Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.02.2016, RV/7100483/2016

Mangelnde Aktivlegitimation zur Beschwerde bei Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs Statt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach X1, y1, eingebracht durch X2, y2 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

X1 wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2013 veranlagt, wobei u.a. nachgewiesene Kosten der Behinderung i.H.v. € 5.951,53 berücksichtigt wurden. Aus der Begründung geht hervor, dass von den geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen eine Haushaltsersparnis i.H.v. € 1.883,52 in Abzug gebracht wurde.

Mit Eingabe vom wurde dagegen Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Haushaltsersparnis ‚widerlegt werden könne' u. zw. angesichts weiterer Kosten für die 24 Stunden-Pflege, Essen, Heizung udgl. die laut Honorarnoten zu berücksichtigen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 abgeändert und nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung i.H.v. € 7.475,05 anerkannt.

X1 ist am 2015 verstorben.

Am brachte die Tochter von X1, X2 einen als Vorlageantrag zu behandelnde Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der Behörde ein. Die tatsächlichen Kosten der Behinderung würden € 7.835,05 betragen. Weiters seien Fahrtspesen für die Pflegerinnen i.H.v. € 600,- zu berücksichtigen.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde X2 vom Finanzamt aufgefordert, den Einantwortungsbeschluss/Gerichtsbeschluss bzw. die Amtsbestätigung des Gerichts, wer zur Vertretung der Verlassenschaft ermächtigt wurde, vorzulegen.

Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts B vom geht hervor, dass die Voraussetzungen der §§ 154 und 155 AußStrG vorliegen, da die Verlassenschaft u.a. überschuldet ist, ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gestellt und keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 19 Abs. 1 BAO lautet:
Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 246 Abs. 1 BAO lautet:
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

§ 264 BAO lautet (auszugsweise):
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

lit e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

...

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 810 Abs. 2 ABGB lautet:
Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.

Gemäß Ritz, BAO5 § 246 Rz. 7 ist eine Beschwerde die von einem hierzu nicht legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 abs. 1 lit a zurückzuweisen (Verweis auf ,0114).

Die Tochter der am 2015 verstorbenen X1 brachte mit einen Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 ein.

Gemäß § 810 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Erbantrittserklärung einer Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wobei eine solche auf Verlangen des Finanzamtes nicht vorgelegt werden konnte. 

In § 19 BAO ist normiert, dass bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht Beschwerde zu erheben (vgl. Ritz, BAO5 § 19 Rz. 8). Wer Erbe ist, ergibt sich aus der im Verlassenschaftsverfahren zu erlassenen Einantwortungsurkunde.

Aus dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichts geht hervor, dass keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und die erbliche Tochter X2 ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs Statt gestellt hat. 

Bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt (vgl. Ritz, BAO5 § 19 Rz. 13).

In Anwendung der oben ausgeführten gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass mangels Einantwortung keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, sodass keine Rechte oder Pflichten, vor allem nicht verfahrensrechtliche Rechtspositionen, wie das Recht zur Erhebung einer Beschwerde übergegangen sind (vgl. UFS Gz. RV/2305-W/08 v. ).
Damit mangelte es X2 an einer Aktivlegitimation zur Einbringung eine Vorlageantrages.

Die Beschwerde ist aus diesem Grund gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO i.V.m. § 264 Abs. 5 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sich die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmittelbar aus den obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 155 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 810 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 810 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100483.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at