Gewährung des Freibetrages für behindertes Kind mit erhöhter Familienbeihilfe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100880/2016-RS1 | Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Gutschrift) sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2014 den Freibetrag in Höhe von 262 Euro gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/43, für ihren unterhaltsberechtigte Sohn B , für den sie gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe bezieht, geltend.
Bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 kam es insofern zu einem Fehler, als der von der Beschwerdeführerin vorgenommene monatliche Abzug des von ihrem Sohn bezogenen Pflegegeldes anstatt mit einem zweistelligen Eurobetrag durch eine irrtümliche Komaverschiebung mit einem dreistelligen Eurobetrag angesetzt wurde.
Dieser Fehler wurde auch nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom nicht bemerkt und deshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde auf den nunmehr erkannten Fehler hingewiesen und die Stattgabe der Beschwerde angeregt.
Vom Bundesfinanzgericht wird folgender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 1-12/2014 für ihren Sohn B, SV XXXXXXXX erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 sowie Pflegegeld in Höhe von 1.117,80 €.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Finanzamtes und dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag und sind zwischen den Parteien nicht strittig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 die Belastung dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/43, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegegeldzulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Dementsprechend waren außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe zu berücksichtigen:
262 € mal 12 Monate = 3144 €, abzüglich Pflegegeld 1-12/2014 in Höhe von 1.117,80 ergibt 2.026,20 €.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100880.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at