Grundsteuerbefreiung nach § 2 Z 7 lit. a GrStG
Fortgesetztes Verfahren zu
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RV/4100934/2015-RS1 | Ist die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich rechtliche Körperschaft nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstückes, tritt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a R in der Beschwerdesache BF, S, vertreten durch Confida Wirtschaftstreuhand GmbH, Klagenfurter Straße 32a, 9300 St. Veit/Glan, gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Grundsteuermessbetrag zum , Fortschreibungsveranlagung, EW-AZ a zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Akteninhalt:
Aufgrund des Schenkungsvertrages vom wurde in der F1 , Volksschule F , die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die BF mit Beschluss des BG vom bewilligt.
Bei dem Objekt handelt es sich um die Volksschule 1 in F .
Das Finanzamt übermittelte der Bf. die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke zum Stichtag .
Das Finanzamt erließ aufgrund der Angaben der Bf. den Zurechnungs- und Artfortschreibungsbescheid ab dem . Es erfolgte die Feststellung des Grundbesitzes als Betriebsgrundstück bewertet als Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von 456.800 € (erhöht 616.600 €). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Feststellung wegen der Änderung in der steuerlichen Zurechnung erforderlich gewesen sei. Die Ermittlung des Gebäudewertes sei aufgrund der mitgeteilten Daten erfolgt.
Gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum erlassen. Es wurde der Grundsteuermessbetrag mit € 1.229,55 festgesetzt.
Die Bf. erhob dagegen fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass nach § 2 GrStG eine Befreiung vorliege, da es sich um eine Volksschule handle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab.
Mit begehrte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte sie aus, dass bei Nutzung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung sei, dass die Körperschaft öffentlichen Rechtes auch Eigentümerin sei. Eigentümerschaft der Körperschaft öffentlichen Rechtes sei nur erforderlich, wenn die Nutzung nicht durch die Körperschaft öffentlichen Rechtes erfolge. Im gegenständlichen Falle werde die öffentliche Volksschule von einer Körperschaft öffentlichen Rechtes als gesetzlicher Schulerhalter benutzt, sodass die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 7 Grundsteuergesetz zur Anwendung käme.
Das Bundesfinanzgericht erließ am das stattgebende Erkenntnis (vgl. RV/4100096/2012).
Das Finanzamt erhob idF a.o. Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Bf. zog mit E-Mail vom den Antrag auf Durchfühung der mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
2. Gesetzliche Regelungen:
Gemäß § 2 Z 7 lit. a GrStG ist keine Grundsteuer für Grundbesitz zu entrichten, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/16/0032-9 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der VwGH führte aus:
"Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft ist unstrittig die Mitbeteiligte, welche keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das Bundesfinanzgericht sieht zutreffend den Tatbestand des § 2 Z 7 lit. a erster Satz GrStG erfüllt, vernachlässigt aber, dass durch § 2 Z 7 lit. a zweiter Satz leg. cit. diese Befreiung wieder auf diejenigen Fälle eingeschränkt wird, in denen der Eigentümer der Liegenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.
Ist somit die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich rechtliche Körperschaft nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstücks, so trittt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2 Anmerkung 13 zu § 2 GrStG).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor (vgl. Ra 2014/16/0032-9).
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Z 7 lit. a GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100934.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at