Firma als Lenkerauskunft angegeben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerden des Bf. vom
1.) gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-xxx sowie
2.) gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-xxxx,
in beiden Fällen wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, folgendes Erkenntnis gefällt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten, das sind je verhängter Geldstrafe € 14,00.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zusammen mit den Geldstrafen (je € 70,00) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren (je € 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (2 x € 94,00 =) € 188,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zum Straferkenntnis GZ MA 67-PA-xxx:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen K... mit amtlichem Schreiben vom (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte Kfz um 15:41 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Bartensteingasse 16 gestanden sei.
Als zugrunde liegendes Delikt für die Anfrage wurde die Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone genannt.
In dem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse.
Die Lenkerauskunft vom enthält folgende handschriftliche Eintragungen:
Frau/Herr : "A."
Geburtsdatum: (blank)
Adresse: (PLZ) "9400" (Ort) "SOPRON" (Straße, Gasse, Platz) "T.u.."
Die Auskunft wurde unterfertigt, eine Kontakttelefonnummer wurde nicht angegeben.
Nach weiteren Ermittlungen der MA 67 übermittelte der Bf. über Aufforderung zur Rechtfertigung einen Überlassungsvertrag, nach dem das genannte Kfz vom Bf. der Firma A. T. Kft, tu..., 9400 SOPRON in der Zeit vom bis zum zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden sei.
Am erging eine Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA 67-PA-xxx über eine Geldstrafe von € 70,00 wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, da der Bf. dem Verlangen des Magistrats Wien nach Lenkerauskunft nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Für den Nichteinbringungsfall wurden 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
Dagegen erhob der Bf. am Einspruch und entgegnete, dass er dem Verlangen des Magistrats ordnungsgemäß entsprochen habe, indem er eine richtige Auskunft bezüglich der Überlassung seines Fahrzeuges erteilt habe; er ersuchte die Strafverfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Am erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen K... am um 15:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, BARTENSTEINGASSE 16 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft insofern unrichtig war als keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 80,00.
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine konkrete Person namhaft gemacht.
Mit Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde am per Post bekannt gegeben, dass das Fahrzeug der Firma A. KFT, T.U.., 9400 SOPRON, UNGARN überlassen war.
Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Ihre Auskunft richtig war und ersuchten um Einstellung des Verfahrens.
Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer nur dann, wenn er eine Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, verstärkter Senat, vom , Slg. 10192A).
Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht ('wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat') sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) 'das Lenken' eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem 'das Lenken' eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.
Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 254 FinStrG gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden (siehe Erkenntnis des Zl. 93/18/0050).
Daraus folgt, dass in Ihrer Auskunft vom nicht jene (physische) Person genannt wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 2 Parkometergesetzes 2006 erforderlich ist.
Das Auskunftsersuchen vom selbst war unmissverständlich, wurde doch auf § 2 des Parkometergesetzes 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben.
Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach der Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
Der Bf. erhob am Beschwerde und führte aus:
"Mittels Ihnen zur Kenntnis gebrachten Überlassungsvertrag habe ich gegenständliches Fahrzeug einer juristischen Person überlassen, mit welcher ich in geschäftlicher Beziehung stehe. Da sowohl ich als auch der Überlassungsnehmer das Fahrzeug benützen wurde es auf mich angemeldet, da, wenn es auf die ungarische Firma zugelassen wäre, ich damit in Österreich (da ausländisches Kennzeichen) nicht fahren dürfte. Daher wurde die Variante der Überlassung gewählt. Da der Überlassungsnehmer mehrere Mitarbeiter beschäftigt (welche alle Lenkerberechtigung haben), kann nur dieser Auskunft darüber geben, wer gegenständliches Fahrzeug gelenkt hat.
Da ich keineswegs gegen die in dem Straferkenntnis angeführten Rechtsvorschriften verstoßen habe, sondern im Gegenteil nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt habe (ich habe eben wahrheitsgemäß einer juristischen und keiner realen Person das Fahrzeug überlassen und es eine anders lautende Auskunft wäre eine Unwahrheit), ersuche ich gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen mich einzustellen."
Verfahrensgang zum Straferkenntnis GZ MA 67-PA-xxxx:
Auch in dieser Verwaltungsstrafsache wurde dem Bf. als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen K... am gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers geschickt und er aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte Kraftfahrzeug am um 09:19 Uhr überlassen habe, sodass es in Wien 8, Tulpengasse 5 gestanden sei.
Als zugrunde liegendes Delikt für die Anfrage wurde die Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone genannt und darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse.
Die Lenkerauskunft vom enthält folgende handschriftliche Eintragungen:
Die Anfrage Frau/Herr wurde mit "
A. KFT" beantwortet, die Anfrage zum Geburtsdatum unbeantwortet gelassen und die Adresse mit (PLZ) "9400" (Ort) "SOPRON" (Straße, Gasse, Platz) "
T.U..
" bezeichnet.
Die Auskunft wurde unterfertigt, es scheint keine Kontakttelefonnummer auf.
Auf den vom Bf. nach weiteren Ermittlungen der MA 67 über Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelten Überlassungsvertrag wurde bereits oben hingewiesen.
Am erging eine Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA 67-PA-xxxx über eine Geldstrafe von € 70,00 wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, da der Bf. dem Verlangen des Magistrats Wien nach Lenkerauskunft nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Für den Nichteinbringungsfall wurden 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
Dagegen richtete sich der Einspruch vom , in dem entgegnet wurde, dass nach Ansicht des Bf. eine richtige Auskunft bezüglich der Überlassung seines Fahrzeuges erteilt wurde, und um Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens ersucht wurde.
Ebenfalls am erging ein - im Vergleich zu dem oben zur GZ MA 67-PA-xxx wiedergegebenen Straferkenntnis inhaltlich gleichlautendes - Straferkenntnis, jedoch bezogen auf die Verwaltungsübertretung einer unrichtig erteilten Lenkerauskunft im Zusammenhang mit der Abstellung des genannten Kraftfahrzeuges am um 09:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Tulpengasse 5.
Mit ebenso gleichlautender Beschwerde vom - wie oben bereits zum ersten Fall wiedergegeben - bekämpfte der Bf. das gegenständliche Straferkenntnis.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Unstrittig ist der Sachverhalt, wonach der Bf. auf Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers, der
1.) zur GZ MA 67-PA-xxx:
am um 15:41 Uhr das mehrspurige Kfz mit dem Kennzeichen K... in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bartensteingasse 16 abgestellt habe, bzw.
2.) zur GZ MA 67-PA-xxxx:
am um 09:19 Uhr ebendasselbe Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Tulpengasse 5 abgestellt habe,
in beiden Fällen am die Firma A. in 9400 SOPRON, T.U.., genannt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf. die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des , und vom , 96/17/0345).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Wie bereits der Magistrat ausgeführt hat, entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Zulassungsbesitzer nur dann dem Auskunftsbegehren, wenn er eine Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, weswegen das amtliche Formular auch nur die Anrede "Frau/Herr" und nicht "Firma" aufweist.
Es wäre Aufgabe des Bf. gewesen sich Kenntnis zu verschaffen, wer tatsächlich zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Sollte es wie in diesem Fall einer Firma überlassen gewesen sein, sind eben entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wer wann mit diesem Kfz unterwegs war.
Hinsichtlich einer subjektive Komponente für eine Bestrafung wegen Verletzung der Bestimmung des § 2 Parkometergesetzes ist festzustellen, dass zumindest fahrlässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. Aus dem Formular zur Lenkerauskunft ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Frau/Mann" nach einer natürlichen Person gefragt wird. In dem Vorgehen diese Anfrage nicht wörtlich zu nehmen und das Feld Geburtsdatum unausgefüllt zu lassen und keine Auskünfte zum korrekten Ausfüllen dieses Formulares beim Magistrat einzuholen (die Durchwahl der Sachbearbeiterin ist auf dem Formular angegeben) liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung.
Der objektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurde durch den Magistrat der Umstand berücksichtigt, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu Sorgepflichten hat der Bf. auch in den Beschwerden keine Angaben gemacht.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Die Beschwerden zeigten keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse auf und waren daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG ist - wie bereits festgehalten wurde - in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren betragen daher je € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der Beschwerdeführer hat daher je verhängter Geldstrafe weitere € 14,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500419.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at