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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2015, RV/6100191/2008

Zufluss von Einnahmen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf., Adresse , gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin führte im Jahr 2006 Güterbeförderungen mit einem Kleintransporter durch und erzielte somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Niederschrift über die Erhebung anlässlich der Neuaufnahme vom , erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Touren von Herrn A. (Firma B. ) übernehmen werde. Das Fahrzeug sei im Mietkauf angeschafft worden und befinde sich bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma C . In den auszustellenden Rechnungen der Beschwerdeführerin werde die Umsatzsteuer ausgewiesen.

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurde nur vom bis ausgeübt. Die Abrechnung mit Herrn A. (Firma B. ) - für die Monate Juli bis September 2006 – erfolgte jeweils mittels Gutschriften (gesamt netto € 11.875,-), wobei die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde (wie bereits bei der Niederschrift von der Beschwerdeführerin selbst angegeben worden ist). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht der volle Betrag der Gutschriften ausgezahlt. Ein Betrag von € 9.450,- wurde aufgrund einer Zessionsvereinbarung von Herrn A. an die Firma C (Verkäufer des Kleinlastkraftwagens an die Beschwerdeführerin) bezahlt.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, dass sie im Jahr 2006 nicht den Betrag € 11.875,- von Herrn A. erhalten habe, Beschwerde ein.

Das Finanzamt forderte in der Folge vom Steuerberater des Herrn A. genauere Unterlagen betreffend die Abrechnungen mit der Beschwerdeführerin an. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass Herr A. im Jahr 2006 Forderungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 9.450,- aufgrund einer Zession an die Firma C gezahlt hat. Mit dieser Begründung wurde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie diesen Betrag von Herrn A. nie erhalten habe und auch nicht mitgeteilt bekommen hätte, dass dieser Betrag an die Firma C weitergeleitet worden wäre.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Zession oder Cession (von lateinisch cessio) bezeichnet im österreichischen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 1392 des österreichischen ABGB die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar.

Forderungen sind Sachen im Sinn des § 285 ABGB, konkret unkörperliche Sachen (nach § 292 ABGB). Wie eine (körperliche) bewegliche Sache verkauft und dann durch Übergabe übereignet oder eine (körperliche) unbewegliche Sache verkauft und dann durch grundbücherliche Eintragung übereignet wird, kann eine Forderung (also eine unkörperliche Sache) verkauft und dann durch Zession übertragen werden. Die Zession ist somit wie Übergabe oder grundbücherliche Eintragung ein Verfügungsgeschäft (Modus), das aufgrund eines Verpflichtungsgeschäftes (beispielsweise Kauf, Schenkung, Sicherungsabrede) vollzogen wird.

Durchgeführt wird die Zession durch den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Es bestehen keine Formpflichten. Auch die Verständigung des Schuldners ist grundsätzlich nur deklarativ, jedoch kann dieser ohne Verständigung auch (noch) schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten. Der Schuldner darf nicht schlechter gestellt werden als vor der Abtretung (§ 1394 ABGB). Der Zedent leistet dem Zessionar Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

Abtretbar sind nach § 1393 ABGB alle veräußerlichen Rechte, also obligatorische Rechte. Dingliche Rechte (beispielsweise Eigentum) können freilich nicht „zediert“ werden; für sie gelten die sachenrechtlichen Regeln. Nicht zedierbar sind höchstpersönliche Rechte (beispielsweise Unterhaltsforderungen). Gesetzliche Zessionsverbote bestehen auch beispielsweise beim Wiederkaufsrecht.

Bei einer Forderungsabtretung fließen Zahlungen, die der Schuldner des Zedenten unmittelbar an den Zessionar leistet, dem Zedenten im Zeitpunkt der Zahlung zu (). Eine andere Betrachtung ist dann geboten, wenn die in § 1397 ABGB vorgesehene Haftung des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung vertraglich ausgeschlossen wird. In diesem Fall kommt es beim Zedenten in dem Zeitpunkt zu einer Vereinnahmung, in dem der Zedent vom Zessionar das Entgelt für die Forderungsabtretung erhält (oder ein geldwerter Vorteil - etwa in Form eines Schulderlasses - wirksam wird).

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG ist eine Einnahme dann zugeflossen, sobald der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Verfügung kann auch durch ein "Stehenlassen" erfolgen. Die subjektive Kenntnis der Verfügungsmöglichkeit ist nicht erforderlich (Jakom/Baldauf, EStG 2012, § 19 Rz 8). Im Falle von Treuhandbeträgen, wovon im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall auszugehen ist, ist beim Treugeber der Zufluss im Zeitpunkt des Zahlungseinganges beim Treuhänder anzunehmen (siehe hiezu Jakom/Baldauf, EStG 2012, § 19 Rz 26, S 837). Im berufungsgegenständlichen Fall ist daher auch hinsichtlich des strittigen Betrages von € 9.450,- der Zufluss bei der Beschwerdeführerin mit dem Zahlungseingang beim Zessionar (Firma C ) anzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Zessionen zum Zwecke der Sicherung bzw. des Inkassos mit dem Zahlungseingang beim Zessionar auch der Geldzufluss beim Zedenten anzunehmen ist ().

Insgseamt ergibt sich daher, dass auch der strittige Betrag von € 9.450,- zu Recht im Jahr 2006 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100191.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at