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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2016, RV/7103361/2015

Berücksichtigung von Anspruchszinsen bei der Höhe des Verspätungszuschlags

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103361/2015-RS1
Für Verspätungszuschläge ist bei der Ermessensübung die Höhe von Anspruchszinsen zu berücksichtigen. Soweit die maßgebliche Verspätung in den anspruchszinsenrelevanten Zeitraum fällt, ist zu berücksichtigen, dass der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen bereits durch die Anspruchszinsen abgeschöpft wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der AB***, vertreten durch WT*** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien*** gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 über die Festsetzung vom Verspätungszuschlägen betreffend die Einkommensteuer 2007 bis 2011 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Bescheid über die Feststetzung des Verspätungszuschlages betreffend die Einkommensteuer 2007 wird aufgehoben.

Die Bescheide über die Feststetzung der Verspätungszuschläge betreffend die Einkommensteuer 2008 bis 2011 werden abgeändert.

Die Verspätungszuschläge werden wie folgt festgesetzt:

betreffend die Einkommensteuer 2008 mit Euro 31,63

betreffend die Einkommensteuer 2009 mit Euro 224,30

betreffend die Einkommensteuer 2010 mit Euro 293,16

betreffend die Einkommensteuer 2011 mit Euro 235,07.

Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin legte Ende 2012 nicht versteuerte ausländische Kapitaleinkünfte aus in der Schweiz angelegtem Kapitalvermögen für die Jahre 2003 bis 2011 offen. Aufgrund dieser Offenlegung wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 veranlagt, Anspruchszinsen festgesetzt sowie auf Grund der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für diese Jahre Verspätungszuschläge festgesetzt.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verspätungszuschläge zu hoch angesetzt seien, da der Zinsvorteil der entsprechenden Jahre bereits durch die Anspruchszinsen abgegolten sei.

Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde (2007 bis 2010) bzw die teilweise Stattgabe (2011; die Abgabenschuld Einkommensteuer 2011 sei mit Beschwerdevorentscheidung herabgesetzt worden). Die Festsetzung eines 10%igen Verspätungszuschlages sei aufgrund der jahrelangen Verspätung erfolgt. Bei der Erwägung der Höhe sei berücksichtigt worden, dass jahrelang keine (2007 - 2011) oder falsche (2005 - 2006) Erklärungen eingereicht worden seien sowie die nicht unbeträchtliche Höhe der erklärten Kapitaleinkünfte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Höhe der Einkommensteuernachforderungen, festgesetzten Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen in den Jahren 2007 bis 2011 betrug:


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Einkommensteuer
Verspätungszuschlag
Anspruchszinsen
Summe
2007
20.014,95
2.001,49
2.126,28
24.142,72
2008
6.621,99
662,19
630,56
7.914,74
2009
8.015,85
801,58
577,28
9.394,71
2010
8.930,00
714,43
421,27
10.065,70
2011
6.243,00
374,58
139,51
6.757,09
 
49.825,79
4.554,27
3.894,90
58.274,96

Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Höhe der Verspätungszuschläge. Die Verspätungen sind jeweils in die anspruchszinsenrelevanten Zeiträume gefallen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre ist Zweck des Verspätungszuschlages, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl zB ; , 98/17/0292; , 2002/17/0267). Ein weiterer Zweck ist in der Abgeltung des durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten erhöhten Verwaltungsaufwandes zu sehen (vgl Ritz, BAO § 135 Tz 1).

Die Verhängung eines Verspätungszuschlages setzt gemäß § 135 BAO die Nichtwahrung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung sowie dass die Nichtwahrung der Frist nicht entschuldbar ist voraus.

Im vorliegenden Fall wurden die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2011 unbestritten unentschuldbar verspätet (mit der im Akt aufliegenden Offenlegung gemäß § 29 FinStrG vom ) eingereicht.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (vgl ; , 98/17/0292). Bei der Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung (vgl ; , 88/17/0094; , 99/15/0008), die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl ), das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Verspätungszuschläge erfolgte dem Grunde nach zu Recht. Zwar sind gemäß § 205 BAO festgesetzte Anspruchszinsen bzw Verspätungszuschläge von unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und gegebenenfalls nebeneinander zu verhängen, bei der Ermessensübung für die Festsetzung der Höhe von Verspätungszuschlägen sind allerdings auch die Anspruchszinsen zu berücksichtigen. Die Höhe der Verspätungszuschläge mit dem nach § 135 BAO maximal zu verhängenden Zuschlag von 10 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer ist im vorliegenden Fall insbesondere auf Grund der beträchtlichen Höhe der nicht erklärten Kapitaleinkünfte, der langjährigen Fristüberschreitungen und der Tatsache, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in der Schweiz angelegtem Kapitalvermögen seit Jahren in den Medien und der öffentlichen Diskussion thematisiert wurde begründet. Es ist aber bei der Vorschreibung von Verspätungszuschlägen, soweit die maßgebende (verschuldete) Verspätung in den anspruchszinsenrelevanten Zeitraum fällt, zu berücksichtigen, dass der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen bereits durch die Anspruchszinsen abgeschöpft wird. Eine zweifache Berücksichtigung dieses Vorteiles wäre unzulässig (vgl Ritz, SWK 2001, 35). Die maßgebenden Verspätungen sind im vorliegenden Fall in die anspruchszinsenrelevanten Zeiträume gefallen. Die Anspruchszinsen werden daher von den Verspätungszuschlägen abgezogen.

Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und war ihr gemäß § 279 Abs 1 BAO Folge zu geben.

Es ergeben sich daher nachstehende Verspätungszuschläge:


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Verspätungszuschlag bisher
Anspruchszinsen
Verspätungszuschlag BFG
2007
2.001,49
2.126,28
0,00
2008
662,19
630,56
31,63
2009
801,58
577,28
224,30
2010
714,43
421,27
293,16
2011
374,58
139,51
235,07

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Berücksichtigung von Nachforderungszinsen bei der Festsetzung von anderen Nebenansprüchen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision war daher zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103361.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at