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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2016, RV/7101213/2015

Vorbereitungslehrgang für Medizinstudium - Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom wurden Familienbeihilfe (€ 2.181,50) und Kinderabsetzbeträge (€ 876,00) für die Tochter des Beschwerdeführers (Bf.) für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 rückgefordert.

In der als Beschwerde geltenden innerhalb offener Frist erhobenen Berufung vom (in der korrigierten Fassung vom ) beantragt der Bf. die ersatzlose Behebung des Bescheides und begründet dies wie folgt:
"Meine Tochter ..., geboren am ...1993, hat im Juni 2012 die Matura abgelegt und sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, an den Schulbesuch eine medizinische Berufsausbildung - und zwar primär in Form des Medizinstudiums an der Medizinischen Universität Wien zu absolvieren, wofür bekanntlich aufgrund der Begrenzung der Plätze noch vor Beginn des jeweiligen Wintersemesters ein Aufnahmetest zu absolvieren ist.
Zu diesem Zweck hat meine Tochter unmittelbar nach Ablegung der Matura einen Intensiv-Vorbereitungskurs noch im Juni bzw. Juli 2012 für diesen Aufnahmetest am absolviert, wurde jedoch von der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013, also für das Studienjahr 2012/2013, aufgrund der begrenzten Kapazitäten nicht aufgenommen. Daraufhin hat sich meine Tochter dazu entschlossen, ihre Berufsausbildung wie folgt zu verfolgen:
Einerseits hat sie sich im Wintersemester 2012/2013 für das Bachelorstudium Biologie angemeldet, das für das Medizinstudium verwendbare Lehrveranstaltungen anbietet. Zwecks Betreibung ihrer medizinischen Berufsausbildung hat sie für das Studienjahr WS 2012/2013 und Sommersemester 2013 einen zweisemestrigen medizinischen Vorbereitungslehrgang bei einem privaten Ausbildungsinstitut belegt (und in der Folge auch tatsächlich absolviert). Sowohl die Anmeldung für das Biologiestudium als auch dieser zweisemestrige Vorbereitungslehrgang dienten von vornherein der medizinischen
Berufsausbildung meiner Tochter. Es liegt daher keinesfalls ein 'Wechsel des Studiums' vor.
Das haben wir Ende November 2012 auch dem Finanzamt mitgeteilt und von diesem die Auskunft bekommen, dass dieses Ausbildungsprogramm zum Weiterbezug von Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag berechtigt. Wir haben diesbezüglich sogar ein Schreiben des Finanzamtes bekommen. Hätten wir nicht die Information bekommen, dass dies so in Ordnung geht, hätte ich mir diese Berufsausbildung meiner Tochter nicht leisten können und hätte sie daher diesfalls davon Abstand genommen.
Diese zweisemestrige medizinische Berufsausbildung hat € 1.999,00 gekostet und hat meine Tochter im Studienjahr 2012/2013 durch den Besuch der Lehrveranstaltungen und die nötige Lern-Vorbereitungszeit zu Hause (von zusätzlich mind. 4 - 6 Stunden/Tag) insgesamt vollzeitlich (mindestens genauso wie ein Vollzeitstudium an einer Universität) in Anspruch genommen und wurde von ihr über die ganze Zeit ernstlich, zielstrebig und erkennbar um einen Ausbildungserfolg bemüht betrieben. Selbstverständlich ist meine Tochter im Anschluss daran auch zur Aufnahmeprüfung an der Medizinischen Universität Wien angetreten.
Das Ziel dieses Lehrganges war (und ist) es, die fachliche Qualifikation für das Medizinstudium an der Medizinischen Universität Wien und damit für die Ausübung des Arztberufes zu erlangen. Es handelt sich dabei um eine kurs- bzw. lehrgangsmäßige Ausbildung, in deren Rahmen noch nichtberufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten ärztlichen bzw. medizinischen Arbeitsplatz das für das Medizinstudium und damit auch für das künftige ärztliche Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Das Finanzamt stützt die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 offenbar darauf, dass ich keinen 'Erfolgsnachweis' im Sinne von § 3 StudFG 1992 vorgelegt habe.
Mein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag im Studienjahr 2012/2013 stützt sich jedoch nicht primär auf die Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien im WS 2012/2013, sondern auf die im Studienjahr 2012/2013 absolvierte medizinische Berufsausbildung, die mangels eines Studienplatzes an der Medizinischen Universität Wien gerade nicht an einer im § des StudFG 1992 genannten Einrichtung erfolgen konnte.
Daher besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im vorliegenden Fall auch keine Verpflichtung zu einem Erfolgsnachweis gemäß Satz 2 leg. cit., sondern setzt lediglich die - bei meiner Tochter auch im Studienjahr 2012/2013 nachweislich vorhanden gewesene - Absicht voraus, diese Ausbildung erfolgreich zu absolvieren - unabhängig davon, ob eine angestrebte Prüfung tatsächlich positiv bestanden wird oder nicht."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für volljährige Kinder unter anderem dann ein Familienbeihilfenanspruch, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden und diese ernsthaft und zielstrebig betreiben. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist, darunter fällt unter anderem auch der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs bei einem privaten Ausbildungsinstitut.
Im vorliegenden Fall inskribierte (die Tochter des Bf.) ab Oktober 2012 das Bachelorstudium Biologie, in welchem sie keinerlei Prüfungen ablegte.
Gleichzeitig belegte sie einen privaten Vorbereitungslehrgang, der keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt.
Mangels Erfüllung der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die Monate Juli 2012 bis September 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Der fristgerecht gestellte Vorlageantrag wurde wie folgt eingebracht:
"Die Abweisung der Berufung vom - im Folgenden entsprechend der seit geltenden Rechtslage als 'Beschwerde' bezeichnet - beruht auf der Rechtsmeinung der erstinstanzlichen Behörde, wonach als 'Vorbereitungslehrgänge' bezeichnete Ausbildungen per se nicht als Berufsausbildungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren seien. Dementsprechend hat die erstinstanzliche Behörde jegliche Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten meiner Berufsausbildung unterlassen.
Diese Rechtsmeinung findet jedoch im Gesetz, das lediglich auf die 'Ausbildung für einen Beruf' abstellt keine Deckung und läuft damit auf die Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzesinhalts hinaus. Bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit dem konkreten, individuellen Inhalt meiner Berufsausbildung (die zum Teil auf dem Zusammenspiel eines privaten Lehrganges und dem gezielten Besuch einzelner ausgewählter Vorlesungen aus dem Biologiestudium beruhte), auseinandersetzen müssen und wäre auf diese Weise zur Bejahung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und somit zur Aufhebung des bekämpften Rückforderungsbescheides vom gelangt.
Übrigen ist anzumerken, dass die erstinstanzliche Behörde mit keinem Wort darauf eingeht, dass vor Beginn der konkreten Berufsausbildung seitens des FA Wien 2/20/21/22 nachweislich die Auskunft erteilt wurde, dass diese konkrete Berufsausbildung unter den geschilderten Umständen sehr wohl einen Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe begründet. Wäre diese Auskunft nicht erteilt worden, wäre diese konkrete Berufsausbildung mangels finanzieller Leistbarkeit ohne Gewährung von Familienbeihiife nicht in Anspruch genommen worden."

Die Beschwerdevorlage seitens des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Tochter des Beschwerdeführers, geb. am ...1993, absolvierte laut Aktenlage am die Reifeprüfung und inskribierte ab dem Wintersemester 2012/2013 das Bachelorstudium Biologie. Die Familienbeihilfe (FB) wurde für das erste Studienjahr 2012/2013 gewährt. Im Überprüfungsschreiben wurde der Studienerfolg abverlangt, den der Bf. jedoch nicht vorweisen konnte.
Entsprechendes ergibt sich auch aus der Studiendatenbank des DB7, wonach im ersten Studienjahr keine positiven Prüfungen absolviert wurden.
In diversen Schreiben gab der Bf. bekannt, die Tochter beabsichtige das Studium der Humanmedizin zu betreiben und habe deshalb einen Vorbereitungslehrgang für den Aufnahmetest besucht. Der Abendkurs fand im Zeitraum bis an 70 Tagen grundsätzlich von 18h bis 22h statt und umfasste 273 Unterrichtseinheiten.
Die Tochter absolvierte zwar den Kurs, wurde jedoch aus Kapazitätsgründen nicht zum Studium Humanmedizin zugelassen.
Der Vorbereitungskurs wurde von der Finanzbehörde nicht als Berufsausbildung anerkannt und die FB mit Bescheid vom für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 rückgefordert. Gegen den Rückforderungsbescheid brachte der Bf. am eine Beschwerde ein und argumentierte u.a., die Tochter habe für den Aufnahmetest täglich zusätzlich zu den Kurszeiten 4 bis 6 Stunden an Vorbereitung aufgewendet.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am langte ein Vorlageantrag ein.
Aufgrund eines neuerlichen Ergänzungsersuchens am wurde eine Bestätigung nachgereicht, wonach der zusätzliche Lernaufwand des Vorbereitungslehrganges erfahrungsgemäß täglich 5 Stunden umfasst.
Im Studienjahr 2013/2014 wurden in Biologie 16 ECTS erreicht. Ab dem Wintersemester 2014/2015 wurde die Tochter zum Medizinstudium zugelassen.
Hingewiesen wird, dass die Tochter ... in diesem Verfahren die Vollmacht besitzt.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Der Anspruch auf FB gründet sich nicht auf das inskribierte Biologiestudium, sondern auf den Vorbereitungslehrgang für den Aufnahmetest für die Zulassung zum Medizinstudium.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits - ebenfalls in Bezug auf Aufnahmetests zum Medizinstudium - entschieden (,GZ. RV/1460-W/11), dass auch die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, die Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, selbst bereits als Berufsausbildung anzusehen ist. Allerdings ist es dafür Voraussetzung, dass sich der Prüfling ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen", vgl. Erkenntnis des ).
Geht man davon aus, dass der Kurs laufend besucht wurde und folgt man den Behauptungen des Bf. und den Aussagen in der Bestätigung der MERA Bildungsholding GmbH, so hat die Tochter zusätzlich zu den 32 Wochen dauernden Kursmaßnahmen im Ausmaß von durchschnittlich ca. 8,5 Unterrichtseinheiten pro Woche einen wöchentlichen zusätzlichen Lernaufwand von 20 bis 30 Stunden betrieben.
Da die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Matura begonnen wurde, steht die FB auch für den Zeitraum Juli bis September 2012 zu.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

Die Tochter des Bf. absolvierte am die Reifeprüfung und inskribierte ab dem Wintersemester 2012/2013 das Bachelorstudium Biologie. Sie absolvierte im ersten Studienjahr (in diesem Fach) keine positiven Prüfungen.
Tatsächlich beabsichtige die Tochter die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin.
Aus diesem Grund besuchte sie einen Vorbereitungslehrgang für den Aufnahmetest.
Der Abendkurs fand im Zeitraum bis an 70 Tagen grundsätzlich von 18 bis 22 Uhr statt und umfasste 273 Unterrichtseinheiten. Zwecks Bestehen des Aufnahmetests wendete die Tochter des Bf. täglich zusätzlich zu den Kurszeiten 4 bis 6 Stunden an Vorbereitung auf.
Der zusätzliche Lernaufwand des Vorbereitungslehrganges umfasste täglich 5 Stunden (Bestätigung des Institutes Dr. R. vom ).
Im anschließenden Studienjahr - 2013/2014 - erzielte die Tochter des Bf. in Biologie 16 ECTS.
Ab dem Wintersemester 2014/2015 wurde die Tochter des Bf. zum Medizinstudium zugelassen.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF bestimmt: 
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

§ 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. normiert den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Strittig ist, ob 
- die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung bereits als Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, sowie bejahendenfalls
- welchen zeitlichen Umfang die Vorbereitung in Anspruch genommen hat.

Der UFS erwog in seiner Entscheidung vom , RV/1460-W/11:
Zu prüfen ist allerdings, ob Vorbereitungszeiten für die an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität abzulegenden Aufnahmeprüfungen als Berufsausbildung anzuerkennen sind. Da die Ablegung derartiger Prüfungen Vorbedingung für den Beginn des Studiums ist, vertritt die Berufungsbehörde hierzu die Ansicht, dass auch die Vorbereitungszeiten für die Ablegung derartiger Prüfungen bereits Teil der Berufsausbildung darstellen (sh. Lenneis in Csaszar/ Lenneis/ Wanke, FLAG § 2, Rz 45 "Aufnahmeprüfungen"). Ohne Bedeutung muss es dabei sein, ob die Absolvierung der Prüfungen von einer Zulassung abhängig ist.
Hierfür spricht auch das Erkenntnis des ; hierin ist der Gerichtshof ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmsprüfung (hier: für den physiotherapeutischen Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach keine Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft.
Wörtlich hat der VwGH Folgendes ausgeführt:
"Strittig ist lt. Amtsbeschwerde, ob die volljährige Tochter der Mitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Zeitraum 1. Februar bis "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0076, und vom , 2008/13/0127).
Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013, mwN). Feststellungen in Bezug auf solche quantitativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die in Rede stehende Aufnahmeprüfung hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen (die Mitbeteiligte verwies in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom auch nur auf das "Studium der einschlägigen dafür zur Verfügung stehenden Literatur"). Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG), somit betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum bis , wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG aufzuheben."
Zeitlicher Umfang der Vorbereitung
Es war daher nunmehr in einem zweiten Schritt pro Monat zu überprüfen, ob die Berufsausbildung - der ständigen Judikatur des VwGH folgend - auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39f). Da der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist, kann auch das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (sh. ).
Da naturgemäß über die Prüfungsvorbereitung regelmäßig keine Zeitaufzeichnungen geführt werden, muss unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung in freier Beweiswürdigung beurteilt werden, in welchen Monaten die Prüfungsvorbereitung die volle Zeit der Tochter beansprucht hat.

Gründet sich im beschwerdegegenständlichen Fall der Anspruch auf Familienbeihilfe im Studienjahr 2012/2013 nicht auf das inskribierte Biologiestudium, sondern unter Bedachtnahme auf das von der Tochter des Bf. angestrebte Studium Humanmedizin, ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Familienbeihilfenanspruches in Wahrheit auf den Vorbereitungslehrgang für den Aufnahmetest für die Zulassung zum Medizinstudium zu stützen.
Die geforderte Voraussetzung, dass sich die Tochter des Bf. ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht hat und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht ihre volle Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen", vgl. Erkenntnis des ), wird durch die vorgelegte oben angeführte Bestätigung und insbesondere durch den Umstand dokumentiert, dass sie ab dem Wintersemester 2014/2015 zum Medizinstudium zugelassen wurde.
Da die (die Vorbereitungszeit einschließende) Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Matura begonnen wurde, steht die Familienbeihilfe, wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend ausgeführt, auch für den Zeitraum Juli bis September 2012 zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101213.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at