Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2016, RV/5200077/2013

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Be­schwer­de im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung der Bfin, Adr, vertreten durch V., Adr1, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch V1, vom , Zahl: ******/****/17/2011, betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung,
 

zu Recht erkannt:
 

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, Zahl ******/****/03/2011, vom 14. Ju­ni 2011 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl ******/****/03/2011, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Be­schwer­deführerin die buch­mäßige Erfassung der nach Art. 204 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entstandenen Einfuhrumsatzsteuer zu darin näher bezeichneten 18 Ein­fuhr­fällen aus dem Zeitraum bis in Höhe von ins­ge­samt € 292.971,42 zuzüglich einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Hö­he von ins­ge­samt € 6.084,61 mit, weil die Voraussetzungen für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­ferung im Sinn des Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 des UStG 1994 nicht vor­ge­le­gen seien.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Abweisung der Be­ru­fung mit Be­ru­fungs­vor­ent­schei­dung vom 31. Jän­ner 2012 der Rechts­behelf der Be­schwer­de nach § 85c Zollrechts-Durch­führungs­ge­setz, in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, erhoben und gleichzeitig ein neuer­licher An­trag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom , Zahl ******/**** /17/2011, gleich­zei­tig mit den Anträgen in zwei weiteren Fällen abgewiesen.

In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass die Beschwerdeführerin drei Jahre lang eine ungültige Empfänger-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben habe. Die Er­folgs­aus­sichten würden daher als wenig erfolgversprechend einzustufen sein. Was die Gefahr des Ent­stehens eines unersetzbaren Schadens betreffe, habe die Be­schwer­de­führerin aus eige­nem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraus­setzungen dafür vorliegen. Dieser Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden. Die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung stelle aber regelmäßig noch keinen unersetzbaren Schaden dar.

Die dagegen mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde mit Be­ru­fungs­vor­ent­schei­dung vom , Zahl ******/**** /43/2011, als un­begründet ab­ge­wiesen.

Begründend führte das Zollamt aus, dass weiterhin keine Zweifel an der Recht­mäßig­keit der Ent­schei­dung bestehen würden. Das Vorliegen eines un­er­setz­ba­ren Scha­dens werde nicht einmal behauptet. Im Übrigen sei die Ein­fuhr­ab­gaben­fest­setzung bei der Beschwerdeführerin als buch­füh­rungs- und bi­lan­zierungs­pflich­tige Schuldnerin zu passivieren gewesen. Die sich da­durch un­ab­hän­gig von der Voll­ziehung der an­ge­foch­tenen Ent­scheid­ung er­ge­bene Über­schuldung würde schon einen In­sol­venz­grund darstellen, so­dass die Vollziehung für die be­hauptete In­sol­venz­gefahr nicht ursächlich sei und folglich eine Aussetzung nicht be­grün­den könne.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom der nunmehr als Vorlageantrag zu wertende Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Vor­schrei­bung der Ein­fuhr­um­satzsteuer evident rechts­widrig sei, weil Art. 204 ZK keine ge­eignete Rechts­grund­la­ge hierfür darstelle, die Vorschriften der Binnen­markt­re­gelung des Umsatzsteuergesetzes gar nicht ver­letzt worden seien und die An­wen­dung des Gut­glau­bensschutzes nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zu Unrecht verneint worden sei. Es sei auch unrichtig, dass § 72a ZollR-DG nicht an­ge­wen­det werde, da der Be­schwer­de­führerin der Vorsteuerabzug zustehe. Schließlich stehe auch Art. 220 Abs. 2 ZK einer Vorschreibung entgegen.

Wie aus den vorgelegten Jahresabschlüssen hervorgehe, sei die Aus­set­zung schon des­halb zu ge­währen, weil die Entrichtung der mittler­weile vor­ge­schrie­benen Eingangs­abgaben in Höhe von rund 2 Millionen Euro auf je­den Fall zu ernsten Schwierig­keiten wirtschaftlicher Art führe und somit die Aus­setzung auch ohne Si­cher­heits­leistung zu gewähren sei.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden im Hinblick auf die gleichzeitig stattgefundene Verhandlung in der Sache selbst keine weiteren Vorbringen erstattet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Un­ab­hängi­gen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Be­schwer­de vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Ein­legung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Voll­zie­hung der Ent­scheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zwei­fel an der Recht­mäßig­keit der an­ge­foch­tenen Entscheidung haben oder wenn dem Be­tei­ligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mit­glied­staa­ten erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mit­tel­bar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Ab­gabe­pflich­tigen in­so­weit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Aus­maß der sich bei einer dem Begehren des ab­gabepflichtigen rechnungstragenden Be­rufungs­erledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem ua. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hautsache ergehenden Erkenntnis zu ergehenden Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

In der Sache selbst wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom GZ. RV/5200053/2012, über die Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) vom entschieden. Es liegt somit kein offenes Rechtsbehelfsverfahren mehr vor. Der noch offene Aussetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 212a Tz 12).

Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0196, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.

Nach der geltenden Rechtslage dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden bzw. steht dem Abgabepflichtigen bei rechtzeitiger Antragstellung für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Damit waren im Beschwerdefall Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung nicht zulässig. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte ihm, weil mit dem Ergehen des Erkenntnisses in der Hauptsache gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, keine andere Rechtsposition verliehen, als er durch die bisherige Nichterledigung der Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung hatte.

Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die ge­gen­ständliche Entscheidung von der jüngeren Rechtsprechung des Ver­waltungs­ge­richts­hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichts­ho­fes. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen fehlt es im Hinblick auf die geltende Rechts­lage in Bezug auf die Unzulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab Stellung des Antrages auf Aussetzung an der Beschwer.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200077.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-10231