Beschwerde gegen eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO iVm. einer Finanzordnungswidrigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. E GmbH (kurz GmbH) im Betrag von € 167.346,55 (Umsatzsteuer 2010) herangezogen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf mit Erkenntnis des Spruchsenates vom als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für die gegenständliche Umsatzsteuer rechtskräftig für schuldig erkannt wurde.
Aus dem Bericht des Masseverwalters im Konkurs der GmbH vom gehe hervor, dass die Verteilungsmasse bereits erschöpft ist und mit keiner Konkursquote zu rechnen ist, sodass von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin auszugehen sei.
Auf die Ausführungen zur Ermessensentscheidung, welche zu Ungunsten der Bf getroffen wurde, wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Der Bescheid werde nur in dem Umfang angefochten, soweit dem Bf eine Haftung auferlegt werde, welche über den Betrag von € 50.000,-- hinausgeht, sohin im Umfang von € 117.346,55. In diesem Umfange werde der Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt, dass ihm eine Haftungssumme von höchstens
€ 50.000,-- auferlegt werde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Haftungsbescheid hinsichtlich der Ermessensentscheidung lediglich eine standardisierte Begründung enthalte. Die getroffene, auf eine allgemeine Feststellung beruhende Ermessensentscheidung entspreche nicht dem Gesetz. Insoweit leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel.
Auch inhaltlich könne nicht, wie vom Finanzamt angenommen, von einem „beträchtlichem Verschuldensgrad“ ausgegangen werden.
Das gefällte Straferkenntnis basierte ausschließlich auf dem geringfügigsten Finanzdelikt, welches – wonach § 11 BAO überhaupt zur Anwendungen gelangen kann - vorsätzlich begangen werden kann, nämlich auf einem Finanzvergehen gemäß § 49 FinStrG und nicht etwa auf einem Abgabenbetrug, was seitens der Abgabenbehörde jedoch nicht gewürdigt wurde.
Darüber hinaus wurde im konkreten Einzelfall mit einer Strafe von € 10.000,-- das mögliche Strafmaß nur im Umfang von 11,95 % ausgeschöpft. Für das angeblich „beträchtliche“ Verschulden des Bf finden sich im Erkenntnis selbst keine Anhaltspunkte. Die äußerst geringe Strafhöhe sei jedoch sehr wohl ein deutliches Indiz dafür, dass auch der erkennende Senat, der sich eingehend mit dem Sachverhalt befasst hatte, von einem nur geringfügigen Verschulden des Einschreiters ausgegangen sei.
Der vorliegende Haftungsbescheid hätte zwangsläufig keinen anderen Inhalt, wenn der Bf sich nicht eines Vergehens nach § 49 FinStrG schuldig gemacht hätte, sondern eines Abgabenbetruges im Sinne von § 39 Abs. 3 lit. a FinStrG - möglicherweise sogar bei Rückfall. Auf die Ausführungen betreffend einer möglichen - fiktiven gerichtlichen - Finanzstraftat mit einer (Erg. angedrohten) Höchststrafe von € 1 Mio. bzw. € 1,5 Mio., im Vergleich mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe, wird verwiesen.
Der bloße Umstand, dass die gegenständliche Abgabenforderung bereits grundbücherlich sichergestellt wurde, könne jedenfalls eine automatische Feststellung über die Gesamtforderung nicht begründen und jegliche Ermessensentscheidung ausschließen.
Im Übrigen werde unter Hinweis auf den bezughabenden Finanzstrafakt auf die Darstellung und Verantwortung des Bf verwiesen, der das eigene Fehlverhalten zunächst nicht einmal erkannt hatte. Der Bf verweist weiters darauf, dass er im Finanzstrafverfahren an der Aufarbeitung des Sachverhaltes und dessen Feststellungen über das übliche Maß hinaus mitgewirkt habe.
Aus diesem Grund erscheine die Inanspruchnahme des Bf im Umfang von rund 30% des gegenständlichen Abgabenanspruches als angemessen und sei für diesen gerade noch nicht existenzbedrohend.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der (ausführlichen) Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bf durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht.
Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem zugrunde liegenden Strafakt ist zu ersehen, dass das Erkenntnis in vereinfachter Ausfertigung vorliegt. Die Strafzumessungsgründe, Milderung- bzw. Erschwerungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse usw., sind daraus nicht ersichtlich.
Aus der Insolvenzdatei ergibt sich, dass die Schließung des Unternehmens angeordnet und das Insolvenzverfahren gegen die GmbH mit Beschluss vom XZ nach nicht vollständiger Befriedigung der Masseforderungen aufgehoben wurde. Die Konkursgläubiger erhielten keine Quote.
Aus dem Abgabenkonto der GmbH zu StNr. XY sind Zahlungen des Bf in Höhe von 107.114,43 ersichtlich, welche bis € 50.000,-- auf den Haftungsbetrag verrechnet, der Rest auf Verwahrung gebucht wurde.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Wie dem oben angeführten dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Erkenntnis des Spruchsenates vom zu entnehmen ist, wurde der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH rechtskräftig eines vorsätzlichen Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe ist eine Verkürzung derselben eingetreten.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die gegenständlichen Abgabenschulden bei der GmbH nicht eingebracht werden können.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO sind daher gegeben.
Unstrittig blieb die Haftungsinanspruchnahme zudem im Ausmaß von € 50.000,--.
Strittig blieb die Haftungsinanspruchnahme insoweit als diese für den gesamten Verkürzungsbetrag (in Höhe von € 167.346,55) somit auch für den restlichen Betrag von € 117.346,55 ausgesprochen wurde. Diesbezüglich wurde die Ermessensentscheidung bekämpft, da aufgrund der Verurteilung nach § 49 FinStrG lediglich von geringem Verschulden auszugehen sei.
Nach Kommentarmeinung (z.B. Ritz, BAO 5. Aufl., § 11 Tz 1) und ständiger Rechtsprechung stellt die § 11 BAO Haftung dem Charakter nach ein Schadenersatzhaftung für widerrechtliches Verhalten dar. Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung.
Weder aus dem Gesetz (§ 11 BAO), der dazu vorliegenden Kommentarmeinungen, noch aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich das Erfordernis, dass bei einem Schuldspruch wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eine Abstufung des Haftungsumfanges bei der Ermessensentscheidung vorzunehmen ist. Demnach stellt auch eine Verurteilung nach § 49 FinStrG eine ausreichende Grundlage für die Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß des vollen Verkürzungsbetrages dar.
Der vom Bf angezogene Vergleich mit einer fiktiven Abgabenbetrugshandlung (dem dann ein ganz anderer nämlich weit höherer Verkürzungsbetrag zugrunde liegen würde) geht daher ins Leere.
Dazu ist insbesondere auf die Rechtsprechung sowohl des UFS, z.B. vom , Zl. RV/3316-W/12, sowie vom , RV/0244-W/06, als auch des , zu verweisen. Im VwGH Erkenntnis wird insbesondere festgestellt, dass eine von ihm aufzugreifende Rechtswidrigkeit (betrifft sowohl die Haftungsinanspruchnahme an sich, wie auch die Ermessensentscheidung) nicht vorliegt.
Demnach ist es aber irrelevant, ob aus der Höhe der im gegenständlichen Fall verhängten Geldstrafe auf ein hohes Verschulden (wie vom Finanzamt angenommen) oder auf ein geringes Verschulden (wie vom Bf eingewendet wurde) zu schließen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass die Höhe der Strafe nicht allein von der Schuld des Täters, sondern auch von den Erschwerungs - und Milderungsgründen, von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters abhängt (siehe § 23 FinStrG). Aufgrund der vereinfachten Ausfertigung des Erkenntnisses sind die konkreten Strafzumessungsgründe nicht ersichtlich.
Aus dem Verschuldensgrad des Täters im Verhältnis zu jenem der GmbH (wie schon vom Finanzamt in der BVE ausgeführt) wie dem Umstand wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde, ist für den Bf nichts zu gewinnen, da dieser alleiniger zu 100 % an der GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer war.
Wenn der Bf vorbringt das eigene Fehlverhalten zunächst nicht erkannt zu haben, wäre dies im Finanzstrafverfahren vorzubringen gewesen. Ebenso ist der Umstand der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes im Finanzstrafverfahren – allenfalls als Milderungsgrund – zu berücksichtigen. Besondere Umstände für die im gegenständlichen Fall zu treffende Ermessensentscheidung, werden dadurch nicht aufgezeigt.
Eine Haftungsinanspruchnahme liegt nämlich nach der Judikatur schon dann im Sinne des Gesetzes, wenn die Einhebung bei dem/den anderen Gesamtschuldner/n mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (gehalten in ).
Zudem sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Haftenden in Bezug auf die Geltendmachung der Haftung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ohne Relevanz (). Auf eine vom Bf allenfalls hingewiesene Existenzgefährdung, bei einer Haftungsinanspruchnahme im gesamten Betrag, kommt es daher nicht an.
Dem Finanzamt ist daher zu folgen, wenn es im Rahmen seiner gem. § 20 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung aufgrund der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägungen) zweifelsfrei den Vorzug gegenüber dem Interesse des Bf, nicht zur Gänze zur Haftung herangezogen zu werden (Billigkeitsgründen), gab (siehe dazu nochmals die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Dazu ist auch auf die Umfangreiche Begründung in der BVE des Finanzamtes zu verweisen, der der Bf (im Vorlageantrag) nicht entgegengetreten ist.
Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haftung gem. § 11 BAO als Schadenersatzhaftung für widerrechtliche Handlungen konzipiert ist und im gegenständlichen Fall die einzige Möglichkeit darstellt, die zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit einzubringen.
Die vom Bf geleisteten Zahlungen haben keinen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung, sind jedoch auf den Haftungsbetrag anzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung auch des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100241.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at