Zahlungserleichterung bzw. (lange) Ratenzahlungen im Finanzstrafverfahren hinsichtlich Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige Abgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde, vertreten durch die Amtsbeauftragte AB, vom , Strafkontonummer 12 zur Strafnummer (StrNr.) 34, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Entrichtung der mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat Linz 9, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. FSRV/0007-L/06, gegen ihn iHv. € 15.000,00 verhängten und derzeit auf dem Strafkonto 12 mit einem Betrag von € 5.350,00 aushaftenden Geldstrafe ab März 2016 bis September 2018 Ratenzahlungen, und zwar iHv. € 750,00 (erste Teilzahlung; fällig am ) bzw. von jeweils € 150,00 € (zweite bis dreißigste Teilzahlung; fällig am bzw. jeweils am 15. des Folgemonates; bis zum ), sowie von € 250,00 (letzte Teilzahlung; fällig am ), gewährt werden.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnehmen (§ 175 FinStrG) möglich.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das genannte Finanzamt ein am vom Bf. eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen, mit dem unter Hinweis auf die finanzielle Leistungsfähigkeit um (weitere) Bewilligung der schon bisher gewährten Ratenzahlung (angebotene monatliche Raten iHv. € 150,00 ab ) zur Abstattung der aus dem gegen ihn abgeführten Finanzstrafverfahren StrNr. 34 herrührenden, auf dem bezeichneten Konto als unentrichtet aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von insgesamt € 8.327,02; davon € 5.500,00 an Geldstrafe; € 363,00 an Verfahrenskosten und € 2.464,02 an Nebengebühren (Säumniszuschläge und Stundungszinsen) ersucht worden war, abgewiesen.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nur bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei. Da laut den Angaben im Ansuchen vom eine solche Gefährdung gegeben erscheine bzw. die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Bf. vom Beschwerde erhoben und die Gewährung einer dem Ansuchen vom entsprechenden Ratenzahlung begehrt.
In Begründung seines Begehrens wies der Bf. darauf hin, dass es sich bei der Geldstrafe nicht um eine Abgabe im Sinn der BAO, sondern eben um eine Geldstrafe handle, die ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitstrafe stehe, sodass der Uneinbringlichkeit kein Gewicht zukomme. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen sei die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, dass künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll.
Die Gewährung einer Zahlungserleichterung stehe von vornherein der Verwirklichung des Strafzweckes nicht entgegen, sondern würde durch die Ablehnung (gemeint wohl: Bewilligung) einer den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bestraften entsprechenden Ratenzahlung der Ruin der wirtschaftlichen Existenz verhindert werden.
Der Bf. beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss von € 645,00 und, aus einer ausgeübten, geringfügigen Beschäftigung, ein monatliches Gehalt von € 370,00. Da die Aufwendungen für Miete und Betriebskosten zusammen € 500,00 ausmachten, betrage, nach Abzug der angebotenen Monatsrate(n), der dem Bf. zum Leben zur Verfügung stehende Betrag ca. € 350,00 und liege damit in etwa in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums.
Es werde daher um eine antragsgemäße Bewilligung der Ratenzahlungen ersucht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur Grundlage der dem Bundesfinanzgericht aufgetragenen Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche, form- und fristgerechte Beschwerde ist festzustellen, dass aufgrund einer vom Bf., nach Ergehen des angefochtenen Bescheides, am geleisteten, am genannten Abgabenkonto verbuchten, weiteren Teilentrichtung von € 150,00, derzeit ein Rückstandsbetrag von insgesamt € 8.584,66; davon € 5.350,00 an Geldstrafe; € 363,00 an (auferlegten) Verfahrenskosten und € 2.871,66 an Nebengebühren (Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO und Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2, 3 BAO), aushaftet.
Weitere (Teil-)Zahlungen wurden vom Bf. nicht mehr geleistet bzw. finden sich am genannten Strafkonto auch keine Daten über sonstige Entrichtungen iSd § 211 BAO.
Vor dem war vom Bf., nach Säumnissen im Jahr 2009 (zur Fälligkeit vgl. §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG), seit Juni 2010, größtenteils im Rahmen von bescheidmäßig bewilligten Ratenzahlungen (Monatsraten iHv. € 150,00), ein Straf-Teilbetrag von € 9.500,00 entrichtet worden.
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der in einem (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren dem Bestraften auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden, die dazu auch die Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hierbei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Zufolge der (sinngemäß anzuwendenden) Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO kann die Finanzstrafbehörde auf Ansuchen für die aus einem Finanzstrafverfahren herrührende Abgaben (wie Geldstrafen; Verfahrenskosten und Nebengebühren iSd § 3 Abs. 1 und 2 BAO), hinsichtlich derer dem Verpflichteten gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Grundsätzlich müssen für die Bewilligung von (beantragten) Zahlungserleichterungen sämtliche der im § 212 Abs. 1 BAO sinngemäß auch für das Finanzstrafverfahren geltenden gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein, sodass einer sich am Normzweck orientierenden Ermessensentscheidung () eine Überprüfung einerseits der geforderten erheblichen Härte und andererseits der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, voranzugehen hat. Mangelt es auch nur an einer der genannten Voraussetzungen, so besteht für eine (finanzstrafbehördliche) Ermessensentscheidung grundsätzlich kein Raum und ist der Antrag auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Während die sich aus der sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung für den Verpflichteten ergebende Härte bei den auf ein Finanzstrafverfahren zurückzuführenden, von der Finanzstrafbehörde einzuhebenden Abgaben iSd BAO (z. B. Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 BAO) und (im Finanzstrafverfahren) auferlegten Verfahrenskosten regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz, BAO5, § 212 Tz 7 ff), ist eine erhebliche Härte bei einer nach dem FinStrG rechtskräftig auferlegten Geldstrafe bzw. einem Wertersatz gemäß § 19 FinStrG nur dann bzw. nur insoweit gegeben, als damit nicht der (eigentliche) Zweck der Bestrafung beeinträchtigt oder gar vereitelt. Letzterer besteht in einem dem Bestraften bewusst zugefügten deutlichen bzw. spürbaren finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr gewährleistet, wenn in der entsprechenden Bewilligung eine „bequeme“ Ratenzahlung (vgl. mwN) oder eine unrealistisch anmutende, überlange Zahlungsfrist (vgl. etwa ) gewährt werden würde und so die Zahlungserleichterung letztlich auf eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefe (vgl. etwa ).
Generell erscheint daher ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei Strafrückständen nur insoweit als noch mit dem beabsichtigten Strafzweck vereinbar, als es sich um eine besonders hohe Geldstrafe handelt bzw. sich die (aktuellen) finanziellen Verhältnisse des Bestraften als äußerst eingeschränkt darstellen (vgl. etwa FSRV/0017-I/11).
Die Entrichtung der Geldstrafe bzw. eines allenfalls verhängten Wertersatzes kann auch – abweichend vom Ansuchen – in einer solchen Höhe gestattet werden, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleibt (vgl. ).
Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe (und ebenso ein allenfalls neben der Geldstrafe ausgesprochener Wertersatz) ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der ebenfalls verhängten Ersatzfreiheitsstrafe(n) steht, kommt dem (weiteren) Umstand des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit (der Geldstrafe) – im Unterschied zu anderen, sich aus einem abgeschlossenen Finanzstrafverfahren ergebenden Abgaben – grundsätzlich kein Gewicht zu (vgl. ; ).
Eine hinsichtlich Nebengebühren iSd BAO bzw. auferlegter Verfahrenskosten gemäß § 185 FinStrG jedoch mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn das diesbezügliche Abgabenaufkommen, beispielsweise durch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder durch ein vorhersehbar geringes künftiges Einkommen, gefährdet ist (vgl. etwa . 2000/17/0094).
Da es sich auch bei einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren um eine Begünstigung handelt, bei der die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat grundsätzlich der Antragsteller sowohl die erhebliche Härte, als auch, soweit sein Ansuchen nicht nur verhängte Geldstrafen (Wertersätze), sondern auch „sonstige“ Abgaben umfasst, das Vorliegen einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun bzw. von sich aus entsprechend glaubhaft zu machen (vgl. etwa , mwN).
Im Anlassfall ist zur Situation des Bf., bei dem zur StNr. 56 ein Grad der Erwerbsminderung von 50 % iSd § 35 Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt wurde, festzuhalten, dass laut Insolvenzdatei über dessen Vermögen im Oktober 2014 unter AZ. 78 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war. Der in diesem Verfahren angebotene Zahlungsplan wurde allerdings nicht angenommen und am das Abschöpfungsverfahren eröffnet bzw. in weiterer Folge das genannte Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Laut eigenen, entsprechend belegten Angaben verfügt der Bf. über ein monatliches Einkommen aus gewährter Notstandshilfe (iHv. täglich € 20,86), sowie aus Lohnzahlungen aufgrund einer ausgeübten geringfügigen Beschäftigung als Mietwagenlenker (ausbezahlter Monatslohn 10/2015. € 321,64). Die monatlichen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten betragen laut vorgelegten Zahlungsbelegen € 482,47; sodass von einem dem Bf. für die sonstige Lebensführung zur Verfügung stehenden Betrag von annähernd € 465,00 ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf die derzeit noch im Ausmaß von annähernd einem Drittel des von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verhängten Betrages noch nicht entrichteten Geldstrafe kann bei einer Bewilligung der vom Bf. angebotenen (weiteren) monatlichen Teilzahlungen von € 150,00; d. e. annähernd 16 % seines Monatseinkommens, von einer dem Strafzweck schon per se widersprechenden „bequemen“ Ratenzahlung nicht die Rede sein (vgl. ). Ebenso steht bei den dargestellten Verhältnissen (Höhe der Geldstrafe; wirtschaftliche Lage des Bestraften) auch eine, das endgültige Zahlungsziel für die Geldstrafe nochmals um einen, überschaubar und realistisch anmutenden Zeitraum von annähernd zweieinhalb Jahren hinausschiebende weitere Ratenbewilligung, nicht zuletzt auch aufgrund des bisherigen, letztlich als nachhaltig einzustufenden Zahlungsverhaltens des Bf., der geforderten Aufrechterhaltung des Strafzweckes nicht entgegen, sodass diesbezüglich dem Beschwerdebegehren um weitere Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen iHv. jeweils € 150,00 gefolgt werden könnte.
Hinsichtlich der (Höhe der) ersten, bereits im März 2016 fälligen Teilzahlung war im Rahmen des diesbezüglich zu übenden, sich aus dem Regelungs- und Sinngehalt der §§ 172 Abs. 1 FinStrG und 212 Abs. 1 BAO (Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich Geldstrafen nur insoweit, als eine den Strafzweck überschreitende erhebliche Härte vorliegt) ableitbaren Ermessens v. a. der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bf. die von ihm vorgeschlagenen Monatsraten für November und Dezember 2015 bzw. Jänner und Februar 2016 bisher nicht entrichtet hat, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass eine „Nachholung“ der selbst angebotenen, auch im Falle einer sein Ansuchen bewilligenden finanzstrafbehördlichen Erledigung zeitnahe zum Erledigungszeitpunkt zu entrichtenden Raten nicht unbillig, sondern zweckmäßig ist.
Auch die letzte (höhere), dem Bf. aber zumutbare Teilzahlung ergibt sich aufgrund von entsprechenden Ermessensabwägungen.
Einer (zusätzlichen) Einbeziehung der sonstigen aus dem genannten Strafverfahren resultierenden Abgaben (Verfahrenskosten und Säumniszuschläge bzw. Stundungszinsen) in die Zahlungserleichterung steht jedoch die sich aus der Aktenlage ergebende Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Abgaben entgegen. Die dafür vom Bf. angebotene Ratenzahlung hätte nämlich zur Folge, dass die wohl erst nach Abstattung der Geldstrafe in Angriff genommene endgültige vollständige Entrichtung der genannten Abgaben (weitere) nahezu fünfeinhalb Jahre hinausgeschoben werden würde (vgl. ) und anhand der Aktenlage (Stichwort: Abschöpfungsverfahren) davon auszugehen ist, dass sich der Bf. auch nach Abstattung der Geldstrafe nach wie vor in einer angespannten finanziellen Lage befinden wird, die ihm, seine eigenen Angaben folgend, auch die ratenweise Entrichtung der Abgaben nur schwer ermöglichen wird, sodass insgesamt daher auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der genannten Abgaben geschlossen werden kann.
Der gleichzeitig mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des im Fall von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens iSd § 20 BAO (vgl. Ritz, aaO, § 294 Tz 7), während sich der Terminverlust und dessen weiteren Folgen (Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Ersatzfreiheitstrafe) aus den dazu genannten Bestimmungen der BAO bzw. des FinStrG ergeben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung erhebliche Härte Gefährdung der Einbringlichkeit Ermessen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300003.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at