Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2016, RV/5102030/2015

Zahlungserleichterung bei angespannter Wirtschaftslage und geringen Ratenzahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11, Tür 6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , zur StNr. 12, betreffend Zahlungserleichterungen § 212 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2015 wurde beim Beschwerdeführer (Bf.), der im Bereich des genannten Finanzamtes neben diversen nichtselbständigen Tätigkeiten seit 2011 als Schrotthändler gewerblich tätig ist, eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreff. Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2014 gemäß § 150 BAO durchgeführt und dabei festgestellt, dass in den Prüfungsjahren erzielte gewerbliche Einkünfte iSd § 23 Einkommensteuergesetz 1988 gegenüber dem Finanzamt bisher nicht (2011; 2012; 2014) bzw. nicht vollständig (2013) erklärt worden waren, wobei die Jahres(einkommensteuer)erklärung 2014 zum Zeitpunkt der Außenprüfung noch nicht eingereicht worden war. Die jeweiligen Einkünfte wurden wegen Nichtvorliegens bzw. Mangelhaftigkeit von Aufzeichnungen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelt (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ).

Das Finanzamt folgte den zu ABNr.  34 getroffenen Prüffeststellungen und setzte mit Bescheiden vom die Einkommensteuern (E) für die Jahre 2011 bis 2014, sowie Anspruchszinsen (ZI; vgl. § 205 BAO) für die Jahre 2011 bis 2013 fest. Aufgrund dieser Bescheide ergab sich am Abgabenkonto des Bf. ein Rückstand iHv. € 37.220,96 (Nachforderungen an E 2011: € 6.470,00; an E 2012: € 6.816,00; an E 2013: 13.338,00 und an E 2014: € 9.881,00; ZI 2011: € 342,41; ZI 2012: € 211,95; ZI 2013: € 161,60).

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , teilte der steuerliche Vertreter des Bf. mit, dass die genannten Bescheide vom zugestellt worden seien und dagegen seitens seines Mandanten keine Rechtsmittel erhoben würden. Die sich aus den Bescheiden ergebenden Zahlungsrückstände könnten jedoch insofern nicht fristgerecht entrichtet werden, als dem nunmehrigen Bf. lediglich aus laufendem Gewerbebetrieb lediglich monatlich € 1.200,00 bis € 1.400,00 zur Verfügung stünden und zudem auch noch erhebliche Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt drohten. Vor diesem Hintergrund werde um die Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. € 100,00, beginnend mit August 2015, ersucht. Darauf, dass der Antragsteller im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten grundsätzlich zahlungswillig sei, wurde ergänzend hingewiesen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das genannte Zahlungserleichterungsansuchen ab und gab begründend dazu an, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen bzw. eine selbstverursachte besondere Härte generell keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellte. Im Übrigen seien die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom , mit der beantragt wurde, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben werde bzw., in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Begründend dazu wurde vorgebracht, dass die vorgeschlagene Ratenzahlung den Einkommensverhältnissen des Bf. bzw. den noch zu erwartenden zukünftigen Belastungen (zu erwartende Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtshaft, Einkommensteuervorauszahlungen, etc.) entspreche. Selbst wenn die offene Schuld auf Versäumnisse in der (abgabenrechtlichen) Offenlegung zurückzuführen sei, hindere dies nicht (grundsätzlich) ein Ratenzahlungsansuchen. Wenn die Höhe der angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand als zu niedrig angesehen werde, so seien Angaben, ab wann aus behördlicher Sicht eine Verhältnismäßigkeit geben sei, nicht gemacht worden. Im Übrigen sei der behaupteten Gefährdung der Einbringlichkeit entgegen zu halten, dass der Rückstand eher durch eine angemessene Ratenzahlung abgedeckt werden könne, als durch exekutive Zwangsmaßnahmen, die zwangsläufig in einen Konkurs des Bf. münden würden.

Das genannte Finanzamt wies die Beschwerde (unter Hinweis auf den Wortlaut des § 262 Abs. 2 BAO) mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Die Bestimmung des § 212 BAO – so die Begründung – sei eine Begünstigungsvorschrift. Es wären daher vom Abgabenschuldner die Umstände darzulegen, die zu der beantragten Bewilligung führen könnten. Eine amtswegige Ermittlungspflicht sei nicht gegeben. Vom Gesetzgeber werde das Vorliegen zweier Bedingungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorausgesetzt; die Einbringlichkeit der Abgabenschuld dürfe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet sein und die sofortige und volle Entrichtung des Steuerrückstandes müsse mit erheblichen Härten verbunden sein. Laut Aktenlage und den Antragausführungen sei die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgaben gefährdet. Schon allein die Tatsache, dass für die Abstattung des Steuerrückstandes von € 37.220,06 lediglich monatlich € 100,00 angeboten werden könnten, lasse diesen Schluss zu. Auch in der Beschwerde würden keine Umstände dargetan, die einer Gefährdung der Einbringlichkeit entgegenstünden. Auf ein allfälliges Vorbringen einer in der sofortigen und vollen Entrichtung des Rückstandes gegebenen erheblichen Härte brauche deshalb nicht näher eingegangen werden.

Im Vorlageantrag vom wurde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Am legte das Finanzamt gemäß § 265 BAO die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die (bescheidmäßige) Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher im Zuge einer (beantragten) Entscheidung nach § 212 Abs. 1 BAO insbesondere zu prüfen, ob die die sofortige (volle) Entrichtung der vom Ansuchen umfassten Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der (betreffenden) Abgaben nicht gefährdet ist. Lediglich bei Vorliegen aller Voraussetzungen steht es im behördlichen (bzw. im gerichtlichen) Ermessen, die begehrte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so bietet sich für eine Ermessensentscheidung kein Raum und ist – diesfalls – der Antrag auf Zahlungserleichterung bereits aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. etwa ; bzw. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212 Anm 5).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die (abgabenbehördliche) Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung (vgl. § 115 BAO) gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers (vgl. § 119 Abs. 1 BAO) in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen bzw. (deren Vorliegen) glaubhaft zu machen (vgl. , bzw. auch Ritz, BAO5, § 212 Tz 3, jeweils mwN).

Auch das negative Merkmal des Fehlens einer Gefährdung der Einbringlichkeit (Zum Erfordernis der erheblichen Härte im Falle von Abgabennachforderungen vgl. Ritz, aaO Tz 9) hat der Begünstigungswerber initiativ darzutun (). Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat daher der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen (, bzw. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO Anm 6).

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; ; ). Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sei. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, vorhersehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder andere Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Aufgrund der dargestellten schlechten Vermögenslage (dem Bf. steht bei einer gleichzeitig erwarteten Vorschreibung von SV-Beiträgen in erheblichem Umfang monatlich ein Betrag von € 1.200,00 bis € 1.400,00 zur Verfügung) und vor allem der im Verhältnis zum Abgabenrückstand von rund € 37.000,00 zur Höhe der angebotenen Monatsraten von € 100,00, ging das Finanzamt zutreffend von einer bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aus. Bei den angebotenen, dem Bf. möglichen Teilzahlungen würde sich die Abstattung des Rückstandes über einen Zeitraum von nahezu 38 Jahren erstrecken. Dass bei einer derartig langen Tilgungsdauer von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen ist, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. ). Ebenso spricht in diesem Zusammenhang auch das vom Bf. ins Treffen geführte allfällige Konkursverfahren für eine Gefährdung der Einbringlichkeit (vgl. ). Im Übrigen wäre es gerade auch im Hinblick auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung am Bf. gelegen gewesen, zumindest im Vorlageantrag Umstände vorzubringen, die gegen ein Vorliegen der Gefährdung im Anlassfall sprechen würden (vgl. zum Vorhalts-Charakter der Beschwerdevorentscheidung vgl. etwa ). Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch vom Bf. nicht erstattet.

Da es somit schon am Vorliegen einer der kumulativen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO fehlte, besteht schon deshalb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die entscheidungsrelevanten Fragen ausreichend durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die gegenständliche Entscheidung davon nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision gegen das in der Sache ergangene Erkenntnis nicht zulässig.

Linz, am

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