Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2016, RV/5100235/2015

Übernahme von Begräbniskosten bei Liegenschaftsübergabe keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamt Amstetten Melk X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bf bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 (ANV) brachte er rechtzeitig Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Kosten für das Begräbnis seines Vaters als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, da sie "in der Verlassenschaftsabhandlung nicht gedeckt" seien – eine frühere Schenkung sei nicht zu berücksichtigen, da es diesbezüglich keine Fünfjahresfrist (die derzeit nur beim Pflegeregress existiere) gäbe.

Weiters beantragte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 € jährlich.

Nach durchgeführtem Vorhalteverfahren erging eine abweisende BVE, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass 2012 Grundvermögen der Eltern an den Bf übertragen wurde, weshalb die Begräbniskosten des Vaters keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Da der Bf nicht überwiegend "von X (i.d.F. X) nach Y (i.d.F. Y)" pendle, stehe das große Pendlerpauschale nicht zu. Besuche bei den Eltern bzw. Heimfahrten am Wochenende seien Privataufwand.

Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wiederholte der Bf die Beschwerdeausführungen zur außergewöhnlichen Belastung. Zum Pendlerpauschale führte er aus, dass "nicht täglich nicht nicht überwiegend" heiße. Er sei durchschnittlich dreimal wöchentlich gefahren, also überwiegend, weshalb das große Pendlerpauschale zustehe.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Bf im beschwerdegegenständlichen Jahr als Lehrer in Y arbeitete. Er lebte seit 1994 dort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung, die ihm bis als Hauptwohnsitz diente, ab bis laufend war sie Nebenwohnsitz – seinen Hauptwohnsitz ab begründete er in X (seine Lebens-gefährtin begründete ab an dieser Adresse in X ihren Nebenwohnsitz); Der Bf hatte bereits ab in X einen Nebenwohnsitz gehabt.

Laut Einkommensteuererklärung 2013 hatten der Bf oder seine Partnerin 2013 für 2 Kinder mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen. Er beantragte keinen AVAB; laut Finanzamt war seine Lebensgefährtin 2013 Lehrerin in Y.

Mit Notariatsakt vom übergaben die Eltern des Bf an den Bf und seine Lebens-gefährtin eine Liegenschaft in X (Einfamilienhaus), die dem Bf ab als Neben-wohnsitz gedient hatte, gegen diverse Gegenleistungen. Unter diesen Gegenleistungen "Ausgedinge" ist ausgeführt, dass der nunmehrige Bf für die Begräbniskosten der Übergeber (einschließlich Grabpflege und Grabeinlösung) insoweit aufzukommen habe, als diese Auslagen nicht von einer Versicherung der Übergeber getragen werden bzw. in einem Nachlass der Übergeber Deckung finden.

Hinsichtlich der Fahrten X – Y führte der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung aus, dass er "natürlich nicht täglich zwischen Y und X" pendle, aber seine Eltern seien aufgrund ihres Alters hilfsbedürftig, weshalb er immer mehr in Haus und Garten aushelfen musste; da die Wochenenden oft nicht reichten, half er immer öfter während der Woche. Seine Eltern wollten keine bzw. so wenig fremde Hilfe wie nötig. So gesehen habe er eigentlich 2 Wohnsitze, X und Y. In Y verdiene er zwar seinen Lebensunterhalt, in X habe er seine Freunde und alle Lebensinteressen. Auch seine Familie verbringe die Wochenenden in X.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

A) Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen……

Laut müssen die Aufwendungen mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sein.

Es muss sich um "verlorenen" Aufwand handeln. Davon kann nicht die Rede sein, wenn der Aufwand zu einem entsprechenden Vermögenswert geführt hat. Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes stellt daher keine außergewöhnliche Belastung dar ().

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, wenn ihr eine Bereicherung gegenübersteht () bzw. Aufwendungen deshalb erwachsen, weil dem Steuerpflichtigen zu deren Deckung dienliches Vermögen zugekommen ist (). Es muss aber in jedem Fall ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögenserwerb und Belastung gegeben sein, zB bei einer Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten ().

Laut bilden Begräbniskosten insoweit keine außerge-wöhnliche Belastung, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden.

Wie aus dem o.a. Akteninhalt ersichtlich, war Gegenleistung des Bf und seiner Lebens-gefährtin für die Übergabe der Liegenschaft an sie beide durch die Eltern des Bf, dass sie u.a. die Begräbniskosten der Eltern übernehmen (soweit sie nicht anders gedeckt sind), d.h. dass Gegenleistung für die Vermögensübergabe (u.a.) die Übernahme der Begräbniskosten der Eltern durch den Bf war: insoweit steht dem Verausgaben der Begräbniskosten des Vaters durch den Bf eine Bereicherung in Form der Übernahme der Liegenschaft gegenüber bzw. sind dem Bf die Begräbniskosten deshalb erwachsen, weil ihm zu deren Deckung dienliches Vermögen zugekommen ist (wie in beiden o.a. VwGH Judikaten ausgeführt).

Da der Bf den Inhalt des Übergabevertrages nicht bestreitet und andere Sachverhalts-elemente, die eine Qualifizierung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung ermöglichen, nicht zu erkennen sind, ist die Leistung der Begräbniskosten durch den Bf 2013 aufgrund der 2012 erfolgten Bereicherung durch die Liegenschaftsübergabe von den Eltern an den Bf und seine Lebensgefährtin unter der Verpflichtung des Bf´s und seiner Lebensgefährtin zur Tragung der Begräbniskosten der Eltern respektive berufungsgegen-ständlich des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Auf die Beschwerdeausführungen zum Pflegeregress war nicht einzugehen, da es sich diesbezüglich um landesgesetzliche Vorschriften handelt während beschwerdegegenständlich das EStG 1988 anzuwenden ist.

B) Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 ESTG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

d) ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale ….

bei mehr als über 60 km 3.672,00 Euro jährlich.

f) bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1Z 2 lit. e) maßgeblich.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist die Arbeitsstätte des Bf in Y. Der dazu nächst-gelegene Wohnsitz ist somit sein Wohnsitz in Y, den er seit 1994 mit seiner Lebensgefährtin innehat und der ihm bis als Hauptwohnsitz, seither bis laufend als Nebenwohnsitz diente (für seine Lebensgefährtin blieb er Hauptwohnsitz; sie hat an der dem Bf in X seit als Hauptwohnsitz dienenden Adresse seit ihren Nebenwohnsitz).

Bei Beachtung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dieser Wohnsitz in Y auch der Familienwohnsitz ist, da der Bf selbst in seiner Vorhaltsbeantwortung ausführt, dass "auch seine Familie die Wochenenden in X verbringt" – was zum zwingenden Schluss führt, dass 2013 der Hauptwohnsitz des Bf´s und der Nebenwohnsitz seiner Lebensgefährtin in X das Wochenenddomizil seiner Familie darstellt, während der Familienwohnsitz in Y gelegen ist.

Da die Qualifizierung des für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblichen Wohnsitzes (bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze) gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f leg.cit. sich nicht orientiert an der Qualität des Wohnsitzes als Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz sondern an der Definition des zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitzes (hier unbestritten Wohnsitz in Y) oder an der Definition als Familienwohnsitz ist im beschwerdegegenständlichen Fall eindeutig der Wohnsitz in Y und nicht der Wohnsitz in X maßgeblich, zumal offenkundig der Wohnsitz in Y der dem Arbeitsplatz des Bf nächstgelegene ist.

Die durchaus glaubhaften Aussagen des Bf zu den Fahrten nach X während der Woche zur Hilfe bei seinen Eltern vermögen an der o.a. gesetzlichen Vorgabe zur Definition des maßgeblichen Wohnsitzes gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f leg.cit nichts zu ändern; diese Fahrten aufgrund familiärer Bindungen bzw. auch Fahrten die zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Bindungen u.ä. unternommen werden, sind i.d.F. nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, sondern als Fahrten, deren Aufwendungen für die Lebens-führung des Bf erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit.: „bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt ….“).

Die Berücksichtigung des beantragten Pendlerpauschales kann daher nicht erfolgen.

Es war in der Folge ad A) und B) spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der VwGH - Rechtsprechung betreffend außergewöhnliche Belastungen/Begräbniskosten und Gegenleistung bzw. ist die Gesetzeslage hinsichtlich Pendlerpauschale/Vorliegen mehrerer Wohnsitze eindeutig.

Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Übernahme der Begräbniskosten
Liegenschaftsübergabe
keine außergewöhnliche Belastung
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100235.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at