Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2016, RV/7101377/2014

1. Handelt es sich bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 2013/33? 2. Besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe im Gebührenverfahren?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.****Adr**** , gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ****x1****, StNr. ****x2**** betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung (§ 24 Abs. 3 VwGG) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:

Die Gebühr wird gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 mit 240 Euro festgesetzt.

Die Erhöhung der Gebühr wird gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der maßgeblichen Fassung mit 120 Euro festgesetzt.

Gesamtbetrag: 360 Euro.

Die Gebühr samt Erhöhung war bereits fällig.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 2013/33 ist? Besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe im Gebührenverfahren?

1. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am , erhob die Bf. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom , Zl. ****x3**** und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2013/02/0121-4 abgewiesen. Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe vom , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am , wurde wegen entschiedener Rechtssache mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/02/0121-10 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/02/0121-9 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshof vom , 2013/02/0121 und , 2013/02/0121 wurde die Bf. aufgefordert, die Gebühr von 240 Euro binnen einer Woche durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel (FA) zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der angeführten Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln.

Mit Schreiben vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am ersuchte die Bf. um Aussetzung der Kosten und begründete dieses im Wesentlichen mit ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage und ihrer Unfähigkeit den geforderten Betrag von 240 Euro zu bezahlen.

Durch die Bf. erfolgte keine Zahlung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm einen amtlichen Befund vom über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren über 240 Euro auf und leitete diesen an das FA weiter.

Das Finanzamt setzte mit Gebührenbescheid vom eine Gebühr in Höhe von 220 Euro für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 24 Abs. 3 VwGG fest, und mit Bescheid vom die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 110 Euro fest. Beide Bescheide ergingen in einem Schriftstück (Sammelbescheid).

Fristgerecht erhob die Bf. dagegen Beschwerde und begehrte die Aufhebung dieser Bescheide „samt Kosten“. Sie habe jedes Mal die Verfahrenshilfe beantragt und um Befreiung der Kosten und Gebühren angesucht. Da sie bisher keinen Bescheid über eine Gebührenbefreiung erhalten habe, erhebe sie Beschwerde, dass zu berücksichtigen sei, dass sie unter dem Existenzminimum lebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das FA die Beschwerde vom als unbegründet ab. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühr im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit  a Zivilprozessordnung (ZPO) für die Beschwerde sei abhängig davon, dass der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe für das konkrete Beschwerdeverfahren bewillige. Werde jedoch, wie im gegenständlichen Fall mit Zl.2013/02/0121-4, der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, sei auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden sei. Zum Einwand der Bf., dass sie unter dem Lebensexistenzminimum leben müsse, sei zu sagen, dass das Gebührengesetz keine Befreiung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage vorsehe.

Im Vorlageantrag vom ersuchte die Bf. nochmals um Gebührenbefreiung, da sie unter dem Existenzminimum lebe und stellte den Antrag, ihr Rechtshilfe zu erteilen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

2. Rechtliche Erwägungen

2.1. Gesetzliche Grundlagen in den maßgeblichen Fassungen (auszugsweise)

§ 24 Abs. 3 VwGG 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 bestimmt:

„(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194“.

§ 61 Abs. 1 VwGG 1985 bestimmt, dass für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten bzw. nach diesen zu beurteilen sind.

Nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

§ 1 BAO normiert, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben gelten, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 3 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c BAO angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art sind. § 3 Abs. 2 lit. a leg. cit. führt aus, dass zu den Nebenansprüchen insbesondere die Abgabenerhöhungen – gemäß § 9 GebG - gehören.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 279 Abs. 1 BAO bestimmt unter anderem, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen kann.

2.2. Zum Vorbringen der Bf.

Die Bf. bestritt zu keinem Zeitpunkt, die Eingabegebühr nicht entrichtet zu haben. Vielmehr brachte sie im Zuge des Verfahrens (Schreiben vom , vom sowie vom ) vor, die Eingabegebühr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entrichten zu können. Sie wendet sich gegen die Festsetzung der Gebühr an sich und begründet diese damit, dass sie ihre Eingaben „jedes mal mit Antrag auf Verfahrenshilfe und Befreiung der Gebühren und Kosten“ einbrachte. Über diese Gebührenbefreiung habe sie „in keinem Bescheid eine Antwort erhalten“. Weiters wendet sie ihre schlechte wirtschaftliche Lage ein und führt aus, dass sie unter dem „Lebensexistenzminimum“ leben müsse.

Zum ersten Punkt ist auszuführen, dass über die von der Bf. gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe und damit auf Gebührenbefreiung der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom , 2013/02/0121-4 und , 2013/02/0121-10 mit Ab- bzw. mit Zurückweisung entschied, die Bf. sohin wohl „eine Antwort“ auf ihre Anträge erhielt.

Zum zweiten Punkt wird u.a. auf die Erkenntnisse des , und verwiesen, nach welchen wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die gegenständlichen Gebührenbescheide keine Berücksichtigung finden können. Solche Gründe könnten unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung auf Antrag der Bf. gemäß § 236 BAO berücksichtigt werden und eine fällige Abgabenschuld durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast in einem solchen Nachsichtsverfahren liegt beim Nachsichtswerber. Eine Befristung des Antragsrechtes besteht seit den AbgÄG 2005 nicht mehr und entsteht nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG durch einen solchen Antrag auch keine Gebührenpflicht (Ritz, BAO5 (2014) § 236 Rz 4 und 5).

2.3. Zur Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung und –erhöhung dem Grunde nach

Wird eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist spätestens im Zeitpunkt der Überreichung die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von 240 Euro zu entrichten. Nach dem Inhalt des Schreibens der Bf. vom handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift. Die Beschwerde ist von der Einschreiterin unterfertigt, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt, was die Eingabenqualität nicht hindert. Damit wurden zwar die Formerfordernisse nicht erfüllt, das ändert aber nichts daran, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24 Abs. 3 VwGG vorliegt. (vgl. mwN ). Mit Überreichen der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entsteht die Gebührenschuld. Unter Überreichung ist das Einlagen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen. Da die Bf. die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat, ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG in der maßgeblichen Fassung erfüllt (vgl. , ; ) und die Gebührenschuld am entstanden. Bei der entstandenen Gebührenschuld bleibt es, es ist unerheblich wie der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde verfährt, z.B. ob er sie mit Beschluss zurückweist oder das Verfahren einstellt. (vgl. ).

Eine Befreiung von der Gebührenschuld sieht § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vor, wenn im betreffenden Verfahren Verfahrenshilfe zuerkannt wird. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung ( mit Verweis auf zu § 9 GGG).

Im gegenständlichen Fall lagen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Daher wäre die Gebühr grundsätzlich zu entrichten gewesen. Die gleichzeitig beantragte Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom , 2013/02/0121-4 und , 2013/02/0121-10 zurück bzw. ab, weswegen auch eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.

Daher besteht die Gebührenpflicht, welche unbestritten im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu Recht. Der Gebührenbescheid des FA vom gemäß § 203 BAO besteht dem Grunde nach zu Recht. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben. Dies unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Ein Ermessen besteht in diesem Fall nicht.

2.4. Zur Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibungen der Höhe nach

Die bekämpften Bescheide sind der Höhe nach unrichtig. Da die Gebührenpflicht mit dem Einlangen der Beschwerdeschrift bei dem Verwaltungsgerichtshof entsteht, richtet sich auch die Höhe der Gebühr nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt. Zum galt § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 33/2013, welche mit in Kraft trat. Nach dieser Fassung ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. Entsprechend fehlerhaft ist auch die vorgeschriebene Gebührenerhöhung nach § 9 GebG, welche mit 120 Euro bestimmt hätte werden müssen. Aus diesen Gründen waren die Bescheide des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern und statt der Gebühr von 220 Euro, eine Gebühr von 240 Euro samt entsprechender Erhöhung festzusetzten.

3. Antrag auf „Rechtshilfe“ im Rechtsmittelverfahren zu den Gebührenbescheiden

Die Bf. stellte in ihrem Schreiben vom den Antrag „Rechtshilfe zu erteilen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten“.

Soweit die Bf. damit einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen wollte, ist dazu folgendes zu sagen: Auf das gegenständliche Gebührenverfahren samt der Gebührenerhöhung sind gemäß § 24 Abs. 3 VwGG 1985, § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sowie §§ 1 und 3 Abs. 1 BAO grundsätzlich das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung in den maßgeblichen Fassungen anzuwenden. Weder im Gebührengesetz 1957 noch in der Bundesabgabenordnung ist eine den § 61 VwGG bzw. §§ 63 ff ZPO vergleichbare Bestimmung betreffend Verfahrenshilfe. Vielmehr haben gemäß § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Bundesabgabenordnung sieht keine Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenshilfe vor, weshalb der Bf. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann. Der Antrag der Bf. auf Verfahrenshilfe ist daher unzulässig und war zurückzuweisen. (; ).

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (; , ; ; ), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101377.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at