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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2016, RV/5100484/2013

mündlicher Darlehensvertrag zur Finanzierung der Zahnarztkosten des Ehegatten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes  Braunau Ried Schärding vom betreffen die Einkommensteuer für das Jahr 2010

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der am 1. Feber 2012 eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) unter der Kennzahl 730 (Krankheitskosten inkl. Zahnersatz) 9.460,00 € als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend.
Mit Bescheid vom 1. Feber 2012 veranlagte das Finanzamt die Bf erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des genannten Betrages abzüglich eines Selbstbehaltes von 2.182,15 € als außergewöhnlichen Belastung mit einem Einkommen von 12.002,81 € zur Einkommensteuer 2010.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf zur Vorlage der Belege betreffend die beantragten Krankheitskosten und Bekanntgabe eventuell erhaltener Ersätze auf.
Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz legte die Bf hierauf Belege vor, wobei eine von einem Zahnarzt an den Gatten der Bf gerichtete Honorarnote vom 4. Feber 2010 für Brücken in Höhe von 7.800,00 € mit dem Ersuchen um Überweisung auf ein konkretes Bankkonto enthalten war. Aus einem ebenfalls vorgelegten Schreiben der Gebietskrankenkasse vom an den Gatten der Bf geht hervor, dass für die eingereichte Honorarnote kein Kostenersatz möglich sei, weil dieser auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für festsitzenden Zahnersatz nicht zustehe.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 1. Feber 2012 gemäß § 299 BAO unter Verweis auf die Begründung des Sachbescheides auf. Mit Bescheid selben Datums setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2010 unter Reduktion der geltend gemachten Aufwendungen (von 9.460,00 € um 7.800,00 €) auf 1.660,00 € abzüglich eines Selbstbehaltes in selber Höhe für ein Einkommen von 19.280,66 € und einer Abgabennachforderung von 2.656,00 € mit folgender Begründung neu fest:

"Die beantragten Aufwendungen für Krankheitskosten für Ihren Gatten konnten nicht anerkannt werden, da Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Ihre Erklärung war dahingehend zu korrigieren."

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom und beantragte mit folgender Begründung die Berücksichtigung des Betrages von 7.800,00 € als Krankheitskosten:
Die Krankheitskosten seien zwangsweise bzw. außerordentlich erwachsen.
Der Zahnersatz sei aus gesundheitlichen Gründen 2010 vorzunehmen gewesen; somit sei die Zahlung der Honorarnote vom 4. Feber 2010 des Zahnarztes von 7.800,00 € von der Bf erfolgt.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf auf, einen Zahlungsnachweis (Kontoauszug, …) für den Zahnersatz in Höhe von 7.800,00 € vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, wer diese Kosten tatsächlich bezahlt hat.
Mit Schriftsatz vom legte die Bf einen Auszug vom eines Bankkontos ihres Gatten vor, aus dem ersichtlich ist, dass von diesem Konto am die Honorarnote des Zahnarztes vom 4. Feber 2010 durch Überweisung von 7.800,00 € beglichen worden ist, und führte dazu Folgendes aus:
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gatten der Bf sei durch erhöhte Krankheitskosten 2010 wesentlich beeinträchtigt gewesen (Hinweis auf dessen Arbeitnehmerveranlagung 2010). Deshalb sei folgende mündliche Vereinbarung zwischen Angehörigen über ein Privatdarlehen getroffen worden:
Die Bf (Darlehensgeberin) habe ihrem Gatten (Darlehensnehmer) ein Darlehen in Höhe von 7.800,00 € gewährt. Darlehensrückzahlung sei keine erfolgt.
Die Behinderung von 100% des Gatten der Bf sei durch die ärztliche Bestätigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 nachgewiesen.

Mit am durch Hinterlegung zugestellter Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Die beantragten Aufwendungen für Krankheitskosten des Gatten der Bf könnten nicht anerkannt werden, weil der Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Aus der Rechnung des Zahnarztes und dem Zahlungsnachweis gehe außerdem hervor, dass die Kosten vom Gatten der Bf bezahlt worden seien.

Mit am 15. Feber 2013 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 8. Feber 2013 stellte die Bf einen Vorlageantrag und führte ergänzend Folgendes aus:
Betreffend den Zahnersatz von 7.800,00 € sei ein Fremdvergleich geschlossen worden:
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei durch erhöhte Krankheitskosten des Gatten der Bf 2010 wesentlich beeinträchtigt gewesen. Deshalb ("Somit") sei ein Privatdarlehensvertrag zwischen dem Gatten der Bf als Darlehensnehmer und der Bf als Darlehensgeberin getroffen worden. Es sei keine Darlehensrückzahlung erfolgt. Somit habe der Mehraufwand die Bf als Kostenträgerin getroffen. Es werde daher beantragt, die Kosten des Zahnersatzes von 7.800,00 € gemäß § 34 EStG zu berücksichtigen.

Der zu 100% behinderte Gatte der Bf wurde für das Jahr 2010 mit einem Einkommen von 12.416,07 € veranlagt.
Nach dem aktenkundigen Einantwortungsbeschluss vom hat die Bf von ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Gatten nicht nur den Hälfteanteil umfangreicher Liegenschaften, sondern auch die Guthaben auf dem oben genannten Bankkonto und zwei Bausparkonten sowie ein Bankschließfach geerbt.

In dem auch der Bf zugestellten Vorlagebricht vom führte das Finanzamt unter Streitpunkte Folgendes aus:
Berufungsgegenstand sei die Nichtgewährung der Kosten für Zahnersatz für den Gatten der Bf als Krankheitskosten. Rechnung und Zahlungsbeleg für die Zahnersatzkosten lauteten auf den Gatten der Bf. Laut Schreiben der Bf sei mündlich ein Privatdarlehen vereinbart worden.
Nach Doralt, EStG14, § 2 Tz 160 werden Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich):
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Da im gegenständlichen Fall weder die Publizität (mündliche Vereinbarung), Klarheit des Inhalts (keine Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten, …) noch der Fremdvergleich gegeben seien, habe das Finanzamt das Privatdarlehen nicht anerkannt und deshalb die Kosten für den Zahnersatz des Ehegatten der Bf nicht berücksichtigt.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Dem Gatten der Bf wurden von einem Zahnarzt für festsitzenden Zahnersatz (Brücken) mit Honorarnote vom 4. Feber 2010 7.800,00 € verrechnet, die durch Überweisung vom Konto des Gatten der Bf am beglichen worden sind.

Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Kopien der Honorarnote und des Kontoauszuges und wird von den Parteien des Verfahrens auch nicht bestritten.

Strittig ist hingegen das von der Bf behauptete Darlehen an ihren Gatten, mit dem sie die Kosten des Zahnersatzes getragen haben will.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Notariatsaktgesetz, RGBl. Nr. 76/1871 idF BGBl. I Nr. 75/2009, setzt die Gültigkeit von zwischen Ehegatten geschlossenen Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen und Schuldbekenntnissen die Aufnahme eines Notariatsaktes hierüber voraus.

Gemäß § 23 Abs. 3 BAO ist jedoch die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen eines Formmangels für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.

Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die Bf 2010 die Kosten für den Zahnersatz ihres Gatten in Höhe von 7.800,00 € getragen hat.

Nach § 167 Abs. 2 iVm 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben- und Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Verträge zwischen nahen Angehörigen

In § 21 bis § 23 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) ist Folgendes geregelt:

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

§ 22. (1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

(2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Die Verlagerung privat motivierter Geldflüsse soll durch die Hintanhaltung von Missbrauchshandlungen ( § 22 BAO ) und Scheinhandlungen ( § 23 BAO ) verhindert werden.

Bei nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben nach Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert ( ). Durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden ( ). Daher sind eindeutige Vereinbarungen erforderlich, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen.

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit ( ) im Steuerrecht nur dann anerkannt, wenn sie

- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)

- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)

Diese Kriterien sind bei der Beweiswürdigung von Bedeutung ( ; , 92/15/0221; . 89/1470090).

Es ist dem Finanzamt beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall keine der drei – kumulativ erforderlichen – Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des von der Bf behaupteten Darlehens erfüllt ist:
 

  • Es mangelt an der gebotenen Publizität, weil lediglich ein mündlicher Darlehensvertrag behauptet wird, der nach außen in keiner Weise sichtbar geworden ist ( 0027, 0162/77, in ÖStZB 1978, 46, ebenfalls betreffend ein mündlich vereinbartes Darlehen zwischen Ehegatten). Der Ehegatte der Bf ist zudem im Jahr 2011 verstorben und kann deshalb zur Behauptung der Bf nicht vernommen werden. In der gegenständlichen Berufung vom wird ein Darlehen an den Ehegatten noch gar nicht erwähnt. Dies hat die Bf erst auf Grund des Vorhalts des Finanzamtes vom , nachzuweisen, wer die geltend gemachten Kosten bezahlt hat, in ihrem Schriftsatz vom getan.

  • Weiters fehlt ein klarer Inhalt des behaupteten Darlehensvertrages. Die Bf gibt lediglich bekannt, dass keine Rückzahlung erfolgt ist, jedoch keinerlei vereinbarten Termin für die Tilgung oder Zahlung von Raten und auch keinen Zinssatz.

  • Das behauptete Darlehensverhältnis hält aber auch dem Fremdvergleich nicht stand, weil ein anderer Darlehensgeber dem Gatten der Bf nur auf Basis eines mündlichen Vertrages und ohne Vereinbarung der Dauer und des Zinssatzes keinen Betrag in dieser Höhe zur Verfügung gestellt hätte.

Das behauptete (nach bürgerlichem Recht nichtige) Darlehensverhältnis ist schon deshalb auch steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Dazu kommt noch Folgendes:

Die Bf hat nicht dargetan, wann und in welcher Form sie ihrem Gatten den behaupteten Darlehensbetrag ausgefolgt hat, geschweige denn die Finanzierung dieses Betrages nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Weiters hat nach den oben dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Gatten der Bf 2010 offensichtlich gar kein Bedarf zur Unterstützung durch die Bf bestanden.

Auf Grund der aufgezeigten Umstände geht das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf mit ihrem Gatten weder das behauptete Darlehen vereinbart noch Geld zur Tragung der Kosten des Zahnersatzes zur Verfügung gestellt hat.

Rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4),

Nach obigen Feststellungen hat die Bf gar keine Zahlungen für den Zahnersatz ihres Gatten geleistet. Demnach liegen gar keine Belastung und keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf iSd § 34 EStG 1988 vor.

Das Finanzamt hat deshalb die Zurechnung des Betrages von 7.800,00 € im bekämpften Bescheid zu Recht vorgenommen.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

In Anbetracht der oben festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gatten der Bf ist auch keinerlei Verpflichtung für die Bf erkennbar, dass sie 2010 für die Kosten des Zahnersatzes ihres Gatten hätte aufkommen sollen.

Aus all diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage zu beurteilen, sondern die Beweiswürdigung entscheidend war, ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 23 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100484.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at