Kinderbetreuungskosten: Musikunterricht (Winter- und Sommersemester) in örtlicher Musikschule
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , FA33/2015/004881 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Steuer sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte unter Punkt 5. der beiden Beilagen zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 jeweils geltend:
Ausgaben für Kinderbetreuung (ohne Kosten für auswärtige Berufsausbildung): 920,00 €
Unter Punkt 5.5.4 der seine Tochter betreffenden Beilage machte der Bf. folgende Position geltend:
Der pauschale Freibetrag von monatlich 262 € für ein erheblich behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, wird beantragt und es werden in Punkt 5.5.8 keine tatsächlichen Kosten geltend gemacht: Beginn 01 bis Ende 12 2014
Der Bf. erhob Beschwerde mit folgender Begründung:
Bei meiner Tochter Y... ersuche ich um Änderung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung eines Kindes iHv € 1.572,00 = 50% Kostentragung für den Zeitraum 1-12/2014!
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf., alle geltend gemachten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Positionen 'Ausgaben für Kinderbetreuung' wurde ein (1) Kontoauszug des Bf. mit folgender Abbuchung vorgelegt:
Musikschulvorschreibung 2. Teilbetrag 12/2014 73... Einzug
GV der MS XY; Wert 1012; Betrag € 230,00
Auf der vorgelegten Kopie wurde handschriftlich vermerkt: 4 x € 230,-- = 920,-- €
Die Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich der geltend gemachten Position 'Kinderbetreuungskosten' wie folgt begründet:
Das Schulgeld für die Musikschule ist nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Ich beantrage die Berücksichtigung der nicht gewährten Kinderbetreuungskosten 2014 für meine Tochter Y... iHv € 920,00 und für meinen Sohn ... iHv € 920,00 - alle Belege dazu wurden bereits von mir bzw. meiner Gattin vorgelegt (Musikschulgebühren). Begründet wird dies damit, dass bei diesen Tätigkeiten die Betreuung meiner Kinder und nicht der Wissenserwerb im Vordergrund steht.
Bei meiner Tochter Y... ersuche ich um Änderung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung eines Kindes iHv € 314,40 - 10% Kostentragung für den Zeitraum 2014.
Das Finanzamt richtete (am ) folgendes Schreiben an den Bf.:
Sie werden ersucht darzulegen, ob der Musikunterricht außerhalb des Schulunterrichtes oder währenddessen erfolgt.
Erfolgt der Musikunterricht außerhalb des Schulunterrichtes durch eine pädagogisch qualifizierte Person, sind diese Kosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG absetzbar.
Kinderbetreuungskosten sind belegmäßig nachzuweisen. Der Nachweis hat zu beinhalten:
Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Rechnungsempfänger (Name und Anschrift), Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Zeitraum der Kinderbetreuung, Name und Anschrift der öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, Rechnungbetrag für reine Kinderbetreuung.
Hinsichtlich Aufteilung des pauschalen Freibetrages wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag unterschiedliche Zuordnungen bekannt gegeben. Um Stellungnahme wird ersucht.
Das Schreiben wurde wie folgt beantwortet:
Der Musikunterricht meiner Kinder ... geb. 09.2005 und ... 10.2002 findet außerhalb des Schulunterrichtes am Nachmittag in der Musikschule (Wohnort des Bf. und seiner Familie) statt.
Sie werden dort von pädagogisch qualifizierten Musiklehrern betreut.
Beiliegend erhalten Sie die angeforderten Zahlungsbestätigungen für das Kalenderjahr 2014. die ich vom Musikschulleiter der Musikschule XY Hr. ... zur Vorlage beim Finanzamt erhalten habe.
Betr. Aufteilung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung eines Kindes ersuche ich um Änderung auf 10% Kostentragung = € 314,40 für das Kalenderjahr 2014 für meine Tochter Y... geb. ...10.2002.
Die Bestätigungen enthalten nachstehende Angaben:
Name und Anschrift des Bf.
Name: Name des Sohnes/der Tochter des Bf.
Hauptfach: Schlagzeug und Sopranblockflöte / Gitarre und Sopranblockflöte
Lehrkraft: [Vor- und Nachname]
SS 14 [Sohn] - Schlagzeug E50 Betrag 140,00, Sopranblockflöte E25 90,00; ges. 230,00
SS 14 [Tochter] - Gitarre E50 Betrag 140,00, Sopranblockflöte E25 90,00; ges. 230,00
WS 14 [Sohn] - Schlagzeug E50 Betrag 140,00, Sopranblockflöte E25 90,00; ges. 230,00
WS 14 [Tochter] - Gitarre E50 Betrag 140,00, Sopranblockflöte E25 90,00; ges. 230,00
Díe weiteren Bestätigungen entsprechen diesen vier Bestätigungen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Antrag:
Sachverhalt:
In der Erklärung wurde für 2 Kinder, für welche erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, der Freibetrag gemäß § 5 der VO für §§ 34 und 35 EStG beantragt mit 100% Kostentragung. Der Freibetrag wurde lediglich für das Kind [Sohn] gewährt und nicht für das Kind Y... . Der Freibetrag für die Tochter Y... wurde erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid der Gattin berücksichtigt. Im Wege der Beschwerde wurde der Freibetrag für das Kind Y... mit 50% beantragt und in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt. Zusätzlich wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Kinderbetreuungskosten nicht zum Abzug gebracht, welche im Erstbescheid berücksichtigt wurden. Diesbezüglich liegen Aufwendungen für den Musikschulunterricht der beiden Kinder vor. Im Vorlageantrag wird nun die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten für beide Kinder über € 1.840,- beantragt und weiters der pauschale Freibetrag für das Kind Y... mit 10% Kostentragung. Betreffend den Musikschulunterricht wurden Belege vorgelegt, die nicht die erforderlichen Angaben enthalten, welche im Vorhalt vom dargestellt wurden. Im Jahr 2014 wurde für das Kind Y... ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe bezogen, sodass grundsätzlich der Freibetrag gemäß § 5 der VO zu §§ 34 und 35 zusteht.
Beweismittel:
vorgelegte Belege.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde betreffend Kinderbetreuungskosten abzuweisen, da einerseits keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und andererseits in der Musikschule nicht die Kinderbetreuung, sondern die Wissensvermittlung sowie die Vermittlung von Fähigkeiten im Vordergrund steht. Hinsichtlich des pauschalen Freibetrages für die Tochter Y... wird ersucht, diesen in der beantragten Höhe von € 314,40 zu berücksichtigen. (Im Vorlageantrag der Gattin ... StNr. 33-4... wurden 90% des pauschalen Freibetrages begehrt.)
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu den Ausgaben für Kinderbetreuung:
§ 34 Abs. 9 EStG 1988 bestimmt:
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.
Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie durch institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime) oder durch pädagogisch qualifizierte Personen (zB ausgebildete Tagesmütter) erfolgt. Private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen müssen den diesbezüglich landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen (Doralt, Kommentar, EStG zu § 34).
Baldauf führt im Jakom § 34 Rz 87 unter lit dd: Betreuungsleistungen aus:
Abzugsfähig sind nach den EBRV nur die Kosten der 'ausschließlichen Kinderbetreuung'; der Betreuungszweck muss wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sein. Ausgeschlossen sind daher z.B. die Kosten der Vermittlung der Betreuung, der Fahrten zur Kinderbetreuung oder Schulgelder für Privatschulen; weiters Aufwendungen für Unterricht, Nachhilfeunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder sportlicher und anderer Freizeitbeschäftigungen.
Eine 'großzügige' Auslegung wird auch für die Kosten der Ferienbetreuung vertreten. Hier sind - qualifizierte Betreuung vorausgesetzt - 'sämtliche' Kosten abzugsfähig.
Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis vom , RV/7100601/2014, betreffend das Musikschulentgelt (Violine-Unterricht) für die Monate 10/2012 bis 01/2013:
Zu den als agB abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen nicht die Ausgaben für den Musikunterricht von Kind1.
Die in Rede stehenden Kosten für den Musikunterricht der beiden Kinder des Bf. -
Schlagzeug und Sopranblockflöte (Sohn des Bf.) bzw. Gitarre und Sopranblockflöte (Tochter des Bf.) - für das Wintersemester und das Sommersemester, gezahlt an die örtliche Musikschule, stellen nach den obigen Rechtsausführungen keine abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten dar.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zum pauschalen Freibetrag für ein erheblich behindertes Kind:
Der vom Bf. beantragten "Änderung auf 10% Kostentragung = € 314,40 für das Kalenderjahr 2014 für (seine) Tochter", betreffend welche vom Finanzamt beantragt wurde, "diesen in der beantragten Höhe von € 314,40 zu berücksichtigen", wird Folge gegeben.
Der bekämpfte Bescheid war daher abzuändern.
Einkommensteuer 2014 (Beträge in €):
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge | |
Bundesdienst | 22.942,69 | |
Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.810,89 | |
-730,00 -2.281,06 -280,00 | ||
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes | -637,90 | |
Selbstbehalt | 637,90 | |
Pauschbeträge gem. VO | -3.458,40 | |
Kinderfreibeträge f. haushaltszug. K. | -264,00 | |
Einkommen | 15.107,35 | |
Einkommensteuer gem. § 33 (1) EStG | 1.499,18 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.499,18 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | |
Pendlereuro | -126,00 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.028,18 | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | ||
0% für die ersten 620,00 | 0,00 | |
6% für die restlichen 3.298,92 | 197,94 | |
Einkommensteuer | 1.226,12 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -3.346,89 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -2.120,77 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | gerundet | -2.121,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der klaren, eindeutigen gesetzlichen Regelung liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100739.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at