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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2016, RV/5101040/2015

Offenlegung gem. § 29 FinStrG ist keine Abgabenerklärung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Berichtigung gemäß §§ 293 b BAO des Einkommensteuerbescheides 2008 vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid 2008 hinsichtlich des nunmehrigen Bf´s erging mit (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Sonstige Einkünfte aus Leistungen).

Mit Schreiben (eingelangt am beim zuständigen Finanzamt) machte er eine Offenlegung gemäß §  29 FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer 1965 bis 2011: Er habe Einkünfte aus ausländischen Kapitalveranlagungen irrtümlich nicht in Österreich erklärt. – Er legte den Sachverhalt betreffend Kontoeröffnungen in der Schweiz und Liechtenstein offen; erläuterte, dass er in Kanada Liegenschaften erworben habe, aus denen laufend Erträgnisse erzielt und ordnungsgemäß in Kanada versteuert werden (die Erträgnisse dienen seiner privaten Lebensführung); weiters führte er aus, dass er 2005 einen Teil der kanadischen Liegenschaften veräußert habe, sowie seit 2003 Einkünfte aus der Verwertung einer Liegenschaft in Teneriffa erziele, die er in Spanien ordnungsgemäß versteuere. Er sei derzeit Pensionist, steuerlich vertreten und reiche jährlich eine Steuererklärung ein. Er erklärte, dass die Vermietungseinkünfte aus den kanadischen und spanischen Liegenschaften sowie der Veräußerungsgewinn des Jahres 2005 aufgrund der DBA Österreich-Kanada bzw. Österreich-Spanien „unter Progressionsvorbehalt befreit“ seien.

Unter Berücksichtigung der beigelegten aufgelisteten entsprechenden Beträge erließ das Finanzamt mit den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2008. (Es hatte zu den angeführten Beträgen die jeweilige Kennzahl der entsprechenden – vom nunmehrigen Bf nicht vorgelegten – Einkommensteuererklärung handschriftlich vermerkt, um so die Veranlagung durchzuführen).

Mit erließ das Finanzamt einen gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommen-steuerbescheid 2008 zum Einkommensteuerbescheid 2008 vom : Laut Bescheidbegründung betraf die Bescheidberichtigung die Einkünfte aus V+V in Kanada, die gem. Art. 23 Abs. 2 des DBA Österreich-Kanada "offensichtlich in Österreich (als Ansässigkeitsstaat unter Anrechnung der in Kanada einbehaltenen Steuer) der Besteuerung zu unterziehen sind."

In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf in seiner Selbstanzeige seine ausländischen Einkünfte offen gelegt habe. Aufgrund dieses Zahlenmaterials sei der Einkommensteuerbescheid 2008 vom ergangen, wobei in diesem Bescheid der Rechtsauffassung betreffend der Auslegung des DBA Österreich-Kanada laut Selbstanzeige gefolgt wurde. Auch wenn diese Rechtsauf-fassung unrichtig sein sollte, handle es sich dabei nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit BVE vom als unbegründet ab.

Es wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtwidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Laut Ritz, BAO5, § 293b Tz 7 sind offensichtliche Unrichtigkeiten nur dann gem. § 293b BAO beseitig bar, wenn sie aus Abgabenerklärungen übernommen sind. Zur Begriffserklärung wird auf § 133 BAO verwiesen.

Gem. § 133 Abs. 2 BAO sind, wenn amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt sind, die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.

Laut Ritz, a.a.O., § 133 Tz 1 hat, ob ein Anbringen eine Abgabenerklärung ist, (außer für § 133) vor allem Bedeutung ua. für § 293b.

Laut Ritz, a.a.O., § 133 Tz 5 sind Anzeigen gem. § 139 BAO keine Abgabenerklärungen ().

Laut Ritz, a.a.O., § 133 Tz 6 ist als Abgabenerklärung nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen (; ; ; ).

Gem. § 139 BAO ist der Abgabepflichtige, wenn er nachträglich … erkennt, dass er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gem. § 119 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.

Laut Ritz a.a.O., § 139 Tz 11 würde, wenn eine Anzeige die Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt, sie zur Straffreiheit hinsichtlich des Fahrlässigkeitsdeliktes führen.

Daraus ist abzuleiten, dass Anzeigen iSd § 29 FinStrG (wie im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegend) als solche gemäß § 139 BAO zu qualifizieren sind.

Wie oben laut Ritz a.a.O. ausgeführt, sind Anzeigen gem. § 139 BAO keine Abgaben-erklärungen gem. § 133 BAO, weshalb im gegenständlichen Fall das vom Bf dem Finanzamt übermittelte Schreiben, aufgrund dessen der Einkommensteuerbescheid 2008 vom erlassen wurde, keine Abgabenerklärung iSd § 133 BAO darstellt, dh. in der Folge eine Berichtigung gem. § 293b BAO dieses Bescheides aufgrund mangelnder Abgabenerklärungs-qualität des zugrundeliegenden Schreibens nicht möglich ist.

Wie in Ritz a.a.O. § 133 Tz 6 ausgeführt, ist als Abgabenerklärung nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen: Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass als Abgabenerklärung die Einkommensteuererklärung 2008 zu definieren ist, die dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom zugrunde liegt. Die Offenlegung gem. § 29 FinStrG vom ist demnach als eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen.

Da demnach das Instrument der Bescheidberichtigung des § 293b BAO im gegenständlichen Fall insoweit unrichtiger Weise angewendet wurde, als die – präsumtive – Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht (wie in § 293b BAO vorgesehen) aus der Einkommensteuererklärung 2008 des Bf´s beruht, sondern auf einer gem. §§ 133 und 139 BAO nicht als Abgabenerklärung zu qualifizierenden Eingabe (Offenlegung gem. § 29 FinStrG) war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B - VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der umfangreichen Rechtsprechung betreffend Qualität der Abgabenerklärung hinsichtlich der ersten Erklärung und nicht diese später berichtigenden Eingaben. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 139 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Offenlegung gem. § 29 FinStrG
keine Abgabenerklärung
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101040.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at