, dass das Rapsöl auf Wunsch der B-GmbH erst später beigestellt werden sollte, weil am offensichtlich die Tanksilos voll gewesen seien und daher die angelieferte Ware dort nicht aufgenommen habe werden können.
Von Seite des Amtsbeauftragten wurden gegen die Annahme dieses Geschehensablaufes keine inhaltlichen Bedenken erhoben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1) Sachverhalt:
Am wurde bei der Abgangszollstelle Rotterdam Seaport, Niederlande, eine aus 1.000.200,00 kg drittländischem, nicht chemisch modifizierten (zur Herstellung von Biodiesel bestimmten) Rapsöl (Warennummer 1514111000) im Wert von € 1,020.000,00 bestehende Sendung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne des Art. 91 f Zollkodex zollbehördlich abgefertigt, wobei für die G, Rotterdam, als Hauptverpflichtete ein Versandschein T1 TTTTX ausgestellt und darin zum einen die Gestellungsfrist mit festgelegt und zum anderen als (österreichische) Bestimmungszollstelle Hafen bb vermerkt wurde; als Warenempfänger schien die B--GmbH, bb, auf. Befördert werden sollte das Versandgut durch die Bahn.
Bereits vorher, nämlich, am , hatte die genannte Warenempfängerin die von der C-GmbH, Hamburg, hierüber ausgestellte Rechnung beglichen.
Die aus 18 Kesselwaggons bestehende Sendung wurde allerdings nicht sogleich der erwähnten Bestimmungszollstelle gestellt (und in der Folge beim Zollamt Linz Wels zum freien Verkehr in der Einfuhr angemeldet und sodann im Betrieb der Warenempfängerin entladen bzw. in deren Erzeugungsbetrieb aufgenommen), sondern es wurden diese 18 (mit dem Rapsöl gefüllten) Kesselwaggons über Wunsch der B-GmbH, in deren Lagertanks zum damaligen Zeitpunkt keine Lagerkapazität vorhanden gewesen war, von der F-AG (als Warenführerin) zunächst in fff abgestellt und erst am der B-GmbH (durch Beistellung bzw. Anlieferung im Werksgelände im Hafen bb) übergeben sowie die dazugehörenden Papiere (Frachtbrief, Versandschein) ausgehändigt.
In der Folge wurden die Kesselwaggons offenbar entleert, und zwar ohne (vorherige) Befassung des Zollamtes.
Erst nach am seitens des Zollamtes Linz Wels erfolgter Urgenz in Form eines an die B--GmbH (als im Versandschein genannte Warenempfängerin) gerichteten Vorhalts legte die (von der B-GmbH mit deren Vertretung beauftragte) Spedition E-GmbH, Linz, in ihrer an das Zollamt Linz Wels gerichteten Eingabe vom den Sachverhalt insofern offen, als sie darin zum einen angab, die zusammen mit dem Versandschein T1 TTTTX vom bei der darin genannten Warenempfängerin eingetroffenen 1000 t Rapsöl seien "auf Grund eines "Arbeitsfehlers" der B-GmbH "irrtümlich" nicht zur Einfuhr angemeldet und auch das Versandverfahren nicht beendet worden, und zum anderen um Vorschreibung der Eingangsabgaben gemäß Art. 203 Zollkodex an die B--GmbH sowie um Straffreiheit gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG für das genannte Unternehmen und dessen verantwortliche Mitarbeitern A ersuchte.
Das Zollamt Linz Wels hat in der Folge am (zu Zl. 2) mit auf Art. 203 Abs.1 und 3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründetem, an die B--GmbH gerichteten Abgabenbescheid Eingangsabgaben in Höhe von € 250.042,16, davon € 32.676,80 an Zoll und € 217365,36 an Einfuhrumsatzsteuer, gemäß Art. 221 Zollkodex zur Entrichtung vorgeschrieben.
2) Zollrechtliche Grundlagen und abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:
Gemäß Art. 91 Abs. 1 lit. a) Zollkodex können Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a) dieser Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Verfahrensinhaber im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ist gemäß Art. 96 Abs. 1 Zollkodex der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Art. 96 Abs. 1 Zollkodex ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Abs. 2).
Gemäß Art. 92 Abs. 1 Zollkodex endet das externe Versandverfahren und sind die Verpflichtungen des Verfahrens- bzw. Pflichteninhabers erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die dazugehörigen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
Hinsichtlich der Pflichtenstellung ergeben sich beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Besonderheiten:
Gemäß Art. 96 Abs. 1 Zollkodex ist zunächst der Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaber gebunden. Er ist (gesamtschuldnerisch) zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet, die beim Entziehen von Waren aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entsteht.
Daneben setzt Art. 96 Abs. 2 Zollkodex weitere Personen in die Pflichtenposition, nämlich den Warenführer und den Warenempfänger, wenn sie die Waren im Bewusstsein annehmen, dass sich diese im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden (Witte, Kommentar zum Zollkodex³, Art. 203, Rz 21).
Die im Art. 96 Abs. 1 lit. a Zollkodex normierte Verpflichtung des Hauptverpflichteten, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, trifft also auch den Warenführer, wenn er die Waren im Wissen, dass diese sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, annimmt und befördert. In diesem Fall wird er (neben dem Hauptverpflichteten) verpflichtet; erfüllt er nicht diese Verpflichtung, entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Hauptverpflichteten und ihm.
Im vorliegenden Fall befand sich das in Rede stehende Rapsöl gemäß Art. 91 Abs. 2 lit. a Zollkodex ab dessen zollbehördlicher Abfertigung in Rotterdam, Niederlande, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren und wurde diese Nichtgemeinschaftsware durch die F-AG, Wien, dort am zur Beförderung nach bb, Österreich, also zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft gelegenen Orten, übernommen. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten (Fa. G, Rotterdam) ist daher mit der Annahme dieser Waren durch die F-AG die Verpflichtung, diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist - im vorliegenden Fall also bis - unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert zusammen mit den Bezug habenden Zollpapieren der Bestimmungszollstelle (im gegenständlichen Fall Hafen bb) zu gestellen, auf das genannte Transportunternehmen übergegangen.
Auf die B--GmbH, der im Versandschein als solche ausgewiesenen Warenempfängerin, ist nach dem durch das Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt diese Gestellungsverpflichtung bei Ablauf der Gestellungsfrist (= ) hingegen nicht übergegangen, weil sie zu diesem Zeitpunkt weder das Versandscheingut innehatte noch ihr damals bereits die darauf Bezug habenden Versandpapiere vorlagen. Die Gestellungsverpflichtung hat zum gegebenen Zeitpunkt entweder die genannte Hauptverpflichtete oder die ebenfalls genannte Warenführerin gehabt, die zum damaligen Zeitpunkt noch die Verfügungsmacht über das Versandscheingut ausübte und auch den Versandschein noch in ihren Händen hatte.
Da der (im Versandschein genannten) Warenempfängerin für den (im vorliegenden Fall entscheidungsrelevanten) Zeitpunkt des Ablaufs der Gestellungsfrist (= ) nicht vorgeworfen werden kann, das Versandscheingut nicht gestellt zu haben, hat sie demgemäß auch keine Zollzuwiderhandlung begangen, durch die die Versandscheinware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wäre.
3) Finanzstrafrechtliche Grundlagen und strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:
Gemäß. § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alternative FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Dabei begeht gemäß § 11 FinStrG nicht nur ein unmittelbarer Täter ein derartiges Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht, wobei gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG derjenige fahrlässig handelt, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will. Fahrlässig kann ein unmittelbarer Täter oder ein Beitragstäter handeln, eine fahrlässige Bestimmung kommt nicht in Betracht (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz I4 Rz 12 zu § 11 und die dort angeführten Lehrmeinungen).
Wenngleich die in der Rechtsmittelschrift von der Beschuldigten erhobenen Einwendungen einer gewissen Undeutlichkeit des Schuldspruches nicht von der Hand zu weisen sind, so ist der Zeitpunkt der angelasteten Tat lediglich, wenngleich mit ausreichender Bestimmtheit, aus der Begründung des Straferkenntnisses zu erschließen und bleibt die Tatbegehungsform, ob als Verfehlung eines Wahrnehmenden der zollrechtlichen Interessen der B-GmbH oder als bloße Beitragstat, ungesagt, wobei jedoch wiederum das konkrete Tatgeschehen, der zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt und damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht mit ausreichender Bestimmtheit festgelegt ist, leidet der bekämpfte Schuldspruch tatsächlich an dem Umstand, dass das nachträgliche Erhebungsergebnis mit diesem nicht in Einklang zu bringen ist:
Im vorliegenden Fall ist der objektive Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alternative FinStrG - die Entziehung der verfahrensgegenständlichen Waren (Rapsöl) aus der zollamtlichen Überwachung durch A, sei es als Wahrnehmende und damit unmittelbare Täterin, sei es als Beitragstäterin - infolge der binnen der zollbehördlich festgelegten Gestellungsfrist nicht erfolgten Gestellung bei der Bestimmungszollstelle durch die Warenempfängerin - von der Beschwerdeführerin nicht verwirklicht worden bzw. hat sie dazu keinen ihr vorwerfbaren Tatbeitrag geleistet, weil - siehe oben - eine derartige Pflichtverletzung durch die B--GmbH nicht verwirklicht worden ist. Nach dem nunmehr vorliegenden Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen hat die Beschwerdeführerin das ihr zu Last gelegte Finanzvergehen der Verzollungsumgehung daher nicht begangen.
Gemäß § 82 Abs. 3 lit. c iVm § 136 Abs. 1 FinStrG ist im Erkenntnis die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens auszusprechen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die von der Verteidigung erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede, die Eingabe der E-GmbH vom stelle eine (auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin) rechtswirksame und damit strafaufhebende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG dar, ist insoweit nicht von Relevanz, wiewohl das Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang sich zur Frage des Umfanges der "Sperrwirkung" einer Selbstanzeige zu folgender Anmerkung veranlasst sieht:
Grundsätzlich ist jeder einzelne Fall für sich selbständig auf seine rechtlichen Konsequenzen zu prüfen, so auch, ob Suchanzeigen bzw. Anfragen eines Zollamtes an mögliche zollrechtlich Verpflichtete im Zusammenhang mit noch nicht abgeschlossenen Versandverfahren bereits finanzstrafrechtliche Relevanz haben (d.h. insbesondere bereits eine Verfolgungshandlung darstellen). Allerdings ist davon auszugehen, dass dann, wenn der im Suchverfahren zutreffend angeschriebene Warenempfänger zur Auskunft aufgefordert wird und dieser sodann - zwingend - eine zollrechtliche Pflichtverletzung darzulegen hat, eine Entdeckung derselben in ihren objektiven Tatbestandsmerkmalen logischerweise unmittelbar bevorgestanden ist, einer "Selbstanzeige" also sohin diesfalls aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 3 lit. b 2. Alternative FinStrG keine strafaufhebende Wirkung mehr zugeschrieben werden kann.
Der im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom Amtsbeauftragten angestellten Überlegung, das Bundesfinanzgericht hätte eben für den Fall, dass laut Beweislage die Beschwerdeführerin die ihr ursprünglich zur Last gelegte Tat (die Verzollungsumgehung) nicht begangen habe, zu prüfen, ob ihr gegenüber nicht stattdessen der Vorwurf zu erheben sei, sie habe eine (fahrlässige) Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG begangen bzw. an der durch die B--GmbH begangenen Abgabenhehlerei als Beitragstäterin mitgewirkt und wäre nun deswegen zu bestrafen, ist indes entgegenzuhalten:
Die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten im finanzstrafbehördlichen Verfahren, konkret in der bekämpften Strafentscheidung, zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B. für viele ).
Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Erkenntnis (hier: des Spruchsenates) zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Es darf ihn also nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihm im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde (dazu z.B. bereits FSRV/0100-L/06). Würde das Bundesfinanzgericht eine andere Sache zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter verletzen (siehe bereits B 362 bis 364, 583, 584/78).
Im gegenständlichen Fall war - wie dargelegt - ein Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts einer Abgabenhehlerei nicht anhängig. Somit ist es dem Bundesfinanzgericht versagt, solches der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, weil damit die "Sache" dieses Verfahrens ausgewechselt werden würde (vgl. für viele ).
4) Zulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht für zulässig zu erklären, weil in der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche im Erkenntnis abweichend von der Rechtsprechung der Höchstgerichte beantwortet worden sind, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werden. Als entscheidungsrelevant hat sich vielmehr die Würdigung der ergänzenden Erhebungen des Zollamtes und die sich daraus ergebende, gegenüber dem Spruchsenat abgeänderte Sachverhaltslage erwiesen. Das Festhalten des Bundesfinanzgerichtes am ursprünglichen Verfahrensgegenstand als entscheidungsrelevanter Bereich entspricht ständiger Rechtsprechung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Verzollungsumgehung fahrlässige Abgabenhehlerei Auswechseln der Tat Verfahrensgegenstand Hauptverpflichteter Gestellungspflicht Warenführer Warenempfänger externes gemeinschaftliches Versandverfahren zollamtliche Überwachung Fahrlässigkeit Selbstanzeige Anfrage an zollrechtlich Verpflichtete Wahrnehmender Tatbeitrag |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300009.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at