Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2016, RV/5102033/2015

ausreichende Begründung der Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen die Bescheide des Finanzamts Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

2012

zu versteuerndes Einkommen:  58.270,45 €

Einkommensteuer:                  19.326,96 €

festgesetzte Einkommensteuer:  4.782,00 €

Abgabengutschrift:                        103,00 €

2013

zu versteuerndes Einkommen:   68.029,29 €

Einkommensteuer:                    24.113,99 €

festgesetzte Einkommensteuer:    4.995,00 €

Abgabengutschrift:                          306,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bf bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte aus zwei nichtselbständigen Tätigkeiten (Projektteamleiter in einem Dienstleistungsbetrieb betreffend Wäschesysteme und Abgasreinigungsanlagen, gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Taxi-GmbH).

Im Zuge der ANV dieser beiden beschwerdegegenständlichen Jahre wurde er hinsichtlich geltend gemachter Fortbildungskosten ersucht um Schul- bzw. Kursbesuchsbestätigungen; Stundenplan; Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Kursbesuch eine Fortbildung für die entsprechende Tätigkeit darstelle, Nachweis über erhaltene Ersätze.

Es ergingen in der Folge die Einkommensteuerbescheide (ANV) 2012 und 2013, in denen von den gemachten Werbungskosten für Computer und dgl. Privatanteile in Höhe von 347,20 € zusätzlich ausgeschieden wurden;

die Kosten des Computers/Laptop nach Abzug eines 40 %igen Privatanteiles auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt wurden

Kosten für Autobahnvignette, Maut- und Parkgebühren sowie Kosten für Navigationsgerät nicht abgezogen wurden, da durch das amtliche Kilometergeld sämtliche mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zusammenhängen Aufwendungen abgegolten sind;

von den Werbungskosten für Telefon ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden wurde;

die Fortbildungskosten nicht berücksichtigt wurden, hinsichtlich derer zwischen Aufwand und Einnahmen zu deren Erzielung der Aufwand nötig war, ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang nicht nachgewiesen wurde.

Ergänzend zu den vorgenannten Kürzungen wurde bei der ANV 2013 aufgrund der nicht zwingenden Notwendigkeit für die Berufsausbildung eines 2013 angeschafften zweiten PCs bzw. Notebooks die AfA nur für den 2012 angeschafften PC abgezogen.

In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Bf die Fahrtkosten zu Fortbildungsveranstaltungen, die ihm für beide Jobs dienten, nicht anerkannt wurden. Er bezahle Steuern, alle anderen angegebenen Ausgaben wie Aufladebonus, Navi, Computerzubehör, Bürounterlagen usw. dienen zur ordentlichen Ausübung seiner Tätigkeiten; er besitze auch Bücher für die er leider keine Rechnungen vorlegen könne, da er sie gebraucht gekauft habe.

Nach Vorlage entsprechender Unterlagen beim Finanzamt ergingen hinsichtlich beider Jahre teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidungen, in denen Fahrtkosten (abzüglich steuerfreier Ersätze des Arbeitgebers) zu folgenden Fortbildungsveranstaltungen als Werbungskosten qualifiziert wurden:

Kurse für Englisch, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Tipps für erfolgreiche Medienarbeit, Vienna Tec, Landestagung Junge Wirtschaft, Risikobeurteilung für Maschinen.

Hinsichtlich der BVE 2013 wurde zusätzlich ausgeführt, dass Ausgaben für E-Reader, CDs, Kassablockhalter, Gastro-Banktasche, Headsets etc. sowie Betriebsausgaben seines Arbeitgebers keine Werbungskosten darstellen.

In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag erläuterte der Bf den "Werdegang meines Steuerbescheides vom Kalenderjahr 2012 und 2013" samt zeitlichen Ausführungen zur Vorlage von Unterlagen uä.

Er habe leere Druckerpatronen seines Arbeitgebers zurück gegeben, die Verkäuferin rechnete den Einkauf zum Umsatz seines Arbeitgebers, damit er einen Vergütungsschein bekäme, weshalb auf seiner Rechnung der Arbeitgeber "zu lesen" sei.

Er habe schon zweimal eine schlechte Erfahrung gemacht; er sei zweimal gekündigt worden, weil kein Bedarf mehr gewesen sei – er habe sich beide Male selbst wieder Arbeit besorgt. Er möchte diese Erlebnisse nicht mehr haben, deshalb sein Weiterbildungsinteresse. Am sei sein geliebter Sohn von einem Alkolenker in den Tod gefahren worden, weshalb er sich zur Ablenkung in Arbeit und Weiterbildung stürzte. Außerdem höre man von Wirtschaftsgrößen und Politikern, dass man nie auslernen und sich ständig weiterbilden solle.

Leute die so blöd seien wie er und versuchen zwei verantwortungsvolle Jobs unter einen Hut zu bringen werden noch bestraft, in dem sie ihre Weiterbildung selbst zahlen damit sie brav Steuern bezahlen sollen. Wenn sich das die objektiv denkende Bevölkerung durch den Kopf gehen lässt, werden die Leute nichts arbeiten wollen weil die Grundversorgung genügt.

Wie man auf der Auflistung über seine "Weiterbildungsfahrten" ersehen könne, nehme er viele Termine bei der "Jungen Wirtschaft" wahr – er suche die kostenlosen Veranstaltungen heraus, die er "als sinnvoll für die Ausübung der beiden Tätigkeiten empfinde zu besuchen". Daher bekomme er auch keine Besuchsbestätigung. Teilnahmeentscheidungen könne er nur kurzfristig fällen, da er auf seine beiden Jobs Rücksicht nehmen müsse. Er ersuche dies 2012 und 2013 und in Zukunft zu berücksichtigen und die Fahrtkosten zu Fort- und Weiterbildungen zu 100 % und die Computer- und Büroausgaben zu 80 bis 90 % anzuerkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit ….

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gem. § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).

Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).

Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).

Gem. § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).

Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgabe bekannt geben (Abs. 2).

Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Lt. bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten (-0263):

Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch den Bf bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch ihn die nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden.

Es wurde dem Bf mit der Vorhaltserstellung im Veranlagungsverfahren das Recht auf Parteiengehör ermöglicht und machte er im für ihn möglichen Umfang davon Gebrauch.

Bei durchführen der freien Beweiswürdigung ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend (). Dazu genügt es, von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (): In den Vorbringen zum Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren ist zum einen nicht dargelegt worden, weshalb die Ausgaben für Computer- und Büromaterial zu 80 bis 90 % als beruflich bedingt zu qualifizieren seien.

Weiters geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass der Bf nach zwei Kündigungen ein Weiterbildungsinteresse habe, um hinsichtlich allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen am Laufenden zu bleiben bzw. er dies auch unternehme, um sich abzulenken vom tragischen Erlebnis des Todesfalles seines Sohnes: So glaubhaft diese Motivation und durchaus beeindruckend die aufgebrachte Energie des Bf´s ist bei Bewältigung dieser beruflichen Vorkommnisse und des sehr schweren persönlichen Verlustes, ist jedoch dadurch nicht dargelegt, welche (über die vom Finanzamt als Fortbildungskurse anerkannten Kurse) weiter als Fortbildungskurse möglicherweise zu qualifizierenden Kurse besucht wurden. Es ist vielmehr bei Beachtung der Argumentation des Bf´s davon auszugehen, dass (ua. bei der nicht möglichen Planung der Fortbildung aufgrund der zeitlichen Gebundenheit durch die Mitarbeit in zwei Unternehmen) die Auswahl der besuchten Kurse hauptsächlich von der zeitlichen Verfügbarkeit des Bf´s bestimmt ist – was eine gezielte ablaufkonsequente Fortbildung in eine bestimmte Richtung ausschließt und zum anderen der Themenkreis sich größtenteils um allgemein gehaltene Wirtschaftsfragen (wie v.a. von der "Jungen Wirtschaft" behandelt) bewegt.

Es ist dem Bf somit nicht gelungen sein Beschwerdebegehren so ausreichend zu begründen, dass zu erkennen gewesen wäre, welche (über die vom Finanzamt bereits berücksichtigten) Kurse als Fortbildungskurse zu qualifizieren wären.

Es war in der Folge hinsichtlich sämtlicher unzureichend begründeter Ausgaben eine Qualifizierung als Werbungskosten nicht möglich und wurden sie aufgrund der Vorbringen des Bf´s als Ausgaben für seine Lebensführung qualifiziert, die – w.o.a. – wohl mit der wirtschaftlichen Stellung des Bf´s als Mitarbeiter zweier Unternehmen (Projektteamleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer) in Zusammenhang stehen und durch seine Motivation zur Förderung dieser Tätigkeiten erfolgen, jedoch auch durch seine ganz private Lebensführung (w.o.a.) als Ablenkung nach einem schweren Schicksalsschlag bedingt sind.

Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.  33 Abs. 4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der VwGH Rechtsprechung betreffend Offenlegungspflicht und Durchführen der freien Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
keine ausreichende Begründung
der Beschwerde
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5102033.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at