Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Weihburggasse 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) unter anderem Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Bosnien in Höhe von € 2.797,50.
Das Finanzamt ersuchte desweiteren den Bf. eine Wohnsitzbestätigung betreffend seines Kindes von der Heimatgemeinde in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden die beantragten Werbungskosten und die außergewöhnlichen Belastungen für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig im Ausland aufhalte, nicht anerkannt, da die benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wieder aufgenommen, da ein berichtigter bzw. neuer Lohnzettel übermittelt wurde.
Gegen diesen wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 legte der Bf. Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und brachte vor, dass er im Jahr 2007 regelmäßig zu seiner Familie nach Bosnien/Herzegowina gefahren sei. Sein Kind ( AM. ), welches im Ausland lebe, habe er im streitgegenständlichen Zeitraum zur Gänze erhalten.
Das Finanzamt ersuchte in der Folge um Vorlage eines Nachweises der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten (verwendetes Transportmittel - Fahrscheine, Fahrten mit dem Auto - Fahrtenbuch und Zulassungsschein des verwendeten Fahrzeuges, Tankrechnungen), um Vorlage einer Familienstandsbescheinigung bzw. Bescheinigung über die im Berufungsjahr am Familienwohnsitz wohnhaften Personen, einer amtlichen Bestätigung über den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Liegenschaft bzw. Wohnung, die den Familienwohnsitz bildet samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung über die Unterhaltsleistungen für die minderjährige A. im Ausland (allenfalls samt Übersetzung).
In der Folge legte der Bf. einen Führerschein, Zulassungsschein jeweils in Fotokopie sowie eine Familienstandsbescheinigung vor. Aus letzterer gehe hervor, dass der Bf. seit Oktober 2008 ein zweites minderjähriges Kind ( MM. ) im Ausland erhalte.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden die außergewöhnlichen Belastungen des Bf. (Unterhaltsleistungen für ein Kind im Ausland) anerkannt, die Werbungskosten unter dem Titel Familienheimfahrten wurden jedoch nicht berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der bloße Umstand der Vormerkung als weiterer Zulassungsbesitzer nicht zwangsläufig ergebe, dass diesem im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug Kosten erwachsen bzw. in der geltend gemachten Höhe Familienheimfahrten erwachsen seien.
Im Vorlageantrag wurde die Ladung und Einvernahme des Vaters des Bf. beantragt, als Nachweis bzw. Glaubhaftmachung dafür, dass der Bf. jeweils die Hälfte der Kosten für das Fahrzeug, mit dem sein Vater und er die Familienheimfahrten nach Bosnien/Herzegowina unternommen hätten, getragen habe.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage der Prüfberichte nach § 57a KFG für die Jahre 2007 und 2008 für den gegenständlichen Pkw; Vorlage von Tankrechnungen für das Jahr 2007, die einerseits auf den Vater des Bf. und andererseits auf den Bf. lauten, Bekanntgabe der Zeitpunkte der Familienheimfahrten und die dazugehörigen Kilometerleistungen. Desweiteren wurde um Vorlage schlüssiger Beweismittel über die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten der Familienheimfahrten in der Zeit vor dem ersucht, da der gegenständliche Pkw erst am auf den Vater des Bf. zugelassen worden sei.
Mit Schriftsatz vom reichte der Bf. eine schriftliche Erklärung seines Vaters samt beglaubigter Übersetzung ein, wonach dieser erklärte, dass sein Sohn (=Bf.) die Erhaltungskosten des Kfz mittrage. Vater und Sohn würden die Kosten je zur Hälfte teilen.
Der Vater des Bf. erklärte weiters, dass die Treibstoffkosten für die Reise nach Hause und die Mautgebühr ebenfalls je zur Hälfte geteilt hätten, da sie in Bosnien/Herzegowina im gemeinsamen Haus leben würden. Die Kostenteilung bestehe seit September 2007.
Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom schränkte der Bf. sein Berufungsbegehren dahingehend ein, dass er nunmehr einen Betrag für Familienheimfahrten in Höhe von € 1.575,75 geltend mache. Er habe eine Urkunde vorgelegt, wonach auch der Zeugenbeweis ein gültiges Beweismittel im Rahmen der Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes darstelle. Die Bundesabgabenordnung kenne kein Beweismittelverbot.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht (BFG) eine Aufstellung der im Jahr 2007 durchgeführten Familienheimfahrten vorzulegen und diese dem Grunde und der Höhe nach belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Einvernahme seines Vaters zum Beweis dafür, dass er im Jahr 2007 gemeinsam mit seinem Vater regelmäßige Familienheimfahrten nach Bosnien/Herzegowina durchgeführt habe.
Im Zuge der Zeugeneinvernahme am bestätigte der Vater des Bf., dass sie ab September 2007 gemeinsam zweimal im Monat nach Hause gefahren seien. Die einfache Fahrtstrecke (Wien – Familienwohnsitz) betrage 550 Kilometer. Nach acht Jahren habe der Zeuge keine Tankrechnungen mehr. Da der Zeuge bereits seit 2002 österreichischer Staatsbürger ist, bekomme er auch keinen Stempel beim Grenzübertritt.
Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wurde den beiden Parteien nachweislich zur Kenntnisnahme übermittelt und im Schriftsatz vom ergänzte der Bf., dass er sämtliche Kosten des Fahrzeuges (Treibstoff, Service, Reparaturen, Ersatzteile, Haftpflichtversicherung) mit seinem Vater geteilt habe. Daher beantragte er für die Berechnung seiner Kosten der Familienheimfahrten das halbe amtliche Kilometergeld anzusetzen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. etwa ).
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt.
Vorerst hat das Gericht geprüft, ob betreffend den Bf. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach vorliegen. Der Bf. ist laut Angaben seines Vaters in Bosnien/Herzegowina geboren und in die Schule gegangen und im August 2005 nach Wien zum Arbeiten gekommen. Laut eigenen Angaben hat der Bf. am geheiratet. Seine Frau verblieb in Bosnien/Herzegowina. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass sich im Jahr 2007 der Familienwohnsitz des Bf. in Bosnien/Herzegowina und der Beschäftigungsort des Bf. in Wien befand. Die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort des Bf. betrug 550 Kilometer. In den Finanzamtsunterlagen sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort hindeuten. Ebenso hat das Finanzamt betreffend die Wohnung des Bf. (in derselben Wohnung wie sein Vater) am Beschäftigungsort keine Aussage getroffen, dass diese nicht beruflich bedingt ist. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass dem Bf. im Jahr 2007 dem Grunde nach eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Strittig ist somit die Höhe der Mehraufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst wurden. Desweiteren ist auch zu beurteilen, ob die vorgelegten Unterlagen als Nachweis für die Anerkennung von Fahrtkosten ausreichend sind.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 der BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Diese hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt der freien Beweiswürdigung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 4. Auflage, Rz. 10ff. zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Bf. hat als Nachweis, dass er mehrmals im Jahr 2007 von seinem Familienwohnsitz an seinen Beschäftigungsort und retour gefahren ist, seinen Führerschein, den Zulassungsschein und eine Erklärung seines Vaters vorgelegt, wonach dieser angibt, dass sein Sohn und er sowohl die Fahrtkosten, als auch die Erhaltungskosten des Fahrzeuges je zur Hälfte teilen.
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführt, der bloße Umstand der Vormerkung eines weiteren Zulassungsbesitzers ergebe nicht zwangsläufig, dass mit diesem Fahrzeug Kosten verbunden seien bzw. Familienheimfahrten angefallen seien, ist es grundsätzlich im Recht; denn erst nach der Berufungsvorentscheidung stellte der Bf. einen Antrag auf Einvernahme eines Zeugen.
Diesem Beweisantrag ist das BFG nachgekommen (siehe Niederschrift über die Zeugeneinvernahme vom ). Der Vater des Bf. hat durchaus glaubwürdig und ohne dass dem Gericht Zweifel aufgekommen sind, den Sachverhalt betreffend die Fahrten nach Bosnien/Herzegowina dargelegt. Es ist daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. gemeinsam mit seinem Vater im Jahr 2007 acht Familienheimfahrten durchgeführt hat. Das BFG hat die Fahrtkosten geschätzt und das Schätzungsergebnis den Parteien vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom änderte der Bf. schließlich sein Begehren auf Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind als Fahrtkosten für Familienheimfahrten jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich angefallen sind. Dies können Kosten einer Bahnkarte, einer Autobuskarte, eines Flugtickets oder auch Kfz- Kosten sein. Im Fall der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch Vorlage des/der Tickets zu erbringen. Wenn Familienheimfahrten mit dem Auto unternommen werden, sind die Kfz- Kosten nachzuweisen. Dies bedeutet, dass im außerbetrieblichen Bereich für sämtliche Aufwendungen, die mit der Haltung eines Fahrzeuges verbunden sind, Belege zu sammeln und aufzubewahren sind. Die in einem Kalenderjahr insgesamt gefahrene Kilometeranzahl ist in privat und beruflich gefahrene Kilometer aufzuteilen und dementsprechend hat auch eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen. Die langjährige Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass der Nachweis der Kfz- Kosten durch Sammlung und Aufbewahrung der Belege von vielen Abgabepflichtigen nicht wahrgenommen wird. In Ermangelung von Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen kommt es in diesen Fällen zu einer Schätzung der Höhe der Kfz- Kosten. Nach der Verwaltungspraxis wird die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld pro gefahrenen Kilometer vorgenommen, da dies meist zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt.
Mit dem amtlichen Kilometergeld sind folgende Aufwendungen abgegolten: Afa, Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio), Steuern, (Park)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs, Finanzierungskosten (vgl. Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz 220). Wie die vorstehende Auflistung zeigt, sind mit dem amtlichen Kilometergeld die mit der Haltung eines Fahrzeuges üblicherweise anfallenden Kosten abgegolten. Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes ist für alle Personenkraftfahrzeuge gleich, egal ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt.
Wie das Gericht bereits oben festgestellt und der Bf. dagegen keine Einwendungen vorgebracht hat, betrug die Höhe der gefahrenen Kilometer für die Strecke Bosnien/Herzegowina-Wien-Bosnien/Herzegowina 1.100. Im Jahr 2007 ist der Bf. gemeinsam mit seinem Vater diese Strecke acht Mal gefahren; dies ergibt 8.800 Kilometer.
Wenn der Bf. ausführt, das amtliche Kilometergeld betrug im Jahr 2007 € 0,42 betragen, dann trifft dies nicht zu. Das amtliche Kilometergeld für einen Kilometer betrug bis zum € 0,38 (die Hälfte: € 0,19). Nachdem der Vater des Bf. glaubhaft versicherte, dass sämtliche Kosten des Fahrzeuges zwischen ihm und dem Bf. halbiert wurden, sind demnach die Mehraufwendungen des Bf. für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.672,00 (8.800 km x 0,19 €) anzusetzen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall, ist die Frage, ob und wie oft der Bf. gemeinsam mit seinem Vater nach Bosnien/Herzegowina gefahren ist, eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung beantwortet wurde. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Der Beschwerde war somit teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103880.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at