Aufwendungen für zwei einwöchige Fastenkuren als außergewöhnliche Belastung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A
in der Beschwerdesache
B (St.Nr.: X1), Wohnsitzadresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes C vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensablauf:
Der Beschwerdeführer (im folgenden „der Bf.“) ist Pensionist und bezieht ausschließlich Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Er weist einen Grad der Behinderung von 60% auf.
Der Bf. reichte am seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein. Darin beantragte er unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung unter der KZ 476 außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in der Höhe von EUR 6.959,00. Von diesen Aufwendungen betrafen EUR 1.450,00 zwei je einwöchige Fastenaufenthalte im Kneipp Traditionshaus der Marienschwestern vom Karmel samt Nebenkosten.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden von den Fastenaufenthalten lediglich EUR 210,00 für Kosten für das Arzthonorar, die Heilmassagen und die Einzelheilgymnastik sowie die Fahrtkosten berücksichtigt. EUR 1.240,00 wurden hingegen mit folgender Begründung nicht zum Abzug zugelassen: „ Aufwendungen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel stellen keine Krankheitskosten dar (Feigen, Pflaumen, Aprikosen, Fastenbier, Leinöl). Aufwendungen für das Mittel D gehören gem. § 34 EStG nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Außerdem handelt es sich bei einer „Heilfastenkur nach Klostermedizin“ nicht um ein Heilverfahren für Ihre Leiden. Die Aufwendungen dafür wurden nicht gewährt, es wurden nur die in diesem Zusammenhang stattgefundenen Massage- und Heilgymnastikhonorare gewährt.
Der Bf. legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom mit Anbringen vom Berufung ein und beantragte die zwei Kurrechnungen iHv EUR 790,00 vom und iHv EUR 660,00 vom , gesamt iHv EUR 1.450,00, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, weil es sich für ihn um notwendige Heilverfahren gehandelt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautete: „Das Absolvieren von (Heil-) Fastenkuren ist, wenn man der medialen Berichterstattung Glauben schenken will, in der heutigen Wohlstandsgesellschaft üblich und geradezu eine Massenerscheinung. Mangels anzuerkennender ärztlicher Bestätigung für den Zusammenhang mit Ihrer Behinderung muss daher bezweifelt werden, ob die Fastenkuren das Kriterium der Außergewöhnlichkeit des § 34 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen. Eine Zwangsläufigkeit ist ebenfalls nicht bestätigt. Die verordneten Massagen und Physiotherapien wurden bereits berücksichtigt.“
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bf. am nach gewährter Fristverlängerung wiederum eine Berufung ein und beantragte die Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Abgabenbehörde wertete dieses Anbringen zu Recht als Vorlageantrag. Der Ablehnung seiner Berufung entgegnete er: „ Eine Heilfastenkur in Bad Mühllacken ist absolut keine Massenerscheinung, da ein solcher Kurtag zB. mit einer Kneippanwendung (kalte Oberkörperwaschung) um 5:00 beginnt, der ganze Tag strukturiert und begleitet ist und am Abend mit einer Darmreinigung (Einlauf) abschließt. Es werden zu diesem nur 16 Personen aufgenommen, die dieses Kurprogramm durchexerzieren. Die Gewichtsreduktion ist für mich, bzw. mein Krankheitsbild als Prävention gegen das Medikament „Quilonorm“ sowie die laufende Gewichtskontrolle maßgebend bzw. für eine Lebensqualität für die mit meinem Prostataleiden verbundene Inkontinenz. Weiters ist diese Fasten- und Kneippkur für mich insbesondere aufgrund meiner bipolaren Störung förderlich, da mein REHA-Antrag erst für März 2013 bewilligt wurde. Da meine depressiven Schübe verstärkt im Frühjahr und Spätherbst auftreten, konnte ich diese Fastenkur als Überbrückung zu meiner einjährigen Wartezeit auf meine REHA mit meinen zweimaligen Aufenthalten in Bad Mühllacken überbrücken. Ärztliche Bestätigungen von Frau Dr. E, FA für Psychiatrie in F , Bestätigung für laufende Psychotherapie bei ( G in H , Bestätigung vom Kneippkurarzt Dr. I bzw. Dr. J sowie den urologischen Befund von der Abteilung Urologie K in L lege ich bei.“
Mit Schreiben vom brachte der Bf. eine Ergänzung zu seinem Vorlageantrag ein und reichte Unterlagen nach. Er führte aus: „Im Nachgang zu den Berufungsunterlagen reiche ich heue den Ambulanz-Arzt-Brief der Untersuchung vom nach. Sie können daraus entnehmen, dass für meine Harnbelastungsinkontinenz etc. laufende Therapien und ständige Kontrolle bzw. Maßnahmen, u. a. Körpergewicht zu reduzieren, notwendig sind. Hierfür habe ich eben (auf Kneipparztbasis) die Kneipp- und Heilfastenkur in Bad Mühllacken auch wegen erektiler Dysfunktion und Darmreinigung (Hämaturien und Stuhlprävention) – wirkt sich positiv aus, im Jahr 2012 2 Mal absolviert.“
Dem beigelegten Arztbrief vom der Urologie des Krankenhauses der K ist unter der Rubrik Anamnese zu entnehmen, dass es dem Bf. von urologischer Seite her so weit zufriedenstellend gut geht, die Harnbelastungsinkontinenz ist unverändert. Vor allem bei stärkeren psychischen Belastungen oder Gewichtszunahme kommt es zu einer deutlichen Verschlechterung der Harnbelastungsinkontinenz. Die erektile Dysfunktion wird konservativ therapiert. Hämaturien oder Infekte werden nicht angegeben, auch keine Nierenschmerzen, der Stuhl ist regelmäßig. Medikatment: Quilonorm. Aus der Zusammenfassung geht hervor, dass die Harnbelastungsinkontinenz etwas wechselnd ist, vor allem in Stresssituationen und bei zunehmendem Körpergewicht die Harnbelastungsinkontinenz schlechter, ansonsten wird im Durchschnitt eine Einlage pro Tag benötigt.
B. Verfahren vor dem BFG:
Die Berufung bzw. Beschwerde wurde am dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Streitpunkt:
Strittig ist ausschließlich, ob die Aufenthaltskosten von zwei einwöchigen Fastenkuren nach der Klostermedizin in Bad Mühllacken in der Gesamthöhe von EUR 1.240,00 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bf., geboren am X2 , weist einen Grad der Behinderung von 60% auf. Im Gutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom werden folgende Leiden angeführt:
Bipolare Störung: Grad der Behinderung 60%
Dranginkontinenz Grad 1 nach radikaler Prostatektomie (2/2006) wegen Carcinom: Grad der Behinderung 20%
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung: Grad der Behinderung 20%
Der Bf. verbrachte vom bis einen Aufenthalt „Fasten nach der Klostermedizin“ im Kneipp Kurhaus der Marienschwestern vom Karmel in Bad Mühllacken. Dafür wurden ihm EUR 596,09 in Rechnung gestellt. In diesem Preis sind neben den Aufenthaltskosten (6 x Übernachtungen, Verpflegung, Programm) als Sonderleistungen 6x Ortstaxe, 2 Briefmarken, 1 Arzthonorar lt. Rechnung Dr. I iHv EUR 38,00, 1 Heilmassage manuelle 30´´, Pflaumen/Aprikosen 250g, 1 Fastenbier inkludiert.
Auf der Rechnung über diesen Aufenthalt findet sich der Unterschriftenstempel des Kneippkurarztes sowie handschriftlich eingefügte Diagnosen.
Den zweiten Aufenthalt „Fasten nach der Klostermedizin“ im Kneipp Traditionshaus der Marienschwestern vom Karmel in Bad Mühllacken verbrachte der Bf. vom bis . Für diesen Aufenthalt bezahlte der Bf. EUR 724,70. Die Kosten beinhalteten neben den Aufenthaltskosten (6 x Übernachtungen, Verpflegung, Programm) als Sonderleistungen 6x Ortstaxe, 3 Heilmassagrm à 20 Min., 1 Einzelheilgymnastik à 45 min., Haferflocken BIO 500 g, Leinöl 0,25 l, Pflaumen/Aprikosen. Auf der Rechnung vom für den zweiten Kuraufenthalt findet sich - allerdings ohne Datum - der Unterschriftstempel der Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. J, Arztadresse. Rechts davon wurde als Diagnose handschriftlich vermerkt: bipolare Störung, rez. Humbalgion, Übergewicht, Harninkontinenz bei zunehmendem Körpergewicht.
Für den zweiten Aufenthalt vom 9.12. bis erhielt der Bf. einen Ersatz der Oö. GKK hinsichtlich der Heilmassagen und der Einzelheilgymnastik. Für den ersten Aufenthalt wurde im März 2012 wurde kein Antrag auf Kostenerstattung nach Auskunft der Oö. GKK gestellt. Der Ersatz wurde bei den zuerkannten außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug gebracht.
Die von der Homepage von Bad Mühllacken entnommene Beschreibung für „Fasten nach der Klostermedizin“ lautet wie folgt: „ In der Traditionellen Europäischen Medizin (TEM) werden vier Temperamente unterschieden, die den Elementen Luft, Feuer, Wasser und Erde zugeordnet sind. Im Gespräch mit dem Arzt wird Ihr Typ ermittelt. Obst- und Gemüsesäfte, Getreide- und Gemüsesuppen sowie basische Gemüsebrühen werden individuell auf Ihre Konstitution abgestimmt. Der Fastende wird gemäß seines Typs wieder in die Balance geführt. Zeiten der Stille und Meditation fördern zusätzlich die heilsame Wirkung des Fastens.“
Mit Datum vom bestätigte die Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapeutin, Frau Dr. E , dass der Bf. aufgrund seiner psychischen Störung bei ihr seit 2004 regelmäßig in Behandlung ist. Es besteht eine chronische Krankheit, wobei mehrere Reha-Aufenthalte erforderlich waren. Um den Verlauf zu stabilisieren, ist eine regelmäßige Behandlung erforderlich, und auch ein gesunder Lebensstil. Eine Behandlung mit dem Medikament Quilonorm ist erforderlich. Dies nehme der Bf. auch seit Jahren regelmäßig ein. Bei Quilonorm ist als Nebenwirkung eine Gewichtszunahme bekannt, sodass empfohlen wurde, auf Gewichtsbalance zu achten. Diesbezüglich ist ein Aufenthalt im Kneippkurhaus der Marienschwestern von Karmel zu empfehlen.
3. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig. Er ergibt sich aus dem Steuerakt, den vorgelegten Unterlagen, dem angeforderten Gutachten des Bundessozialamtes und einem Telefonat mit der OÖ GKK.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988. dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
4.2.
Kurkosten können als außergewöhnliche Belastung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung anerkannt werden, wenn der Kuraufenthalt
in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und
grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht am Kurort erfolgt (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 (Stand: , rdb.at), Anm 78, Stichwort „ Kurkosten“; ).
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)aufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0123, m.w.N.).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich . Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Allerdings muss sich dann der Kostenersatz auf die Kur als solche und nicht auf einzelne Behandlungen (Bäder, Massagen) beziehen (),
Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d. h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 98/15/0123). Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt also zu einer außergewöhnlichen Belastung..
Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig.
4.3.
Im Beschwerdefall sprechen folgende Gründe gegen die Anerkennung der Kosten der beiden Fastenwochen als außergewöhnliche Belastung:
a.
Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis der Notwendigkeit des Kuraufenthalts kein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben hätte, vorgelegt.
Der Bf. legte zwar eine ärztliche Bestätigung vom vor, in der die Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapie, Frau Dr. E , bestätigte, dass aufgrund der psychischen Störung und der Behandlung mit dem Medikament Quilonorm ein gesunder Lebensstil erforderlich ist und der Bf. auf Gewichtsbalance zu achten hat, da mit der Einnahme des Medikamentes Quilonorm als Nebenwirkung eine Gewichtszunahme verbunden sein kann. Diese Bestätigung wurde jedoch erst Monate nach Absolvierung der beiden Fastenwochen verfasst und nicht vor Antritt der jeweiligen Fastenwochen. Zudem enthält sie eine bloße allgemein gehaltene ärztliche Empfehlung für einen Aufenthalt im Kneippkurhaus der Marienschwestern von Karmel, ohne den Kurcharakter der Reisen selbst aufzuzeigen. Weder geht diese Empfehlung darauf ein, welche Art von Kur (die Marienschwestern von Karmel bieten 3 Kurhäuser mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten an) anzuraten ist, noch wie lange sie dauern soll, noch welche Behandlungen im einzelnen vorzunehmen sind.
Auch die beiden mit ärztlichen Unterschriftstempeln versehenen Rechnungen erfüllen das Erfordernis der vom VwGH aufgestellten Kriterien einer ärztlichen Verordnung nicht.
Zudem erfolgte kein Ersatz für die Fastenwochen als solche durch den Sozialversicherungsträger, sondern nur für einige, wenige Behandlungen. Diese Einzelbehandlungen wurden als Krankheitskosten saldiert mit den hierauf entfallenden Zuschüssen bereits durch die Abgabenbehörde als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Bereits aus diesem Grund wären den Kosten für die beiden Fastenwochen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit zu versagen.
b.
Der Begriff „Kur“ erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Nach herrschender Lehre und Judikatur (z.B. ; RV/0079 F/09; ; Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 90) kann von einem kurmäßig geregelten Tagesablauf bzw. von unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgenden Behandlungen nur gesprochen werden, wenn ein Kurprogramm absolviert wird, das jenem von den Kuranstalten der Krankenkassen angebotenen Kurprogrammen entspricht. In diesen Kuranstalten wird in der Regel auf der Grundlage einer kurärztlichen Untersuchung ein speziell auf die krankheitsmäßigen Bedürfnisse des Patienten abgestimmter Behandlungsplan erstellt, der täglich mehrere Therapiestunden vorsieht und dessen Wirksamkeit während des Kuraufenthaltes durch laufende ärztliche Kontrolle überprüft wird. Nach Abschluss der Kur erfolgte eine ärztliche Schlussuntersuchung samt kurärztlichem Befund.
Wesentlich für eine Kur ist somit vor allem das Vorliegen eines speziell auf den Patienten abgestimmten Behandlungs- bzw. Therapieplanes. Dieser spezielle auf den Patienten abgestimmte Behandlungs- bzw. Therapieplan liegt im Beschwerdefall jedoch nicht vor.
Der Bf. hat weder einen Kurplan noch einen kurärztlichen Befund über eine Schlussuntersuchung vorgelegt noch eine kurärztliche Untersuchung behauptet. Die Beschreibung der Woche „Fasten nach der Klostermedizin“ auf der Homepage des Klosters Bad Mühllacken und in den Eingaben des Bf. lässt zwar eine strukturierte Tages- und Freizeitgestaltung erkennen, nicht jedoch einen auf den Bf. und seine behinderungsbedingten Leiden individuell abgestimmten Behandlungs- bzw. Therapieplan, weil das Programm jedermann offen steht und, wie auch aus der Beschreibung des Bf. in seinen Eingaben hervorgeht, für jeden Teilnehmer dieser Woche – unabhängig von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – im Prinzip gleich ist.
Die Untersuchung durch den Arzt soll nach der Beschreibung lediglich sicherstellen, welchem der vier Temperamente nach der Traditionellen Europäischen Medizin der jeweilige Teilnehmer des Programms zuzuordnen ist, damit ein auf seinen Typ zugeschnittenes Fastenernährungsprogramm erstellt werden kann. Zudem fand diese Untersuchung laut den beiden Rechnungen lediglich in der ersten Fastenwoche statt, nicht jedoch in der zweiten Fastenwoche. Die Individualisierung auf Basis der Bestimmung des Temperaments nach Traditioneller Europäischer Medizin in Bezug auf die Nahrung genügt nicht, um von einem Behandlungs- und Therapieplan zu sprechen.
Die vom Bf. vorgelegten beiden Rechnungen weisen die Abrechnung von Einzelbehandlungen auf. Daraus lässt sich ableiten, dass das Pauschalangebot durch zusätzliche Leistungen, die zusätzlich zu bezahlen sind, ergänzt werden kann. Er absolvierte in der Fastenwoche im März 2012 eine Heilmassage à 30 Minuten und in der Fastenwoche im Dezember 2012 drei Heilmassagen à 20 Minuten und eine Einzelgymnastik à 45 Minuten. Im Schnitt hat der Bf. dadurch nicht einmal jeden Tag eine Einzelbehandlung erhalten. Diese geringe Anzahl der Anwendungen kann nicht als kurmäßig geregelter Tagesablauf qualifiziert werden.
c.
Die beiden Fastenaufenthalte dauerten jeweils nur eine Woche . Auch die kurze Dauer (ebenso RV/0238-G/02 zu einem neun-tägigen als Erholungsreise qualifizierten Aufenthalt in der Montegrotto Terme (Italien)) spricht dafür, dass ein bloßer Erholungsaufenthalt vorgelegen ist. Die von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bewilligten Kuren dauern im Regelfall drei Wochen, weil andernfalls eine nachhaltige Wirkung der Behandlungen auf den Gesundheitszustand nicht gewährleistet ist.
d.
Das Absolvieren von (Heil-)Fastenkuren ist in der heutigen Wohlstandsgesellschaft üblich und geradezu eine Massenerscheinung (Vgl. ). Im Hinblick auf die genannten Gründe, keine konkrete ärztliche Verordnung, ein im Wesentlichen pauschal angebotenes, für jeden, unabhängig von seiner körperlichen Beeinträchigung, offen stehendes Programm und die kurze Dauer der Aufenthalte, ist ebenso nicht dargelegt, dass die Aufwendungen des Bf. für die beiden einwöchigen Fastenkuren im Jahr 2012 das Kriterium der Außergewöhnlichkeit des § 34 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen.
4.4.
Das BFG zieht nicht in Zweifel, dass die Aufenthalte, das Gruppenerlebnis und die daraus resultierende Motivation sowie die konsumierten Anwendungen dem Gesundheitszustand des Bf. zuträglich waren. Allerdings reicht der Umstand, dass die Aufenthalte der Gesundheit förderlich waren, für die Anerkennung als Kuraufenthalt nicht aus (). Die beschriebenen Gründe sprechen vielmehr dafür, dass die beiden Fastenwochen nach ihrem Gesamtcharakter als Erholungsaufenthalte einzustufen sind.
Die Beschwerde musste aus den dargestellten Erwägungen daher als unbegründet abgewiesen werden.
5. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kur als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schantl in BFGjournal 2017, 96 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100310.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at