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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2016, RV/5100963/2014

Diverse Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, Adr, PLZ E, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), Steuernummer StNr, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
2.994,87
Gesamtbetrag der Einkünfte
24.749,79
Einkommen
22.000,71
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.015,26
Einkommensteuer
3.190,72
festgesetzte Einkommensteuer
- 599,00

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verwaltungsablauf:
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wurde Herr   BW , der Beschwerdeführer, mit Schreiben des Finanzamtes vom aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2012 veranlagt. Dabei wurde nur der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € berücksichtigt und begründend ausgeführt, dass trotz diesbezüglicher Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Mit Schreiben vom brachte Herr   BW gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und führte aus, dass er keine Mitteilung erhalten habe und sein PC längere Zeit kaputt gewesen sei. Die gewünschten Unterlagen würden nunmehr übermittelt.
Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die sonstigen Werbungskosten lt. Aufstellung durch geeignete Belege nachzuweisen seien, was bisher nur teilweise geschehen sei. Fahrtkosten würden nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn sie beruflich veranlasst seien. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Fahrten im Wahlkreis des Beschwerdeführers oder anlässlich der Tätigkeit als Vizebürgermeister erfolgt seien, was bei zahlreichen Fahrten nicht anzunehmen sei. Es sei daher der berufliche Anlass der Fahrten außerhalb des Wahlkreises anzugeben ( B , A , C ….).
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es sich bei den Werbungskosten ohne Belege um Kosten wie Eintrittskarten, spontane Zuwendungen an Vereine und dgl. handeln würde, wo keine Rechnungen ausgestellt werden könnten. Laut Information aus dem Steuerbuch 2013 könnten Werbungskosten auch dann angeführt werden, wenn keine Rechnung vorhanden sei und die Aufwendungen glaubhaft gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Aufstellung der Werbungskosten nochmals durchgesehen und würde versichern, dass die mit „bar“ angeführten Kosten der Richtigkeit entsprechen würden und von ihm getätigt worden seien. Die restlichen Telefonrechnungen würden – soweit online noch verfügbar – dem Schreiben beigelegt. Die angeführten Fahrten habe er ebenfalls nochmals überprüft und festgestellt, dass es sich ausschließlich um beruflich veranlasste Fahrten bzw. um Fahrten, die der beruflichen Weiterbildung dienen würden, handle (z.B. B , A ,  C ).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdebegehren teilweise Rechnung getragen und der Bescheid vom geändert. Es wurden Werbungskosten in Höhe von 3.083,43 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sozialversicherungsbeträge für die Gattin an die SVA der Bauern in der Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Deckung finden würden. Grundsätzlich seien nur Aufwendungen berücksichtigt worden, die auch durch entsprechende Belege nachgewiesen worden seien. Ein bloßer Vermerk, die Aufwendungen hätten ihre Richtigkeit, würde nicht ausreichen. Die Aufwendungen könnten weder der Höhe nach noch dem Grunde nach überprüft werden. Auch das Ersuchen, den beruflichen Anlass diverser Fahrten außerhalb des Wahlkreises bekanntzugeben, sei nicht erfüllt worden. Es würden daher nur Fahrten innerhalb des Wahlkreises bzw. solche in unmittelbaren Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch Fahrten zur C , B ,  A und dgl. (mangels Angabe des beruflichen Anlasses). Die Zahlungen an den ÖAAB würden ebenfalls keine Werbungskosten darstellen (VwGH 93/15/0104; UFS RV/0799-L/09). Die Partei-Weihnachtsfeier, die Verpflegung der Gemeindemitarbeiter, die Zuzahlung zur Senioren-Weihnachtsfeier, die Getränke für das Schulabschlussfest und dgl. würden jeweils nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Veranstaltungen nicht ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dienen würden, weshalb der Werbungskostenabzug zu verneinen wäre. Das Abo der Feuerwehrzeitschrift sei privat veranlasst und stelle keine Werbungskosten dar. Anschaffungskosten für EDV-Zubehör, wie zB Toner, USB-Sticks und dgl., seien um einen Privatanteil von 40 % zu vermindern. Auch von den nachgewiesenen Telefon- und Internetkosten werde ein Privatanteil von 40 % abgezogen. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter sei mit dem Pauschbetrag iSd § 34 Abs. 8 EStG abgegolten.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Landwirtschaft nicht pauschaliert sei, die Gattin beim Beschwerdeführer mitversichert sei und daher der Pflichtbeitrag von ihm eingereicht werde. Bei den Aufwendungen ohne Rechnung handle es sich um Eintrittskarten und dgl., die in der eigenen Gemeinde getätigt würden und aus dem Verwendungszweck genau hervorgehe, wofür sie gehören würden. Dafür würde grundsätzlich keine Rechnung ausgestellt. Hinsichtlich der Fahrten außerhalb des Wahlkreises wurde ausgeführt, dass Fahrten zur C und ähnliche der politischen Weiterbildung dienen würden. B -Bezirksabfallverband seien Verbandsversammlungen, bei denen die Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Mandates notwendig sei. Die Vereine und Veranstalter würden viel für das Allgemeinwohl der Gemeinde leisten. Es gehöre zum ureigensten Berufsbild eines Politikers, sich um seinen zu vertretenden Personenkreis zu kümmern, deswegen würden vom Beschwerdeführer alle aufgelisteten Veranstaltungen auf Ersuchen der Veranstalter unterstützt. Die Feuerwehrzeitschrift sei ein unumgängliches Fortbildungsblatt jedes Gemeindemandatars. Es würden in ihr die Tarife und Förderungskriterien und dgl. veröffentlicht, die jedem Gemeindemandatar als Entscheidungshilfe für Investitionen im Feuerwehrwesen dienen würden. Die eingebrachten Gegenstände in Zusammenhang mit der EDV würden zu 100 % für die politische Tätigkeit genutzt. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Telefon- und Internetkosten bereits um 40 % gekürzt habe. Wie aus dem Verdienst ersichtlich sei, würde die Ausbildung der Tochter eine außergewöhnliche Belastung darstellen, deshalb würden die Kosten angeführt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Ein Ergänzungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer am Postamt am persönlich ausgehändigt und bislang keiner Beantwortung zugeführt.

Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Einkünfte von der Firma D GmbH sowie als Gemeindemandatar von der Gemeinde E .
Aufgrund seiner politischen Tätigkeit (Vizebürgermeister, Parteiobmann) machte er folgende Werbungskosten geltend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Aufwandes
Bezahlung
Aufwand
in €
Beleg-
nummer
Datum
USB Stick
Rechnung
10,94
1
Parteibeitrag für Vizebürgermeister
Dauerauftrag
720,00
2
 
Toner
Rechnung
59,98
3
Unterstützung Weihnachtsfeier Senioren
Rechnung
100,00
4
Musikverein für Gestaltung Nikolausrundfahrt
bar
100,00
 
 
Unterstützung kath. Männerbewegung
Bar
10,00
 
 
Geschenkkorb Preistarock Seniorenbund
Bar
40,00
 
 
Eintrittskarten Benevizball
Bar
8,00
 
 
Gutschein Kirtag
Bar
40,00
 
 
Kleintierzuchtverein Kirtag
Bar
50,00
 
 
Getränke Schulabschlussfest
Rechnung
56,99
5
Eintrittskarten E tanzt
Bar
16,00
 
 
Spende Schwarzes Kreuz
Bar
30,00
 
 
Seniorenball Eintritt Lose
Bar
25,00
 
 
5 Stk. Hasen für Straßenerhaltungspartie
Bar
40,00
 
 
Beitrag für Punschstand Partei
Rechnung
67,92
6
Bus F Nikolorundfahrt
Bar
40,00
 
 
Unterstützung Union
Bar
20,00
 
 
Adventsingen
Bar
30,00
 
 
Unterstützung FF Feuerwehr G
Bar
10,00
 
 
Kopien Gemeinde
Rechnung
25,26
7
Geschenkkorb Benefizball H
Rechnung
40,00
8
Druckertinte
Rechnung
26,85
9
Porto Energiepass
Rechnung
32,52
10
Feuerwehrzeitschrift Brennpunkt
Rechnung
19.50
11
Unterstützung Ministrantenausflug
 
15,00
 
 
Verpflegung Krampusse
 
20,00
 
 
Geschenkkorb Mostkost
Rechnung
40,00
12
Eintrittskarten Theater
Bar
13,00
 
 
Unterstützung Seniorenbund
Bar
20,00
 
 
Partei Getränke
Rechnung
114,10
13
Eintrittskarten Frühlingskonzert
Bar
20,00
 
 
Familiengrillfest Bauernbund Tombolapreis
Rechnung
30,00
14
Unterstützung Goldhauben Kräuterbüschl
Bar
20,00
 
 
Ferienaktion Busfahrt
Bar
40,00
 
 
Druck Broschüre
Rechnung
244,82
15
Unterstützung Bauernbund
Bar
64,00
 
 
Becher Punschstand
Rechnung
30,60
16
Musik Neujahrsblasen
Bar
50,00
 
 
Nikolaussackerl
Rechnung
168,52
17
Landjugend 2 Kisten Bier
Rechnung
27,98
18
Verpflegung Gemeindearbeiter
Rechnung
19,99
19
Laminierfolien
Rechnung
7,13
20
Preis Pensionistenball
Rechnung
30,00
21
Preis Kuppelbewerb
Rechnung
100,00
22
Toner
Rechnung
26,85
23
Folder Weihnachtsausgabe
Rechnung
88,34
24
Förderung ÖAAB
Rechnung
22,00
25
Versandkosten
Rechnung
65,31
26
Doppler Musikverein
Bar
12,00
 
 
Unterstützung Pensionisten
Bar
20,00
 
 
Jahresabschluss Partei
Rechnung
46,52
27
Anteil Internetgebühren
Rechnung
276,40
28
Speichermedium
Rechnung
27,98
29
Anteil Telefongebühren
Rechnung
94,68
30
Zuschuss Weihnachtsfeier Partei
Bar
40,00
 
 
Summe
 
3.414,18
 
 

Weiters wurde Kilometergeld in Höhe von insgesamt 1.821,28 € für Kilometer geltend gemacht. Es wurde folgende Veranstaltungs- und Kilometeraufstellung vorgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Art der Veranstaltung
Veranstaltungsort, Uhrzeit
Kilometer
JH Musikverein
E 19:30
13,6
Jägerabend
E 20:00
13,6
Raika Jahresabschluss
G 12:00
4,6
JH FF G
G 20:00
4,6
Essen Jäger Grundbesitzer
E 20:00
13,6
Neujahrsempfang
E 20:00
13,6
Bezirksparteileitungssitzung
I 20:00
35,4
C
J 18:30
145,6
B Kinoveranstaltung
K 20:00
73,4
Partei Ball
L 20:00
43,2
Ball Grüne Jungs
E 20:00
13,6
Info A
M 20:00
5
Leadertreffen
N 19:00
32
Workshop WK
I 13:30
35,4
Feuerwehrball
O 20:00
8,6
ÖAAB-Vorstandssitzung
E 20:00
13,6
Exkursion Ortsbauernschaft
G 7:00
4,6
Mostbewertung
P 15:30
8,8
Mostkost
P 11:00
8,8
Dorfabend
Q E 20:00
13,6
Feuerwehrübung
G 19:30
4,6
FF E Vollversammlung
E 20:00
13,6
A I Digitalisierung
I 15:40
35,4
Votovoltaik in der Gemeinde
E 20:00
13,6
Erweiterte Bezirksparteikonferenz
S 20:00
16,2
JH Goldhauben
E 20:00
13,6
Musikkonzert
E 20:00
13,6
Feuerwehrübung
G 19:30
4,6
Fraktionssitzung
E 20:00
41,8
Frühlingskonzert
E 20:00
13,6
Mfa A
I 15:00
35,4
d Kanalspülung
P 20:00
11,4
B Versammlung
I 15:00
35,4
Siegerehrung Preistarock
P 19:00
11,4
Maifest E
E 19:00
13,6
Landesparteikonferenz
J 15:30
145,6
VS Einweihung
E 10:00
13,6
Florianimesse
E 9:30
13,6
Fischerfest
G 10:00
4,6
Delegiertensitzung
E 19:30
13,6
T live
T 19:30
6,6
Workshop Arbeit Gesundheit
U 19:30
23,6
Partei-Themenkonferenz
V 18:00
508
Ger Nächte
G 20:00
4,6
Ger Nächte
G 20:00
4,6
Öaab-Wienfahrt Parlamentsbesichtigung
Wien 9:00
502
Wildkellereröffnung
W 19:00
14,2
Fragebögen einsammeln
Gemeindegebiet
30
WKO J
J 18:30
145,6
Partei Veranstaltung Innviertel
X 19:30
99,6
Abschluss Ger Nächte
G 20:00
4,6
Frühschoppen Y
Z 10:00
7,6
Reichersberger Pfingstgespräche
Reichersberg 16:30
60
Fraktionssitzung
E 20:00
13,6
Podiumssitzung
I 19:00
35,4
Grillfest a
b 10:00
2,2
Generalversammlung Raika
I 20:00
35,4
Schleiferkirtag
E 19:00
13,6
Kirtag E
E 9:00
13,6
ÖAAB-Sitzung
P 20:00
8,8
Gemeindeausflug
E 6:30
13,6
25.6.20d12
Bezirksparteikonferenz
c 19:30
15,8
Sommerfest Partei
I
35,4
Feuerwehrkuppelfest
E 10:00
13,6
Feuerwehrfrühschoppen
E 10:00
13,6
Umweltausschusssitzung
E 20:00
13,6
Oldtimertreffen d
d 10:00
11,6
Grillfest Ortsbauernschaft
e 20:00
9,8
Ferienpassaktion
f 13:00
14,2
Fraktionssitzung
E 20:00
13,6
Bauernbundveranstaltung
g 9:30
170,3
Abschluss Ferienpass
E 9:30
13,6
KH Elisabethinnen
J 18:30
145,6
Tag der Ehejubilare
E 9:00
13,6
Sitzung Raika
E 19:00
13,6
MFA Abgeben
I 16:30
35,4
Fest der Volkskultur
h 19:00
14,4
LH-Generalversammlung
I 19:30
35,4
Erntedankfest
E 10:00
13,6
Seminar Partei
i 18:00
52,4
Oktoberfest
E 19:00
13,6
Vortrag Otterbach Bioenergie
I 19:30
35,4
Seniorenball
P 14:00
8,8
Metall Wien Vortrag Partei Werte
Wien 10:00
504
E tanzt
E 19:00
13,6
C
J 19:00
145,6
Parteifinanzierung Schulung
U 19:30
23,6
Totengedenken
E 19:15
13,6
KVG Sprechtag
j 9:00
33,4
Vernissage
E 19:00
13,6
Vortrag Arbeitsplatz OÖ
J 19:30
145,6
Bezirksparteileitungssitzung
U 19:30
23,6
Hasenpartie Ortsbauernschaft
P 20:00
8,8
Besichtigung Nudelfabrik
E 20:00
13,6
Besprechung Cafe H
E 20:00
13,6
B-Sitzung
k 15:00
38,8
Nikolausrundfahrt
E 16:00
13,6
Leader l Sitzung
S 20:00
16,2
Weihnachtsfeier FF G
G 20:00
4,6
Delegiertensitzung
E 19:00
13,6
SV I Verbandsversammlung
j 14:00
33,4
Punschstand Partei
I 14:00
35,4
Summe
 
 
4.336,4

Für das Studium der Tochter in m , die in m einer Berufsausbildung nachgeht, brachte der Beschwerdeführer folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung gelten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnungsmiete
2.502,00
Bücher Amazon
151,53
Bücher Amazon
61,46
Bücher Amazon
20,03
Bücher Thalia
29,98
Kurs Latein
60,00
Summe
2825,00

Die Gattin des Beschwerdeführers, Frau Vorname bw, betreibt eine Landwirtschaft mit einem derart geringen Einheitswert (ca. 5.000), dass sie keiner Einkommensteuerpflicht unterliegt. Für den Zeitraum Juli bis September 2012 betrug der Beitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung 465,18 €.

Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 EStG 1988 normiert:
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
– wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
– soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
7. Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:
a) Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.
b) Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen
- über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder
- für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.
c) Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.
8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
- nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
- Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 anwendbar ist,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 normiert, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lautet:
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Z 2: Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016 , soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Rechtliche Erwägungen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (siehe die Erkenntnisse des Zl. 87/13/0052 und Zl. 99/14/0253), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (siehe das Erkenntnis des Zl. 99/14/0253; sowie die Entscheidungen des -G/02, vom , RV/0598-W/02 sowie vom , RV/0589-W/02; ähnlich auch die Entscheidung des -G/04). Abzugsfähig sind daher nur geleistete Aufwendungen, die der Sicherung oder Erhaltung der aus der politischen Tätigkeit erzielten Einnahmen gedient haben.

A. Werbungskosten:
1. EDV-Zubehör:
Eine ausschließliche berufliche Nutzung der im Jahr 2012 angeschafften Gegenstände in Zusammenhang mit der EDV-Anlage (USB-Stick, Druckertinte, Toner, Speichermedium) ist praktisch ausgeschlossen, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise den Toner jedes Mal wechselt, wenn er oder eines seiner Familienmitglieder einen privaten Ausdruck machen. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht einen Privatanteil von 40 % ausgeschieden.

2. Parteibeitrag für Vizebürgermeister:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungen von politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in der Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Betrag von 720,00 € um einen abzugsfähigen Parteibeitrag handelt.

3. Bewirtungsspesen:
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt ().
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen ().
Vom Beschwerdeführer wurden folgende Aufwendungen für Bewirtung als Werbungskosten geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Getränke Schulabschlussfest
56,99
5 Stk. Hasen für Straßenerhaltungspartie
40,00
Beitrag für Punschstand Partei
67,92
Verpflegung Krampusse
20,00
Partei Getränke
114,10
Landjugend 2 Kisten Bier
27,98
Verpflegung Gemeindearbeiter
19,99

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, dass die Veranstaltungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft gedient haben. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es wurde also nicht nachgewiesen, dass jene Veranstaltungen, im Rahmen derer die angeführten Aufwendungen getätigt worden sind, ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft gedient haben. Die Aufwendungen erfüllen somit nicht den Begriff der Werbungskosten und sind nicht abzugsfähig.

4. Freiwillige Zuwendungen (Spenden):
Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke. Die Aufwendungen für die Unterstützung der katholischen Männerbewegung, die Spende für das Schwarze Kreuz, die Unterstützung Union sowie die Unterstützung der FF Feuerwehr G können daher als Werbungskosten keine Berücksichtigung finden.

5. Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen:
Aufwendungen für Ball- und Theaterbesuche fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Aufwendungen für Eintrittskarten Benevizball, E tanzt, Seniorenball, Theater und Frühlingskonzert können daher keine Berücksichtigung finden.

6. Sachgeschenke:
Pokale und gleichwertige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom aufgefordert, einen diesbezüglichen Nachweis für folgende Sachgeschenke zu erbringen:
Geschenkkorb Preistarock Seniorenbund, Gutschein Kirtag, Geschenkkorb Benefizball H, Geschenkkorb Mostkost, Familiengrillfest Bauernbund Tombolapreis.
Da ein derartiger Nachweis nicht erbracht wurde, konnten die diesbezüglichen Aufwendungen keine steuerliche Berücksichtigung finden.

7. Feuerwehrzeitschrift Brennpunkt:
Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche/politische Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts. Die Aufwendungen für die Feuerwehrzeitung Brennpunkt können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

8. Telefon, Internet:
Die geltend gemachten Telefongebühren von 94,68 € wurden nachvollziehbar dargelegt, nicht jedoch die Internetkosten in Höhe von 276,40. Da der Beschwerdeführer dem Ersuchen, diese Kosten nachzuweisen bzw. darzulegen, wie sie sich zusammensetzen, nicht nachgekommen ist, können die diesbezüglichen Kosten nur im Schätzungsweg festgestellt werden und mit einem Betrag von 150,-- € Berücksichtigung finden.

9. Sonstiges:
Die Belege betreffend Kopien im Jahr 2012 vom sowie Paketversand Energiekompass sind jeweils an die Partei gerichtet. Der Beschwerdeführer stellte nicht klar, ob die Aufwendungen von der Partei retourniert wurden bzw. warum sie nicht retourniert wurden.
Es wurde nicht dargelegt, worum es sich bei den 1000 Foldern "Broschüre" sowie bei den Foldern „Weihnachtsausgabe“ handelt. Trotz diesbezüglicher Aufforderung wurde kein Exemplar zur Einsicht vorgelegt. Der geäußerte Verdacht, dass es sich dabei um Druckwerke der Partei handelt, wurde nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Aufwendungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Versandkosten in Höhe von 65,31 € erfüllen daher nicht den Begriff der Werbungskosten.
Schließlich wurde nicht dargelegt, worum es sich bei dem Betrag von 46,52 € in Zusammenhang mit "Jahresabschluss Partei" handelt, sodass auch in diesem Zusammenhang die steuerliche Berücksichtigung versagt werden muss.

10. Kilometergeld:
Auch in diesem Bereich gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen. Allerdings erfolgt bei einem Politiker insofern eine großzügige Auslegung, als eine beruflich veranlasste Fahrt nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn vorliegt, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten.
In diesem Zusammenhang wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
Inwiefern waren die Fahrten nach J,   C , am und am durch Ihre Funktion als Politiker bedingt? Welches Seminar/welchen Vortrag haben Sie dort jeweils besucht? Die Programme sowie die Teilnahmebestätigungen mögen vorgelegt werden.
Beschreiben Sie bitte die B Kinoveranstaltung!
Sie sind Kommunalpolitiker in E. Inwiefern fällt ein Besuch des Partei Balles in L unter Ihre politische Tätigkeit?
Worum ging es bei der Info A am ?
Was war Gegenstand des Workshops WK am in I?
Sind Sie Mitglied des Vorstandes des ÖAAB?
In welcher Funktion nahmen Sie bei der Sitzung des A in I am teil? Worum ging es dabei?
Wer veranstaltete die Musikkonzerte am und am in E? Traten regionale Künstler auf?
Laut Ihrer Aufstellung fand am in E eine Fraktionssitzung statt. Warum werden in diesem Zusammenhang die Kosten für 41,8 km geltend gemacht?
Aus Ihrer Aufstellung geht ebenfalls hervor, dass Sie am an einer Feuerwehrübung in G teilnahmen. Aufwendungen, die im Jahr 2011 angefallen sind, können nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2012 berücksichtigt werden.
Worum handelt es sich bei Mfa A am ?
Die Veranstaltung "d Kanalspülung" am möge erläutert werden!

Workshop Arbeit Gesundheit am : Wer war Veranstalter dieses Workshops? Eine Teilnehmerliste möge vorgelegt werden!
Inwiefern fiel der Besuch der Eröffnung eines Wildkellers in W in Ihre Tätigkeit als Vizebürgermeister?
Um welche Veranstaltung handelte es sich in der Wirtschaftskammer für OÖ am ?

In welcher Funktion nahmen Sie bei den Reichersberger Pfingstgesprächen teil? Wer waren die anderen Teilnehmer?
Worum handelte es sich bei der Podiumssitzung am in I?
Was war der Anlass für das Grillfest a in b am ? Wie viele Personen waren anwesend?
In welcher Funktion nahmen Sie an der Generalversammlung der Raika in I am teil?
In welcher Funktion besuchten Sie die Bauernbundveranstaltung in g am ?
Der Zusammenhang zwischen dem Besuch im Krankenhaus der Elisabethinnen und Ihrer politischen Funktion möge dargelegt werden!
Bitte erläutern Sie die Veranstaltung "MFA Abgeben"!
Worum handelte es sich bei der LH-Generalversammlung in I am ?
Vortrag Otterbach Bioenergie: Der Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit möge dargelegt werden!
KVG Sprechtag: Der Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit möge dargelegt werden!
Von wem wurde der Vortrag "Arbeitsplatz OÖ" in J am veranstaltet?
Worum ging es bei der Besprechung im Cafe H am ?“

Diese Fragen wurden ausnahmslos nicht beantwortet. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die gegenständlichen Fahrten durch die Funktion des Beschwerdeführers als Politiker bedingt waren. Da somit trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichtes im Ergänzungsvorhalt vom , die berufliche (politische) Veranlassung der angeführten Fahrten nachzuweisen, der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht hat, dass es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Aufwendungen handelt, und auch nicht bekannt gegeben hat, welchen konkreten Zwecken die einzelnen Fahrten dienten, konnten die diesbezüglichen Aufwendungen keine steuerliche Berücksichtigung finden. (vgl. )

Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, welche der beantragten Werbungskosten steuerliche Berücksichtigung finden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Aufwandes
Bezahlung
Aufwand
in €
Anerkannt
in €
USB Stick
Rechnung
10,94
6,56
Parteibeitrag für Vizebürgermeister
Dauerauftrag
720,00
720,00
Toner
Rechnung
59,98
36,00
Unterstützung Weihnachtsfeier Senioren
Rechnung
100,00
100,00
Musikverein für Gestaltung Nikolausrundfahrt
bar
100,00
100,00
Unterstützung kath. Männerbewegung
Bar
10,00
0,00
Geschenkkorb Preistarock Seniorenbund
Bar
40,00
0,00
Eintrittskarten Benevizball
Bar
8,00
0,00
Gutschein Kirtag
Bar
40,00
0,00
Kleintierzuchtverein Kirtag
Bar
50,00
50,00
Getränke Schulabschlussfest
Rechnung
56,99
0,00
Eintrittskarten E tanzt
Bar
16,00
0,00
Spende Schwarzes Kreuz
Bar
30,00
0,00
Seniorenball Eintritt Lose
Bar
25,00
0,00
5 Stk. Hasen für Straßenerhaltungspartie
Bar
40,00
0,00
Beitrag für Punschstand Partei
Rechnung
67,92
0,00
Bus F Nikolorundfahrt
Bar
40,00
40,00
Unterstützung Union
Bar
20,00
0,00
Adventsingen
Bar
30,00
30,00
Unterstützung FF Feuerwehr G
Bar
10,00
10,00
Kopien Gemeinde
Rechnung
25,26
0,00
Geschenkkorb Benefizball H
Rechnung
40,00
0,00
Druckertinte
Rechnung
26,85
16,11
Porto Energiepass
Rechnung
32,52
0,00
Feuerwehrzeitschrift Brennpunkt
Rechnung
19,50
0,00
Unterstützung Ministrantenausflug
 
15,00
15,00
Verpflegung Krampusse
 
20,00
0,00
Geschenkkorb Mostkost
Rechnung
40,00
0,00
Eintrittskarten Theater
Bar
13,00
0,00
Unterstützung Seniorenbund
Bar
20,00
20,00
Partei Getränke
Rechnung
114,10
0,00
Eintrittskarten Frühlingskonzert
Bar
20,00
0,00
Familiengrillfest Bauernbund Tombolapreis
Rechnung
30,00
0,00
Unterstützung Goldhauben Kräuterbüschl
Bar
20,00
20,00
Ferienaktion Busfahrt
Bar
40,00
40,00
Druck Broschüre
Rechnung
244,82
0,00
Unterstützung Bauernbund
Bar
64,00
64,00
Becher Punschstand
Rechnung
30,60
0,00
Musik Neujahrsblasen
Bar
50,00
50,00
Nikolaussackerl
Rechnung
168,52
168,52
Landjugend 2 Kisten Bier
Rechnung
27,98
0,00
Verpflegung Gemeindearbeiter
Rechnung
19,99
0,00
Laminierfolien
Rechnung
7,13
4,28
Preis Pensionistenball
Rechnung
30,00
0,00
Preis Kuppelbewerb
Rechnung
100,00
0,00
Toner
Rechnung
26,85
16,11
Folder Weihnachtsausgabe
Rechnung
88,34
0,00
Förderung ÖAAB
Rechnung
22,00
22,00
Versandkosten
Rechnung
65,31
0,00
Doppler Musikverein
Bar
12,00
12,00
Unterstützung Pensionisten
Bar
20,00
20,00
Jahresabschluss Partei
Rechnung
46,52
0,00
Anteil Internetgebühren
Rechnung
276,40
150,00
Speichermedium
Rechnung
27,98
16,80
Anteil Telefongebühren
Rechnung
94,68
94,68
Zuschuss Weihnachtsfeier Partei
Bar
40,00
0,00
Summe
 
3.414,18
1.822,06

Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, welche Fahrten als beruflich veranlasst qualifiziert wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Art der Veranstaltung
Kilometer
beruflich veranlasst
JH Musikverein
13,6
Ja
Jägerabend
13,6
Ja
Raika Jahresabschluss
4,6
Ja
JH FF G
4,6
Ja
Essen Jäger Grundbesitzer
13,6
Ja
Neujahrsempfang
13,6
Ja
Bezirksparteileitungssitzung
35,4
Nein
Academie Superior
145,6
Nein
B Kinoveranstaltung
73,4
Nein
Partei Ball
43,2
Nein
Ball Grüne Jungs
13,6
Ja
Info A
5
Nein
Leadertreffen
32
Ja
Workshop WK
35,4
Nein
Feuerwehrball
8,6
Ja
ÖAAB-Vorstandssitzung
13,6
Nein
Exkursion Ortsbauernschaft
4,6
Ja
Mostbewertung
8,8
Ja
Mostkost
8,8
Ja
Dorfabend
13,6
Ja
Feuerwehrübung
4,6
ja
FF E Vollversammlung
13,6
Ja
A I Digitalisierung
35,4
Nein
Votovoltaik in der Gemeinde
13,6
Ja
Erweiterte Bezirksparteikonferenz
16,2
Ja
JH Goldhauben
13,6
Ja
Musikkonzert
13,6
Nein
Feuerwehrübung
4,6
Nein
Fraktionssitzung
41,8
ja, 13,6 km
Frühlingskonzert
13,6
Nein
Mfa A
35,4
Nein
d Kanalspülung
11,4
Nein
B Versammlung
35,4
Ja
Siegerehrung Preistarock
11,4
Ja
Maifest E
13,6
Ja
Landesparteikonferenz
145,6
Ja
VS Einweihung
13,6
Ja
Florianimesse
13,6
Ja
Fischerfest
4,6
Ja
Delegiertensitzung
13,6
Ja
T live
6,6
Ja
Workshop Arbeit Gesundheit
23,6
Nein
Partei-Themenkonferenz
508
Ja
Ger Nächte
4,6
Ja
Ger Nächte
4,6
Ja
Öaab-Wienfahrt Parlamentsbesichtigung
502
Ja
Wildkellereröffnung
14,2
Nein
Fragebögen einsammeln
30
Ja
WKO J
145,6
Nein
Partei Veranstaltung Innviertel
99,6
Ja
Abschluss Ger Nächte
4,6
Ja
Frühschoppen Y
7,6
Ja
Reichersberger Pfingstgespräche
60
Nein
Fraktionssitzung
13,6
Ja
Podiumssitzung
35,4
Nein
Grillfest a
2,2
Nein
Generalversammlung Raika
35,4
Nein
Schleiferkirtag
13,6
Ja
Kirtag E
13,6
Ja
ÖAAB-Sitzung
8,8
Nein
Gemeindeausflug
13,6
Ja
Bezirksparteikonferenz
15,8
Ja
Sommerfest Partei
35,4
Ja
Feuerwehrkuppelfest
13,6
Ja
Feuerwehrfrühschoppen
13,6
Ja
Umweltausschusssitzung
13,6
Ja
Oldtimertreffen d
11,6
Ja
Grillfest Ortsbauernschaft
9,8
Ja
Ferienpassaktion
14,2
Ja
Fraktionssitzung
13,6
Ja
Bauernbundveranstaltung
170,3
nein
Abschluss Ferienpass
13,6
Ja
KH Elisabethinnen
145,6
Nein
Tag der Ehejubilare
13,6
Ja
Sitzung Raika
13,6
Ja
MFA Abgeben
35,4
Nein
Fest der Volkskultur
14,4
Ja
LH-Generalversammlung
35,4
Nein
Erntedankfest
13,6
Ja
Seminar Partei
52,4
Ja
Oktoberfest
13,6
Ja
Vortrag Otterbach Bioenergie
35,4
Nein
Seniorenball
8,8
Ja
Metall Wien Vortrag Partei Werte
504
Ja
E tanzt
13,6
Ja
C
145,6
Nein
Parteifinanzierung Schulung
23,6
Ja
Totengedenken
13,6
Ja
KVG Sprechtag
33,4
Nein
Vernissage
13,6
Ja
Vortrag Arbeitsplatz OÖ
145,6
Nein
Bezirksparteileitungssitzung
23,6
Ja
Hasenpartie Ortsbauernschaft
8,8
Ja
Besichtigung Nudelfabrik
13,6
Ja
Besprechung Cafe H
13,6
Nein
B-Sitzung
38,8
Ja
Nikolausrundfahrt
13,6
Ja
Leader l Sitzung
16,2
Ja
Weihnachtsfeier FF G
4,6
Ja
Delegiertensitzung
13,6
Ja
SV I Verbandsversammlung
33,4
ja
Punschstand Partei
35,4
Ja
Summe
 
4.336,4
2.792,40

Bei einem amtlichen Kilometergeld von 0,42 € ergibt dies einen Betrag von 1.172,81 €, sodass insgesamt Werbungskosten im Gesamtausmaß von 2.994,87 € berücksichtigt werden können.

B. Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kann für die Ausbildung Ihrer Tochter in m nur der pauschale Betrag von 1.320,00 € und nicht die von Ihnen beantragten tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht werden.

C. Beitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung der Gattin:
Sonderausgaben liegen nur vor, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben sind (). Entscheidend ist die rechtliche Eigenschaft der einzelnen Ausgabe. Ob sie bei der Ermittlung der Einkünfte tatsächlich in voller Höhe abgezogen werden können, ist nicht von Bedeutung.
Der Beitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung wäre grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Gattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Umstand, dass diese Einkünfte zu gering sind, um eine Einkommensteuerpflicht bei der Gattin und damit einer Berücksichtigung der Ausgaben bewirken zu können, führt nicht dazu, dass diese Ausgaben beim Beschwerdeführer Sonderausgaben darstellen.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100963.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at