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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2016, RV/2100747/2013

Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum erweist sich im Hinblick auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO als rechtswidrig, wenn die Abgabenfestsetzung nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt ist und in der Bescheidbegründung (hier: zwar mit Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung) lediglich die "Feststellung als Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung", also eine rechtliche Würdigung", erwähnt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2009 bis 01/2010, 02/2010 bis 01/2011 und 02/2011 bis 07/2011, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2011 bis 01/2012, 02/2012 bis 03/2012 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2012, und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2012 nach mündlicher Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

1. Zu den Bescheiden vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2009 bis 01/2010, 02/2010 bis 01/2011 und 02/2011 bis 07/2011

Nach Abschluss der Außenprüfung setzte die belangte Behörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom die Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume der Geschäftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 (Bilanzstichtag jeweils 31.01.) wie folgt fest (Beträge in Euro):


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Zeitraum
Festgesetzter Betrag
Abgabennachforderung
U 02/2009
0,00
17.513,00
U 03/2009
0,00
5.531,07
U 04/2009
0,00
6.762,55
U 05/2009
0,00
2.016,07
U 06/2009
0,00
4.879,25
U 07/2009
0,00
15.266,41
U 08/2009
0,00
29.343,28
U 09/2009
11.444,62
25.638,74
U 10/2009
998,00
17.516,84
U 11/2009
0,00
336,28
U 12/2009
500,00
8.591,29
U 01/2010
66,00
18.836,10
U 02/2010
0,00
5.046,45
U 03/2010
1.203,46
4.297,25
U 04/2010
200,00
3.812,76
U 05/2010
624,00
7.444,73
U 06/2010
240,00
9.316,23
U 07/2010
936,00
10.765,03
U 08/2010
0,00
4.375,39
U 09/2010
710,21
4.647,84
U 10/2010
10,07
4.507,84
U 11/2010
550,00
21.556,14
U 12/2010
146,45
9.234,57
U 01/2011
0,00
20.213,00
U 02/2011
2.807,55
21.224,74
U 03/2011
10,07
10,07
U 04/2011
279,32
11.047,63
U 05/2011
0,00
5.713,22
U 06/2011
2.230,31
9.696,40
U 07/2011
642,52
642,52

Zum Berufungsantrag und -vorbringen wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

2. Zu den Bescheiden vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2011 bis 01/2012, 02/2012 bis 03/2012, dem Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2012 und dem Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2012

In der Folge setzte die belangte Behörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom , vom und vom  die Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume der Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 (Bilanzstichtag jeweils 31.01.) wie folgt fest (Beträge in Euro):


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Zeitraum
Festgesetzter Betrag
Abgabennachforderung
08/2011
84,08
84,08
09/2011
4.199,72
4.199,72
10/2011
420,16
5.451,88
11/2011
798,43
798,43
12/2011
2.431,77
11.831,07
01/2012
1.983,45
1.983,45
02/2012
13.633,60
8.385,12
03/2012
19,53
19,53
04/2012
2.280,74
6.787,74
05/2012
318,00
318,00

In den Berufungen wird die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. Zum Berufungsvorbringen wird im Hinblick auf das zum Berufungsschreiben vom wortgleiche Vorbringen in den hier gegenständlichen Berufungsschreiben vom und vom auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen erwogen:

1. Zu den Bescheiden vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2009 bis 01/2010, 02/2010 bis 01/2011 und 02/2011 bis 07/2011

Zu den zur Aufhebung der hier entscheidungsgegenständlichen Bescheide führenden Erwägungen bezüglich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

2. Zu den Bescheiden vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2011 bis 01/2012, 02/2012 bis 03/2012, dem Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2012 und dem Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2012

Zu den zur Aufhebung  der hier entscheidungsgegenständlichen Bescheide führenden Erwägungen bezüglich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

Im Übrigen erweisen sich die hier entscheidungsgegenständlichen Bescheide (ausgenommen jene betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2012, 04/2012 und 05/2012) auch im Hinblick auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO als rechtswidrig, weil die Abgabenfestsetzungen nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der selbstberechneten Beträge (laut Auskunft der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung - DB2) erfolgt sind und in den Bescheidbegründungen - zwar mit Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung - lediglich die "Feststellung als Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung", also eine rechtliche Würdigung" erwähnt wird.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die belangte Behörde möglicherweise zur Erlassung der im Punkt 2 behandelten Bescheide gar nicht (mehr) zuständig gewesen ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof in dem bei ihm bereits anhängigen Revisionsverfahren bezüglich des Vorliegens einer Unternehmensgruppe zwischen der Y-GmbH und der Beschwerdeführerin zu dem (von der belangten Behörde vertretenen) Rechtsansicht kommen sollte, dass eine solche Unternehmensgruppe gar nicht mehr bestanden habe. 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die in dem zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100747.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-10312