Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/2100025/2016

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Irrtümliche Begrenzung durch das Finanzamt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100025/2016-RS1
Haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim Unternehmer nicht geändert, ist der Bescheid, mit dem die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzt wurde, in der Beschwerde stattgebender Weise aufzuheben.
RV/2100025/2016-RS2
Die unrichtige Angabe einer fremden Steuernummer auf der an die Beschwerdeführerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung ist verfahrensrechtlich ohne Belang, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass diese Erledigung für die Beschwerdeführerin rechtlich wirksam werden sollte und auch von Seiten der Beschwerdeführerin - über den bloßen Hinweis auf die Falschbezeichnung hinaus - keine Zweifel daran geäußert wurden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine englische Limited (Steuernummer 461/****). Geschäftsführer ist Hans X.

Mit Schreiben vom  machte die Y-GmbH (Geschäftsführer ebenfalls Hans X) eine wie folgt lautende Eingabe bei der belangten Behörde:

"Antrag (bedingt) auf Beendigung der UID-Nummer

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach der antragsgemäßen Erledigung unserer Anbringen vom (Beilage ./1) und vom   (Kassenangelegenheit) und weiterer Anbringen wie nachstehend:

• zu St. Nr. 68 517/**** das Anbringen vom (Kassenangelegenheit)

• zu St. Nr. 68 223/**** das Anbringen vom 03,10.2015 (Kassenangelegenheit)

• zu St. Nr. 68 461/**** das Anbringen vom (Kassenangelegenheit)

wird der Antrag gestellt, die UID-Nummer zu begrenzen.

Um Erledigung der genannten Anbringen und dann dieses Antrages wird ersucht."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Beschwerdeführerin aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom die Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Als Begründung ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen:

"Es ergeben sich folgende Anfechtungspunkte:

Unsere Gesellschaft hat einen solchen Antrag bzw. eine solche Mitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt nicht gestellt oder eingebracht.

Es wird nachstehender Abänderungsantrag gestellt:

Das zuständige Finanzamt möge den BESCHEID über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom aufheben.

Unsere Beschwerde wird wie folgt begründet:

Unter anderem ergibt sich dies aus den Anfechtungspunkter

Das Finanzamt Graz-Stadt (BV-Team 23, Herr F) geht gegen unsere Gesellschaft und unserem Geschäftsführer willkürlich vor, zuletzt am , und sowie auch bei gegenständlichem Bescheid.

Die uns gemäß BAO zu gewährende Akteneinsicht beim Finanzamt Graz-Stadt (BV-Team 23) wird unserer Gesellschaft bis dato beharrlich von Herrn F verweigert.

Über diese willkürliche Vorgangsweise des Finanzamtes Graz-Stadt (BV-Team 23, Herr F) mussten schon zahlreiche Beschwerden, zuletzt am erhoben werden.

Zahlreiche Anbringen und Veranlagungen von unserer Gesellschaft und unserem Geschäftsführer sind vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23 bis dato willkürlich unerledigt geblieben. Von einer zeitnahen Erledigung kann da nicht gesprochen werden, leider können wir als Abgabenpflichtiger keine Strafen androhen, wie es das Finanzamt Graz-Stadt (BV-Team 23, Herr F) am willkürlich tat.

Da vom Beschwerdeführer vermutet wird (siehe vorherige Ausführungen), dass das Finanzamt Graz-Stadt (BV-Team 23, Herr F) willkürlich handelt und vorgeht, beantragt der Beschwerdeführer diese Beschwerde gleich dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen.

Weiters behält sich der Beschwerdeführer vor, weitere Anträge, Auskünfte, Beweise, Urkunden und Zeugen beim Bundesfinanzgericht (BFG) namhaft zu machen und vorzutragen.

Sollen bis die erklärungsgemäßen Veranlagungen 2014 für unsere Gesellschaft und der Steuernummer (68) 403/**** erfolgen wird der vorher erwähnte Vorlagenantrag von unserer Gesellschaft zurückgezogen."

Mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom (auf der Erledigung ist irrtümlich die Steuernummer der X-Ltd+CoKG angegeben) hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der Beschwerde stattgebender Weise auf. Mit ebenfalls mit datiertem Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sprach die belangte Behörde aus, dass "die Ihnen für Ihr Unternehmen (...) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) AT******** (...) wieder gültig (ist)".

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, wobei vorgebracht wurde:

"Der Vertreter unserer Gesellschaft ist beim Finanzamt bekannt für die kooperative Zusammenarbeit.

Die Willkür des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23 macht das aber fast unmöglich.

Wegen der Berufungsvorentscheidung vom , eingelangt bei unserer Gesellschaft am wird deshalb innerhalb offener Frist das Rechtsmittel Vorlageantrag/Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Unser Antrag bzw. Beschwerde wird ergänzend begründet.

Die mit der Beschwerde vom von uns dem Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, gesetzte Frist, hat das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, fruchtlos verstreichen lassen. Aus diesem Grund ist wiedereinmal die Willkür des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, ersichtlich.

Ebenso aus der unsubstantiierten Behauptung des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, im Bescheid vom sowie im Bescheid vom und in der Berufungsvorentscheidung vom das von unserer Gesellschaft im Oktober 2015 einen Antrag bzw. eine Mitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt gegeben hat.

Ein solcher Antrag bzw. eine solche Mitteilung hat es von unserer Gesellschaft nie gegeben.

Vielmehr aber zahlreiche Beschwerden beim Finanzamt Graz-Stadt wegen der Willkür des Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23.

Auch wurden seit bis dato unsere Anträge auf Akteneinsicht zur Geltendmachung und Verteidigung unserer abgabenrechtlichen Interessen sowie zur Erfüllung unserer abgabenrechtlichen Pflichten vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, beharrlich verweigert, zuletzt am .

In unserer Beschwerde vom stellte schon unsere Gesellschaft einen Vorlageantrag.

Es wird der Antrag beim Bundesfinanzgericht gestellt den gesamten Akt beim Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, zu obiger Steuernummer als Beweismittel heranzuschaffen.

Die vielen Willkürlichkeiten des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, machen nachstehenden Antrag notwendig, damit die Geltendmachung und Verteidigung unserer abgabenrechtlichen Interessen durchgesetzt und damit die abgabenrechtlichen Pflichten erledigt werden können.

Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO

Unser schon konkretisierter Antrag vom wird nachstehend noch einmal gestellt und ergänzt:

• Feststellung des Antrages bzw. Mitteilung vom Oktober 2015 von uns an das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, aus welchem hervorgeht, dass unsere UID-Nr. begrenzt werden soll.

• Es besteht die Annahme, wegen der vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23 verschleppten

Veranlagung, dass es zu einer Abweichung zwischen Erklärung und Festsetzung im Jahr 2014 kommt. Aus diesem Grund kann es für unsere Gesellschaft und dessen Mitbeteiligten seit der letzten Außenprüfung im Jahr 2009 zu Änderungen der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2008, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 kommen.

Aus diesem Grund ist es für unsere Gesellschaft bzw. dessen Mitbeteiligten notwendig sämtliche Akteninhalte ab oben genanntem Zeitraum beim Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, zu erheben damit diese auch in unserer Aktenlage (Abgleich) vorhanden sind.

Dies insbesondere da Herr F vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, anlässlich der Nachschau (USO) im April, Mai und Juni 2015 mehrmals behauptet hat, dass gewisse Schriftstücke bzw. Bilanzen nicht beim Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23 vorliegen.

• Im Zuge dieser Akteneinsicht können aber auch weitere Sachverhalte hervortreten wo ebenfalls dafür und dazu die Akteneinsicht für uns und dem Mitbeteiligten notwendig machen. Aus diesem Grund werden dann von uns weitere mündliche Anträge gemäß § 90 BAO zu stellen sein. Deshalb wird ersucht uns eine Auskunftsperson und eine vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, nach §§ 85, 86, 87 ff ermächtigte Person dazu zur Verfügung zu stellen.

Weiter Anträge

Weitere Anträge, Vorlagen, Beweismittel und Zeugen behalten wir uns vor.

Im Falle der antrags- und erklärungsgemäßen Veranlagungen 2014 bei den Steuer-Nrn.: 68 403/****, 68 283/****, 68 461/**** und 68 223/**** bis werden unsere Anträge dann zurückgezogen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht im Jänner 2016 vor. In einer mit datierten "Stellungnahme zum Vorlageantrag" bringt die belangte Behörde vor:

"Zum Vorlageantrag betreffend die Begrenzung der UID, Bescheid vom :

Der Geschäftsführer Hans X versucht seit einiger Zeit hinsichtlich seiner Anbringen Und Eingaben Druck auf die Behörde insoweit auszuüben, dass er die Behörde in seinen Anbringen auffordert, dass diese die Erledigungen in von ihm vorgegebenen Zeitraum zu erledigen hat bzw. dass er Anträge in bedingter Form stellt, dass er Erledigungen von der Erledigung zu unabhängigen anderen Steuerakten, bei deren Firmen er auch Geschäftsführer ist, abhängig macht.

Siehe hierzu den beiliegenden Antrag (bedingt) auf Beendigung der UID-Nummer zu StNr. 446/****-22 (Fa. [Y-GmbH]).

Obiger Antrag wurde vom Finanzamt fälschlicherweise insoweit ausgelegt, dass es sich hierbei um den Antrag auf Beendigung der UID-Nummer auch hinsichtlich der StNr. 461/****-23 ([Beschwerdeführerin]) handelt.

Somit wurde die UID-Nummer mit Bescheid vom begrenzt.

Der daraufhin eingebrachten Beschwerde wurde mit BVE vom stattgegeben und die UID-Begrenzung wieder aufgehoben.

Dass der Geschäftsführer Herr X daraufhin trotz Stattgabe der Beschwerde einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht hat, entbehrt zwar jeglicher Logik (außer Herr X möchte das Finanzamt mit Arbeit eindecken, da er bisher Anträge nach der erfolgten Vorlage durch das Finanzamt zurückgezogen hat), jedoch möchte er offensichtlich das Finanzamt zu antrags- bzw. erklärungsgemäßen Veranlagungen zu verschiedenen Steuerakten (siehe letzter Absatz auf Seite 2 des Vorlageantrages) „zwingen“ bzw. „nötigen“.

Da ein Nachdruck von Bescheiden über die Vergabe und Begrenzung von UID-Nummern aus EDV-Gründen nicht möglich ist, wird stattdessen die EDV-Verbuchung beigelegt.

Zur beantragten Akteneinsicht:

Wie bereits oben ausgeführt versucht der Geschäftsführer Herr X das Finanzamt mit seinen Anträgen ohne ersichtlichem Grund mit Arbeit einzudecken, da die beantragten Akteneinsichten wie auch in diesem Vorlageantrag nur dazu dienen sollen, dass sämtliche seiner Anträge und Erklärungen antragsgemäß erledigt werden und somit keinerlei Grund für eine Akteneinsicht vorliegt (siehe hierzu die beiliegende Erledigung durch den Fachbereich des Finanzamtes Graz-Stadt).

Wie bereits erwähnt zieht er sowohl den Vorlageantrag als auch die Anträge auf Akteneinsicht zurück, wenn die Veranlagungen 2014 zu den Steuernummern 68-403/****- 23, 68-461/****-23 und 68-223/****-23 erklärungsgemäß erfolgen."

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes, der Beschwerdevorentscheidung und des Begleitschreibens der belangten Behörde zur Ausfertigung des Vorlageberichtes (Beilagen 1, 3 und 4), mehrere X-Ltd+CoKG betreffende Schriftstücke (Beilage 2a und mehrere mit 2b bezeichnete Beilagen) sowie ein das Einzelunternehmen Hans X betreffende Schriftstück (auch als Beilage 4 bezeichnet) vor und ergänzte ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:

"Soweit von unserer Gesellschaft nicht expIizit mitgeteilt wird, werden sämtliche Vorbringen des Finanzamtes Graz-Stadt unter Sachverhalt und Anträge bestritten.

Im Sachverhalt und zu unserer Beschwerde vom wird ergänzend von unserer Gesellschaft vorgebracht:

Die Aufhebung des erwähnten Bescheides vom bewirkt für unsere Gesellschaft dass die UID-Nummer fortlaufend Gültigkeit hat.

Ein Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer, wie vom , bewirkt dass die UID-Nummer ab wieder gültig für unsere Gesellschaft ist.

Somit hat unsere Gesellschaft vom bis keine gültige UID-Nummer.

Somit entsteht unserer Gesellschaft ein Schaden, wenn sie zwischen bis keine UID-Nummer besitzt, denn wenn Kunden bei uns einkaufen, können Sie sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht abziehen. Ebenso auch dann, wenn Kunden bei uns nicht einkaufen, weil wir keine UID-Nummer besitzen.

Damit ist die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom gänzlich falsch. In dieser wird ausgeführt: „und somit der Bescheid vom aufgehoben.“.

Ebenso wurde die Berufungsvorentscheidung vom auf die Steuer-Nummer: (68) 223/**** ausgestellt, was aber nicht unsere Gesellschaft ist (Beilage ./1). Unsere ist (68) 461/****.

Der Bescheid vom führt in der Begründung aus „Die Änderung der Begrenzung erfolgte aufgrund Ihres Antrages bzw. Mitteilung.“.

Unsere Beschwerde vom führte aus „Unsere Gesellschaft hat einen solchen Antrag bzw. eine solche Mitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt nicht gestellt oder eingebracht“.

Der Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer vom sowie die Berufungsvorentscheidung vom führten in der Begründung keinen Irrtum des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23 aus, noch wurden Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23 dazu bezughabende Nachweise an uns erbracht.

Vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, wurde unser Abänderungsantrag vom in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht vollinhaltlich stattgegeben.

Aus dem bisherigen Vorbringen ist ersichtlich, dass das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, mutwillig und willkürlich vorgeht, insbesondere unserer Gesellschaft keine, wie schon mehrmals beantragt, Akteneinsicht gewährt und diese beharrlich, mutwillig und willkürlich verweigert.

Weiters sind unserer Gesellschaft ebenso bei einer anderen Gesellschaft wo wir persönlich haftender Gesellschafter sind, auch solche willkürlichen Fälle des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, bekannt (Beilage ./2).

Die Beilage ./2 wird ebenfalls ergänzend vorgebracht.

Weiters negiert das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, Herr K willkürlich den von uns bestellten Zustellbevollmächtigten. So wurde die Information nach § 265 Abs. 4 BAO über die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht an unseren bestellten Zustellbevollmächtigten zugestellt (Beilage ./3).

Die Beilage ./3 wird ebenfalls ergänzend vorgebracht.

Aus diesem Grund werden sämtliche Vorbringen des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, klar und eindeutig von uns widersprochen und bestritten.

Antrag auf Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht

Wie bereits vorher ausgeführt und ebenso aus der Beilage ./4 ersichtlich ist, verweigert das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, beharrlich, mutwillig und willkürlich die Anträge auf Akteneinsicht zur Steuernummer: (68) 461/**** sowie (68) 223/****.

Aus diesem Grund wird die Akteneinsicht für „VorlageauftragScan“ Teil 4 und „AktScan“ Teil 5 beim Bundesfinanzgericht gestellt.

Bei dieser Akteneinsicht ist das Interesse unserer Gesellschaft als Abgabenpflichtiger dahingehend, welche Urkunden das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat und ob alle unsere Bestandteile vom Vorlageantrag vom und der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Weiters ob das Schreiben des Geschäftsführers vorliegt, wo das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, seinen Irrtum begründet.

Bis dahin ist für unsere Gesellschaft nach wie vor von einer Willkür von Seiten des Finanzamtes Graz-Stadt, BV-Team 23, auszugehen.

Denn auch vermutet unsere Gesellschaft:

Wenn die Herren K und F vom BV-Team 23 des Finanzamtes Graz-Stadt nicht zu verstecken hätten, hätten sie dem Geschäftsführer unserer Gesellschaft die beantragte Akteneinsicht freiwillig und zeitnah gewährt, wie es das Bundesfinanzgericht, andere Teams beim Finanzamt Graz-Stadt und andere Finanzämter machen.

Dann müssten wir nicht das Bundesfinanzgericht bemühen.

Wenn die Unterlagen zur Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht bereit stehen, wird das Bundesfinanzgericht um kurze Information per Mail an [Mailadresse] oder telefonisch an 0664 ******* ersucht. Herzlichen Dank im Voraus.

Anregung auf Innehaltung der Entscheidung über diese Beschwerde

Da aus der Akteneinsicht neue Erkenntnisse für unsere Gesellschaft hervorgehen könnten und dadurch ein ergänzendes Vorbringen notwendig sein könnte, wird um Innehaltung der Entscheidung über die Beschwerde mit bis zu einem Monat nach der von uns getätigten Akteneinsicht ersucht.

Sonstige Anmerkungen

Dem Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 236, Herrn K, wurde diese Äußerung und Anträge mit selber Post zur Kenntnis gebracht."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. (...) Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Da sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin nicht geändert haben, war der angefochtene Bescheid in der Beschwerde stattgebender Weise aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verfügt damit - unbesehen des ebenfalls ergangenen Bescheides über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eines aus technischen Gründen abweichenden Datenbestandes über die Gültigkeit - wieder rechtswirksam über eine (seit der Erteilung durchgehend) gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die unrichtige Angabe der Steuernummer der X-Ltd+CoKG auf der an die Beschwerdeführerin gerichtete Beschwerdevorentscheidung war verfahrensrechtlich ohne Belang, weil keine Zweifel daran bestehen, dass diese Erledigung für die Beschwerdeführerin rechtlich wirksam werden sollte und auch von Seiten der Beschwerdeführerin - über den bloßen Hinweis auf die Falschbezeichnung hinaus - keine Zweifel daran geäußert wurden.

Auf die Belange anderer Gesellschaften als jene der Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100025.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at