Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2016, RV/5200029/2015

Unzulässiger Binnenverkehr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ****, Adr., Türkei, vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. **/5/2014, betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl.  **/5/2014 , schrieb das Zollamt der Beschwerdeführerin, der in der Türkei ansässigen Firma **** (nachfolgend: Bf.), gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für ein Sattelzugfahrzeug Eingangsabgaben in Höhe von 18.032,00 (Zoll: 7.360,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 10.672,00 Euro) mit der Begründung vor, dass durch die widerrechtliche Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels eine der damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt worden sei. Auf Grund des nach den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen unzulässigen Güterverkehrs sei das Sattelfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO im Zollgebiet der Union verwendet worden, sodass die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK (für die Einfuhrumsatzsteuer: iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG) entstanden sei.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

„…
Richtig ist, dass mit der Sattelzugmaschine der Marke „
XXX “, amtliches Kennzeichen 0000  (TR), zugelassen auf die Beschwerdeführerin in Triest (Italien) der in der Türkei mit 53 Paletten Hydraulikanlagen für PKW beladene und per Fährschiff ohne Zugmaschine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen 0001  (TR), am aufgenommen wurde und in der Folge am die Entladung in Österreich vorgesehen war.
Der LKW-Lenker
X.   Y. konnte für diesen Gütertransport von Triest nach Österreich eine „Belohnungsgenehmigung“ mit der Nummer ***1 /2014 vorweisen.
Unrichtig ist, dass im gegenständlichen Fall ein zollrechtlich unzulässiger Binnenverkehr im Sinne des Art. 558 Absatz 1 Buchstabe c) ZK-DVO vorgelegen sei. Mit Überschreitung der Bundesgrenze in Arnoldstein am ist keineswegs eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden.
Wie bereits der Lkw-Lenker
X.   Y. gegenüber der Behörde angegeben hat, wurde die von ihm verwendete Belohnungsgenehmigung in Triest vertauscht.
Die ursprünglich für den von Herrn
Y. durchgeführten Transport vorgesehene „Triest-Belohnungsgenehmigung“ (Belohnungsgenehmigung mit der Nummer ***2 /2014) ist irrtümlich einem anderen Kraftfahrer der Beschwerdeführerin mitgegeben worden, welcher einen Transport von Triest im Transit durch Österreich nach Deutschland durchzuführen hatte. Für diesen Transport nach Deutschland wäre die Verwendung einer gewöhnlichen Belohnungsgenehmigung zulässig gewesen.
Für diesen Transport nach Deutschland wäre eben die Belohnungsgenehmigung mit der Nummer
***1 /2014 vorgesehen gewesen. Genau diese Belohnungsgenehmigung wurde jedoch irrtümlich an Herrn Y. übergeben.
Die von Herrn
Y. zu verwendenden Zoll- und Frachtdokumente, unter anderem die Belohnungsgenehmigung mit der Nummer ***1 /2014 wurden ihm am Hafen in Triest von einem Mitarbeiter einer italienischen Speditionsfirma übergeben.
Herr
Y. kennt zwar den Unterschied zwischen normalen Belohnungsgenehmigungen und den so genannten Triest-Belohnungsgenehmigungen, hat sich jedoch im konkreten Fall bei der Übernahme der ihm übergebenen Transportgenehmigung den darauf gedruckten Text nicht durchgelesen.
Die Farbe des Dokumentes und das links oben auf der Belohnungsgenehmigung angebrachte „A” haben ihm gereicht, die Belohnungsgenehmigung als eine für den durchzuführenden Transport von Triest nach Österreich gültige anzusehen.
Der Umstand, dass die Belohnungsgenehmigungen offensichtlich vertauscht wurden, wurde der Behörde sofort nachdem es der Beschwerdeführerin auffiel, sowohl von Herrn
Y. als auch telefonisch vom Verantwortlichen der Beschwerdeführerin aus der Türkei mitgeteilt.
Der beim gegenständlichen Transport verwendete Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen
0001  (TR) wurde gemeinsam mit dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen 0002  (TR) mit der gleichen Fähre nach Triest befördert.
Diesbezüglich wurde bereits ein Auszug aus dem Online-System des Centro Servizi Direzionali - Trieste vorgelegt. Jeder kann über die Website mit der Adresse „csd.it“ diese Daten einsehen. Wie es auch aus diesem Auszug hervorgeht, wurden beide Sattelanhänger der Beschwerdeführerin am auf die Fähre geladen und kamen am am Hafen in Triest an.
Der Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen
0001  (TR) war mit Waren, die nach Österreich zu liefern waren, beladen. Der Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen 0002  (TR) war mit Waren, die nach Deutschland zu liefern waren beladen.
Der Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen
0002  (TR) wurde in Triest von der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 0003  (TR) übernommen. Aufgrund der einzuhaltenden Ruhezeiten wurde die Grenze nach Österreich in Arnoldstein am um 15.11 Uhr überschritten und die eigentlich für den verfahrensgegenständlichen Transport vorgesehene Belohnungsgenehmigung mit der Nummer ***2 /2014 entwertet.
Die bezughabenden Frachtdokumente für den Transport nach Deutschland wurden bereits vorgelegt. Diese Frachtdokumente wurden auch den Beamten des Zollamtes vorgewiesen, als die Sicherheitsleistung bar bezahlt wurde.
Bei der Bezahlung der Sicherheitsleistung war der Fahrer dieses nach Deutschland führenden Transportes anwesend. Den Beamten wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme dieses Fahrers angeboten, jedoch meinten die Beamten, dass sie dafür nicht zuständig wären und ein entsprechender Aktenvermerk verfasst und den zuständigen Beamten übergeben werde.
Die Beschwerdeführerin verfügte also für den verfahrensgegenständlichen Transport nachweislich über eine gültige Belohnungsgenehmigung (Belohnungsgenehmigung mit der Nummer
***2 /2014). Nur aufgrund des Umstandes, dass versehentlich die Belohnungsgenehmigungen vertauscht wurden, konnte die Belohnungsgenehmigung mit der Nummer ***2 /2014 nicht von Herrn Y. vorgewiesen werden.“

Das Zollamt wies in der Folge die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.  **/7/2014 , als unbegründet ab.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BAO).

II.) Sachverhalt

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde das in der Türkei zugelassene Sattelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 0000  (TR) der dort ansässigen Bf. bei der Einfahrt in das Zollgebiet der Union in das formlos nach Art. 554 und 558 Abs. 1 Buchstabe c iVm Art. 232 ZK-DVO bewilligte Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.
Der Lenker übernahm mit dem Sattelfahrzeug in Triest am einen in der Türkei mit Hydraulikanlagen beladenen und mit der Fähre (ohne Zugmaschine) in das Zollgebiet der Union verbrachten Sattelauflieger. Die in Triest aufgenommene Fracht war für einen in Österreich ansässigen Empfänger bestimmt. Die Einreise nach Österreich erfolgte am über den Grenzübergang Arnoldstein.
Anlässlich einer Zollkontrolle am konnte der Fahrer die (entwertete) Belohnungsgenehmigung Green Lorry Nr.  ***1 /2014 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vorweisen. Diese Genehmigung berechtigte zum internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei oder im Transit durch Österreich mit einem einzelnen Kraftfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen und galt bis . Sie war eingeschränkt für eine Hin- und Rückfahrt.
Die für den hier gegenständlichen Transport vorgesehene „Triest-Belohnungsgenehmigung“ mit der Nr.  ***2 /2014 wurde irrtümlich einem anderen Kraftfahrer der Bf. mitgegeben, der diese anlässlich eines Transports von Triest im Transit durch Österreich nach Deutschland mitführte und am um 15:11 Uhr in Arnoldstein entwertete.

III.) Beweiswürdigung

Anlässlich seiner Einvernahme am durch Organe der Finanzstrafbehörde (Niederschrift Zl.  **/01/2014 ) gab der Fahrer des hier gegenständlichen Fahrzeugs (auszugsweise) zu Protokoll:
Er sei am per Flugzeug aus der Türkei nach Italien geflogen und habe im Anschluss die von ihm verwendete Zugmaschine in Triest übernommen. Seit dieser Zeit habe er laufend Transporte von mit der Fähre in Triest ankommenden Sattelaufliegern nach Deutschland und Österreich durchgeführt. Er kenne sich mit Güterbeförderungsbewilligungen grundsätzlich aus und wisse genau, welche Bewilligungen für Österreich bzw. für Deutschland zu verwenden seien. Er fülle die erforderlichen Felder dann auch selber aus. Dass es einen Unterschied zwischen einer „normalen Belohnungsgenehmigung“ und einer „Triest-Belohnungsgenehmigung“ gebe, sei ihm bekannt. Er habe sich aber den türkischen Text, welcher auf den Bewilligungen vermerkt sei, nicht durchgelesen. Bei seinen letzten Fahrten habe er jeweils gültige Belohnungsgenehmigungen mit dem Vermerk, dass diese auch für Fahrten ab und zum Hafen Triest gültig seien, verwendet. Bei seiner heutigen Fahrt sei ihm anscheinend die falsche Genehmigung übergeben worden. Ein Kollege sei mit der für ihn bestimmt gewesenen Genehmigung im Transit durch Österreich nach Deutschland gefahren. Den Auftrag für die Fahrt habe er telefonisch vom Direktor seines Arbeitgebers am erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, welchen Auflieger mit welchem Kennzeichen er ab Triest nach Österreich zu befördern gehabt hätte. Im Anschluss an die Entladung in Hörsching hätte er eine Leerfahrt nach Deutschland durchgeführt, um dort eine Ladung aufzunehmen und den Auflieger wieder zur Fähre nach Triest zu verbringen. Erst im Zuge der Zollkontrolle habe er festgestellt, dass er für die gegenständliche Fahrt keine gültige Genehmigung mitführe. Der Direktor seines Arbeitgebers habe ihm dies zuvor mitgeteilt und ihm gesagt, dass die Genehmigungen offensichtlich vertauscht worden seien. Grundsätzlich habe er gewusst, welche Genehmigung er zu verwenden gehabt hätte. In diesem Fall habe er nur gesehen, dass die Genehmigung für Österreich gültig sei (erkennbar an der Farbe und am Buchstaben „A“ links oben auf der Genehmigung). Näher habe er sich aber die Genehmigung nicht angesehen. Er hätte die Fahrt auf keinen Fall durchgeführt, wenn ihm die Ungültigkeit der verwendeten Genehmigung bekannt gewesen wäre. In so einem Fall würde er sofort seine Firma anrufen, damit ihm auf schnellstem Wege eine gültige Genehmigung überbracht werde. Dass auf der Genehmigung in türkischer Sprache geschildert sei, für welche Beförderungsarten die Bewilligung gültig sei, habe er sich nicht durchgelesen. Als er die Dokumente in Triest übernommen habe, habe er vermutlich zu wenig aufgepasst, ob er die richtige Genehmigung erhalten habe. Ob auch jemand anderer Schuld daran sei, könne er nicht angeben.

Der unter Punkt I.) dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Akten, aus den dargestellten Angaben des einvernommenen Kraftfahres sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

IV.) Rechtslage

Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können nach Art. 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1, (Zollkodex - ZK) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird gem. Art. 138 ZK auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , S. 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. für im Straßenverkehr verwendete Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Nach Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO bedeutet:

„gewerbliche Verwendung“: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Buchstabe a).

„Binnenverkehr“: die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden (Buchstabe c).

Inhaber eines Zollverfahrens ist nach Art. 4 Nr. 21 ZK die Person, für deren Rechnung eine Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 (GütbefG), auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  • Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

  • Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,

  • Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

  • aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Nach § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Der Fahrer hat nach Abs. 2 leg. cit. die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 274/1970 (im Folgenden kurz: Abkommen), II. Gütertransport, Art. 4, ist ein Ausweis erforderlich für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden.

Gemäß Art. 6 Z 1 bis 3 des Abkommens werden die Ausweise den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern. Ausweise eines Staates berechtigen zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Sie müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen des Staates vorzuweisen.

Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist nach Art. 9 Satz 2 des Abkommens eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.

Art. 204 ZK lautet:
„Abs. 1:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Abs. 2:
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Abs. 3:
Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

Art. 859 ZK-DVO lautet:

„Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

  • es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

  • keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

  • alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:


4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
…“

Gem. Art. 860 ZK-DVO betrachten die Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 erfüllt sind.

Gem. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl 1994/659) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

V.) Rechtliche Erwägungen

Im Beschwerdefall ist die Zollschuld für die für die Bf. zugelassene Sattelzugmaschine nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.

Nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Zugmaschine wurde durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 iVm Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK) übergeführt.

Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c erster Halbsatz ZKDVO durfte die Sattelzugmaschine nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Union begannen oder endeten.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets (hier: Triest/Italien) zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets (hier: Hörsching/Österreich) einen unzulässigen Binnentransport darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der Union gelegen ist (; BFH , VII R 44/02).

Die Ausnahmevorschrift des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ZKDVO, wonach gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden können, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften diese Möglichkeit vorsehen, greift hier ebenfalls nicht, weil anlässlich der in Rede stehenden Güterbeförderung im Zeitpunkt des Passierens der Grenze zu Österreich als maßgeblichen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung die hierfür erforderliche güterverkehrsrechtliche Genehmigung entgegen § 9 Abs. 1 GütbefG nicht mitgeführt worden ist. Auf die entsprechenden umfassenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, insbesondere auf jene im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 274/1970, wird verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.

Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunktes der Zollschuldentstehung ist auf den Zeitpunkt des Passierens der Grenze zu Österreich abzustellen. Im Urteil vom , Rs. C-351/10, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Art. 555 Abs. 1 und 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO dahin auszulegen sind, dass eine Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeugs, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, gegeben ist.
Daraus ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt die Zollschuld iSd Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht und die Zollbehörden jenes Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit gegeben ist, zur Erhebung der Eingangsabgaben zuständig werden (vgl. auch ).

Nach Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht die Eingangsabgabenschuld allein bei Erfüllen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, unabhängig vom Verschulden der beteiligten Personen
Die von der Bf. vorgetragenen subjektiven Umstände, die güterverkehrsrechtlichen Genehmigungen seien versehentlich vertauscht worden, indem die für den verfahrensgegenständlichen Transport vorgesehene Genehmigung irrtümlich einem anderen Kraftfahrer mitgegeben worden sei, kann somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zu prüfen ist, ob es sich gegenständlich um eine Verfehlung handelte, die sich nachweislich im Sinne des Art. 859 ZK-DVO auf das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat, und dadurch die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK nicht entstanden ist.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK ausnahmsweise nicht entsteht, abschließend durch Art. 859 ZK-DVO geregelt (, Söhl & Söhlke). In Betracht kommt im Streitfall der in Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO geregelte Tatbestand. Nach dieser Vorschrift hat sich die Verwendung einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ausgewirkt, wenn diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre.

Bei einem unzulässigen Binnenverkehr scheitert die Heilung einer Pflichtverletzung regelmäßig daran, dass die Zollbehörden keine Möglichkeit haben, entsprechende Bewilligungen zu erteilen (Witte, Zollkodex6, Art. 204 Rz. 48; BFH , VII R 60/03).
Allerdings verfügte die Bf. nach der Aktenlage über eine für den Transport erforderliche güterverkehrsrechtliche Berechtigung (eine so genannte „Triest-Belohnungsgenehmigung“), welche allerdings irrtümlich einem anderen Kraftfahrer mitgegeben worden ist. Das bedeutet, dass bei Mitführung und Entwertung der für den verfahrensgegenständlichen Transport vorgesehenen Genehmigung durch den Fahrer der Bf. die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich erfüllt gewesen wären.

Unbeschadet dessen scheitert eine Heilung nach Art. 859 ZK, weil sich die Bf. das grob fahrlässige Verhalten ihres Fahrers zurechnen lassen muss (Art. 859 zweiter Anstrich ZK-DVO). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 859 zweiter Anstrich ZK-DVO stimmt mit dem Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK überein (vgl. , Söhl & Söhlke, Rdnr. 49). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, müssen die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl. Rdnrn. 56-58 des zitierten EuGH-Urteils).

Bloße Arbeitsfehler führen idR nicht zur offensichtlichen Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung erfolgt zwischen einem Fehler der „nicht hätte passieren dürfen“ und einem Fehler der „passieren kann“, einem sogenannten Arbeitsfehler ().
Das Übersehen deutlicher Hinweise ist kein Arbeitsfehler mehr (vgl. Witte6, Art. 239 Rz. 33; FG München , 14 K 5080/03).

Der eingesetzte Fahrer war laufend im internationalen Gütertransport tätig und verfügte daher über entsprechende Erfahrung. Nach den Angaben des Fahrers anlässlich seiner Einvernahme am (Niederschrift Zl.  **/01/2014 ) hat dieser laufend Transporte von mit der Fähre in Triest ankommenden Sattelaufliegern nach Deutschland und Österreich durchgeführt und war mit Güterbeförderungsbewilligungen grundsätzlich vertraut. Es finden sich keine Hinweise, dass er mit der Beachtung der einschlägigen Vorschriften überfordert gewesen wäre. Obwohl ihm der Unterschied zwischen einer „normalen Belohnungsgenehmigung“ und einer „Triest-Belohnungsgenehmigung“ bekannt war, hat er seinen Angaben zufolge den türkischen Text auf der ihm ausgehändigten Genehmigung nicht durchgelesen und sich die Genehmigung nicht näher angesehen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist das Übersehen der deutlichen Hinweise auf der Belohnungsgenehmigung, zu welchen konkreten Beförderungen der Inhaber berechtigt ist, kein Arbeitsfehler mehr und stellt daher eine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers dar.

Dazu kommt, dass die Bf. ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiges Unternehmen ist. Erfahrene Unternehmen trifft dabei ein strengerer Maßstab als beispielsweise Privatreisende. Es kommt dabei darauf an, ob der Wirtschaftsbeteiligte bereits eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung der entsprechenden Geschäfte hat. Mithin sind an gewerblich im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Wirtschaftsteilnehmer höhere Ansprüche zu stellen als an im Zollrecht nicht bewanderte Personen (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 204 Rz. 38).
Der Bf. ist anzulasten, dass sie es unterlassen hat, ihren Fahrer anzuweisen, das Verbot des Binnenverkehrs zu beachten. Sie hätte sicherstellen müssen, dass Güterbeförderungsbewilligungen die gebotene Beachtung durch die Lenker ihrer Zugmaschinen erfahren und diese die Bewilligungsvoraussetzungen für die vorübergehende Verwendung der Zugmaschinen einhalten, was im hier zu beurteilenden Fall offenkundig unterblieben ist. Die Bf. hat auch (iSd Art. 860 ZK-DVO) nicht dargelegt, ob und welche organisatorischen Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehler gesetzt hat. Durch diese Versäumnisse hat sie aber genau jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie als im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr erfahrenes Unternehmen verpflichtet gewesen wäre und die ihr auch zumutbar gewesen wäre. Ihr Verhalten ist daher als grob fahrlässig zu werten, sodass Art. 859 ZK-DVO hier nicht zur Anwendung gelangen kann.

Die Bf. ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldnerin bzw. nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 und § 2 Abs. 1 ZollR-DG iVm Art. 204 Abs. 3 ZK Steuerschuldnerin geworden, weil sie als Inhaberin der Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 138 ZK) die Pflicht zu erfüllen hatte, die Sattelzugmaschine nicht für die Durchführung eines unzulässigen Binnenverkehrs einzusetzen.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

VI.) Revisionszulassung

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesfinanzgericht bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200029.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at