Mehrvorschreibung an Umsatzsteuer ist grundsätzlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/6100409/2011-RS1 | Der Umsatzsteuer kommt im Allgemeinen nur "Durchlaufcharakter" zu, weshalb auch eine Umsatzsteuernachforderung nicht zu Betriebsausgaben führen kann. Wenn die Umsatzsteuernachforderung nicht weiterverrechnet werden kann – wie im gegenständlichen Verfahren an die Abonnenten, die im Streitzeitraum das Angebot der Beschwerdeführerin auf Abschluss eines Sonderabonnements angenommen und den Pauschalpreis bezahlt haben – muss die Mehrvorschreibung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, es sei denn, diese Umsatzsteuer bezöge sich auf Betriebsausgaben, die schon netto nicht als Betriebsausgabe Anerkennung finden können (siehe ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der Name, in Adresse, vertreten durch Name, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Adresse
vom gegen die Bescheide des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2011,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2012, und
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013,
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage A, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage B, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2008 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage C, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2009wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage D, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2011wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage E, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2012 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage F, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2013 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Höhe der Einkünfte der Beteiligten sind der Anlage G, die ein integrierter Bestandteil dieses Spruches ist, zu entnehmen auf die hiermit verwiesen wird.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahren vor der Abgabenbehörde
1. Außenprüfung
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006, 2007, 2008 sowie den Nachschauzeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Pauschalpreis der angebotenen Sonderabonnements (Tageszeitung, Vignette, Bearbeitungsgebühr und Versandkosten der Vignette) mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzbesteuerung unterzogen hat.
Die für den Zeitraum 2006 bis 2008 sowie den Nachschauzeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 statt gefundene Außenprüfung hat den aus der Anzahl der verkauften Sonderabonnements ermittelten Betrag, der die vom Abonnenten zu entrichteten Bearbeitungsgebühr nicht beinhaltete, unter Vornahme einer Rückrechnung des Bruttoerlöses (errechneter Erlös incl. 10% Umsatzsteuer dividiert durch 1,20 = Nettobemessungsgrundlage für den 20%igen Umsatz) der Besteuerung mit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die Nachforderungen an Umsatzsteuer wurden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe berücksichtigt und verminderten die erklärten Einkünfte.
1.1 Berufungsverfahren
Gegen die auf Grund der Außenprüfung geänderten Bescheide wurde berufen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.2 Vorlage der Berufung
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat) vorgelegt und die Berufungswerberin von der Vorlage verständigt.
1.3 Feststellung der Einkünfte (Feststellungsbescheide) 2011, 2012 und 2013
Die Umsätze der Jahre 2011, 2012 und 2013 in denen die Umsätze aus dem Verkauf der Sonderabonnements von der Beschwerdeführerin mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden waren, wurden auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung durch eine Rückrechnung (bisher erklärter Bruttoumsatz zu 10% dividiert durch 1,20 ergibt die Bemessungsgrundlage für den Normalsteuersatz) der Nettobetrag ermittelt und mit dem Steuersatz von 20% der Besteuerung unterzogen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verkauf der Autobahnvignetten, wie in den Vorjahren, dem 20%igen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sei.
Die Nachforderungen an Umsatzsteuer wurden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe berücksichtigt und verminderten die erklärten Einkünfte.
1.4 Berufung bzw. Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 2011, 2012 und 2013
Gegen die ergangenen Feststellungsbescheide wurde berufen (Jahr 2011 und 2012) bzw. Beschwerde (Jahr 2013) erhoben. In der Begründung wurde auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2010 verwiesen sowie der Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung gestellt.
1.5 Vorlage der Berufungen bzw. der Beschwerde
Die Berufung bzw. die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw. Beschwerdevorentscheidung der Rechtmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat) bzw. dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Berufungswerberin bzw. Beschwerdeführerin von der Vorlage verständigt.
Übergangsbestimmung infolge Auflösung des Unabhängigen Finanzsenates:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
2.) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1 Mängelbehebungsaufträge
An die Beschwerdeführerin ergingen den Streitzeitraum (2006, 2007,2008, 2009, 2011, 2012 und 2013) in Anwendung des § 85 Abs 2 iVm § 2a BAO Aufträge die Mängel der Berufungen bzw. der Beschwerde zu beheben.
Den Berufungen bzw. der Bescheidbeschwerde fehlten
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs 1 lit b BAO);
eine Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO);
2.2 Behebung der Mängel
Die Beschwerdeführerin vertreten durch die Parteienvertreterin behob die Mängel der eingebrachten Berufungen bzw. der Beschwerde und führte unter anderem aus:
„Erklärung in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden:
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils in der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bekämpft. Wir beantragen die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
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Veranlagungsjahr | Feststellungsbescheidvom | Einkünfte lt. Bescheid(in EUR) | Antrag auf Feststellung der Einkünfte (in EUR) |
2006 | -754.847,32 | -617.591,64 | |
2007 | 711.649,22 | 795.126,95 | |
2008 | 1.418.671,39 | 1.518.105.71 | |
2009 | 394.598,49 | 481.091,27 | |
2011 | 1.404.989,79 | 1.489.220,44 | |
2012 | 310.874,03 | 398.893,34 | |
2013 | -2.996.989,34 | -2.906.456,56 |
Begründung
Im Zug der Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/2009 bis 12/2010 stellte die Betriebsprüfung fest, dass im Prüfungszeitraum auch Zeitungsabos unter Zugabe einer Autobahnvignette verkauft wurden. Der Verkaufspreis wurde einer 10%igen Umsatzsteuer unterzogen.
Nach Ansicht der BP liegt bei der Veräußerung eines Zeitungsabos unter Zugabe einer Autobahnvignette keine einheitliche Leistung vor, sondern der Vignettenkaufpreis ist ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten und unterliegt in diesem Umfang dem Normalsteuersatz.
In den Beschwerden vertreten wir die Auffassung, dass es sich jedoch um eine einheitliche Leistung des Verkaufes von Zeitungsabos unter Zugabe einer Vignette handelt. Zu den detaillierten Ausführungen verweisen wird auf die erhobenen Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 und 2011 bis 2013.
Bei vollinhaltlicher Stattgabe der Beschwerden sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. obiger Aufstellung festzustellen. Sollte eine von unserem Berufungsbegehren gegen die gennannten Umsatzsteuerbescheide abweichende Entscheidung fallen, sind die Abgabennachforderungen aus der Umsatzsteuer für das jeweilige Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und reduzieren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Jahres.“
2.3 Abberaumung der mündlichen Verhandlung
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin wurde zurückgenommen. Die Abberaumung der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien mitgeteilt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
A) Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ein Zeitungsverlag und bot im Streitzeitraum (2006 bis 2013) als Sonderabonnement den Bezug die von ihr vertriebene mehrmals wöchentlich erscheinende Tageszeitung für die Dauer von zwei Monaten sowie die einmalige Zusendung der jeweiligen Jahresvignette für Personenkraftwagen bis 3.5t zu einem Pauschalpreis an.
Der Pauschalpreis der Sonderabonnements (Tageszeitung, Vignette, Bearbeitungsgebühr und Versandkosten der Vignette) wurde von der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzbesteuerung unterzogen.
Die für den Zeitraum 2006 bis 2008 sowie den Nachschauzeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 statt gefundene Außenprüfung hat den aus der Anzahl der verkauften Sonderabonnements ermittelten Betrag, der die vom Abonnenten zu entrichteten Bearbeitungsgebühr nicht beinhaltete, unter Vornahme einer Rückrechnung des Bruttoerlöses (errechneter Erlös incl. 10% Umsatzsteuer dividiert durch 1,20 = Nettobemessungsgrundlage für den 20%igen Umsatz) der Besteuerung mit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die Nachforderungen an Umsatzsteuer wurden als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Die Abgabenbehörde unterzog in den Jahren 2011, 2012 und 2013 den ihr von der Parteienvertreterin mitgeteilten Verkaufserlös für die „Vignettenabos“ unter Vornahme einer Rückrechnung des Bruttoerlöses (errechneter Erlös incl. 10% Umsatzsteuer dividiert durch 1,20 = Nettobemessungsgrundlage für den 20%igen Umsatz) der Besteuerung mit dem Normalsteuersatz.
Die Nachforderungen an Umsatzsteuer wurden als Betriebsausgabe berücksichtigt.
C) Rechtslage
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988).
Der Umsatzsteuer kommt im Allgemeinen nur "Durchlaufcharakter" zu, weshalb auch eine Umsatzsteuernachforderung nicht zu Betriebsausgaben führen könne. Wenn die Umsatzsteuernachforderung nicht weiterverrechnet werden kann – wie im gegenständlichen Verfahren an die Abonnenten, die im Streitzeitraum das Angebot der Beschwerdeführerin auf Abschluss eine Sonderabonnements angenommen haben und den Pauschalpreis bezahlt haben – muss die Mehrvorschreibung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden es sei denn, diese Umsatzsteuer bezöge sich auf Betriebsausgaben, die schon netto nicht als Betriebsausgabe Anerkennung finden können (siehe ).
Den Beschwerden gegen die Umsatzsatzsteuerbescheide des Streitraumes (2006, 2007, 2008, 2009, 2011, 2012 und 2013) wurde durch das Bundesfinanzgerichtes nicht – wie beantragt vollinhaltlich statt gegeben – sondern teilweise statt gegeben.
In diesem Zusammenhang wird auf das an die Beschwerdeführerin zur Geschäftszahl RV/6100408/2011 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes verwiesen.
D) Erwägungen
Die Beschwerden
vom gegen die Bescheide des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2011,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2012, und
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013,
waren, da eine Stattgabe beantragt worden ist, der nicht entsprochen wurde, abzuweisen.
Die Umsatzsteuernachforderungen waren als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide daher abzuändern.
In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen auf die
ANLAGE I – „Berechnung Lineare Kürzung Zeitraum 2006 bis 2013“
Jahr 2006 – Seiten 1 – 3
Jahr 2007 – Seite 4
Jahr 2008 – Seite 5
Jahr 2009 – Seite 6
Jahr 2011 – Seite 8
Jahr 2012 – Seite 9
Jahr 2013 – Seite 10
sowie
hinsichtlich der Berechnung der Feststellung der Einkünfte und die Anteile der Beteiligten an den Einkünften auf das BEIBLATT 1,
Kalenderjahr 2006, 2007, 2008 – Seite 1, Kalenderjahr 2009, 2011, 2012 – Seite 2 und Kalenderjahr 2013 – Seite 3 und
die Anlagen
A – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2006
B – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2007
C – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2008
D – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2009
E – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2011
F – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2012
G – Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für das Kalenderjahr 2013
verwiesen.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.
Ein ordentliche Revision ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des daher nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100409.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at