Kein Kilometergeld bei überwiegender betrieblicher Nutzung eines PKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank in der Beschwerdesache
Bf, Adr1, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des Finanzamtes A vom , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird mit Euro 2.684,00 festgesetzt, bisher war vorgeschrieben Euro 2.707,00.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. die Berechnung der Einkommensteuer ist dem als Anlage beigefügten Berechnungsblatt, das einen Spruchbestandteil bildet, zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:
1.) Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) flossen im Streitjahr 2012 neben seinen nicht selbständigen Einkünften auch Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller zu. Die Höhe der hierfür ausbezahlten Beträge von Euro 12.510,80 wurde gemäß § 109a EStG 1988 dem Finanzamt gemeldet und ist nicht strittig.
2.) In der Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Bf. unter KZ 320 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von Euro in Höhe von Euro 3.833,60. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom erging erklärungsgemäß.
3.) Ein im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle ergangenes Ergänzungsansuchen blieb unbeantwortet. Mit Bescheid gemäß § 299 BAO erfolgte eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom und wurde der streitgegenständlich bekämpfte Einkommensteuerbescheid vom erlassen, in welchem Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausmaß von Euro 9.578,27 (Abzug eines Pauschales von 12 % der Einnahmen als Betriebsausgaben) besteuert wurden.
4.) In der Beschwerde vom begehrte der Bf. das nicht berücksichtigt e Kilometergeld laut Fahrtenbuch im Ausmaß von Euro 8.677,20 als Betriebsausgabe zum Abzug zu bringen.
5.) Einem Aktenvermerk zufolge wurde mit dem Bf. telefonisch Kontakt aufgenommen und um die Vorlage zweckentsprechender Unterlagen ersucht. Anlässlich der persönlichen Vorsprache kam zutage, dass der Bf. als Zeitungszusteller tätig ist und er für seine Fahrten jeweils "alte" Kraftfahrzeuge, deren Anschaffungskosten er mit je Euro 700,00 bezifferte, benutzte.
Abgesehen von der Vorlage eines Fahrtenbuches und einer Kaufvereinbarung vom bezüglich der Anschaffung eines Fiat Punto um Euro 700,00, legte der Bf. keine weiteren Unterlagen vor.
Bei Durchsicht des vorgelegten Fahrtenbuches, wobei ein Schreibfehler festgestellt wurde, teilte der Bf. mit, dass dieses nachgeschrieben wurde.
Aufgrund der Feststellung, dass das Fahrzeug zum weitaus überwiegenden Teil betrieblich genutzt wurde und weil keine weiteren Unterlagen als die genannten beigebracht wurden, erfolgte eine Schätzung der tatsächlichen PKW-Kosten gemäß § 184 BAO wie folgt:
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Schätzung | Euro |
Mazda 323 Diesel | |
Anschaffung Juni 09 | 700,00 |
Afa für 3 Jahre bis 2011 | 233,33 |
Diesel 5380 km zu 1,3 Diesel 8l/100km | 559,52 |
Kostenaufstellung 2012 | |
Afa | - |
Diesel | 559,52 |
Reparaturen geschätzt | 300,00 |
Versicherung 6 Monate | 129,50 |
lt. Pfl. Vers. 259,-/Jahr | 989,02 |
Fiat Punto 55 | |
Anschaffung Jun. 12 | 700,00 |
Afa für 3 Jahre bis 2014 | 233,33 |
Benzin 15280 km zu 1,4 Benzin 9l/100km | 1.925,28 |
Kostenaufstellung 2012 | |
Afa | 233,33 |
Benzin | 1.925,28 |
Reparaturen geschätzt | 300,00 |
Versicherung 6 Monate | 129,50 |
lt. Pfl. Vers. 259,-/Jahr | 2.588,11 |
Betriebsausgaben | 3577,13 |
6.) Mittels Beschwerdevorentscheidung vom b erücksichtigte das Finanzamt die geschätzten PKW-Aufwendungen sowie einen Gewinnfreibetrag als Betriebsausgaben und legte Einkünfte iHv 7.772,30 € der Besteuerung zugrunde.
7.) Auf Basis weiterer vorgelegter Unterlagen beantragte das Finanzamt im Vorlagebericht:
Aufgrund der weitaus überwiegenden betrieblichen Nutzung des PKWs ist der Ansatz von Kilometergeld unzulässig und sind die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abgesehen davon, kann das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Hinsichtlich der Höhe der geschätzten tatsächlichen Kosten sind im fortgesetzten Verfahren weitere Anschaffungsnebenkosten von insgesamt 185,25 € hervorgekommen, welche bei der Schätzung der tatsächlichen Kosten zusätzlich zu berücksichtigen sind. Bei einer Restlaufzeit von 3 Jahren, ergibt dies eine Erhöhung der jährlichen Betriebsausgaben um 61,75 € und letztlich (Gewinnfreibetrag iHv 1.153,35 €) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.718,57 €.
B) Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittig flossen dem Bf. die gemäß § 109a EStG gemeldeten Beträge zu und erzielt er mit seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
§ 23 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist."
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben .
Strittig ist, ob die PKW Kosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes laut vorgelegtem Fahrtenbuch oder in tatsächlicher (geschätzter) Höhe in Ansatz zu bringen sind.
Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen, allenfalls gekürzt um einen Privatanteil, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 4 Rz 330 zu Kfz-Aufwendungen). Der Ansatz von Kilometergeld ist in diesem Fall unzulässig ().
Die nicht strittige überwiegende betriebliche Nutzung der PKWs führte der Bf. anlässlich seiner persönlichen Vorsprache selbst ins Treffen. Dieses ergibt sich grundsätzlich auch aus dem "Fahrtenbuch", laut welchem private Fahrten offensichtlich an den Wochenenden in geringem Ausmaß vorgenommen wurden (meist zwischen 10-20 Kilometer).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Dem Bf. ist aber mit der Vorlage seines Fahrtenbuches die Glaubhaftmachung der von ihm aufgezeichneten "betrieblich gefahrenen" Kilometer nicht gelungen, weil einerseits - wie der Bf. selbst einräumte – das Fahrtenbuch "nachgeschrieben" wurde. Andererseits werden als täglich betrieblich gefahrene Kilometer jeweils runde Beträge (50, 60, 70) ausgewiesen. Zusätzlich ist am als Anfangskilometerstand "193.540" ausgewiesen, wobei dieser Anfangskilometerstand aber bereits am als Anfangskilometerstand aufscheint. Letztlich nimmt der Umstand, dass von diesem Anfangskilometerstand ab dem die danach gefahrenen Kilometer weiterberechnet wurden (bis zur Anschaffung des PKWs Fiat Punto), den Aufzeichnungen berechtigterweise deren Glaubwürdigkeit. Denn würde es sich lediglich um einen Schreibfehler am handeln, wäre dieser Fehler spätestens am folgenden Tag aufgefallen. Insbesondere legte der Bf. keine Unterlagen vor, die belegen, wieviele Kilometer tatsächlich gefahren wurden.
Damit besteht für das Finanzamt die Berechtigung die Betriebsausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Wird durch die Nichtvorlage von zweckentsprechenden Unterlagen Anlass zur Schätzung gegeben, hat der Abgabepflichtige etwaige Unsicherheiten, die einer Schätzung immanent sind, hinzunehmen ( ).
Die vom Finanzamt vorgenommene, oben dargelegte Schätzung ist logisch nachvollziehbar.
Auch die sich nach Abzug der im Schätzungsweg ermittelten Betriebsausgaben (rund 29% der Einnahmen) ergebenden Einkünfte sind als realitätsnahe unter dem Blickwinkel der allgemeinen Lebenserfahrung anzusehen.
In Entsprechung des Antrages des Finanzamtes fließt in die Schätzung der Betriebsausgaben der Betrag von Euro 61,75 ein, sodass sich als zu berücksichtigender Gewinnfreitrag ein solcher von Euro 1.153,35 errechnet. Es ergeben sich daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 7.718,57.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100480.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at