Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2016, RV/3300009/2015

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanz­strafsache gegen Beschwerdeführer wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X , nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat A und der Schriftführerin B durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis der Finanzstrafbehörde in ihrem Strafausspruch insofern abgeändert, als die gegen den Beschuldigten gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 FinStrG auszumessende Geldstrafe auf

€ 900,00 (in Worten: Euro neunhundert)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zwei Tage

sowie die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens auf € 90,00 verringert werden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) und § 42 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) die Umsatz- und Einkom­mensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 nicht beim Finanzamt eingereicht habe.

Er habe damit Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 FinStrG] mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 150,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei finanzstrafbehördlich bislang unbescholten. Er sei Pensionist und selbständig als Hausverwalter tätig. Sein monatliches Einkommen würde ca. € 3.800,00 betragen. Er habe zwei Wohnungen, welche vermietet würden. Er habe Schulden in Höhe von € 350.000,00.

In den Jahren 2011 bis 2013 seien trotz Verpflichtung keine entsprechenden Jahreserklärungen eingereicht worden. Da dem Beschuldigten für die inkriminierten Jahre stets Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zugesandt worden seien, habe er von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Jahressteuererklärungen gewusst. Er sei somit aufgefordert worden, diese bis zur gesetzlichen Frist einzureichen. Da er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe die Behörde die entsprechenden Schritte durchführen müssen.

Der Beschuldigte habe es bei seiner Handlungsweise ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch sein Handeln seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich die fristgerechte Abgabe von Jahreserklärungen für Einkommen- und Umsatzsteuer, verletzt habe. Die objektive und subjektive Tatseite sei somit erwiesen.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend mehrere strafbare Handlungen derselben Art gewertet. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Begründend brachte er vor, das Erkenntnis werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten. Geltend gemacht werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dem Beschwerdeführer habe es am Vorsatz gemangelt, das Vorliegen der subjektiven Tatseite sei im Erkenntnis nicht begründet und mangelhaft wiedergegeben.

Wie allgemein bekannt, würden viele tausend Steuerpflichtige nicht zum vorgesehenen Termin ihrer Steuererklärungen abgeben. Aus diesem Grund werde von den Finanzämtern zeitlich unterschiedlich im September/Oktober nochmals eine "Erinnerung" ausgesandt, welche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Rechtzeitigkeit der Abgabe ausdrücklich einräumen würde, sodass bis zum Verstreichen dieser Frist aufjeden Fall der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auch schon objektiv nicht eingetreten sein könne.

Diese Verständigungen habe der Beschwerdeführer laufend erhalten und dann entsprechende Anträge auf Aufschub gestellt. Meist habe der Beschwerdeführer sogar bereits bei Erreichen der 1. Frist (15. Mai) einen Aufschubsantrag gestellt. Unverständlicherweise sei die Behörde auf diese Ansuchen trotz gewichtiger Gründe (psychische Beeinträchtigung, schwere Krankheit) nie eingegangen. Hätte der Beschwerdeführer eine steuerliche Vertretung bemüht, wäre dies kein Problem gewesen.

Jedenfalls sei der Beschwerdeführer in all den angeführten Jahren „rechtlich“ nie im Verzug gewesen und seien sämtliche Steuerklärungen letztendlich abgegeben und positiv anerkannt worden. Steuerliche Rückstände würden keine vorliegen, Verkürzungsgefahr für Abgaben habe zu keiner Zeit bestanden.

Der Beschwerdeführer habe sich durch das Verhalten des Finanzamtes zumindest im strafrechtlichen Sinne subjektiv "unschuldig" fühlen müssen, zumal er bei mehreren Telefongesprächen mit Referenten nie auf irgendeine Verletzung einer Vorschrift hingewiesen worden sei bzw. diese habe vermuten können.

Im Jahr 2012 (Abgabejahr 2011) sei der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum schwer an Krebs erkrankt, sodass er sich für längere Zeit in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Diese Tatsache sei in der Verhandlung am zwar vorgebracht worden, sei aber im Erkenntnis völlig unberücksichtigt gelassen worden. Diesbezüglich würde das Erkenntnis an entsprechenden Feststellungsmängeln leiden. In der Verhandlung am sei dem Beschuldigten zwar kein Freispruch, aber eine Verwarnung als Erledigung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt worden. Dies hätte er trotz Ansicht einer ungerechten Bestrafung – vor allem um psychisch wieder zur Ruhe zu kommen – akzeptiert.

Unverständlich aus dem Blickwinkel der Gerechtigkeit sei für den Beschuldigten auch, dass die ganze Problematik im Fall einer steuerliche Vertretung (ein Jahr längerer Zeitraum für die Abgabe der Erklärungen) nicht bestehen würde. Diesbezüglich wäre eine Bestrafung auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung rechtlich unzulässig.

Aus den angeführten Gründen sei daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erfüllt.

Der Beschuldigte beantragte
a) das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben,
b) in eventu das Erkenntnis aufzuheben, an die erste Instanz [offenkundig gemeint: an die Finanzstrafbehörde] zurückzuverweisen und dieser nach Durchführung eines neuerlichen Beweisverfahrens aufzutragen, in der Sache selbst neu zu entscheiden,
c) in eventu in der Sache als Bundesfinanzgericht selbst zu entscheiden und den Beschuldigten freizusprechen und in diesem Falle
d) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
e) sowie die Ladung von Z als Zeugen für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vom .

Zur Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind (unter anderem) die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Gemäß § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige (unter anderem) dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. An den Beschuldigten wurden für den Veranlagungszeitraum 2011 am , für den Veranlagungszeitraum 2012 am und für den Veranlagungszeitraum 2013 am die jeweiligen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen versendet.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Beschuldigte hat mit Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vom auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2001 verzichtet und erklärt, seine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu versteuern. Diese vor Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für 2011 eingebrachte Erklärung bindet den Beschuldigten jedenfalls für die hier gegenständlichen Zeiträume.

Der steuerlich nicht vertretene Beschuldigte ist seit 1990 unternehmerisch tätig. In den hier gegenständlichen Zeiträumen 2011 bis 2013 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als konzessionierter Immobilientreuhänder und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit.

Zum Veranlagungszeitraum 2011:

Mit Schreiben vom - der Beschuldigte hat bis diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommen­steuererklärung für 2011 nicht eingereicht - ersuchte der Beschuldigte um Aufschub für die Einreichung dieser Erklärungen bis , weil er diese aufgrund des Todes seiner Schwägerin und des erst vor ein paar Tagen abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens noch nicht fertiggestellt habe. Mit Bescheid vom wurde das Ersuchen abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie bis eingebracht werden.

Am erging beim Finanzamt Innsbruck ein Schätzungsauftrag, weil der Beschuldigte die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2011 nicht abgegeben hat. Mit Bescheiden vom wurden die Umsatz- und die Einkommensteuer für 2011 festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. Mit Schreiben vom teilte der Beschuldigte dem Finanzamt Innsbruck mit, er werde die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung bis spätestens vorlegen. Am brachte er gegen die angeführten Bescheide Berufungen ein. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte er am die Umsatzsteuererklärung für 2011 vor; am erging hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2011 eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO. Am legte der Beschuldigte die Einkommensteuererklärung für 2011 samt Beilagen vor; am erging die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer für 2011.

Zum Veranlagungszeitraum 2012:

Mit Schreiben vom - der Beschuldigte hat bis diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommen­steuererklärung für 2012 nicht eingereicht - ersuchte der Beschuldigte um Aufschub für die Einreichung dieser Erklärungen bis , weil er diese aufgrund seiner schweren Erkrankung noch nicht fertiggestellt habe. Mit Bescheid vom wurde das Ersuchen abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie bis eingebracht werden. Mit Schreiben vom ersuchte der Beschuldigte unter Hinweis auf seine angeschlagene psychische Verfassung um weiteren Aufschub für die Einreichung bis .  Mit Bescheid vom wurde das Ersuchen abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie bis eingebracht werden. Mit Schreiben vom ersuchte der Beschuldigte abermals unter Hinweis auf seine angeschlagene psychische Verfassung und fehlende Unterlagen um weiteren Aufschub bis .  Mit Bescheid vom wurde dieses Ersuchen abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen sind.

Am erging beim Finanzamt Innsbruck ein Schätzungsauftrag, weil der Beschuldigte die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben hat. Mit Schreiben vom teilte der Beschuldigte dem Finanzamt Innsbruck mit, er ersuche "nochmals" um Aufschub für die Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2012 bis , weil er aufgrund seiner angeschlagenen psychischen Verfassung beide noch nicht fertiggestellt habe. Mit Bescheiden vom wurde die Umsatzsteuer für 2012 und mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2012 festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. In der Folge brachte der Beschuldigte als „Berufung“ bezeichnete Beschwerden gegen diese Bescheide ein, und zwar mit Schreiben vom gegen den Umsatzsteuerbescheid und mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte er am die Umsatz- und die Einkommensteuersteuererklärung für 2012 samt Beilagen vor. Am ergingen hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer für 2012 Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 276 BAO.

Zum Veranlagungszeitraum 2013:

Mit Schreiben vom - der Beschuldigte hat bis diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommen­steuererklärung für 2013 nicht eingereicht - ersuchte der Beschuldigte um Aufschub für die Einreichung dieser Erklärungen bis Oktober 2014. Mit Bescheid vom wurde das Ersuchen abgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie bis eingebracht werden.

Am erging beim Finanzamt Innsbruck ein Schätzungsauftrag, weil der Beschuldigte die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2013 nicht abgegeben hat. Mit Bescheiden vom wurden die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 2013 festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. Am brachte der Beschuldigte als „Berufung“ bezeichnete Beschwerden gegen diese Bescheide ein. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte er am die Umsatzsteuererklärung für 2013 vor; am erging hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2013 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 276 BAO. Am legte der Beschuldigte die Einkommensteuererklärung für 2013 samt Beilagen vor; am erging die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer für 2013.

Reicht ein Abgabepflichtiger die Abgabenerklärungen nicht ein, ist zu unterscheiden, ob er für deren Einreichung um eine Fristverlängerung angesucht hat oder nicht. Je nachdem ist die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Ablauf der allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist vollendet (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz, Kommentar mit Rechtsprechung, Band 1, Rz. 12 zu § 51). Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (; , 0047).

Der Beschuldigte hat für das Veranlagungsjahr 2011 am , für 2012 am  und für 2013 am Ansuchen um Fristverlängerungen gestellt. Da ihm zu diesen Zeitpunkten jeweils noch die Möglichkeit offenstand, die Abgabenerklärungen innerhalb der in § 134 Abs. 1 ABO genannten Erklärungsfrist elektronisch zu übermitteln, sind diese Ansuchen fristgerecht eingebracht.

Für das Veranlagungsjahr 2011 endete die laut Bescheid vom verlängerte Frist am . Da der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für 2011 nicht eingereicht hat, war die Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich 2012 zu diesem Zeitpunkt verwirklicht.

Für das Veranlagungsjahr 2012 endete die laut Bescheid vom verlängerte Frist am . Da der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht eingereicht hat, war die Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich 2013 zu diesem Zeitpunkt verwirklicht.

Für das Veranlagungsjahr 2013 endete die laut Bescheid vom verlängerte Frist am . Da der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für 2013 nicht eingereicht hat, war die Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich 2014 zu diesem Zeitpunkt verwirklicht.

Zum Ansuchen vom ist zu bemerken, dass dieses erst nach Ablauf der mit Bescheid vom verlängerten Frist () eingebracht wurde und daher eine finanzstrafrechtlich relevante weitere Verlängerung der Einreichungsfrist für 2013 dadurch ebenso wenig erreicht werden konnte wie durch das darauf folgende weitere Ersuchen vom . Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte auch die aufgrund dieser beiden letztgenannten Ansuchen gewährten Fristen nicht eingehalten hat.

Damit ist auch die vom Beschuldigten in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vertretene Ansicht widerlegt, er sei "rechtlich" nie im Verzug gewesen. Dass er dann wesentlich verspätet, und zwar erst im Zuge der Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Abgabenbescheide, die Abgabenerklärungen an das Finanzamt Innsbruck übermittelt hat, vermag die bereits eingetretene Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeiten nicht mehr zu beseitigen.

Es steht damit fest, dass der Beschuldigte die objektive Tatseite des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat, indem er die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2011, 2012 und 2013 nicht bis Ablauf der jeweils bescheidmäßig verlängerten Fristen zur Einreichung der Erklärungen eingebracht hat.

Das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG setzt vorsätzliches Handeln voraus. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der juristisch ausgebildete Beschuldigte hat bereits 1991 dem Finanzamt Innsbruck die Eröffnung eines Gewerbebetriebes mitgeteilt und Einkünfte nichtselbständiger Arbeit erzielt. Nunmehr bezieht er neben Pensionseinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (seit 2006) sowie in geringerem Umfang auch Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Hausverwalter.

Der Beschuldigte hat nach seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewusst, dass er verpflichtet war, Abgabenerklärungen einzureichen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die jedenfalls in unternehmerischen Kreisen - und auch darüber hinaus - allgemein bekannt sind. Aus den regelmäßig eingebrachten Ersuchen um Fristerstreckung ergibt sich auch zwangsläufig, dass der Beschuldigte wusste, dass diese Verpflichtungen zeitgerecht einzuhalten sind.

Der Beschuldigte brachte in der Beschwerdeschrift und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zur Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen in der Lage gewesen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine das Verschulden ausschließende Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (, mit Hinweis auf ).

In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschuldigte aus, man habe im Mai 2012 Schilddrüsenkrebs diagnostiziert. Er sei im Juli operiert worden und im August bestrahlt worden und seitdem dauernd zur Kontrolle gewesen. Er habe schon einmal eine Depression gehabt, und die sei dann wieder voll ausgebrochen. Er habe immer wieder Krankenhausaufenthalte gehabt, es habe aber viel ambulant gemacht werden können.

Aus den vom Beschuldigten dazu vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er vom bis , vom bis , vom  bis und vom bis in stationärer Behandlung war und dass er mehrere ambulante Untersuchungen absolvieren musste.

Auch wenn der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten diesen in nachvollziehbarer Weise erheblich belastet hat, so war dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht in einem Umfang eingeschränkt, dass er weder bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen noch bis zum Ablauf der sich aus den jeweiligen Bescheiden ergebenden Nachfristen seinen Verpflichtungen hätte nachkommen können; dies ist schon allein daraus ersichtlich, dass er eben regelmäßig Verlängerungsansuchen gestellt und ebenso regelmäßig die Abgabenbescheide, deren Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt wurden, im Rechtsmittelweg bekämpft hat. Eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG lag damit jedenfalls nicht vor.

Zudem ergab eine Analyse der Daten zur Einbringung der Abgabenerklärung ab dem Jahr 2000, dass der Beschuldigten für jedes Veranlagungsjahr zumindest ein, meist aber mehrere (bis zu vier) Ansuchen auf Fristerstreckung für die Einreichung der Abgabenerklärungen gestellt hat. Die für die Veranlagungsjahre 2001, 2002, 2004, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 festgesetzten Nachfristen hat er nicht eingehalten, sodass für diese Zeiträume seitens des Finanzamtes Innsbruck jeweils mit Schätzung der Bemessungsgrundlagen vorgegangen werden musste. Der Beschuldigte hat damit bereits in der Vergangenheit, also bereits lange vor seiner Erkrankung, derartige Versäumnisse bei der Einreichung der Abgabenerklärungen an den Tag gelegt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Finanzstraf- und Veranlagungsakten sowie aus dem Abgabenkonto des Beschuldigten, xx , sowie dessen Vorbringen im Finanzstrafverfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf zeugenschaftliche Einvernahme des Z ist zu bemerken, dass der Beschuldigte als Beweisthema den Ablauf der mündlichen Verhandlung vom [vor der Finanzstrafbehörde] angegeben hat. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschuldigte dazu weiter aus, ihm sei vor der Finanzstrafbehörde zugesichert und in Aussicht gestellt worden, dass das Verfahren mit einer Verwarnung enden werde und dass dies im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit bedeutsam sei.

Das Verhandlungsprotokoll vom enthält diesbezüglich keine Angaben.

Gemäß § 102 Abs. 1 FinStrG ist, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, jedermann verpflichtet, als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Finanzstrafverfahren maßgeblichen Tatsachen auszusagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes braucht ein Zeuge insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich ist (, mit Hinweis auf , 0209, 0210; ).

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde vorgebrachten Aussagen des Beschuldigten von dieser auf welche Weise gewürdigt wurden, ist für die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes insoweit nicht von Belang, als Beschuldigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgiebig Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten wurde und er dem Bundesfinanzgericht unmittelbar seine Standpunkte darlegen konnte. Zur Frage einer allfälligen "Zusicherung" einer Verwarnung ist darauf zu verweisen, dass d er Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde die Entscheidung im Sinne des § 134 FinStrG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hat.

Da somit die zeugenschaftliche Vernehmung des Z für die Erforschung der materiellen Wahrheit hinsichtlich des Gegenstandes des Finanzstrafverfahrens nicht erforderlich war, war der diesbezügliche Beweisantrag durch das Bundesfinanzgericht abzuweisen.

Aufgrund der Verfahrensergebnisse bestehen keine Zweifel, dass der juristisch gebildete und unternehmerisch erfahrene Beschuldigte es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er, indem er die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2013 nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen bzw. der jeweils bescheidmäßig verlängerten Fristen eingebracht hat, abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt und damit auch die subjektive Tatseite des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, es würden keine steuerlichen Rückstände vorliegen und es habe keine Verkürzungsgefahr für Abgaben bestanden, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschuldigten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, nicht aber (versuchte) Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG vorgeworfen wurden.

Der Beschuldigte vermeint weiter, er habe sich durch das Verhalten des Finanzamtes zumindest im strafrechtlichen Sinne subjektiv "unschuldig" fühlen müssen. Damit macht er einen bloßen Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens geltend, der dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Einreichung der Abgabenerklärungen nicht entgegensteht. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (vgl. , mwN).

Wenn der Beschuldigte schließlich eine Ungleichbehandlung darin erblickt, dass im Fall einer steuerlichen Vertretung ein längerer Zeitraum für die Abgabe der Erklärungen zur Verfügung gestanden hätte, ist - ungeachtet der für die Inanspruchnahme einer sogenannten "Quotenregelung" einzuhaltenden Voraussetzungen und der sich daraus ergebenden Fristen - darauf zu verweisen, dass es dem Beschuldigten freigestanden wäre, sich eines zur Einbringung der Abgabenerklärung nach der "Quotenregelung" berechtigten Vertreters zu bedienen, was er aber unterlassen hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß.

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung vom vor dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, er sei Pensionist und als Hausverwalter selbständig tätig. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Sein monatliches Einkommen würde ca. € 2.600,00 betragen. Er wohne in einem Einfamilienhaus an der Ladungsanschrift. Weiters würde er zwei Wohnungen im Y besitzen, welche vermietet würden; die Mieterlöse für beide Wohnungen würden ca. € 1.200,00 betragen. Er habe Schulden aus der Sanierung der Wohnungen sowie aus der Ehescheidung von € 350.000,00. Er sei nicht vorbestraft.

Ergänzend dazu gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 15. März 2016 an, die angeführten Mieterlöse seien im genannten Monatseinkommen von € 2.600,00 nicht enthalten. Die Hausverwaltung sei aufgrund der Krankheit sehr eingeschränkt, Haupteinkunftsquelle sei die Pension.

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat den Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen derselben Art gesetzt wurden, als erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet. Unter Hinweis auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde die Geldstrafe mit € 1.500,00 ausgemessen.

Auch wenn die krankheitsbedingten Belastungen des Beschuldigten diesen nicht vom Tatvorwurf exkulpieren können, so sind sie doch bei der Strafzumessung als weiterer wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte über die gegenständlichen drei Jahre hinweg seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nicht nachgekommen ist. Derartige Delikte sind keine vernachlässigbaren und unbedeutende Rechtsbrüche. Vielmehr stellen Abgabenerklärungen eine der Grundlagen für die Abgabenbemessung dar, sodass die gesetzeskonforme Einreichung der Erklärungen auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von erheblicher Bedeutung ist. Das langjährige Ignorieren derartiger Verpflichtungen und die schon als systematisch zu bezeichnende Vorgangsweise des Beschuldigten (dass nämlich zunächst mehrfach Ansuchen auf Aufschub gestellt und die gewährten Fristverlängerungen in der Folge nicht eingehalten werden, um dann erst nach erfolgten Schätzungen durch die Abgabenbehörde schließlich im Rechtsmittelweg doch - zur Vermeidung einer zu hoch geschätzten Steuerlast - die schon längst fälligen Erklärungen vorzulegen) kann nicht de facto sanktionslos bleiben, sondern ist unter general- wie unter spezialpräventiven Gesichtspunkten entsprechend zu ahnden.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe war die Geldstrafe mit € 900,00 zu bemessen.

Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit drei Tagen festgesetzt. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage zu reduzieren.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie waren daher mit € 90,00 zu bestimmen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Klärungen von Sachverhaltsfragen, insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite, im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung als Ermessensentscheidung zum Gegenstand und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch hinsichtlich der Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten folgt das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine Revision nicht zulässig.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 102 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Reger/Nordmeyer,Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz, Kommentar mit Rechtsprechung, Band 1, Rz. 12 zu § 51






ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3300009.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at