Ohne verdeckte Gewinnausschüttung keine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin E in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführerin, Adresse-Beschwerdeführerin, vertreten durch axiom Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 10/4, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , St. Nr.: 316/6172, betreffend Zahlung- und Haftungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 zu Recht erkannt:
I. Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Bf wurde festgestellt, dass die Bf ein Wirtschaftsgut Optionsrecht mit 1.800.000 Euro aktiviert hatte. Die Betriebsprüfung kam zu dem Schluss, dass diese Aktivierung zu Unrecht erfolgt sei. Der Erwerb dieses Optionsrechtes von und die Zahlung an Stifter-Begünstigter1 und Stifter-Begünstigter2 für dieses Optionsrecht stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an diese beiden Veräußerer dar. Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechenden neuen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2006. In der Folge wurde auch ein Zahlungs- und Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 für die Bf erlassen.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zur GZ RV/7104121/2008 Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2006 wurde als unzulässig geworden zurückgewiesen, da sich der neue Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2006 nicht mehr in Rechtsbestand befand.
Hinsichtlich der Feststellung der Betriebsprüfung und den begründenden Ausführungen zur Feststellung sowie den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im dem oben angeführten Erkenntnis verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen in dem angeführten Erkenntnis zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 an und legt die in diesem Erkenntnis getroffene Feststellung des Sachverhaltes, insoweit sie für die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer von Belang ist, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde.
Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Werbeagentur betreibt. Gesellschafter der Bf sind zwei Privatstiftungen, nämlich die Stifter1 Privatstiftung und die Stifter2 Privatstiftung. Stifter und Begünstigte der beiden Stiftungen sind jeweils Herr Stifter-Begünstigter1 bzw. Herr Stifter-Begünstigter2.
Die Bf war im Jahr 2006 Inhaberin der Markenrechte der Bild- und Tonmarke Name-Marke, welche beim österreichischen Patentamt registriert ist. Herr Stifter-Begünstigter1 und Herr Stifter-Begünstigter2 hatten ein Optionsrecht auf den Erwerb der Markenrechte. Im Jahr 2006 hat die Bf dieses Optionsrecht den beiden Inhabern des Optionsrechtes zu einem Kaufpreis von 1.800.000 Euro abgelöst. Die Bf hat den Kaufpreis entrichtet, indem sie im Jahr 2006 1.000.000 Euro und im Jahr 2007 800.000 Euro an die beiden Berechtigten bezahlte.
In der Folge wurde von der Bf dieses Optionsrecht in der Höhe des bezahlten Kaufpreises aktiviert.
Das Bundesfinanzgericht vertrat in dem oben angeführten Erkenntnis die Rechtsansicht, dass die angeführten Zahlungen an die Herren Stifter-Begünstigter1 und Stifter-Begünstigter2 auf einem anzuerkennenden Rechtsgeschäft basierten und eine Bereicherung der beiden Veräußerer zu Lasten der Bf nicht gegeben sei.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Hinsichtlich Beweiswürdigung zur Feststellung dieses Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu GZ RV/7104121/2008 vom verwiesen und diese vollinhaltlich übernommen. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.
Kapitalertragsteuer 2006:
Aufgrund der Anerkennung des Rechtsgeschäftes durch das Bundesfinanzgericht und der Feststellung, dass eine Bereicherung der beiden Veräußerer zu Lasten der Bf nicht erfolgt ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so fehlt es auch an entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Besteuerung derselben ist nicht möglich.
Der Zahlungs- und Haftungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war der zu Grunde liegende Sachverhalt zu klären. Nach Klärung des Sachverhaltes ergab sich die Rechtsfolge aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor.
Aus diesem Grunde war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102449.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-10250