Begräbniskosten - keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Erhalt eines Sterbekostenbeitrages gem. § 42 Abs. 1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 und einer Begräbniskostenvorsorgeversicherung im Schenkungswege
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A
in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Wohnadresse,
gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung)
zu Recht erkannt:
1. Die Bescheidbeschwerde wird abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2013 bleibt unverändert.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Streitpunkt:
Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer, im folgenden „dem Bf.“, geltend gemachten Kosten für das Begräbnis seiner Schwester C, verstorben am , in Höhe von EUR 7.128,10 bei ihm als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach und, bejahendenfalls, in der beantragten Höhe abzugsfähig sind.
B. Verfahrensablauf vor der Abgabenbehörde:
Arbeitnehmerveranlagung 2013
In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte der Bf. für sich und seine Ehegattin – beide weisen einen Grad der Behinderung von 100% auf – außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sowie außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt für die Kosten des Begräbnisses seiner Schwester C (KZ 731) iHv EUR 7.128,10.
Ergänzungsersuchen vom
Am richtete das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen an den Bf. mit der Bitte, eine Aufstellung und die Belege der beantragten Begräbniskosten sowie den Beschluss der Verlassenschaft einschließlich der Aufstellung von Aktiva und Passiva vorzulegen.
Dem Ergänzungsersuchen kam der Bf. nach. Aus einer handschriftlichen Aufzeichnung unter Beilage der darin angesprochenen Rechnungen ergibt sich die Zusammensetzung der Begräbniskosten (in EUR) wie folgt:
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D Bestattung E – Rg. Vom | 6.195,70 |
Diverse Rechnungen (Porto, Trauerkranz, Mehlspeisen und Getränke für Trauermahl | 322,40 |
Steinmetzmeisterbetrieb F Ges.m.b.H. – Reinigung der Grabanlage, Sterbejahr gravieren, Laterne, Vase und Schale | 1.080,00 |
Zwischensumme angefallene Kosten | 7.598,100 |
Abzüglich Erhaltenes durch Verlassenschaft (Bargeld, div. Schmuck, Überweisung) | -470,00 |
Endsumme | 7.128,10 |
Aus dem ebenfalls vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes G vom mit der GZ XXAXX/XXx zur Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen, zuletzt in Heimadresse – es handelt sich bei dieser Adresse um die Adresse eines Pflegeheimes – wohnhaft gewesenen Schwester des Bf, geht hervor, dass die Verlassenschaft besteht aus
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Aktiva von insgesamt | 6.525,08 |
Passiva von insgesamt | 51.337,33 |
und daher die Verlassenschaft mit einem Betrag von EUR 44.812,25 überschuldet ist.
Die Aktiva setzten sich aus einem Guthaben bei einer Bank iHv EUR 5.456,50, einer Forderung gegen den H der Stadt I iHv EUR 728,78 und dem erblichen Nachlass bestehend aus Bargeld iHv EUR 189,80 und pauschal bewerteten Schmuck und Münzen iHv EUR 150,00 zusammen.
Von den Aktiva wurden zunächst die gemäß § 13 GKTG bestimmten und im Sinne der Bestimmungen der §§ 46 und 47 KO als Massekosten bevorrechtete
Gerichtskommissionsgebühr iHv EUR 999,67,
Begräbnisnebenkostenforderung des Bf. als erblicher Bruder (einschließlich unbelegter Nebenauslagen per EUR 147,60) iHv EUR 470,00,
Forderung der Steinmetzbetrieb F Ges.m.b.H., zu Auftrag Nr. 76/2013 iHv EUR 1.080,00
in der Gesamthöhe von EUR 2.549,67 berichtigt.
Der restliche Nachlass iHv EUR 3.975,41 wurde der Bezirkshauptmannschaft G, Fachgebiet Soziales, zwecks teilweiser Berichtigung ihrer nicht bevorrechteten Forderung iHv EUR 48.787,66 an Zahlungsstatt überlassen.
Der Beschluss hält weiters zur Kenntnis fest, dass der Nettoerlös beim i Verein, Versicherungsadresse, zu Pol. Nr. X,XXX.XXX-X, nicht in den Nachlass fällt, da die Erblasserin die Polizze zu Lebzeiten dem Bf. als erblichen Bruder geschenkt hat.
Im Beschluss wurde der Gerichtskommissär angewiesen, die erblichen Guthaben aus dem Bankguthaben und der Forderung gegen den H zu realisieren und aus dem Realisat die Überweisung seiner Gerichtskommissionsgebühr, eines Betrages iHv EUR 130,20 an den Bf., eines Betrages iHv EUR 1.080,00 an die Steinmetzbetrieb F Ges.m.b.H. und einen Betrag iHv EUR 3.975,41 an die Bezirkshauptmannschaft G, Fachgebiet Soziales, vorzunehmen.
Weiters wird laut Beschluss der Bf. ermächtigt, über den in Verwahrung des Pflegeheimes J befindlichen erblichen Nachlass (Bargeld, Schmuck und Münzen) zwecks restlicher Abdeckung seiner Begräbnisnebenkostenforderung vor Rechtskraft dieses Beschlusses allein und frei verfügen zu dürfen. Daher wird im Beschluss das Pflegeheim J angewiesen, den in seiner Verwahrung befindlichen erblichen Nachlass an den Bf. auszufolgen.
Der Bf. hat gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes G Rekurs eingelegt, in dem er begehrte, dass ihm auch der Betrag iHv EUR 3.975,41, der der Bezirkshauptmannschaft G für ihre Forderung iHv EUR 48.787,66 an Zahlungsstatt überwiesen wurde, überlassen werde.
Mit Beschluss XXRXXX/XXx vom hat das Landesgericht K dem Rekurs keine Folge gegeben. Als Begründung wurde ausgeführt: „Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht G die Aktiva der Verlassenschaft gemäß § 154 AußStrG verteilt, wobei die Begräbnisnebenkostenforderung des Bf. als Bruder der Verstorbenen von (rund) EUR 470,00 zur Gänze, einerseits durch Überlassung von Bargeld, Schmuck und Münzen, andererseits eines Betrages von EUR 130,20, abgedeckt werden konnte. Hingegen konnte die Forderung der Bezirkshauptmannschaft G, Fachtgebiet Soziales, die in Höhe von EUR 48.787,66 angemeldet worden war, nur mit EUR 3.975,41 befriedigt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Rekurs des Bf., der begehrt, dass ihm auch der Betrag von EUR 3.975,41 überlassen werde. (…)
Dem Rekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Wie sich aus der mit dem Rekurs vorgelegten Rechnung der Fa. D ergibt, wurden die weiteren Bestattungskosten aus einer Begräbniskostenversicherung des i Vereins direkt beglichen. Sie wurden daher nicht vom Bruder der Betroffenen getragen.
Aus dem weiteren Vorbringen des Bf. geht hervor, dass er auf dem Standpunkt steht, die Bestattungskostenversicherung sei ihm von seiner Schwester für diverse Leistungen zur Gänze überlassen worden, weshalb er auch in dem Umfang, in der die Begräbniskosten aus der seiner Meinung nach ihm zur Gänze zustehenden Versicherungsleistung gedeckt wurden, Gläubiger der Verlassenschaft sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass laut dem vom Gerichtskommissär am mit dem Rekurswerber selbst aufgenommenen Protokoll (ON 9) ihm die Erblasserin die Lebensversicherungspolizze Nr. X,XXX.XXX-X der i Vereinsbestattungs- und Versicherungsservicegesellschaft m.b.H. bereits zu Lebzeiten im Schenkungswege übergeben habe mit dem Bemerken, dass der die Bestattungskostenrechnung übersteigende Versicherungserlös ihm zustehen möge.
Aus der von ihm selbst im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Zweckbestimmung ergibt sich daher, dass nach dem Willen der Verstorbenen die Begräbniskostenversicherung sehr wohl primär dazu dienen sollte, die Begräbniskosten abzudecken; nur der diese übersteigende Betrag sollte hingegen dem nunmehrigen Rekurswerber verbleiben.
Aus dem Schreiben des i Vereins vom geht hervor, dass unmittelbar an die Bestattung D EUR 6.195,70 vom i Verein bezahlt wurden (so wie sich dies auch aus der mit dem Rekurs vorgelegten Rechnung ergibt) und ein weiterer Betrag von EUR 1.313,03 an den Bruder der Verstorbenen als Polizzenüberbringer ausbezahlt wurde. An sich hätten darin auch die weiteren von ihm getragenen Begräbnisnebenkosten von EUR 470,00 Deckung gefunden, sodass an sich kein Anlass gegeben war, diesen Betrag (im Ergebnis: nochmals) aus dem Nachlass zu begleichen; vielmehr wäre auch dieser Betrag zur Befriedigung der nichtbevorrechteten Forderung des Sozialhilfeträgers zur Verfügung gestanden. Dadurch, dass er diesen Betrag aber aus dem Nachlass erhalten hat, kann sich der Rekurswerber keinesfalls als beschwert erachten, mangels Anfechtung durch den Sozialhilfeträger ist die vorgenommene Aufteilung rechtskräftig.
Für eine zusätzliche Auszahlung auch im Hinblick auf die unmittelbar durch den i Verein abgedeckten Kosten des Bestattungsunternehmens besteht jedenfalls kein Anlass. (…).“
Einkommensteuerbescheid 2013 vom
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurden die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt, nicht aber die beantragten Begräbniskosten. Begründet wurde dies damit, dass „die Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Die Aufwendungen des Bf. waren daher nicht zu berücksichtigen.“
Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Mit Anbringen vom legte der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom ein. Als Begründung führte er an: „In Ihrer Begründung führen Sie an, dass Begräbniskosten nur dann bestritten werden können, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Auf Grund Ihrer Anforderung habe ich Rechnungen, die auf meinen Namen lauten, in der Höhe von EUR 7.598,10, mit einer Verlassenschaftsabhandlung und mit einer Aufgliederung vorgelegt.
Der in der Verlassenschaft angeführte aktive Betrag setzt sich zusammen aus EUR 5.473,00, der im Februar gezahlten Gutschrift des Finanzamtes G und EUR 728,70 aus dem Gehaltsanteil. Diese Beträge wurden ausbezahlt an die BH G und den Notar. Ich erhielt lediglich das Bargeld und Schmuck im Wert von EUR 470,00.
Gem. BFM HELP.gv.at. Finanzen – Pflichtanteil steht: Die Versicherungsnehmerin hat die Möglichkeit eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. In diesem Falle erhält der Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherung ausbezahlt. Die Summe fällt nicht in den Nachlass und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen.
Dazu möchte ich noch bemerken. Ich habe nachweislich zB. die fällige Friedhofgebühr – diese habe ich auf den Namen meiner Schwester – von meinem Konto beglichen. Aus diesen Gründen habe ich die Polizze von ihr erhalten. Da laut Versicherung die Summe mir gehört, und außerdem war sie eine gute Wertanlage mit Gewinnbeteiligung, deshalb habe ich sie als Wertanlage bzw. Notgroschen behalten.
Da meine Schwester im Krankenbett Sorge um ihr Begräbnis hatte, habe ich mit dem Hinweis, dass sie im Februar-März vom Finanzamt über EUR 5.000,00 bekommt, versprochen, davon das Begräbnis zu begleichen.
Gleichzeitig bitte ich um eine Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für meine verstorbene Schwester durchzuführen. Laut Auskunft des Finanzministeriums ist bei einem Verlassenschaftsbeschluss ein Einantwortungsbeschluss nicht mehr notwendig.“
Abweisende Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass „gemäß § 549 ABGB Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.“
Vorlageantrag vom
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom stellte der Bf. mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Als Begründung führte er an: „Wie Sie in Ihrer Begründung anführen, sind Begräbniskosten vorrangig aus dem Nachlass zu bestreiten. Ich habe meiner Schwester versprochen, von ihrem fälligen Finanzausgleich die Begräbniskosten zu begleichen. Diese Summe wurde im Februar mit Bescheid (zu meinen Handen) auf ihr Konto überwiesen. Dieser Betrag wurde vom Notar an die BH G und an ihn selbst überwiesen. Ich erhielt lediglich Bargeld und Schmuck im Wert von EUR 470,00. Die von mir bezahlten Begräbniskosten wären somit nach ihrer Meinung mein Privatvergnügen.
Meine Einwände und die Ausstellung eines Einantwortungsbeschlusses wurden vom Notar abgelehnt. Er schlug mir vor, mich als Kurator für das Finanzamt vorzuschlagen, und ich würde sämtliche Beträge erhalten. Die Kosten von EUR 36,00 brauche ich an ihn nicht zu bezahlen. Da ich bereits zu ihm kein Vertrauen hatte, habe ich mich beim Gericht erkundigt. Das Geld geht an das Gericht und der Notar bestimmt, wer es bekommt.
Laut Anruf des Finanzamtes vom habe ich meinen zweiten Antrag (Anmerkung: gemeint wohl auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 für seine verstorbene Schwester) zurückgezogen, da angeblich die Entscheidung gem. § 153 Abs. 1 AußStrG aufrecht bleibt. Ich bitte zu überprüfen, ob ich richtig gehandelt habe.
Das Justizministerium teilte mir mit, dass es ihr laut Schreiben der Notariatskanzlei verwehrt sei, das Verhalten eines im Ruhestand befindlichen öffentlichen Notars, mag dieses Verhalten auch während seiner aktiven Zeit gesetzt worden sein, auf dessen Standeswidrigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ahnden. Im Falle als Gerichtskommissär ist er als Beamter im Sinne des § 133 BDG anzusehen.
Als Beilage lege ich eine Aufstellung von Belegen, welche ich dem Notar übergeben habe, bei.“
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Das BFG hat einen Vorhalt an den Bf. gerichtet zur Klärung von Sachverhaltsfragen mit dem Ersuchen, die Antworten durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Im Zuge der Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. diverse Unterlagen, unter anderem die im Beschluss des Bezirksgerichtes G genannte Versicherungspolizze X,XXX.XXX-X, die Entscheidung des Landesgerichtes K gegen seinen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes G sowie ein Formular betreffend Versicherungsnehmerwechsel zu Polizzennummer X,XXX.XXX,XX vor. Diese Polizzennummer betrifft nach telefonischer Rücksprache mit der L Versicherung am eine Erlebensversicherung der Schwester des Bf., die am von der Schwester des Bf. an den Bf. und seine Ehefrau übertragen und mit 2008 ausbezahlt wurde. Diese Versicherung hat mit der Bestattungskostenvororge mit der Polizzennummer X,XXX.XXX-X nichts zu tun.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hat das BFG den Verlassenschaftsakt betreffend die Schwester des Bf. beim Bezirksgericht G zur Einsicht angefordert. Darin findet sich unter anderem die Korrespondenz des Gerichtskommissärs mit der L Versicherung betreffend die Versicherungspolizze X,XXX.XXX-X sowie ein Bescheid des i M vom über die Zuerkennung eines besonderen Sterbekostenbeitrages iHv EUR 3.512,55 an den Bf. gem. § 42 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965.
Am hat der Bf. eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 für seine verstorbene Schwester eingereicht. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 wurde ihm daraus eine Einkommensteuergutschrift iHv EUR 953,00 erstattet. Diesbezüglich hat das Bezirksgericht G am einen Beschluss mit der GZ XXAXX/13x gefasst, in dem der Bf. angewiesen wird, dieses Guthaben an die Bezirkshauptmannschaft G, Fachgebiet Soziale Abteilung, auf deren Konto in teilweiser Abgeltung ihrer noch nicht befriedigten Forderung zu überweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1.
Die ledige und kinderlose Schwester des Bf., Frau C, geboren am XX.XX.19XX, war ab bis zu Ihrem Tod am in einem Pflegheim in Heimadresse, gemeldet. Davor war sie mit Hauptwohnsitz von bis in Wohnadresse(alt) und mit Nebenwohnsitz vom bis in Wohnadresse, am Wohnsitz des Bf. gemeldet.
Sie bezog jedenfalls seit 2000 Pflegegeld der Stufe 5.
1.2.
Am hat die Schwester des Bf. als Versicherungsnehmerin und als versicherte Person bei der L Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft eine „i Verein Bestattungskostenvorsorge mit Überführungskostenschutz und Gewinnbeteiligung“ mit einer Versicherungssumme von ATS 70.000,00 (= EUR 5.087,10) gegen Leistung einer Einmalprämie von ATS 57.341,00 (EUR 4.167,13) mit der Polizzennr. X,XXX.XXX-X abgeschlossen. Im Versicherungsblatt wird festgehalten, dass beim Ableben der versicherten Person der Versicherer die Kosten einer Bestattung durch ein von ihm bestimmtes Bestattungsunternehmen bis zur Höhe der angegebenen Versicherungssumme übernimmt. Hinsichtlich des Bezugsrechtes wird ausgeführt, dass bezugsberechtigt der Überbringer der Polizze ist.
In der letztwilligen Anordnung vom , geändert am , bittet die die Schwester des Bf. den bzw. weist auf seine eingegangen Verpflichtung hin, alles, was mit ihrem Ableben anhängt, zu erledigen.
Die Polizze wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt dem Bf. von seiner Schwester geschenkt mit dem Bemerken, dass der die Bestattungskostenrechnung übersteigende Versicherungserlös ihm zustehen möge.
1.3.
Anlässlich des Todes der Schwester des Bf. fielen folgende Begräbniskosten an, die von folgenden Personen bezahlt wurden:
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Kosten | Betrag | Bezahlt von |
D Bestattung E – Rg. Vom | 6.195,70 | l Versicherungs AG aufgrund der Polizze Nr.: X,XXX.XXX-X |
Diverse Rechnungen (Porto, Trauerkranz, Mehlspeisen und Getränke für Trauermahl | 322,40 | Der Bf. – Abgeltung durch Verlassenschaft |
Steinmetzmeisterbetrieb F Ges.m.b.H. – Reinigung der Grabanlage, Sterbejahr gravieren, Laterne, Vase und Schale | 1080,00 | Direkt bezahlt durch Verlassenschaft |
angefallene Kosten | 7.598,10 | 7.598,10 |
Durch den Tod der Schwester des Bf. wurde laut Schreiben der L vom an den im Verlassenschaftsverfahren der Schwester des Bf. bestellten Gerichtskommissär hinsichtlich der Bestattungskostenvorsorge mit der Polizze Nr: X,XXX.XXX-X der Versicherungserlös von EUR 7.588,73 (inkl. Gewinnbeteiligung) aus dieser Versicherung fällig. Da das Bezugsrecht für den Ablebensfall für den die Bestattungskostenrechnung übersteigenden Erlös auf Überbringer lautete, hat die l den offenen Rechnungsbetrag iHv EUR 6.195,70 direkt an die Firma D überwiesen und den diesen übersteigenden Erlös an den Bf. iHv EUR 1.393,03 als Polizzenüberbringer ausbezahlt.
Die Bezahlung des Steinmetzerbetriebes F Ges.m.b.H direkt durch den Gerichtskommissär ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom mit der GZ XXAXX/XXx.
Die Abgeltung der EUR 322,40 an den Bf. ergibt sich ebenfalls aus diesem Beschluss. Insgesamt kamen dem Bf. (rund) EUR 470,00 aus der Verlassenschaft zu, davon EUR 320,00 in bar und EUR 150,00 in Schmuck und Münzen.
Anlässlich des Todes seiner Schwester wurde dem Bf. auf seinen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 mit Bescheid des M für I vom ein besonderer Sterbekostenbeitrag in der Höhe von EUR 3.512,55 zuerkannt.
1.4.
Die Aktiva der Verlassenschaft betrugen, wie sich aus dem im Verfahrensablauf dargestellten Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichtes G ergibt, EUR 6.525,08. Davon wurden insgesamt EUR 1.550,00 für das Begräbnis der Schwester des Bf. als bevorrechtete Massekosten anerkannt, und zwar als Begräbnisnebenkostenforderung des Bf. als erblicher Bruder (einschließlich unbelegter Nebenauslagen per EUR 147,60) iHv EUR 470,00 und als Forderung der Steinmetzbetrieb F Ges.m.b.H. zu Auftrag Nr. 76/2013 iHv EUR 1.080,00.
Eine Zuerkennung weiterer Begräbniskosten in Höhe der restlichen Aktiva von EUR 3.975,41 an den Bf. erfolgte trotz seines diesbezüglichen Antrages nicht. Dem dagegen vom Bf. erhobenen Rekurs wurde keine Folge mit der im Verfahrensablauf (Punkt B.) festgehaltenen Begründung gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und dem Erkenntnis als entscheidungswesentlich zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Steuerakten, den ihm Rahmen des Verfahrens vom Bf. vorgelegten Unterlagen und der Einschau in den Verlassenschaftsakt der Schwester des Bf..
Nicht strittig ist, dass die Versicherungspolizze Nr: X,XXX.XXX-X dem Bf. geschenkt wurde. Auch im Verlassenschaftsverfahren wird davon ausgegangen (siehe Rekursbegründung), in dem die Versicherungspolizze nicht unter den Nachlassaktiva angeführt wurde.
Strittig ist im Zusammenhang mit der schenkungsweisen Abtretung der Versicherungspolizze nur der Umfang der Schenkung. Für das BFG besteht kein Zweifel daran, dass aus dem Versicherungserlös primär die Bestattung bezahlt werden und nur der übersteigende Erlös dem Bf. zukommen sollte. Der Bf. gab diesen Zweck selbst zu Protokoll anlässlich der Einvernahme mit dem Gerichtskommissär. Diese Aussage wird auch durch die im Verlassenschaftsakt liegenden Testamente der Verstorbenen unterstützt, die von der Sorge um ihr Begräbnis gekennzeichnet sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Grundsätze:
3.1.1.
§ 34 EStG 1988 lautet:
"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ............................................................................. 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ................................................................ 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro .............................................................. 10%.
mehr als 36 400 Euro ..................................................................................... 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.Gemäß § 34 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 idgF außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
3.1.2.
Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3).
Daher kommen Begräbniskosten nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, und daher mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten (Vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Rz 78 unter Begräbniskosten). Dass der Reinnachlass überschuldet ist, genügt nicht; die Begräbniskosten müssen die Summe der – nach den zuvor nach § 47 IO (KO) abzuziehenden Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Notarkosten, Schätzkosten, ….) und der Befriedigung allfälliger Arbeitnehmeransprüche verbleibenden – Nachlassaktiva übersteigen.
Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden, haften hierfür grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen. Gibt es solche nicht, kann eine außergewöhnliche Belastung auf Grund sittlicher Verpflichtung zur Übernahme von Begräbniskosten vorliegen.
Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, aber auch seines mangelnden Vermögens Rechnung tragenden, einfachen würdigen Begräbnisses (und entsprechenden Grabes) begrenzt (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Rz 78, Stand ).
3.1.3.
Außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Aufwendungen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind (Baldauf in Jakom, EStG, 2015, § 34 Rz 19) und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen.
Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, wenn und soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. In diesem Fall steht der außergewöhnlichen Belastung eine Bereicherung gegenüber bzw. sind Aufwendungen deshalb erwachsen, weil dem Steuerpflichtigen zu deren Deckung dienliches Vermögen zugekommen ist. Es muss aber in jedem Fall ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vermögenserwerb und der Belastung gegeben sein, z.B. bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Pflegeleistung bzw. zur Übernahme der Begräbniskosten oder bei Vorliegen einer zeitlichen Nahebeziehung zwischen der Übertragung von Vermögenswerten und der Übernahme von Aufwendungen (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 27).
Ein Aufwand kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. bereits ) ebenso nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Abgabepflichtige die Ausgaben aus Eigenem und endgültig zu tragen hat. Beträge, die der Steuerpflichtige verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, sind daher nicht abzugsfähig. Ebenso mindern Zuschüsse eine außergewöhnliche Belastung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgaben durch den immanenten Leistungszweck des Ersatzes/Zuschusses abgedeckt werden (Kongruenzprinzip) (). Das heißt diese Ersätze/Zuschüsse müssen mit der außergewöhnlichen Belastung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 24).
3.2. Anwendung der Grundsätze auf den Beschwerdefall:
Im Beschwerdefall liegt keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. vor. Er hat die Begräbniskosten nicht endgültig und aus Eigenem getragen. Er war mit keinen Kosten des Begräbnisses seiner Schwester belastet.
Zu diesem Ergebnis kommt das BFG aus folgenden Gründen:
3.2.1.
Von den Gesamtbegräbniskosten in Höhe von EUR 7.598,10, die nach der Aufstellung des Bf. angefallen sind, hat der Bf. insgesamt rund EUR 470,00 als Begräbniskosten von den Verlassenschaftsaktiva erhalten. Der Bf. hat die beantragten Kosten auch um diesen erhaltenen Betrag gekürzt.
Die Rechnung für das Grabmal iHv EUR 1.080,00 wurde laut Sachverhalt direkt durch den Gerichtskommissär auf Anweisung des Verlassenschaftsgerichtes an den Steinmetzbetrieb überwiesen. Diesbezüglich liegt nicht einmal eine Ausgabe des Bf. vor, weil er in keiner Weise in den Zahlungsvorgang eingebunden war.
Weiters hat der Bf. nach Stellung eines diesbezüglichen Antrages einen Betrag von EUR 3.512,55 als Sterbekostenbeitrag nach § 42 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 abzüglich 6% Lohnsteuer, dh. EUR 3.301,80 netto, erhalten. Gem. § 42 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 kann das zuständige oberste Organ auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
Gem. § 42 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 darf der besondere Sterbekostenbeitrag 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
Im Beschwerdefall wurde der Sterbekostenbeitrag aufgrund § 42 Abs. 1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 gewährt, weil sich die Begründung des Bescheides vom explizit auf die Aktiva und Passiva des Verlassenschaftsaktes des Bezirksgerichtes G GZ. XXAXX/13x stützt.
Immanenter Zweck des Sterbekostenbeitrages ist die Unterstützung des Hinterbliebenen bei der Tragung der Begräbniskosten, wenn diese aufgrund fehlender Deckung nicht durch die Verlassenschaft getragen werden können. Damit werden die Begräbniskosten durch den Leistungszweck des Sterbekostenbeitrages abgedeckt (ebenso RV/0358-K/11) und vermindert daher der Sterbekostenbeitrag die Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Begräbniskosten.
Auch die Auszahlung des Steuerguthabens iHv EUR 953,00 aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013 der Schwester des Bf. an den Bf. wäre vorrangig für die in Rede stehende Begräbniskostendeckung (§ 549 ABGB) heranzuziehen ( RV/0358-K/11). Da diese aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes G zur Deckung der ungedeckten Pflegeheimkosten vom Bf. an die Bezirkshauptmannschaft G, Fachgebiet Soziale Abteilung, zu zahlen sind und er damit nicht endgültig bereichert ist, bleibt das Steuerguthaben unberücksichtigt.
Zusammengefasst sind die geltend gemachten Begräbniskosten iHv EUR 7.508,20 um folgende Zahlungen zu kürzen: EUR 470,00, EUR 1.080,00 und EUR 3.301,80, weil in Höhe dieser Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. als Besteller des Begräbnisses nicht bzw. nicht endgültig beeinträchtigt war. Diesem Betrag ist daher jedenfalls die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung zu versagen.
Es verbleiben daher EUR 2.746,40 an beantragten Begräbniskosten, deren Eignung als außergewöhnliche Belastung im folgenden zu prüfen ist.
3.2.2.
Die Kosten für die Bestattung in der Höhe von EUR 6.195,70 wurden direkt von der L aufgrund der Versicherungspolizze X,XXX.XXX-X an den Bestatter überwiesen. Dazu vertritt der Bf. die Auffassung, dass ihm der gesamte Versicherungserlös zustehe, weil ihm seine Schwester die Versicherung geschenkt hat.
Nach Ansicht des BFG liegt hingegen ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Versicherungspolizze und den Begräbniskosten vor.
3.2.2.1.
Bei Versicherungen, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lauten, hat eine Einbeziehung der Versicherungssumme in den Nachlass nur dann zu erfolgen hat, wenn über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt wurde (vgl. stRsp des OGH, zuletzt z). Es entspricht ferner der stRsp des OGH, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen ist, der ihr Vorliegen behauptet. Bei der Schenkung einer Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag genügt bei auf Inhaber oder Überbringer lautenden Polizzen der Beweis der Übergabe der Polizze mit der Erklärung, sie gehöre jetzt dem Beschenkten (6 Ob 181/02i, dazu Palten, Aktuelle Judikatur zur Lebensversicherung, VR 2010 H 4, 18 [22 f]; 2 Ob 199/05m, jeweils mwN; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 943 ABGB Rz 15). Die Erklärung der Schenkung kann dabei unbedingt, jedoch auch unter einer Auflage erfolgen.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, sollte dem Bf. der Versicherungserlös aus der Versicherung nur insoweit zustehen, als er die Begräbniskosten seiner Schwester überstieg. Die Schenkung der Versicherungspolizze erfolgte daher unter der Auflage, dass daraus vorrangig die Begräbniskosten zu begleichen sind.
3.2.2.2.
Festzuhalten ist weiters, dass, selbst, wenn die Polizze ohne Auflage an den Bf. geschenkt worden wäre, sich nach Ansicht des BFG ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang aus dem Zweck der Versicherung ergibt. Es wurde eine Begräbniskostenvorsorge für die versicherte Person, das ist die Schwester des Bf., abgeschlossen. Es handelt sich daher bei der Polizze gerade nicht um eine „normale“ Lebensversicherung, sondern um eine Begräbniskostenversicherung, deren primärer Zweck, wie in der Versicherung festgehalten wird, ist, sicherzustellen, dass bei Tod der versicherten Schwester des Bf. die Versicherung die Kosten ihrer Bestattung übernimmt. Dies zeigt sich daran, dass erst mit dem Tod der versicherten Person die Fälligkeit der Versicherung eintritt. Der Überbringer der Polizze muss den Tod der versicherten Person der Versicherung bekannt geben. Aus der Versicherungssumme erfolgt zunächst die Zahlung der Begräbniskosten. Nur wenn diese niedriger als der Versicherungserlös sind, kommt es zu einer Auszahlung an den Überbringer der Polizze.
Auch durch die Schenkung der Polizze an den Bf. wird dieser Zweck nicht aufgehoben.
3.3.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100390.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at