Doppelte Haushaltsführung - Höhe der Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 die Berücksichtigung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, die ihm im Streitjahr ab dem entstanden sind.
Der Bf. besitzt die ungarische Staatsbürgerschaft und verfügte im Streitjahr in Ungarn über einen Familienwohnsitz. Am begann er eine Beschäftigung in Wien und plante aus diesem Grund gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich zu ziehen. Der tatsächliche Umzug erfolgte wegen einer schweren Operation seines im März 2012 geborenen Sohnes erst am .
Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte der Bf. für das Jahr 2012 eine Aufstellung der beantragten Kosten in Höhe von 9.246,10 € sowie Belege über deren Entrichtung. Der Aufwand setzte sich zusammen aus der für den Zeitraum bis entrichteten Miete und den anteiligen Kosten betreffend Haushaltsversicherung, BEGAS, Energie Burgenland und den Wasserverband für ein in adresse angemietetes Wohnhaus mit einer Wohnutzfläche im Ausmaß von 130 m². Der Bf. legte den diesbezüglichen Mietvertrag vor.
Das Finanzamt anerkannte nur einen Teil der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung als abzugsfähig, da als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lediglich unvermeidliche Mehraufwendungen in Betracht kommen würden, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Es seien somit jene Kosten absetzbar, die der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft für sich allein aufwenden müsse. Darüber hinausgehende Wohnkosten seien gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählten nach Ansicht des Finanzamtes die Mietkosten bezogen auf eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von maximal 55m². Als abzugsfähig wären demzufolge Ausgaben in Höhe von monatlich 500,00 €, das sind bezogen auf den oben genannten Zeitraum 34% der vom Bf. geltend gemachten monatlichen Mietaufwendungen in Höhe von 1.470,00 € sowie die anteiligen anderen Kosten in Höhe von 34%, somit 644,67 €.
Insgesamt wären daher 3.144,67 € als Kosten einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen gewesen.
Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der er die besonderen Umstände des Umzuges nach Österreich darlegte: Er habe im Februar 2012 seinen Dienstvertag mit S, Wien unterschrieben. Am 26.3. wurde sein Sohn frühzeitig mit einer Behinderung geboren und musste einige Zeit im Krankenhaus bleiben. Nach seiner jederzeit zu erwartenden Entlassung wollte der Bf. gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern sowie der Schwiegermutter zur Unterstützung nach Österreich umziehen. Aus diesem Grund habe der Bf. gleich begonnen, eine Wohnung in Wien oder Umgebung zu suchen.
Der Mietvertrag für das Einfamilienhaus in P, Burgenland sei Anfang Juni unterschrieben worden. Da sich die Entlassung des Sohnes verzögerte, sei der Bf. mit Arbeitsbeginn vorerst alleine umgezogen und habe jedes Wochenende mit seiner Familie in Budapest verbracht. Der tatsächliche Umzug erfolgte sodann als der gesundheitliche Zustand des Sohnes des Bf. stabil wurde, am . Der Bf. habe von Anbeginn eine große Wohnung für seine Familie mieten müssen, da ein Umzug jederzeit zu erwarten gewesen wäre. In der Zwischenzeit eine 55m² Wohnung in Wien zu mieten, die viel mehr als 500,00 € gekostet hätte, wäre im konkreten Fall keine Lösung gewesen. Es hätte darüber hinaus mindestens drei Monate gedauert, eine entsprechende Wohnung zu finden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass jeder Mietvertrag erst nach einem Jahr gekündigt werden hätte können.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als unbegründet ab und führte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass es für die Anerkennung einer doppelten beruflich veranlassten Haushaltsführung nötig sei, dass der Steuerpflichtige tatsächlich zwei Wohnungen habe und es nicht auf seinen Familienstand ankomme. Als Zweitwohnung komme jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, wie zB eine eigene Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, die der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft für sich allein aufwenden müsse. Eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 55 m², zum ortsüblichen Vergleichsmietzins gelte als angemessen.
Aus Rz 349 LStR sei abzuleiten, dass unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten in Betracht kämen. Dies bedeute, dass nur jene Kosten für eine entsprechende Unterkunft des Steuerpflichtigen allein absetzbar seien, während darüber hinaus gehende Wohnkosten gem § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.
Der Bf. habe ein Haus für seine Familie bezogen, wofür deutlich private Gründe vorgelegen wären, weshalb im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten Werbungskosten entsprechend gekürzt wurden.
Im Vorlageantrag begehrte der Bf. die volle Anerkennung der Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 9.246,10 €. Der Bf. habe Ende Februar 2012 seinen Dienstvertrag in Wien unterzeichnet, der Arbeitsbeginn, der geplante Umzug und die Unterzeichnung des Mietvertrages seien der Juni 2012 gewesen. Durch den Gesundheitszustand seines Sohnes wäre der Bf. zunächst alleine nach Wien übersiedelt, und der Umzug seiner Familienangehörigen verschoben worden.
Der Bf. verwies auch auf die Rz 349 der LStR, wonach Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft als Werbungskosten anzuerkennen seien und als Kosten für einen beruflich veranlassten Zweitwohnsitz lediglich die Kosten einer durchschnittlichen Hotelunterkunft in Höhe von monatlich 2.200,00 € nicht überschritten werden dürften.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht nach der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den über Vorhalt übermittelten Unterlagen davon aus, dass es dem Bf. angesichts der schweren Erkrankung seines Sohnes im Zeitraum bis , demnach mit Beginn seiner Beschäftigung in Österreich und dem Unterzeichnen des Mietvertrages für ein Einfamilienhaus im Burgenland eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zuzumuten war.
Aufgrund der Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz in Ungarn und dem Tätigkeitsort im Inland war für den Bf. ebenso eine tägliche Rückkehr unzumutbar.
Demnach sind grundsätzlich die Aufwendungen für eine geltend gemachte doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.
Strittig ist nunmehr die Höhe der im Zusammenhang mit der Anmietung des Wohnhauses entstandenen Kosten.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vwGH , 97/13/0111)
Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen.
Zu prüfen ist im Beschwerdefall, ob die vom Bf. geltend gemachte monatliche Miete in Höhe von 1.470,00 € im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung darstellen, die dem Bf. dadurch erwachsen sind, da er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sowie eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden konnte.
Der Ansicht der Abgabenbehörde, dass zu unvermeidbaren Mehraufwendungen Mietkosten bezogen auf eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von maximal 55 m² zählten und deshalb eine monatliche Miete in Höhe von 500,00 € anzuerkennen war, hielt der Bf. entgegen, dass Anfang Juni noch jederzeit zu erwarten gewesen wäre, dass seine Familie umziehen könne, sobald sein Sohn vom Krankenhaus entlassen werde. Aus diesem Grund habe er eine Wohnung mieten müssen, die groß genug für die gesamte Familie gewesen wäre.
Dazu ist auszuführen, dass bei der Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen von den tatsächlich geltend gemachten Wohnkosten für das Einfamilienhaus im Burgenland auszugehen war und im Sinne vorstehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung die unvermeidbaren Wohnungskosten zu bestimmen waren, die die Person des Bf. betreffen und die er für sich alleine für eine zweckentsprechende Wohnung an jenem Ort, von wo er seiner Arbeit nachgeht, aufwenden musste.
Dem Beschwerdeeinwand, auf Kosten einer Wohnung in Wien abzustellen, konnte nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen der gegebenen doppelten Haushaltsführung in Bezug auf einen Zweitwohnsitzes im Burgenland bejaht wurden, demnach die abzugsfähigen Kosten auf dieser Basis zu ermitteln waren.
Das Bundesfinanzgericht geht in Anlehnung an die dt. Rechtsprechung (BFH , VI R 23/05, VI R 10/06) davon aus, dass auch in Österreich die Unterkunftskosten einer durchschnittlich ausgestatteten 60 m² Wohnung, wenn sie den ortsüblichen Durchschnittsmietzins nicht überschreitet, notwendig und daher als unvermeidbar anzusehen sind (vgl. auch , UFS11.5.2010, RV0573-L/09, ).
Laut Immobilienpreisspiegel der WKÖ für 2014, der auf statistisch errechneten Durchschnittspreisen basiert, stagnierten die Preise im Burgenland und waren stabil zu bezeichnen. Danach lagen Durchschnittspreise für Mietwohnungen im Burgenland bei 5,81 € /m².
Ausgehend davon, dass die Mieten laut Immobilienpreisspiegel im Norden des Burgenlandes, somit im Bezirk Neusiedl und Eisenstadt stärker angestiegen sind als im Süden des Landes sowie der über die immopreis.at. erhaltenen Daten durchschnittlicher Mietpreise im Raum N., von wo der Bf seiner Arbeit nachging, war im konkreten Fall von einem ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins in Höhe von 7,50 € bis 8,50 € pro Quardratmeter auszugehen.
Vor diesem Hintergrund entspricht der durch das Finanzamt für die Bestimmung unvermeidbarer Mehrkosten des Bf. in Ansatz gebrachte Mietzins in Höhe von 500,00 € und die entsprechend anerkannten Betriebskosten den durchschnittlich ortsüblichen Kosten im besagten Raum, sodass an dieser Berechnung keine Änderung vorzunehmen war. Die darüber hinausgehenden Kosten für diese Wohnung sind als privat veranlasst anzusehen und gem. § 20 EStG als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren.
Das Vorbringen des Bf., als Kosten für einen beruflich veranlassten Zweitwohnsitz dürfen lediglich die Kosten einer durchschnittlichen Hotelunterkunft in Höhe von 2.200,00 € überschritten werden, übersieht, dass verfahrensgegenständlich unvermeidbare Mehraufwendungen in Bezug auf die Anmietung eines Hauses strittig sind und demzufolge die im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten nicht aus der Sicht der Unterbringung in einem Hotel zu beurteilen waren.
Darüber hinaus begründen die Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung, dass nur unvermeidbare Mehraufwendungen abzugsfähig sind, die dem Steuerpflichtigen für sich alleine für eine zweckentsprechende Wohnung entstanden waren, ist aus der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100876.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at