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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.02.2016, RV/7106293/2015

Sachwalter; Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt SW, Adresse2, über den Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging durch das Finanzamt an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) eine Zahlungsaufforderung, die diesem direkt zugestellt wurde.

Der Bf. brachte dagegen mit Eingabe vom eine Berufung (Bescheidbeschwerde) ein, die u.a. den Hinweis "3. Unzulässiges Sachwalterschaftsverfahren seit 2011 gegen mich" enthält.

Der weitere Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Eingabe vom (gemeint wohl ) mit der Begründung zurück, dass eine Zahlungsaufforderung keinen Bescheidcharakter entfalte.

Die Zustellung dieses Zurückweisungsbescheides erfolgte wieder direkt an den Bf., der dagegen mit Schreiben vom eine Berufung (Bescheidbeschwerde) einbrachte, die ebenfalls den Hinweis "3. Unzulässiges Sachwalterschaftsverfahren seit 2011 gegen mich" enthielt. Die weiteren Ausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde an den Bf. direkt adressiert, der dagegen mit Eingabe vom eine Berufung (mit dem Hinweis: "3. Unzulässiges Sachwalterschaftsverfahren seit 2011 gegen mich") einbrachte, die vom Finanzamt zu Recht als Vorlageantrag gewertet wurde.

Aufgrund des Hinweises auf eine mögliche Sachwalterschaft leitete das Bundesfinanzgericht ein dahingehendes Ermittlungsverfahren ein.

Das Bezirksgericht X übermittelte dazu eine Verständigung gemäß § 126 AußStrG, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom Datum1,Zeichen XXXXXX, rechtskräftig seit Datum2, für den Bf.  Herr Rechtsanwalt SW zum Sachwalter für folgende Angelegenheiten bestellt worden sei:

Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der bestellte Sachwalter um Mitteilung ersucht, ob ihm die Zahlungsaufforderung, der Zurückweisungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung durch den Bf. im Original übergeben wurden und ob er die Berufungen (Beschwerden) gegen die Zahlungsaufforderung und gegen den Zurückweisungsbescheid sowie den Vorlageantrag genehmige.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom teilte der Sachwalter mit, dass ihm sein Kurand die behördlichen Erledigungen nicht im Original übergeben habe, zumal ihn dieser als Sachwalter ablehne und die Ansicht vertrete, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorlägen. Da der Bf. ihn aufgrund dessen in keinster Weise Informationen erteile, sei er auch über die vorliegende Angelegenheit nicht informiert.

In seiner Funktion als Sachwalter dürfe er mitteilen, dass er die Beschwerden gegen die Zahlungsaufforderung und gegen den Zurückweisungsbescheid sowie den Vorlageantrag nicht genehmige.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO(Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Zl. 2005/06/0256, vom , Zl. 2007/06/0221, und vom , Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegenden Beschwerden sowie der Vorlageantrag wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Bf. erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerden gegen die Zahlungsaufforderung und gegen den Zurückweisungsbescheid sowie den Vorlageantrag nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Sachwalters. Die genannten Anbringen sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.

Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl.  Zl. 97/02/0186).

Demzufolge sind die behördlichen Erledigungen, somit auch die Beschwerdevorentscheidung vom  ins Leere gegangen.

Zuständig für eine Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesfinanzgericht nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag eingebracht wird (vgl. ).

Da im vorliegenden Fall keine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, war das Bundesfinanzgericht nur für die Entscheidung über den Vorlageantrag vom , nicht für eine Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den (ebenfalls ins Leere gegangenen) Zurückweisungsbescheid vom zuständig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. Da sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106293.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at