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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2016, RV/5101147/2014

Wirtschaftsreise eines Handelsvertreters - Mischprogramm

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In seinen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 führte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Daten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Handelsvermittlung) an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2012
2013
Einnahmen
40.000,00
18.000,00
Reise-Fahrtspesen
99,68
1.198,00
KFZ-Kosten
4.590,11
3.517,61
Werbung
83,64
165,45
Pflichtversicherung
1.820,76
1.888,08
sonstiges
6.947,39
3.953,20
Grundfreibetrag
3.439,59
946,09
Einkünfte aus Gw
23.018,83
6.331,57

Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurden diese erklärten Daten der Festsetzung der Einkommensteuern der Jahre 2012 und 2013 zugrunde gelegt.

Mit Eingabe vom wurden Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 eingereicht.
Für das Jahr 2012 wurde beantragt, die Reise-Fahrtspesen inkl. Kilometergeld in Höhe von 11.628,68 € zu berücksichtigen. Unter Anpassung des Grundfreibetrages (2.575,94 €) würden sich nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.239,01 € ergeben.
Für das Jahr 2013 wurden diesbezüglich Aufwendungen in Höhe von 5.659,24 € beantragt. Dadurch würden sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.737,45 € ergeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass in den Steuererklärungen irrtümlich die tatsächlichen PKW-Kosten (gekürzt um die Luxustangente von 17,24%) anstatt der gesetzlichen Kilometergelder angesetzt, sowie Sonderausgaben betreffend freiwillige Personenversicherung nicht angesetzt worden seien.

2012: Jänner bis Dezember: 27.450km á 0,42 = 11.529,00 € (zuzüglich vorher: 99,68 €).
2013: Jänner bis Juni: 10.622km á 0,42 = 4.461,24 (zuzüglich vorher: 1.198,00 €).

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, die Fahrtenbücher vorzulegen, sowie die vermerkten Kilometerstände anhand entsprechender Unterlagen (Reparaturrechnungen, Kfz-Überprüfungen etc.) nachzuweisen.
Weiters wurde um Nachweis des sonstigen betrieblichen Aufwands (Konto 7840) für beide Jahre ersucht.

Antwortschreiben vom :
1. Fahrtenbücher 2012 und 2013 beiliegend.

2. Nachweis Kilometerstände durch Rechnungen  H GmbH vom mit einem KM-Stand von 28.120 km und vom mit einem KM-Stand von 78.851 km.
Die letzte betriebliche Fahrt sei am 20.6. durchgeführt  worden, mit einem End-Kilometerstand von 72.804 km. Der Beschwerdeführer hätte sein Gewerbe in der Folge ruhend gelegt.

3. Sonstiger betriebliche Aufwand 2012 und 2013:
Dabei handle es sich um die Handelsvertreter Pauschale nach BGBI II 2000/95. Der Beschwerdeführer sei Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetztes (siehe Beilage). ln 2012 seien 4.800,00 € (12% vom Umsatz iHv 40.000,00 €) und 2013 2.160,00 € (12% vom Umsatz iHv 18.000,00 €) geltend gemacht worden. Aus diesem Grund seien die tatsächlichen Kosten betreffend Mehraufwendungen für Verpflegungen, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten, Bewirtungsaufwendungen nicht angesetzt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden (2012 und 2013) als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus den vorgelegten Fahrtenbüchern hervorgehe, dass der überwiegende Teil der insgesamt zurückgelegten Kilometer auf betriebliche Fahrten entfallen würde. Der Ansatz von Kilometergeldern sei daher unzulässig. Die Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht.
Die Entscheidung der Beschwerdevorentscheidung werde vollinhaltlich als richtig zur Kenntnis genommen.
Es sei von der Abgabenbehörde richtig festgestellt worden, dass die Fahrten des Beschwerdeführers mit dem PKW BMW X3-Reihe ( Kennzeichen ) überwiegend auf betriebliche Fahrten entfallen seien (siehe dem Finanzamt vorgelegte Fahrtenbücher). Allfällige Privatfahrten seien mit einem anderen PKW ( Kennzeichen2 ) vorgenommen worden.
ln den ursprünglichen Steuererklärungen 2012 und 2013 seien jedoch an tatsächlichen Kosten nur die Spritkosten, Vignette/Maut und Servicekosten (unter Berücksichtigung einer Luxustangente von 17,24%) in der jeweiligen Kennziffer 9170 geltend gemacht worden (siehe Kontoblätter Beilage 2 und 3).
ln der weiteren Bearbeitung hätte sich nunmehr herausgestellt, dass eine Luxustangente von 34% (Beilage 1) anzuwenden gewesen wäre, sowie die AfA als auch die Aufwendungen für die PKW Versicherung in den ursprünglichen Steuererklärungen nicht geltend gemacht worden seien.

Diesbezüglich werde um nachfolgende Berücksichtigung ersucht:

Steuererklärung 2012:
Kosten BMW (KZ 9170): EUR 4.422,35
AfA (KZ 9130): EUR 4.738,46
Versicherung PKW (KZ 9170): EUR 1.397,25

Steuererklärung 2013:
Kosten BMW (KZ 9170): EUR 3.349,00
AfA (KZ 9130): EUR 4.738,46
Versicherung PKW (KZ 9170): EUR 1.442,65

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Finanzamtes wurde angeführt, dass die Abzugsfähigkeit der AfA und der Kfz-Versicherungen als Betriebsausgaben dem Grunde nach nicht bestritten werde. Es würden jedoch Bedenken hinsichtlich der Höhe der beantragten Aufwendungen bestehen.
Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme würde im Zweifel der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges gelten. Dies sei am erfolgt. Bereits Anfang Jänner 2012 sei das Fahrzeug betrieblich genutzt worden. Bei Berechnung der Restnutzungsdauer wäre deshalb nur ein Jahr für Vornutzung zu berücksichtigen gewesen, sodass sich eine Restnutzungsdauer von 7 Jahren und ein jährliche AfA (abzüglich Luxustangente) von 4.400,00 € ergeben würde.

Obwohl offensichtlich auch Privatfahrten getätigt worden seien, seien weder 2012 noch 2013 Privatanteile in Abzug gebracht worden. Aus der Differenz zwischen dem Anstieg der Kilometergelder und den betrieblich gefahrenen Kilometern würden sich im Jahr 2012 1.710 privat gefahrene Kilometer ergeben, was einem Privatanteil von 5,86% entsprechen würde.

Im Jahr 2013 würden sich aus der Differenz zwischen Anstieg der Kilometergelder bis und den betrieblich gefahrenen Kilometern 7.068 privat gefahrene Kilometer ergeben.

PKW Aufwendungen seien bis Ende Dezember am Konto 7260 verbucht worden. Da der Kilometerstand Ende Dezember nicht bekannt sei, werde er zu schätzen sein. Von 20.6 bis , also in einem Zeitraum von ca. 5 Monaten, seien 6.047 km zurückgelegt worden. Bei einer Schätzung der PKW-Nutzung im Dezember mit einem Fünftel von 6.047 km, würden sich für das gesamte Jahr 2013 8.277 privat gefahrene Kilometer ergeben, was einem Privatanteil von 43,80% entsprechen würde.
Nach Ansicht des Finanzamtes seien deshalb im Jahr 2012 PKW-Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9.620,73 € und im Jahr 2013 in Höhe von 5.165,97 € zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurden dem Beschwerdeführer die Berechnung der Restnutzungsdauer sowie die Darstellung des Privatanteiles (PKW) zur Kenntnisnahme übermittelt.
Weiters wurde er ersucht, Angaben zu den Reisespesen und übrigen Ausgaben nachzureichen.

Im Antwortschreiben vom gab er hierzu bekannt, dass gegen die Restnutzungsdauer und Privatanteile keine Einwendungen erhoben würden.
Die übrigen Aufwendungen wurden durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen.

In einem weiteren Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Details zu den beantragten Reiseaufwendungen nachzureichen, weiters den Privatanteil des Telefons von lediglich 20% zu erläutern, da die Verwaltungspraxis weitgehend von einem Privatanteil von 40% ausgehen würde. Es werde ersucht bekannt zu geben, warum gegenständlich von diesen Erfahrungswerten abgegangen werden solle.

Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass es sich bei der angeführten Reise um eine Reise des Wirtschaftsbundes gehandelt hätte (Reiseprogramm liegt bei).
Hinsichtlich des Privatanteils von 20% (Telefon) würde es sich um eine Schätzung des Beschwerdeführers handeln. Es würden jedenfalls auch in der zweiten Jahreshälfte 2013 noch betrieblich veranlasste Telefonkosten vorliegen.

 < Reiseprogramm (auszugsweise): Wirtschaftsreise Bulgarien (Sofia – Plovdiv – Haskovo) von 21. bis :
„Diese Reise ist für Wirtschaftsinteressierte und Kulturfreunde gleichermaßen geeignet.“
1. Tag: geführter Stadtrundgang mit Besichtigung der Alexander Newski Kathedrale; Besichtigung der Rotunde des Heiligen Georg; weitere Besichtigungen.
Am Abend Empfang durch den Botschafter der Volksrepublik China in Bulgarien.
2. Tag: Empfang des Bulgarischen Wirtschafts- und Tourismusministers; nachmittags National-Historisches Museum.
3. Tag: Plovdiv – Besichtigung

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat in den streitgegenständlichen Jahren die Tätigkeit als Handelsvertreter ausgeübt. Nachdem ursprünglich seine erklärten Daten unverändert bescheidmäßig erfasst wurden, wurden diese Daten im beschwerdeverfahren ergänzt bzw. erweitert (vor allem im Bereich der PKW-Aufwendungen).

Im Vorhalteverfahren durch den zuständigen Richter wurden dem Beschwerdeführer die sich aus seinen Ausführungen ergebenden Daten übermittelt.
Im Antwortschreiben vom wurden hinsichtlich der Darstellungen in Bezug auf Restnutzungsdauer und Privatanteile keine Einwendungen vorgebracht.

Demnach sind ist gegenständlich auf folgende Aufwandspositionen einzugehen:
 < Reise- und Fahrtspesen (Reise Bulgarien 2013)
 < Privatanteil Telefon
 < Vereinsmitgliedschaften (kaufm. Verein)

B) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 1: Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen.
Z 2 lit. a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.

1.) Telefonkosten:

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer klar dargelegt, dass es nach der Verwaltungspraxis üblich sei, dass die Privatanteile in diesen Bereichen erfahrungsgemäß ca. 40% betragen würden. Er werde ersucht darzulegen, warum gegenständlich nicht diesen Werten gefolgt werden solle.

Der Beschwerdeführer gab hierzu bekannt, dass er auch nach der Ruhendmeldung seiner Tätigkeit im Juni 2013 noch weiterhin aktiv gewesen sei. Die Telefonkosten wurden noch bis Jahresende angesetzt.

Der Beschwerdeführer konnte aber keine Anhaltspunkte darstellen, warum bei ihm lediglich ein Privatanteil von 20% zum Ansatz kommen solle.
Vor allem auch unter Beachtung der Tatsache, dass er seine betriebliche Tätigkeit seit Juni 2013 ruhend gemeldet hat, lässt die Annahme jedenfalls auch gerechtfertigt erscheinen, dass er zumindest in diesem Jahr nicht mehr in vollem Umfang und voller Intensität betrieblich tätig war. Auch für das Jahr 2012 wurden keinerlei Darstellungen übermittelt, warum lediglich ein Privatanteil von 20% zum Ansatz kommen solle.
Ein Abweichen von den oben dargestellten Werten der Verwaltungspraxis erscheint unter den gegebenen Umständen als nicht gerechtfertigt.
 < Privatanteil 2012: 590,83 €
 < Privatanteil 2013: 521,48 €

2.) Mitgliedsbeitrag kaufmännischer Verein:

Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich hier um eine Mitgliedschaft freiwilliger Natur.
Der berufliche Hintergrund dieser Mitgliedschaft liegt im Bereich der Geschäftskontakte und Knüpfen neuer wirtschaftlicher Beziehungen.
Bereits im Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Verein zur Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen handelt.
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Mitgliedschaft dazu nützt, neue Kontakte zu knüpfen, so kann auch eine private Interessensmöglichkeit einer Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen werden.
Gem. oben genannter gesetzlicher Bestimmung (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. a) erlaubt diese Konstellation allerdings keinesfalls eine steuerliche Berücksichtigung.
 < Kürzung Betriebsausgaben 2012 und 2013: jeweils 60,00 €

3.) Wirtschaftsreise Bulgarien:

Kosten einer Studienreise sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist (vgl. ). Nach der Rechtsprechung müssen für die Anerkennung von Studienreisen (meist Auslandsreisen) als Betriebsausgaben folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. ):

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren (trifft bei üblichen Touristenreisen nicht zu; zur Äthiopienreise eines Geographielehrers; zur Toskanareise eines Geschichte- und Geographieprofessors; zur Israelreise eines Religionslehrers; ; zu Auslandsreisen eines im Inland tätigen Fremdenführers aus Anlass internationaler Reiseführertagungen mit allgemeinem Besichtigungsprogramm).
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird (der zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand gehört keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben); dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden abzustellen (; ; ), wobei eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten die geforderten konkreten Angaben nicht ersetzt (). Anhand des Reiseprogrammes muss nachweisbar sein, welche Stunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben (). Minderzeiten einzelner Tage können durch Mehrzeiten anderer Tage ausgeglichen werden ().
Zu verweisen ist hierzu auch auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ( RV/0142-F/11) im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsreise in die Türkei.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiseprogramm lassen sich im Wesentlichen folgende Programmschwerpunkte herauslesen:
„Diese Reise ist für Wirtschaftsinteressierte und Kulturfreunde gleichermaßen geeignet.“
1. Tag: geführter Stadtrundgang mit Besichtigung der Alexander Newski Kathedrale; Besichtigung der Rotunde des Heiligen Georg; weitere Besichtigungen
Am Abend Empfang durch den Botschafter der Volksrepublik China in Bulgarien.
2. Tag: Empfang des Bulgarischen Wirtschafts- und Tourismusministers; nachmittags National-Historisches Museum.
3. Tag: Plovdiv – Besichtigung

Allein schon die erste Darstellung (Wirtschaftsinteressierte und Kulturfreunde) lässt darauf schließen, dass diese Reise jedenfalls nicht ausschließlich Teilnehmer angesprochen hat, welche der Berufsgruppe des Beschwerdeführers zuzuordnen sind.
Bei all diesen Punkten kann keinesfalls eine Reise erkannt werden, welche speziell für Handelsvertreter ausgerichtet wäre – geschweige denn, oben angeführte Punkte (1-4) auch nur ansatzweise erfüllen würden.

Auch wenn der Beschwerdeführer, wie im Schreiben vom angeführt, den Besuch der Zweigniederlassung der Alu König Stahl GmbH ermöglich und weiters Kontakte geknüpft und weitere Geschäftsbeziehungen aufgebaut hat, lässt das dargelegte Programm den Schluss zu, dass diese Reise auch Anziehungskraft für Teilnehmer hatte, welche nicht der Berufsgruppe des Beschwerdeführers zuzurechnen waren.
Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Teilnehmer nicht genannt hat.

Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist unter diesen Bedingungen also keinesfalls möglich.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie aus obigen Ausführungen klar erkennbar ist, weicht gegenständliche Erledigung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch lag eine nicht fehlende oder nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101147.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at