Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2016, RV/5300005/2015

Strafbemessung für jahrelange gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen ohne ausdrückliche mildernde Umstände

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat Ing. Günther Pitsch und Mag. pharm. Helmut Schindler in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am 19XX, Hundezüchterin, whft. in T, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin, Schlossplatz 12, 2361 Laxenburg, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) (Rechtslage idFd BGBl I 2010/104 bzw. BGBl I 2012/112) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 052/2014/00008-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigerin, des auch als Vertreter der belangten Behörde neu einschreitenden Amtsbeauftragten Amtsrat Erwin Pühringer sowie der Schriftführerin Mag. Katrin Mittermaier durchgeführter mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das in seinem Schuldspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass

1. die gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG (idFd BGBl I 2010/104 bzw. BGBl I 2012/112) iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG gegen die Beschuldigte zu verhängende Geldstrafe auf

€ 40.000,00
(in Worten: Euro vierzigtausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zehn Wochen

erhöht werden, sowie

2. die Beschuldigte neben den ebenfalls unverändert bleibenden Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 zusätzlich gemäß § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG auch die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hat, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des genannten Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom wurde die ab im Amtsbereich des Finanzamtes wohnhafte Beschuldigte für schuldig erkannt, weil sie als Abgabepflichtige [im Amtsbereich des genannten Finanzamtes] vorsätzlich
A) [in den Jahren 2011 bis 2013] unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2012 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuern in Höhe von insgesamt € 55.733,18 (USt: € 1.829,08 {2010} + € 1.187,27 {2011} + € 1.041,82 {2012} zuzüglich ESt: € 4.683,00 {2010} + € 30.431,00 {2011} + € 16.561,00 {2012}) dadurch bewirkt hat, dass sie [ihre seit dem in Österreich ausgeübte gewerbliche Betätigung als Hundezüchterin der Abgabenbehörde nicht angezeigt hat und die von ihr dabei erzielten Umsätze bzw. Erlöse gegenüber dem Fiskus verheimlicht und keine] Abgabenerklärungen eingereicht hat, [wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten], sowie
B) [2013] unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen [betreffend die Voranmeldungszeiträume] Jänner bis Oktober 2013 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von [insgesamt] € 2.606,36 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
wobei es ihr hinsichtlich sämtlicher Fakten darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Betätigung [Begehung] eine [fortlaufende] Einnahme [in Form der lukrierten Abgabenersparnisse] zu verschaffen,
und solcherart die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt. A) und gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt. B), jeweils in der Fassung BGBl I 2010/104 bzw. BGBl I 2012/112, begangen hat.

Über sie wurden daher gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe vom € 18.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 25 Tagen verhängt; ebenso wurde der Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 [lit. a] FinStrG ein pauschaler Verfahrenskostenersatz in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Begründend verwies der erkennende Senat im Wesentlichen auf die Ergebnisse des gegen A unter der genannten StrNr. durchgeführten finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, wonach die Beschuldigte laut den Feststellungen einer bei ihr von März bis Juli 2014 - im Anschluss an eine bereits im Dezember 2013 an ihrer Wohnanschrift durchgeführten sicherheitsbehördlichen Hausdurchsuchung (bei der Hinweise auf eine umfangreiche gewerbliche Tätigkeit in Form über das Internet abgewickelten Verkäufen von Hundewelpen sichergestellt worden waren) - gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG iVm § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführten Außenprüfung, ABNr. bpbp, seit Juli 2010 bis Oktober 2013 im bezeichneten Finanzamtsbereich eine bisher steuerlich nicht bekanntgegebene Hundezucht betrieben und aus den sämtlich in bar abgewickelten Verkäufen von Hundewelpen nicht erklärte gewerbliche Einkünfte in Höhe von € 23.890,99 (2010), € 76.716,60 (2011) und € 51.418,18 (2012) und steuerpflichtige  Umsätze von € 18.290,91 (2010), € 11.872,73 (2011), € 10.418,18 (2012) und € 26.063,64 (01-10/2013) erzielt hat. Die Beschuldigte hatte regelmäßig im Internet auf einschlägigen Plattformen mit dem Verkauf von Chihuahua-Shih-Tzu geworben; bei der Hausdurchsuchung wurden 571 Kaufverträge sichergestellt, weitere 20 Kaufverträge wurden zu Prüfungsbeginn von der steuerlichen Vertretung übergeben.

Aus dem festgestellten Tatgeschehen erschloss sich für den Spruchsenat, dass die Genannte, welche zuvor schon in Deutschland einen dem deutschen Fiskus verheimlichten Handel mit Hundewelpen betrieben hatte und nach Schwierigkeiten mit den deutschen Behörden nach Österreich ausgewichen war, sich in Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Anzeige ihrer gewerblichen Tätigkeit in Österreich und Offenlegung ihrer dabei erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden befunden hat, sich aber stattdessen entschieden hat, zur dauerhaften Abgabenvermeidung im Höchstausmaß und Erzielung einer solcherart herbeigeführten Steuerersparnis als weitere (rechtswidrige) Einnahmsquelle jeglichen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt tunlichst zu vermeiden. Dieses Geschäftskonzept wurde jedoch durch das Einschreiten der Behörden nunmehr beendet.

Bei der Strafausmessung wertete der infolge des Verzichtes der Beschuldigten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG seine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung treffende Spruchsenat als mildernd eine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine geständige Verantwortung und die schwierige finanzielle und persönliche Situation der Finanzstraftäterin, sowie eine teilweise Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Taten, als erschwerend hingegen eine Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg und gelangte so, in weiterer Würdigung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, zu dem im Hinblick auf die Geldstrafe "im Bereich der Mindeststrafe" gelegenen Straf- und Kostenausspruch.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die im genannten Spruchsenatsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG bestellte vormalige Amtsbeauftragte am  form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte darin, die gegen die Beschuldigte ausgesprochene Geldstrafe angemessen zu erhöhen.

Begründend dazu wurde vorgebracht, dass die vom Spruchsenat als strafmildernd berücksichtigte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nur insoweit einen Milderungsgrund darstelle, als, zusätzlich zur Unbescholtenheit der Täterin, auch die Finanzstraftaten zum Vorleben der Täterin in auffallendem Widerspruch stünden.

Indem diesbezüglich angestellte finanzstrafbehördliche Ermittlungen ergeben hätten, dass die bis zum über einen Hauptwohnsitz in Deutschland verfügende und damit der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegende Beschuldigte bereits vor dem im Strafverfahren StrNr. 052/2014/00008-001 verfahrensgegenständlichen Zeitraum Hunde gezüchtet und diese verkauft habe, ohne die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte der zuständigen deutschen Finanzbehörde bekannt zu geben, läge ein entsprechender, bei der Strafausmessung entsprechend zu berücksichtigender Milderungsgrund nicht vor.

Im Übrigen seien im angefochtenen Erkenntnis die genannten Milderungsgründe zu sehr zu Gunsten der Beschuldigten und der genannte Erschwerungsgrund zu wenig zu Lasten der Beschuldigten berücksichtigt worden.

In der vom Bundesfinanzgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache am in Anwesenheit der Beschuldigten und des im Beschwerdeverfahren nach § 159 FinStrG neu bestellten Amtsbeauftragten durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die aus gerichtlicher Untersuchungshaft zur GZ. ststst des Landesgerichtes S vorgeführte Beschuldigte zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass sie nach ihrer Enthaftung (nächster Haftprüfungstermin: ) und nach dem Erwerb allenfalls erforderlicher Zusatzqualifikationen voraussichtlich eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrerin in jener Firma antreten werde, in der auch ihr Ehegatte derzeit beschäftigt sei; eine entsprechenden Einstellungszusage liege vor.

Die Liegenschaft an der aktenkundigen letzten (österreichischen) Wohnanschrift stehe in ihrem Eigentum (Wohn- und Gebrauchsrecht des Ehegatten), sei aber bis zur Höhe ihres Wertes mit Hypotheken belastet. Ansonsten besitze sie kein nennenswertes Vermögen, insbesondere auch nicht in Deutschland. Ihre aktuellen Verbindlichkeiten (inklusive Abgabenschulden) betrügen € 230.000,00 bis € 250.000,00.

Im Übrigen träfen sie keine gesetzlichen Sorgepflichten und gehe es ihr gesundheitlich den Umständen entsprechend bzw. liege eine ernsthafte Erkrankung nicht vor.

Einer eventuellen Wiederaufnahme der Hundezucht bzw. des Verkaufes von Hundewelpen nach der Haftentlassung stünde das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel dafür entgegen.

Zur Sache erklärte die Beschuldigte über Vorhalt der in der ECRIS-Abfrage (Internationale Strafregisterabfrage) enthaltenen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in acht Fakten durch das Amtsgericht R vom , dieser rechtskräftigen Verurteilung liege zugrunde, dass sie ihre in Deutschland erzielten Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig dem deutschen Finanzamt gegenüber offengelegt bzw. erklärt habe.

Die Verteidigerin der Beschuldigten merkte im Hinblick auf das Beschwerdebegehren um Straferhöhung an, dass ihre Mandantin bei der behördlichen Sachverhaltsermittlung (Außenprüfung) durch die Vorlage von 20 Kaufverträgen mitgewirkt habe und, da angesichts der nunmehrigen Situation auch nicht damit zu rechnen sei, dass in Zukunft wieder eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, für die in der Beschwerde begehrte Straferhöhung keine spezialpräventive Notwendigkeit bestehe.

Der Amtsbeauftragte wiederum wies darauf hin, dass es laut Feststellungen bei den Prüfungshandlungen keinerlei Mitwirkung durch die Beschuldigte gegeben habe (Bericht über die Außenprüfung vom , Tz. 2, Bl. 64 des Finanzstrafaktes).

Laut Abgaben- bzw. Einbringungsakten zur StNr. xxxx hat die Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen, mit im Abgabenverfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils neu festgesetzten Abgaben tatsächlich nicht entrichtet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Indem mit Beschwerde der Amtsbeauftragten zweifelsfrei lediglich die Strafzumessung laut Erkenntnis vom angefochten und seitens der Beschuldigten kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass zur Überprüfung im bundesfinanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren lediglich eine Strafbeschwerde vorliegt, ist der gegen die Beschuldigte mit dem genannten Erkenntnis gefällte Schuldspruch mit entsprechender Bindungswirkung  in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. etwa Tannert, FinStrG9, § 153 Anm 3 mwN).

Damit steht für das Bundesfinanzgericht aber verbindlich fest, dass die Beschuldigte die ihr im (lediglich hinsichtlich der Strafzumessung) angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten Taten begangen hat, und ergibt sich daraus aus den für den Strafausspruch maßgeblichen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG (in der Fassung BGBl I 2010/104 bzw. BGBl I 2012/112) iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG (Geldstrafe) und § 20 FinStrG (Ersatzfreiheitsstrafe) bzw. allenfalls § 15 FinStrG (primäre Freiheitstrafe) für die in der Entscheidung über die Beschwerde auszusprechende Geldstrafe ein möglicher (oberer) Strafrahmen von bis zu € 175.018,62 (€ 1.829,09 + € 1.187,27 + € 1.041,82 + € 4.683,00 + € 30.431,00 + € 16.561,00 + € 2.606,36 = € 58.339,54 X 3 = € 175.018,62) bzw. für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitstrafe ebenso wie für die allenfalls (neben der Geldstrafe) aus präventiven Erwägungen heraus auszusprechende primäre Freiheitsstrafe (vgl. § 15 Abs. 3 FinStrG) ein mögliches Höchstausmaß von (jeweils) bis zu drei Monaten.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG bildet grundsätzlich die im jeweiligen Verfahren festgestellte Tat- bzw. Täterschuld die Grundlage für die Strafausmessung und sind weiters, unter Beachtung der Art der angestrebten, entweder als vorläufig oder als endgültig zu qualifizierenden Abgabenverkürzung, die im Anlassfall vorliegenden, nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG auch noch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention in die bei der diesbezüglichen Ermessensübung anzustellenden Überlegungen mit einzubeziehen, wobei der sich im Wesentlichen aus der Öffentlichkeitswirkung des Urteil ergebende Aspekt der Generalprävention, also eine auf die allgemeine, künftige potentielle Finanzstraftäter aus dem Verkehrskreis des Täters "abschreckende" Beispielswirkung abstellende Sichtweise insbesondere dann, wenn die aktuelle Sachlage allein eine (eher) günstige Prognose über ein künftiges (abgaben- und finanzstrafrechtliches) Wohlverhalten des Täters zuließe, für eine rein aus täterbezogenen (spezialpräventiven) Überlegungen eventuell möglich erscheinende milde Bestrafung ein (zusätzliches) Korrektiv darstellen wird.

Daneben sind für die Bemessung der Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die aktuellen, das heißt die zum jeweiligen Zeitpunkt der Strafausspruches gegebenen, persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. ), wobei grundsätzlich jedoch auch eine angespannte Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegensteht (vgl. etwa bereits ).

Die weitere Strafzumessungsvorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG sieht bei wertbetragsabhängigen Geldstrafdrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen, welche beispielsweise nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt erst zulassen, und damit für den Regelfall  eine sogenannte "Mindestgeldstrafe" vor (vgl. Tannert, aaO, § 23 Anm 8).

Läge, gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Tatbestanderfordernissen (hier: § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG und § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 bzw. 2012/112) der vom Schuldspruch umfassten Delikte, in dem zur Strafausmessung heranstehenden konkreten Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten vor und hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls nicht als außergewöhnlich einzustufenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen der hier Beschuldigten einander annähernd die Waage, ergäbe sich in Anlehnung an die ständige Judikatur (vgl. z. B. ), ausgehend vom genannten (oberen) Strafrahmen, für den zur Beurteilung heranstehenden Fall ein Ausgangswert für die festzusetzende Geldstrafe von (abgerundet) etwa € 87.500,00.

Der hier zur diesbezüglichen Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG heranstehende Unrechtsvorwurf stellt sich angesichts der schon die Strafdrohung bestimmende Tat- und Täterumstände als ein geradezu deliktstypisch anmutendes finanzstrafrechtliches Fehlverhalten mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß dar, welche einer entsprechenden empfindlichen Bestrafung bedarf.

Der Beschuldigten zugute kommende Milderungsgründe nach § 23 Abs. 2 FinStrG für ihr zweifellos jeweils auf endgültige Abgabenverkürzungen abzielendes Verhalten liegen im Anlassfall nicht vor.

So steht insbesondere der Annahme der vom Spruchsenat zu Gunsten der Beschuldigten herangezogenen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (wenn die Finanzstraftäterin "bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit [ihrem] sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") entgegen, dass die Beschuldigte zwar keine Vorstrafen nach dem österreichischem FinStrG, wohl aber eine rechtskräftige Verurteilung wegen von ihr zuvor schon in Deutschland, auch hinsichtlich der deutschen Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit der dort ebenfalls schon betriebenen Hundezucht bzw. dem Hundehandel begangener Steuerhinterziehungshandlungen in acht sachlich zusammentreffenden Fällen aufweist (Europäisches Strafregister, Auskunft, Blatt 6), sodass von einem für eine entsprechende Strafmilderung geforderten vorherigen Wohlverhalten nicht die Rede sein kann.

Zutreffend ist zwar der Einwand der Verteidigung, dass die diesbezügliche Bestrafung durch das Amtsgericht R vom in zeitlicher Hinsicht nach den nunmehr verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten in Österreich gelegen ist und solcherart keinen Einfluss auf die Beschuldigte zur inneren Abkehr von einem Fehlverhalten ausüben konnte, - allein, solches ändert nichts an dem Umstand, dass eben A gerade nicht als erschwerenden Umstand vorgeworfen wird, eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen, sondern festzustellen ist, dass auch das Vorleben der Finanzstraftäterin nicht von Abgabenredlichkeit geprägt gewesen ist und sich ihr rechtswidriges Verhalten gegenüber den Abgabenbehörden offenbar lediglich konsequent fortgesetzt hat.

Desgleichen liegt auch angesichts dessen, dass die Beschuldigte weder im finanzbehördlichen Untersuchungsverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt (laut Aktenlage wurden in Wahrheit lediglich die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe, wohl auch angesichts der gegebenen Beweislage, nicht bestritten bzw. in Abrede gestellt) noch im Abgaben- bzw. Finanzstrafverfahren zu der - von den vorgefundenen Beweismitteln bestimmten - Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat (vgl. die diesbezüglichen Feststellungen im Prüfbericht, wonach die Beschuldigte im Zuge der Prüfungshandlungen ihren abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten im Wesentlichen nicht nachgekommen ist) keine für Beschuldigte bzw. für eine gering(er)e Bestrafung sprechende Sachlage vor. Der Großteil, nämlich 571 Verträge, der für die Ermittlung der abgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bzw. der Verkürzungsbeträge herangezogenen Kaufverträge ist nämlich bereits anlässlich der sicherheitsbehördlichen Hausdurchsuchung sichergestellt und damit der Verfügungsmacht der Beschuldigten ohne ihr Zutun entzogen worden. Dem in der mündlichen Verhandlung am geltend gemachten Umstand, dass weitere Kaufverträge, nämlich 7 aus 2011 und 13 aus 2012 stattgefunden habenden zusätzlichen Verkäufen, aus Eigenem dem Prüforgan noch übergeben worden seien, steht entgegen, dass sich allein die Größenordnung der zusätzlich vorgelegten Unterlagen als nicht so wesentlich erweist, dass daraus schon auf einen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB geschlossen werden kann, zumal nach dem Bericht des Betriebsprüfers (Tz. 2 Absatz 1, Finanzstrafakt Bl. 50) die für 2012 vorgelegten 13 Kaufverträge offensichtlich als Besteuerungsgrundlage für 2012 vorgesehen waren (womit sich eine unzutreffende Abgabenvorschreibung für 2012 gegen Null ergeben hätte).

Gleiches gilt auch hinsichtlich der (angeblichen) Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14, 15 StGB), weil sich auch weder für eine entsprechende Absicht, noch für eine tatsächliche Teil-Entrichtung von Verkürzungsbeträgen durch die Beschuldigte entsprechende Anhaltspunkte aus der Aktenlage (Buchungsabfragen) entnehmen lassen.

Ein allenfalls sich strafmildernd auswirkendes längeres Zurückliegen der der Beschuldigten vorgeworfenen Taten bzw. ein steuerliches Wohlverhalten seit diesem Zeitpunkt (vgl. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB) kann im Anlassfall insofern nicht angenommen werden, als seit dem letzten Tatbegehungszeitpunkt (Dezember 2013 / UVZ-Verkürzung für 10/2013) die für eine derartige Beurteilung maßgebliche Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG noch nicht verstrichen ist (vgl. etwa , bzw. ).        

Indem sich auch weder für den weiteren (ausdrücklichen) Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB (Tatbegehung aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus), noch für sonstige strafmildernde Umstände aus dem Akten- bzw. Verhandlungsgeschehen entsprechende Hinweise ergeben, andererseits aber den vorgeworfenen Taten mehrere, über einen längeren Zeitraum begangene strafbare Handlungen zu Grunde liegen (vgl. dazu § 33 Abs. 1 Z 1 StGB), ist auf der Ebene des § 23 Abs. 2 FinStrG neben der (beabsichtigten) endgültigen Abgabenverkürzung lediglich ein bei der Sanktionsfindung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund zu konstatieren.

Auch wenn die zeitlich nach dem hier verfahrensgegenständlichen Fehlverhalten erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht R - siehe oben - sich mangels einer damit nicht möglichen Beeinflussung desselben nicht als Grundlage für eine bei der Beurteilung der Spezialprävention eventuell heranzuziehende negative Verhaltensprognose eignet und der täterbezogene Aspekt der "abschreckenden Strafwirkung" durch die nunmehrige Lebenssituation der Beschuldigten eine wesentliche Abschwächung erfahren hat, so gebietet dennoch allein die ebenfalls mit dem Strafausspruch anzustrebende generalpräventive Wirkung einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine entsprechend deutliche Sanktionierung, sodass, ausgehend von den angeführten Erwägungen, in gesamthafter Betrachtung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 80.000,00 tat- und täterangemessen erscheint.

Bei der Ausmessung der Geldstrafe ist aber auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu Bestrafenden abzustellen: Die Vermögenslage der Beschuldigten ist - wie dargestellt - angespannt, sie befindet sich in Untersuchungshaft und hat im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Erwerbsquelle ein umfangreiches gerichtliches Strafverfahren zu erwarten, sodass eine Fortführung dieser Betätigung wohl eher nicht in Betracht kommen wird, die Beschuldigte vielmehr vor einem Neuaufbau ihrer wirtschaftlichen Existenz steht. In Anbetracht dieser besonderen Umstände ist eine wesentliche Reduzierung des genannten Ausgangswertes auf € 40.000,00 angemessen, womit sich eine Geldstrafe im Ausmaß von rund 23 % des Strafrahmens ergibt.

Gleiche Überlegungen gelten auch für die der gängigen Spruchpraxis folgende Ausmessung der zwingend zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der schlechten Finanzlage bzw. der derzeitigen persönlichen Verhältnisse schon ob der Rechtsnatur der diesbezüglich ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Maßnahme außer Ansatz zu lassen waren.

Einer zusätzlichen Sanktionierung im Sinne des § 15 FinStrG, nämlich einer Verhängung einer primären Freiheitsstrafe aus präventiven Gründen, bedarf es im Anlassfall angesichts der nunmehrigen Lebenssituation der Beschuldigten nicht.

Die - gleichbleibende - Höhe der von der Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Ersatzpflicht hinsichtlich der möglichen Vollzugskosten ergeben sich aus dem Gesetz.                                           

        

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für das Erkenntnis war vielmehr das zu übende Ermessen auf Basis einer gesicherten Rechtslage. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Teilrechtskraft
Strafbemessung
Gewerbsmäßiger Handel mit Hundewelpen
Gewerbsmäßigkeit
Abgabenhinterziehung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300005.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at