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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.03.2016, RS/5100020/2015

Einstellung des Verfahrens nach Nachholung des versäumten Bescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Erlässt die belangte Behörde den Bescheid und teilt dies dem Verwaltungsgericht mit, ist das Verfahren einzustellen. Liegt ein wirksam nach Ablauf der gem. § 284 Abs 2 BAO gesetzten Frist erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. ). Durch den Ablauf der Frist geht zwar die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über. Diese Zuständigkeit endet aber, wenn die säumige Behörde – obwohl sie sachlich hiezu nicht mehr zuständig ist – den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (Ritz, BAO5, § 284 Tz 26). Ein solcherart verspätet erlassener Bescheid ist daher keineswegs nichtig, sondern wirksam und rechtsmittelfähig ().

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 (Steuernummer: 41-xxx) beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vom erhoben. Offenbar betrifft die gegenständliche Säumnisbeschwerde einen Antrag vom betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am ein.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO wurde der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit E-Mail vom legte die belangte Behörde eine Abschrift des Einkommensteuerbescheides 2013 vom dem Bundesfinanzgericht vor. Mit E-Mail vom legte die belangte Behörde eine Abschrift des Rückscheines (Formular 4/1 zu § 22 ZustellG) vor, wonach der Einkommensteuerbescheid 2013 vom am zu Handen des einschreitenden steuerlichen Vertreters zugestellt worden sei.

Rechtslage

§ 284 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl I 2014/105 lautet:

"Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."

Erwägungen

Erlässt die belangte Behörde den Bescheid und teilt dies dem Verwaltungsgericht mit, ist das Verfahren einzustellen. Liegt ein wirksam nach Ablauf der gem. § 284 Abs 2 BAO gesetzten Frist erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. ). Durch den Ablauf der Frist geht zwar die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über. Diese Zuständigkeit endet aber, wenn die säumige Behörde – obwohl sie sachlich hiezu nicht mehr zuständig ist – den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (Ritz, BAO5, § 284 Tz 26). Ein solcherart verspätet erlassener Bescheid ist daher keineswegs nichtig, sondern wirksam und rechtsmittelfähig ().

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der rechtswirksam ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 zwar von der säumigen belangten Behörde erst nach Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesfinanzgericht ergangen ist, dieser Bescheid dennoch wirksam ist. Die zwingende Rechtsfolge der Erlassung des versäumten Bescheides ist nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO die Einstellung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.5100020.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-10305