Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2016, RV/7102416/2014

Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. G in der Beschwerdesache M, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 123, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (FA) ersuchte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Anbringen vom , „die Abgabenschuldigkeit auszusetzen“, bis die Firma zu arbeiten beginne. Sie könne noch immer nicht arbeiten und keine Leistung erbringen, da noch immer kein Gewerbeschein erteilt worden sei.

Das FA wertete dieses Anbringen als Zahlungserleichterungsansuchen und wies dieses mit Bescheid vom gemäß § 212 Abs 1 BAO ab, da durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Dagegen brachte die Bf mit Schreiben vom Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und führte nochmals aus, dass die Firma nicht in Betrieb gesetzt werden könne, da verschiedene Genehmigungen noch nicht erteilt worden seien. Sie könne nicht verstehen, dass sie Gebühren zahlen solle, ohne dass der Betrieb arbeite.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet werde. Dies ergebe sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde.

Mit Schreiben vom erhob der Bf neuerlich „Beschwerde“ (gemeint wohl: Vorlageantrag) und führte zum wiederholten Male aus, dass die Firma nicht tätig sei, keine Einnahmen habe und auch er (Geschäftsführer?) arbeitslos sei und unter dem Existenzminimum lebe. Er stelle daher den Antrag auf „Aufhebung“ der Gebühren.

Mit Vorlagebericht vom legte das FA den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des Abweisungsbescheides und führte ergänzend aus, dass die eingewendete Verzögerung der behördlichen Bewilligungen keinen Grund für eine Abgabenstundung darstelle und dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kommanditgesellschaft nicht ausreichend dargestellt worden seien, da eine entsprechende Kapitalausstattung schon vor Beginn der Tätigkeit einer Gesellschaft anzunehmen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der maßgebende Sachverhalt deckt sich mit der obigen Darstellung des Verfahrensganges.

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ( ).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ( mwN; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212 Tz 3).

Der Abgabepflichtige hat auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun ( ). Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat daher der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( ).

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde ( ; , ). Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ( ).

Aus dem Vorbringen der Bf. ist jedenfalls klar erkennbar, dass sie mangels Geschäftstätigkeit jedenfalls über keinerlei Einnahmen verfügt. Über die Kapitalausstattung der KG hat die Bf. keinerlei Angaben gemacht. Gerade im Hinblick auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung wäre es an der Bf. gelegen gewesen, zumindest im Vorlageantrag Umstände vorzubringen, die gegen das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit sprechen würden (vgl. zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung z.B. ). Derartiges Vorbringen wurde allerdings ebenso wenig erstattet wie ein solches zum Vorliegen einer erheblichen Härte.

Da es somit am Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102416.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at