Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/4100032/2016

"Frühestmöglicher Zeitpunkt" iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100032/2016-RS1
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Persönliche Gründe, die verhindern, dass zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" mit der Berufsausbildung begonnen werden kann, sind unbeachtlich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Bf, G, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom   betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Feber bis September 2015 für das Kind K, geb. xxx, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 2/2015 für ihren Sohn K. . Dieser hatte im Juni 2014 die Matura und von 07/2014 bis 01/2015 den Präsenzdienst absolviert. Ab WS 2015/16 studiert er an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (033 561).

Das Finanzamt (FA) wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Februar 2015 – September 2015 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ab. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, persönliche Gründe seien unbeachtlich. Somit sei das Sommersemester 2015 der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn oder die Fortsetzung einer Berufsausbildung (Studium) gewesen.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom (richtig vermutlich: , Eingang: ) Beschwerde. Darin wiederholt sie zunächst die Ausführungen des Abweisungsbescheides und führt dann aus:

"Das Studium meines Sohnes, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, setzte ein Aufnahmeverfahren mit Motivationsschreiben und einem Aufnahmetest am voraus. Der Studienbeginn konnte nur im Oktober 2015 (Wintersemester 2015/16) wahrgenommen werden. Der Quereinstieg  2015 war nicht möglich. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt trotz dieser Angabe abgewiesen.
Durch den angefochtenen Bescheid sehe ich mein Recht auf Nachzahlung der Familienbeihilfe verletzt, da es meinem Sohn durch die Vorgabe der Wirtschaftsuniversität Wien (aus oben angeführten Gründen) nicht möglich war, das Studium im Sommersemester 2015 zu beginnen sondern im Wintersemester 2015/16.
Daher stelle ich den Antrag diesen Bescheid aufzuheben und die mir zustehende Familienbeihilfe nachzuzahlen.
Beilage: Bestätigung der WU Wien
"Hiermit bestätigt die WU Wien, dass alle Bewerberinnen die das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Jahre 2014 positiv abgeschlossen haben, berechtigt waren, das Studium im WS 2014/15 oder SS 2015 aufzunehmen. Da Herr K; am Aufnahmeverfahren 2014 nicht teilnahm, war eine Aufnahme des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Sommersemester 2015 nicht möglich."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ab. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Teilnahme des Sohnes K. am Aufnahmeverfahren 2014 für das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien für das Studienjahr 2014/15 (und Quereinstieg Sommersemester 2015) aus objektiver Sicht möglich gewesen sei.

Mit erhob die Bf. "Beschwerde" (gemeint Vorlageantrag). Sie führte aus:
"Meinem Sohn war es nicht möglich bei diesem Aufnahmeverfahren der WU Wien auf Grund der Matura und den anschliessend gleich folgenden Präsenzdienst teilzunehmen. Das Argument der Frau y , dass es möglich ist vom Präsenzdienst fernzubleiben, ist schlichtweg unmöglich. Mein Sohn konnte nicht die erste Woche Grundausbildung (für Lernen und Aufnahmetest in Wien) auslassen. Erste Woche Grundausbildung sieht so aus: Einteilung in die Einheit, Zimmereinteilung, Ausrüstung ausfassen, wichtige Einführungen über den Präsenzdienst, ärztliche Untersuchungen usw. Jeder der einmal diesen Präsenzdienst abgeleistet hat weiß, dass es praktisch nicht möglich und äußerst nicht empfehlenswert ist, in der ersten Woche zu fehlen, die die Basis für die für die ganze Grundwehrausbildung ist. Außerdem ist eine Anfrage auf Freistellung für mehrere Tage von dem Grundwehrdienst nur möglich beim Rapport an den Kompaniekommandanten und das ist nur als aktiver Soldat möglich und geht schon gar nicht bevor man nicht einer Einheit bzw. Kompanie zugeteilt ist und das passiert in der ersten Woche. Dies ist bestimmt kein persönlicher Grund.
Dass auf Grund der niedrigen Teilnehmerzahl beim Aufnahmeverfahren der WU auf einen Aufnahmetest in Wien verzichtet wurde, konnte mein Sohn nicht wissen, denn ein Aufnahmetest ist bei Wirtschafts-und Sozialwissenschaften immer vorausgesetzt, wird nur bei einer Entscheidung am Ende festgelegt, wenn die Gesamtteilnehmer(anzahl) zu niedrig ist, dies aber für keinen vorher ersichtlich ist."
Dem Vorlageantrag angeschlossen war eine Kopie des Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Studienjahr 2016/17 (Ablauf, Terminplanung und wichtige Infos zum Aufnahmeverfahren. http://www.wu.ac.at/programs/bachelor/wiso/admission/select/), eine Studienbestätigung der WU Wien, Studienrichtung 033 561, Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, ab WS 2015/16 als ordentlich Studierender gemeldet, ein Antrag auf Direktauszahlung, eine Bestätigung des Pionier- Bataillon 1, wonach "Gefreiter Sohn .., vom bis seinen ordentlichen Präsenzdienst (ge-)leistet (hat)."

Am langte der Vorlagebericht des FA beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein.

Das BFG ermittelte beim Studiensupport der WU Wien die Daten des Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 14/15. Beim Militärkommando Kärnten sowie beim zuständigen Kompaniekommandanten der Hensel-Kaserne wurde am telefonisch die Vorgangsweise bei Freistellungen iZm der Ablegung von Prüfungen an Universitäten erkundet. 

2. Rechtliche Grundlagen:

In § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wird u.a. Folgendes bestimmt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist........
c) für volljährige Kinder, .......

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der ausführlichen Darstellung unter Punkt 1. Verfahrensgang sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung

  • Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2014.

  • Ableistung des Präsenzdienstes in der Zeit von .

  • Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Zeit von März bis Juli 2014.

  • Knimmt am Aufnahmeverfahren nicht teil.

  • Kist vom bis bei der Firmaabeschäftigt.

  • Mit dem WS 2015/16 beginnt K das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien.

4. Rechtliche Würdigung:

Zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird im Kommentar zum Familienlastenausgleich (siehe Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132) Folgendes ausgeführt:
"Der Gesetzgeber fordert, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des BFG sowie UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB (-G/04; -G/05, uvam).

Auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher "Quereinstieg" in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit bereits in diesem Semester mit der Berufsausbildung zu beginnen und Prüfungen ablegen zu können, ist der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (siehe Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG , § 2 Rz 132 und die dort zitierte Judikatur des UFS).

Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. Erkenntnis des ).

Das alleinige Streben, mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - aus welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der FB (siehe u vgl. ).

Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. für den Zeitraum Feber bis September 2015. Das FA vertritt die Auffassung, dass für diesen Zeitraum keine Familienbeihilfe zustünde, weil K das Studium an der WU Wien nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen habe. Er habe den Präsenzdienst im Jänner 2015 beendet und hätte somit das Studium objektiv bereits im SS 2015 inskribieren können, tatsächlich habe er dieses Studium aber erst mit WS 2015/16 begonnen.

Dagegen argumentiert die Bf., dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen wäre, am Aufnahmeverfahren der WU Wien aufgrund der Matura und den anschließenden Präsenzdienst (Grundwehrdienst) teilzunehmen

Im vorliegenden Fall wurde durch das BFG beim Studiensupport der WU Wien folgende Fristen für das Studienjahr 14/15 erhoben:
1. Online-Registrierung vom 1. bis .
2. Abgabe des Motivationsschreibens in der Zeit vom 19. Mai - (Stufe I).
3. Aufnahmeprüfung am (Stufe II).

Unstrittig ist, dass der Sohn der Bf. am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 14/15 (in der Zeit von 19. Mai - ) nicht teilnahm, im Juni 2014 die Reifeprüfung ablegte, von Juli 2014 bis Jänner 2015 seinen Präsenzdienst absolvierte, von Feber 2015 – August 2015 erwerbstätig war, nicht teilnahm und seit dem WS 2015/16 an der WU Wien inskribiert ist.

Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass nur dann einen Anspruch auf die Gewährung einer Familienbeihilfe für die Zeitspanne zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn eines Studiums zusteht, wenn die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen wird.

Da der Sohn der Bf. seine Berufsausbildung an der Universität nach Beendigung des Präsenzdienstes (Jänner 2015) erst im Oktober 2015 begonnen hat, lag für das Sommersemester 2015 keine gültige Inskription vor.

Subjektive Überlegungen beim Bezug der Familienbeihilfe spielen keine Rolle, vielmehr kommt es auf den verwirklichten Sachverhalt an. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Interpretationsspielraum, da ein klarer Gesetzeswortlaut vorliegt.

Somit ergibt sich einerseits aus dem vorliegenden Umstand des tatsächlichen Beginns des Studiums an der Wirtschaftsuniversität im WS 2015/16 angesichts der Möglichkeit bereits im SS 2015 zu inskribieren, dass dem § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht entsprochen wurde, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht der Bf. für den strittigen Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt hat.

Daran vermögen auch die Einwendungen der Bf. nichts zu ändern:
So trifft die Behauptung der Bf., dass das Studium nur im Oktober 2015 begonnen hätte werden können, nicht zu. Im Verfahren über die Bewerbung und Zulassung heißt es nämlich, dass "bei erfolgreicher Absolvierung des Verfahrens im darauffolgenden Studienjahr (Winter oder Sommersemester) das Studium aufgenommen werden kann."

Die Bf. führt ins Treffen, dass es ihrem Sohn auf Grund der Matura (Mai – Juni 2014) und des anschließenden Präsenzdienstes (Juli 2014 – Jänner 2015) nicht möglich gewesen wäre beim Aufnahmeverfahren (März – Juli 2014) teilzunehmen.

Es sei dahingestellt, wie sinnvoll die Vorgangsweisen der Universitäten sind, während der Maturavorbereitungen Aufnahmeverfahren für das folgende Studienjahr abzuhalten.
Zur Studienvorbereitung zu absolvierende Vorbereitungskurse oder zu bestehende Aufnahmeprüfungen, sind aber ohne Relevanz für leg. cit. (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2, TZ 132).

Dass § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 begründet von objektiven Voraussetzungen iZ mit dem "frühestmöglichen Zeitpunkt" ausgeht, zeigt der Umstand, dass der Sohn der Bf. sehr wohl mit dem Studium im SS 2015 beginnen hätte können, da er sich lediglich Online registrieren (1.- ) und das Motivationsschreiben (19. Mai - ) einreichen hätte müssen. Eine Aufnahmeprüfung hat in der Folge mangels Interessenten nicht stattgefunden. Und auch die von der Bf. geschilderten Umstände, iZ mit der Grundausbildung sind als subjektiv anzusehen. So ergab eine Rückfrage des BFG beim Militärkommando Kärnten sowie beim zuständigen Kompaniekommandanten des Sohnes der Bf. hinsichtlich allfälliger Freistellungen während der Grundausbildung zur Ablegung von Aufnahmeprüfungen an Universitäten, dass es diesbezüglich so gut wie nie Probleme gäbe.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt diese Voraussetzung nicht vor, da der Terminus "frühestmöglicher Zeitpunkt" nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes vom Gesetz keinen Interpretationsspielraum zulässt und durch die oben dargestellte Rechtsprechung klargestellt ist. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100032.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at