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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2016, RV/7501484/2015

Parkometerabgabe - Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA- 725677/5/2, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 63,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 10,00 festgesetzt. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 40,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv € 63,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem mit E-Mail vom erhobenen Einspruch führte die Bf wie folgt aus:

„Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Mit gegenständlichem Bescheid wurde mir die Übertretung der Vorschriften §§ 5 Abs. 2, 4 Abs 1Parkometergesetz angelastet. Ich habe diese Verwaltungsübertretung begangen, was ich sehr bedaure. Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Geringes Verschulden: Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war ich gesundheitlich beinträchtigt. Deswegen habe ich nicht bemerkt, dass ich mein Fahrzeug im parkraumbewirtschafteten Bezirk 1170 Wien geparkt hatte. Ich war der Ansicht, dass ich im nicht parkraumbewirtschafteten Bezirk 1180 Wien geparkt hatte. Der Ort der Tatbegehung war Blumengasse 9, 1170 Wien. Diese kreuzt nach wenigen Metern die Dempschergasse, die bereits in 1180 Wien liegt. Die nächste Parallelstraße ist die Schumanngasse, die ebenso in 1180 Wien liegt. Dieser Irrtum tut mir leid.

Die verhängte Geldstrafe trifft mich unverhältnismäßig hart. Ich beziehe derzeit Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 624 EUR, dazu kommt die Familienbeihilfe von ca 200 EUR. Der Strafbetrag trifft mich unter Beachtung meiner finanziellen Möglichkeiten unangemessen hart.

Aus den oben genannten Gründen ersuche ich um entsprechende Reduktion des Strafbetrages“.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom , MA 67-PA-725677/5/2, wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 63,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch stellten Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede, sondern dieser richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der Strafe. Diese sei zu hoch bemessen, weil Sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen seien und nicht bemerkt hätten, dass Sie Ihr Fahrzeug in einem parkraumbewirtschafteten Bezirk abgestellt hatten. Die Strafe träfe Sie unverhältnismäßig hart, weil Sie derzeit Kinderbetreuungsgeld beziehe (EUR 624,00), dazu noch Familienbeihilfe in Höhe von ca. EUR 200,00.

Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil - die Strafe oder Kosten - neu entscheiden ().

Somit ist der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen und wir hatten nur die Höhe des verhängten Strafbetrages zu überprüfen.

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 4 Parkometergesetz 2006 sieht für die Strafbemessung folgendes vor:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. ZI. 97/17/0201).

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist. Weiters waren die belegten Sorgepflichten zu berücksichtigen.

Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und der Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (vgl. E des Zl.87/18/0109).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen ungünstiger persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf die Verhängung einer niedrigen Geldstrafe rechtfertigt, sofern die Anwendung des niedrigen Strafbetrages keine positive Prognose für das künftige Verhalten des Täters zulässt.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte überhaupt kein Einkommen bezieht (vgl. , mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf die Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , mwN). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, das er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (, ).

Auch wenn von eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war, so erscheint die verhängte Geldstrafe in Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes durchaus als angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Sie dadurch wirksam von weiteren Übertretungen abgehalten werden sollen. Ein niedrigerer Strafbetrag wäre nur bei fristgerechter Bezahlung von Organstrafverfügung und Anonymverfügung zu realisieren gewesen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG“.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte die Bf wie folgt vor:

"In Ihrer Begründung führt die MA an, dass für die Bemessung der Strafe ua die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat von Belang sei, sowie Erschwerungs- wie Milderungsgründe, wobei sie wohl die Bestimmung des § 19 VStG meint, ohne diese explizit anzuführen. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch diese Tat eine solche Strafe rechtfertigen, ist schwer nachvollziehbar, wobei auf die Härte der verhängten Strafe noch einzugehen sein wird. Zwar ist nachvollziehbar, dass ein öffentliches Interesse an der Entrichtung von Parkgebühren besteht, jedoch kann im gegenständlichen Fall wohl kaum von einer hochgradig intensiven Beeinträchtigung gesprochen werden.

In der Begründung der MA heißt es weiter:

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beim Verschuldensbegriff geht es um die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat. Die MA trifft in ihren Ausführungen hierzu Annahmen, ohne deren Grundlagen näher darzulegen. Nach § 37 AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Aus der Begründung ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Umstände der Tat tatsächlichen geprüft wurden. Insbesondere wird seitens der MA schlichtweg angenommen, dass es nicht zutreffe, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Hierzu ist auszuführen, dass es gerade die Tatumstände waren, die die Vermeidung der Tat erschwert haben, weswegen das Verschulden sehr wohl als geringfügig angesehen werden kann, worauf noch einzugehen sein wird.

Weiters führt die MA aus, dass sie in ihrer Entscheidung auf die bekannt gegebenen, ungünstigen Einkommensverhältnisse Bedacht genommen hat und begnügt sich dabei lediglich mit der Feststellung, dass Sorgepflichten berücksichtigt wurden und die Strafe dennoch als angemessen anzusehen sei. Dass die festgesetzte Strafe samt Verfahrenskosten somit knapp 10 vH des monatlichen Einkommens beträgt, wird offenbar nicht weiter berücksichtigt.

Dieses Ergebnis ist kaum nachzuvollziehen, da der angestrebte präventive Zweck auch mit einer niedriger bemessenen Strafe erreicht werden würde. Überhaupt liegt der Verdacht nahe, dass bei der Entwicklung der Strafsätze in den vergangenen Jahren weniger präventive, der Rechtspflege dienende Erwägungen, als budgetäre Spannungslagen maßgeblich waren.

Tatsächlich wird die gesetzliche Grundlage des § 19 Abs 2 VStG nicht ausreichend berücksichtigt, in der ua auf die Einkommensverhältnisse abgestellt wird. § 19 Abs 2 VStG ordnet zudem die sinngemäße Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB an, wie die MA in ihrer Begründung ebenfalls anführt.

§ 32 Abs 2 letzter Satz legt fest, dass bei der Bemessung der Strafe insbesondere zu berücksichtigen sei, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich  geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Tatsächlich waren es jene bereits angesprochenen, von der MA nicht geprüften Umstände, die die Vermeidung der Tat wesentlich erschwert haben und keine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung. Auf diese Umstände, habe ich auch im ursprünglichen Einspruch hingewiesen. Schließlich verzichtet die MA in ihrer Begründung, den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB zu berücksichtigen. Auf das bereits im ursprünglichen Einspruch abgelegte reumütige Geständnis (Z 17), wird überhaupt nicht eingegangen. Insgesamt fließen daher in die Entscheidung der MA weder die mangelnde Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung, das geringe Verschulden, die geringen Einkommensverhältnisse noch die besonderen Milderungsgründe des StGB ein. Vielmehr werden stereotyp VwGH E zitiert, die teilweise aus dem letzten Jahrtausend stammen. Als „stereotyp" wir diese Argumentation auch deshalb bezeichnet, da sie pauschal ist und keine Prüfung des Einzelfalles vornimmt, wie dies der bereits angeführte § 37 AVG nahelegt. Ein Blick auf MA 67-RV-009746/4/0, der dieselbe stereotype, pauschale Argumentation enthält, macht sicher.

Es wird daher beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuberaumen, sowie auf schuld- und tatangemessene Strafe zu erkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. Nr. 9/2006 idgF, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde lässt die Bf, wie auch bisher bereits im Verwaltungsstrafverfahren, den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 unbekämpft und stellt diesen mit keinem Wort in Abrede.

Bei der Strafbemessung ist zunächst gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometergesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl ). Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ) und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufenden öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig eingestuft werden kann.

In der gegenständlichen Verwaltungstrafverfahren macht die Bf geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, weshalb sie nicht bemerkt habe, dass sie ihr Fahrzeug im parkraumbewirtschafteten Bezirk 1170 Wien geparkt habe.

Voraussetzung für die Annahme des damit erhobenen Einwandes, dass sie an der Übertretung lediglich ein g eringes Verschulden treffe, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aber, dass der Beschuldigte dies glaubhaft macht. Die Bf hätte daher initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Vor allem aber enthält auch die Beschwerde insoweit kein über die bloße Behauptung hinausgehendes Vorbringen. Im Übrigen reicht eine allgemein gehaltene Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Mit der bloßen Behauptung ohne näherer Konkretisierung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung hat die Bf somit kein zur Glaubhaftmachung ihres mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 taugliches Vorbringen erstattet, sodass die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, das Ermittlungsverfahren durch Aufnahme weiterer Beweise zu ergänzen (vgl. ).

Aufgrund des Vorbringens der Bf hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte das Verschulden somit nicht glaubhaft ausgeschlossen werden (vgl. auch ).

Allerdings blieb bei der Strafbemessung – entsprechend dem Hinweis in der Beschwerde a uf das bereits im ursprünglichen Einspruch abgelegte reumütige Geständnis - durch die Strafbehörde die inhaltlich geständige Verfahrenseinlassung der Bf unberücksichtigt, welche bei der Strafneubemessung zu ihren Gunsten als mildernd zu berücksichtigen war (vgl. ).

Hinsichtlich der Berücksichtigung einer verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde ist zudem zu bemerken, dass hiebei auf die Dauer des Zurückliegens der als Erschwerungsgründe heranzuziehenden rechtskräftig bestraften Vorstraftaten Bedacht zu nehmen (vgl. ).

Die als erschwerend zu berücksichtigende Verwaltungsübertretung wurde am und somit aus der Sicht der nunmehr zu bestrafenden Tat vom vor mehr als drei Jahren begangen, sodass bei Bedachtnahme auch auf die Dauer des Zurückliegens der als Erschwerungsgründe heranzuziehenden rechtskräftig bestraften Vorstraftat in Hinblick auf die laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Strafe von € 40,00 in diesem Fall als ausreichend erscheint, um eine individualpräventive Wirkung auf die Bf auszuüben und sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Kosten

Der auf § 64 Abs.2 VStG beruhende Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses in Höhe von € 10,00 (gesetzliche Mindestkosten) bleibt unverändert aufrecht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG bei teilweiser stattgebender Erledigung nicht an.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Die Geldstrafe (€ 40,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 50,00 – ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-725677/5/2).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501484.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at