Keine Aussetzung im Revisionsverfahren
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RV/2200032/2015-RS1 | Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben über den Zeitpunkt des Erkenntnisses als abschließende Erledigung wegen eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe oder wegen der noch offenen Revisionsfrist gegenüber dem VwGH auszudehnen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxxxx/01/2014, betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/aaaaa/2014, zu Recht erkannt, dass die dem Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/bbbbb/16/2008, vorgeschriebenen und zur Entrichtung aufgetragenen Abgaben (Tabaksteuer im Betrage von € 44.737,88 und Säumniszuschlag im Betrage von € 894,74) rechtens vorgeschrieben wurden. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Daraufhin hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/xxxxx/01/2014, den Ablauf der mit Bescheid vom , Zahl: 700000/xxxxx/2014, bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt.
Dagegen wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu bewertende Berufung vom .
Vom Bf wird die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.
Der Bf mach als Beschwerdegründe unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Vom Bf wird die Beschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, er habe hinsichtlich des Erkenntnis des BFG beim VwGH in offener Frist einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt, weshalb das Erkenntnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies habe das Zollamt Graz nicht berücksichtigt und auch nicht, dass für ihn innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des BFG die Möglichkeit der Erhebung eine außerordentlichen Revision an den VwGH bestehe.
Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht.
Er stelle daher die Anträge, es möge
- der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz aufgehoben bzw. dahingehend geändert werden, dass der Ablauf des angemerkten Zahlungsaufschubs nicht verfügt wird;
- der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen werden;
- der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Unter einem hat der Bf nochmalig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Über die Beschwerde hat das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 700000/ccccc/2015, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen stützt das Zollamt Graz seine Entscheidung darauf, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung eine zwingende Rechtsfolge gemäß § 212a Abs. 5 BAO sei, sobald ein formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Der Bf hat gegen die Beschwerdevorentscheidung in offener Frist den Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt (Vorlageantrag).
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakt.
Rechtslage
§ 212a Abs. 5 BAO:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer / eines über die Beschwerde (Abs. 1 ) ergehenden
a) Beschwerevorentscheidung (§262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. [...]
Erwägungen
Das BFG hat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/aaaaa/2014, zu Recht erkannt, dass die dem Bf mit Bescheid des Zollamtes Graz vom vorgeschriebenen und zur Entrichtung aufgetragenen Abgaben rechtens vorgeschrieben wurden.
Es hat keine ordentliche Revision zugelassen.
Aus § 212a Abs. 5 Buchstabe b) BAO ergibt sich, dass der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen ist.
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte (§ 279) sind Erledigungen, die ein Beschwerdeverfahren abschließen. Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (siehe Ritz, BAO5, § 212a, Rn 28).
"Anlässlich" der Beschwerdeerledigung bedeutet nicht gleichzeitig ().
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (z.B. ).
Das Zollamt Graz hat den Ablauf mit dem bekämpften Bescheid vom verfügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels auszudehnen (siehe Ritz, BAO5, § 212a, Rz 28 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Aus § 212a Abs. 5 BAO ergibt sich außerdem, dass die Verfügung des Ablaufs lediglich anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht.
Das Vorbringen, es sei beim VwGH ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt worden und dass für den Bf noch die Möglichkeit bestehe, eine außerordentliche Revision zu erheben, ist damit nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom VwGH nicht bewilligt und eine außerordentliche Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des GZ. RV/aaaaa/2014, nicht erhoben.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das BFG bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH stützen konnte.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung Revision Ablauf der Aussetzung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2200032.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at