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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2016, RV/1100160/2016

Fehlende Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag bei infolge Nichtzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausgelöstem Lauf der Rechtsmittelfrist.

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/13/0022. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr,

vertreten durch RA DDr. Hans René Laurer, Salesianergasse 1b/3/11, 1030 Wien sowie 

RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom

über Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, da die in Streit gezogenen Bescheide nicht dem gegenüber dem Finanzamt ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten übermittelt worden seien, sei der Fristenlauf ohnehin nicht in Gang gesetzt worden. Mangels Versäumung einer gesetzlichen Frist sei der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die Auffassung der Abgabenbehörde, wonach die zunächst nicht an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten ergangene Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst habe, habe "zwar einiges für sich", es wäre aber angesichts der Höhe der Abgabenbeträge unverantwortlich, sich auf diese Auffassung zu verlassen. Er halte daher den Antrag aufrecht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und im Weiteren die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2014 mit Null € festzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Die in Streit stehende Beschwerde, die als Adressaten die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht ausweist, wurde im Sinne des § 262 Abs. 2 lit. a) und b) BAO idF BGBl. I 2013/14 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Folgender Sachverhalt wird der vorliegenden Entscheidung als feststehend zugrundegelegt:

  • Dem Rechtsanwalt AB wurde seitens der Beschwerdeführerin am mündlich eine umfassende Zustellungsvollmacht, die auch die Vertretung vor dem Finanzamt, dem BFG und dem VwGH einschloss, erteilt und erst mit Wirkung ab Mai 2015 auf die Vertretung vor den Gerichten eingeschränkt.

  • Am ergingen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2014.

  • Die Bescheide wurden dem Prokuristen der Beschwerdeführerin zugestellt.

  • Die Bescheide wurden nicht an den als Zustellungsbevollmächtigten ausgewiesenen steuerlichen Vertreter AB zugestellt.

  • Erst nachdem der Prokurist am anlässlich einer den in Diskussion stehenden Fall betreffenden Rechtsfrage auch die Bescheide vom an den steuerlichen Vertreter weiterleitete, erlangte dieser Kenntnis von den ergangenen Entscheidungen.

  • Am brachte der steuerliche Vertreter einen Wiedereinsetzungsantrag sowie Beschwerden gegen die genannten Bescheide ein.

Die Änderungsbefugnis des BFG gemäß § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2013/14 ist durch die "Sache" begrenzt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat, somit im Streitfall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Entsprechend obenstehender Chronologie hat der gegenständlich bestellte Zustellungsbevollmächtigte frühestens am von den Bescheiden des Finanzamtes betreffend Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2014 vom Kenntnis erlangt. Die am eingebrachten Beschwerden waren daher rechtzeitig.

Einer Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO ist daher mangels Fristversäumnis und mangels Erleidens eines Rechtsnachteils die Grundlage entzogen.

Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte somit zu Recht und ist ein Eingehen auf die - insofern nicht stichhaltige - Argumentation des steuerlichen Vertreters entbehrlich. Auf die zwischenzeitlich erfolgte Erledigung der (rechtzeitigen) Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2014 darf verwiesen werden (BFG RV/1100554/2015 und RV/1100556/2015, beide vom ).

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können, so kommt eine Revision nicht in Betracht. Die im Gegenstandsfall bekämpfte Zurückweisung ist eine zwingende Rechtsfolge, die sich aus § 308 BAO ergibt und schließt daher eine Revision aus.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100160.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at