Hinterziehung von Umsatzsteuer durch die vorsätzliche Verschweigung steuerpflichtiger Umsätze und Finanzordnungswidrigkeit durch die vorsätzliche Verschweigung weiterer gewerblicher Einnahmen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS , wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes FA im Juni 2013 vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Hinterziehung von Umsatzsteuer 2012 iHv. € 1.695,28 dadurch bewirkt, dass in der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 zusätzliche, im Veranlagungsjahr ebenfalls erzielte steuerpflichtige Umsätze im Ausmaß von € 8.506,40 nicht erklärt worden waren, und
b) ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass in der eingereichten Einkommensteuererklärung 2012 nicht sämtliche der im Veranlagungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen aus Gewerbebetrieb erklärt worden waren,
und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß §§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird dafür über ihn eine Geldstrafe von
€ 250,00
(in Worten: Euro zweihundertfünfzig)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen
verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Bf. die Kosten des Verfahrens iHv. € 25,00 (lit. a leg. cit.), sowie die Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg. cit.), zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bf. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im bezeichneten Finanzamtsbereich bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2012 eine Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer iHv. € 1.914,75 und an Einkommensteuer iHv. € 463,00; Verkürzungsbetrag insgesamt somit € 2.377,75; dadurch bewirkt zu haben, dass nicht sämtliche der 2012 erwirtschafteten Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber erklärt wurden, und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde dem Beschuldigten dafür eine Geldstrafe von € 500,00 bzw., gemäß § 20 FinStrG, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, sowie gemäß § 185 FinStrG der Ersatz der gleichzeitig mit € 50,00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens, sowie der Ersatz der durch gesonderten Bescheid (noch) festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges, auferlegt.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aus Anlass einer unter der ABNr. 34 im Einzelunternehmen des Bf. (StNr. 56 ) durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau festgestellt worden sei, dass 2012 (von einer namentlich bezeichneten Firma) vereinnahmte (zusätzliche) Erlöse im Ausmaß von € 9.573,75 der Abgabenbehörde gegenüber bisher nicht erklärt worden seien (erklärte Erlöse € 9.891,06; tatsächliche Erlöse laut Nachschau € 19.464,81).
Der Beschuldigte, der laut eigenen Angaben 2012 rund € 1.250,00 (12mal) monatlich bzw. damit € 15.000,00 jährlich und (damit) annähernd den anlässlich der Nachschau mit € 14.983,38 festgestellten Betrag an Einkünften von der genannten Firma erhalten habe, habe sich im Untersuchungsverfahren dahingehend verantwortet, dass aufgrund von 2012 bei seiner Buchhaltung aufgetretener EDV-Probleme (zweimaliger Absturz der Festplatte) ein Teil der zuvor bereits erfassten Daten (Ausgangsrechnungen) verloren gegangen sei und er daher lediglich anhand der noch vorhandenen (Rest-)Daten die eingereichten Abgabenerklärungen erstellt habe.
Unter Zugrundelegung eines erklärten Betrages von € 9.891,06; könne schon angesichts der Relation zwischen den in den Jahreserklärungen angegebenen und den nicht erklärten Beträgen davon ausgegangen werden, dass dem Bf. trotz der glaubhaft dargestellten EDV-Probleme die annähernd die Hälfte der insgesamt erzielten Einnahmen ausmachenden Erlösdifferenzen wohl aufgefallen waren und er, indem er dennoch wider besseres Wissen (um die tatsächlich erzielten Erlöse) falsche Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, vorsätzlich im Sinne des angezogenen Hinterziehungstatbestandes gehandelt habe.
Ausgehend von einem (oberen) Strafrahmen für die daher nach dem FinStrG auszusprechende Geldstrafe von (bis zu) € 4.755,50; der sich strafmildernd auswirkenden (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, der (festgestellten) Sorgepflicht für ein Kind, der – ebenfalls konstatierten – angeschlagenen Gesundheit des Bf. und der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage, sei die Geldstrafe de facto in Höhe der gesetzlichen, aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedoch unabdingbar erscheinenden Mindest(geld)strafe auszumessen gewesen.
Mit dem an die Finanzstrafbehörde gerichteten Schreiben vom erhob der Bf. dagegen (form- und fristgerecht) das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte darin (sinngemäß) die Aufhebung bzw. die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses.
Die nicht gebuchten Rechnungen der genannten Firma hätten von einem Gesamtrechnungsbetrag von € 13.497,20 (ohne Abzug der Gegenrechnungen) lediglich exakt € 8.469,60 (Netto) betragen, sodass sich keinesfalls die im Erkenntnis genannten Beträge von € 14.938,38 oder von € 15.000,00 ergeben würden. Insofern müsste sowohl die Umsatz-, als auch die Einkommensteuer entsprechend abgeändert werden.
Mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten, seine Beschwerde ergänzenden Schreiben vom wies der Bf. (erneut) darauf hin, dass die bisher durchgeführten „Schätzungen“ der Finanzstrafbehörde nicht korrekt seien und gab des Weiteren an, dass er mit Sicherheit nicht vorsätzlich die Verbuchung bzw. Erfassung von Rechnungen unterlassen habe, sondern dies einzig und allein auf einen erst später entdeckten Festplattencrash zurückzuführen gewesen sei. Bei der Nachholung der Buchhaltung habe er dann die in einem anderen, zum Erklärungszeitpunkt nicht verfügbaren Ordner befindlichen Rechnungen versehentlich übersehen.
Im Übrigen – so der Bf. – ergäbe sich nach nunmehriger Aufarbeitung der "Bilanz" für 2012 noch aus richtigzustellenden Buchungen (zeitmäßige Erfassung einer Ausgangsrechnung für Dezember 2012 im Jänner 2013; Verringerung der Erlöse aus der Korrektur einer Fehlbuchung im Zusammenhang mit einem irrtümlich als Bestandsveränderung erfassten Darlehen), sowie ebenfalls noch zu berücksichtigenden Korrekturen in Form einer Verringerung der Erlöse (des Einkommens) um insgesamt € 2.190,00 bzw. einer Verringerung der Umsatzsteuer um einen Betrag von € 238,00; ein entsprechender Änderungsbedarf.
Insgesamt sei daher, gegebenenfalls nach neuerlicher Öffnung des Buchungsjahres 2012, nach entsprechenden Nachbuchungen und der Einreichung einer neuen Erklärung, die Umsatz- und Einkommensteuer 2012 entsprechend richtigzustellen bzw. das gegen den Bf. abgeführte Strafverfahren einzustellen.
Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 und 2 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang (s)einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände u. a. in den nach Maßgabe der (einzelnen) Abgabenvorschriften einzureichenden Abgabenerklärungen [vgl. dazu auch § 133 Abs. 1 BAO bzw. für den Bereich der Umsatzsteuer § 21 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 und für die Einkommensteuer § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988] vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Bewirkt ist eine (derartige) Abgabenverkürzung u. a. mit der Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die (mittels Bescheid) festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde (§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Fall FinStrG).
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es (schon), dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
§ 5 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) zufolge, handelt der Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den absichtliches Handeln gefordert wird bzw. (bloß) wissentlich, wenn er den Umstand oder den Erfolg, für den Wissentlichkeit gefordert wird, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen bzw. Eintreten für gewiss hält.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich hingegen (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Während sich der (erforderliche) Vorsatz iSd (Erfolgsdeliktes des) § 33 Abs. 1 FinStrG einerseits auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und andererseits auch auf Herbeiführung einer betragsmäßig allerdings nicht genau bestimmten Abgabenverkürzung beziehen muss (vgl. etwa ), handelt ein Täter nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wissentlich bzw. willentlich im Hinblick auf das beschriebene tatbildmäßige Verhalten, wenn er zumindest die (ernsthafte) Möglichkeit einer entsprechenden abgabenrechtlichen Pflichtverletzung erkennt und dieses Risiko billigend in Kauf nimmt.
Ob ein objektiv tatbildlich Handelnder letztlich vorsätzlich oder bloß fahrlässig (vgl. § 8 Abs. 2 bzw. § 9 FinStrG) bzw. nicht schuldhaft handelt, erweist sich, abgesehen von den (seltenen) Fällen eines subjektiven Schuldeingeständnisses, regelmäßig aus den objektiv, d. h. nach außen hin feststellbaren Tat- und Täterumständen bzw. unter Würdigung aller sonstigen (objektiven) Sachverhaltselemente (vgl. ).
Sachverhalt:
Im Anlassfall wurden vom Bf., der seit Jahren neben dem Bezug von nichtselbständigen (nsA) Einkünften iSd § 25 EStG 1988 (nsA-Einkünfte 2012: € 7.971,68) aus einer im Geschäftsbereich Kommunikationstechnik im Zuständigkeitsbereich des genannten Finanzamtes ausgeübten Tätigkeit als Einzelunternehmer auch (steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 leg. cit. erzielt bzw. (steuerpflichtige) Umsätze iSd § 1 UStG 1994 ausführt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994 ab 2009), nach erfolgter Erklärungsaufforderung durch das Finanzamt, am jeweils eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2012 beim Finanzamt eingereicht, in der der im Veranlagungsjahr erzielte steuerbare Umsatz (KZ 000 der Erklärung) mit € 9.891,06 und die Bemessungsgrundlage der dem 20 %igen (Normal-)Steuersatz unterliegenden Umsätze mit € 7.153,06 (KZ 022); darauf entfallende Umsatzsteuer somit € 1.430,61; angegeben wurden (Umsatzsteuererklärung) bzw. in der Einkommensteuererklärung bei mit € 9.891,06 angegebenen Erlösen (KZ 9040) und Betriebsausgaben von insgesamt € 11.481,99 (Summe aus KZ 9100, 9130, 9170, 9180, 9220 und 9230) gewerbliche Negativeinkünfte (Verlust) iHv. € 1.590,93 ausgewiesen waren.
Auf Grundlage dieser Erklärungen des Bf. ergingen die diesen Angaben folgenden Abgabenbescheide vom , in denen die Jahresumsatzsteuer 2012 mit € 277,63 (Vorsoll/bisherige Vorschreibung: € 277,63) bzw. die Einkommensteuer 2012 mit € 0,00 festgesetzt wurde.
Eine im Februar 2014 unter der ABNr. 34 im Betrieb des Bf. durchgeführte abgabenbehördliche Nachschau ergab, dass Erlöse bzw. steuerbare Umsätze im Ausmaß von € 9.573,75; resultierend aus fünf (von elf), nicht im steuerlichen Rechenwerk erfassten Ausgangsrechnungen im Zusammenhang mit an die Firma Fa erbrachten Leistungen (Zeitungszustellfahrten) für die Monate Jänner, Juni, Juli, Oktober und November 2012, in den vom Bf. eingereichten Erklärungen nicht angegeben worden waren und ergingen, jeweils nach Wiederaufnahme der betreffenden Veranlagungsverfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO, am neue Sachbescheide, mit denen einerseits die (Jahres-)Umsatzsteuer 2012 mit € 2.192,38; Nachforderung somit € 1.914,75; und andererseits die Einkommensteuer 2012, unter Neubestimmung der gewerblichen Einkünfte mit € 6.945,05 (ermittelte Erlöse: € 19.464,81); mit € 10.008,00; Nachforderung somit € 1.008,00; neu festgesetzt wurde.
Letztangeführter Bescheid erfuhr durch die in Erledigung einer (dagegen erhobenen) Beschwerde des Beschuldigten ergangene Beschwerdevorentscheidung vom (§§ 262 f BAO) Änderungen dahingehend, dass hinsichtlich der (Ermittlung der) gewerblichen Einkünfte der (dem Bf. zustehende) Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 reduziert, weitere (anzuerkennende) Betriebsausgaben erhöht (gewerbliche Einkünfte: € 6.544,55) und vom Bf. (nachträglich) geltend gemachte Frei- bzw. Absetzbeträge iSd EStG 1988 anerkannt wurden, und resultierte daraus insgesamt eine Neufestsetzung der (Jahres-)Einkommensteuer für 2012 mit € 463,00.
Am legte der Bf. dem genannten Finanzamt eine neuerliche, berichtigte Einkommensteuerklärung 2012 sowie eine neu erstellte bzw. korrigierte Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Veranlagungszeitraum vor.
Nach amtswegiger (aufgrund der Anregung des Bf. durchgeführter) Wiederaufnahme des Verfahrens betreff. die Einkommensteuer 2012, erging am seitens des Finanzamtes ein den Angaben des Bf. vom im Wesentlichen folgender neuer Sachbescheid, mit dem die gewerblichen Einkünfte mit € 3.343,41 (bei festgestellten Erlösen von € 17.367,46) ermittelt und die sich unter Berücksichtigung der (unveränderten) nsA-Einkünfte sowie von Absetzbeträgen bzw. einem Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988, ergebende Einkommensteuer 2012 mit € 0,00 (neu) festgesetzt wurde.
Diese abgabenbehördlichen, in ihrem Ergebnis eine qualifizierte Vorprüfung der objektiven Tatseite im Hinblick auf die dem Bf. im Finanzstrafverfahren zur StrNr. 12 vorgeworfenen bzw. allenfalls vorzuwerfenden Finanzvergehen darstellenden Feststellungen können im Rahmen der dem Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren obliegenden freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 FinStrG) mangels aus der Aktenlage bzw. dem Untersuchungsverfahren ableitbarer anderslautender finanzstrafrechtlich relevanter Feststellungen, für die dem Bundesfinanzgericht aufgetragene Sachentscheidung über die Beschwerde vom herangezogen werden.
Hinsichtlich der (von der Abgabenbehörde nicht wiederaufgenommenen) Umsatzsteuer 2012 (vgl. dazu den, das betreffende Abgabenverfahren daher abschließenden Sachbescheid vom ) ergeben sich unter Berücksichtigung der vom Bf. am dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen zur (korrigierten) Gewinnermittlung (im Einzelnen vom Bf. bezeichnet als „Detail zu korrigierter Einnahmen-Ausgabenrechnung von 1. Jänner bis , Position 1. Umsatzerlöse“ bzw. den Kontenblättern mit den Bezeichnungen „S 400201/Erlöse Steuersatz 1 Erlöscode 1“; „S400200/Erlöse 20 %, S400206/Erlöse Steuersatz 1 Erlöscode 6“; „S400201/Erlöse Steuersatz 1 Erlöscode 1“; „S400209/Erlöse Steuersatz 1 Erlöscode 9“ und „S400200/Skontoaufwand für Umsätze 20 %“) im Gegensatz zum Umsatzsteuerbescheid vom , bei unverändert belassenen steuerfreien Ausfuhren iHv. € 2.738,00 (KZ 011) und Vorsteuern von € 1.152,98 (KZ 060), für das Finanzstrafverfahren maßgebliche steuerpflichtige Entgelte für Lieferungen, sonstige Leistungen inkl. Eigenverbrauch im Ausmaß von € 15.629,46 [KZ 022; aus € 32,40 (Konto S400201) + € 14.746,93 (Konto S400200) + € 773,44 (Konto S 400206) + € 79,00 (Konto S400209), abzüglich € 2,31 (Konto S402200); eine Umsatzsteuer iHv. € 3.125,89 (20 %) und eine Zahllast von € 1.972,91 bzw., nach Abzug des ursprünglich am vorgeschriebenen Betrages von € 277,63; eine für das gegenständliche Verfahren heranzuziehende Umsatzsteuer-Nachforderung von € 1.695,28 als Verkürzungsbetrag.
Fest steht somit für das durch die dem Bf. im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 12 zur Last gelegten Taten mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von der darüber im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu treffenden rechtlichen Beurteilung bestimmten Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG (vgl. etwa ), dass der Bf., indem er einerseits unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO, nämlich durch die Nichtangabe zusätzlicher steuerpflichtiger Umsätze im Ausmaß von € 8.476,40 (Steuersatz: 20 %) in der eingereichten, der Abgabenfestsetzung vom zugrunde gelegten Jahresumsatzsteuererklärung 2012, eine Umsatzsteuerverkürzung von € 1.695,28 bewirkt, und andererseits, mit der eingereichten Einkommensteuererklärung 2012, indem darin nicht die tatsächlich erzielten gewerbliche Erlöse iHv. € 17.367,46, sondern lediglich Erlöse von € 9.891,06 angegeben worden waren, seine abgabenrechtliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung sämtlicher für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände verletzt und damit objektiv tatbildlich sowohl iSd § 33 Abs. 1 (in Bezug auf die verkürzte Umsatzsteuer 2012), als auch iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (in Bezug auf die Einkommensteuer 2012) gehandelt hat.
Die für einen Schuldspruch bzw. einen Nachweis iSd § 98 Abs. 3 FinStrG notwendigen Anhaltspunkte für einen zumindest bedingt vorliegenden Tatvorsatz iSd. § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG sowohl im Hinblick auf § 33 Abs. 1, als auch im Hinblick auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, ergeben sich dabei aus den Einzelheiten des in dem gegen den Bf. am (förmlich) eingeleiteten finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu Tage getretenen Sachverhaltes. So handelt es sich nämlich bei den vom Bf. nicht erklärten Umsätzen einerseits um Erlöse, die alle aus regelmäßig wiederkehrenden, monatlich abgerechneten und gegenüber ein und demselben Kunden erbrachten Leistungen resultierten, sodass ein entsprechender Mangel dem Bf. allein schon aus dem Fehlen ganzer Abrechnungszeiträume jedenfalls, d. h. auch vor dem Hintergrund bestehender EDV-Probleme mit der Erfassung bzw. Verfügbarkeit sämtlicher Rechnungen, auffallen musste. Zum Anderen machen die vom Bf. (in der Umsatzsteuererklärung) nicht erklärten Erlöse bzw. die (in der Einkommensteuererklärung) nicht offen gelegten (zusätzlichen) Einnahmen nahezu die Hälfte des (erklärten) Gesamtumsatzes bzw. der (erklärten) Gesamteinnahmen aus gewerblicher Tätigkeit aus, sodass daher die auf die Geltendmachung eines Irrtums nach § 9 FinStrG hinauslaufende Beschwerdeargumentation, infolge von EDV-Problemen sei nicht erkannt worden, dass dem Rechenwerk lediglich ein Teil der (steuerpflichtigen) Umsätze bzw. der gewerblichen Einnahmen zu Grunde liege, schon deshalb unwahrscheinlich bzw. unglaubwürdig erscheint und sich daher das entsprechende Vorbringen letztlich als bloße, nicht weiter erhärtbare Schutzbehauptung darstellt. Auch wenn dem Bf., einem als langjähriger steuerpflichtiger Gewerbetreibender sowohl über das Erfordernis einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen in den eingereichten Abgabenerklärungen, als auch über die (möglichen) Folgen unvollständiger Erklärungsangaben hinreichend Informierten, aufgrund erkannter EDV-Probleme ein Teil seiner „Buchhaltung“ (vorübergehend) nicht zur Verfügung stand, so kann dennoch im Sinne einer für einen Nachweis geforderten wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa ) davon ausgegangen werden, dass ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der Erklärungseinreichung sowohl die aus der gewerblichen Tätigkeit im genannten Veranlagungszeitraum erzielten, angesichts der Häufigkeit und der Regelmäßigkeit der Geschäftsfälle sich grundsätzlich als überschaubar darstellenden Umsätze, als auch das aktuelle Betriebsergebnis (Gewinn oder Verlust) zumindest so weit bekannt war, dass bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses ergebende Differenzen von € 8.476,40 (bei einem erklärten steuerpflichtigen Umsatz von € 9.861,06) bzw. von € 4.934,34 (erklärte Einkünfte: - € 1.590,93; tatsächliche Einkünfte: € 3.343,41) jedenfalls aufgefallen sind.
Dass er trotz dieses Wissens dennoch tatbildmäßig gehandelt und die (ihm erkennbar) unvollständigen Angaben über die steuerlichen Bemessungsgrundlagen 2012 seinen Erklärungen zu Grunde gelegt hat, begründet, da damit in Bezug auf die Umsatzsteuer die zumindest hohe Wahrscheinlichkeit einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und (ebenso) einer Umsatzsteuerverkürzung bzw., in Bezug auf die nicht vollständige Einkommensteuer, das Risiko einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung, erkannt und, indem trotzdem entsprechende unvollständige Erklärungen eingereicht wurden, billigend in Kauf genommen wurde, den sich gegen den Bf. richtenden Vorwurf einer (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handlungsweise iSd §§ 33 Abs. 1 bzw. 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe (zum Mindestausmaß vgl. § 16 FinStrG) bis zum Zweifachen des hier € 1.695,28 ausmachenden Verkürzungsbetrages zu ahnden, während eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 zu sanktionieren ist (Abs. 2 leg. cit.).
§ 21 Abs. 1 FinStrG bestimmt, dass im Falle des gleichzeitigen Erkennens über mehrere ideal- oder realkonkurrierend, d. h. durch eine oder mehrere Taten, begangene Finanzvergehen ein und desselben Täters, stets auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen ist.
Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist dabei jeweils nach jener Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht (sog. „Absorptionsprinzip“). Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafe verhängt werden (vgl. Abs. 2 Satz 1 und 2 leg. cit.).
Während beim Zusammentreffen mehrerer wertbetragsabhängiger Finanzvergehen (allein) die Summe der (einzelnen) Strafdrohungen maßgebend ist (sog. „Kumulationsprinzip“), gilt bei festgestellter Konkurrenz eines Finanzvergehens mit einer wertbetragsgebundenen Strafdrohung mit einem solchen mit einem festen Strafrahmen, das o. a. Absorptionsprinzip, sodass der im Anlassfall (möglicher Strafrahmen gemäß § 33 Abs. 5: bis zu € 3.390,56) obere Strafrahmen (für die Geldstrafe) bzw. die Strafdrohung insgesamt allein aus der Bestimmung des § 51 Abs. 2 FinStrG abzuleiten ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG sind neben der Schuld des Täters die nicht schon die Strafdrohung (mit)bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), sowie, für den Fall einer Abgabenverkürzung bzw. eines Abgabenausfalls, ob diese(r) nach dem Willen des Täters endgültig oder bloß vorübergehend hätte eintreten sollen, ausschlaggebend.
Bei der Ausmessung der Geldstrafe sind zudem Abs. 3 leg. cit. zufolge auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe (vgl. etwa ) mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass aber selbst eine völlige Vermögenslosigkeit bzw. ein lediglich geringes Einkommen des Täters einer (angemessenen) Bestrafung von Finanzvergehen nicht per se entgegen stehen (vgl. etwa , für den Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens).
Neben diesen ausdrücklich im § 23 FinStrG gesetzlich normierten Strafzumessungsgründen sind darüber hinaus auch für den Bereich des FinStrG auch „allgemeine“ Strafausmessungsüberlegungen in Richtung einer ebenfalls zu berücksichtigenden, das Strafausmaß mitbestimmenden Spezial- und Generalprävention, d. h. in Richtung einer potentiellen „Abschreckung“ einerseits des Täters und andererseits anderer, künftig möglicher Täter, in die in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen einzubeziehen (vgl. etwa ).
Berücksichtigt man demgemäß nun das Schuldausmaß des Bf. im Zusammenhang mit den genannten Finanzvergehen, und einerseits die sich aus dem Sachverhalt bzw. aus der Aktenlage ergebenden, für den Bf. bzw. für eine vergleichsweise geringere Geldstrafe sprechenden Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf.), Abs. 1 Z 10 (die sich aus den zur StNr. 56 aktenkundigen Einkommens- und persönlichen Verhältnissen aus einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen 2012 von € 11.123,09 ergebende schwierige finanzielle Ausgangslage zum Tatzeitpunkt) und Abs. 1 Z 15 (laut aktueller Rückstandsaufgliederung wurden annähernd 55 % des durch die Verkürzung der Umsatzsteuer eingetretenen Schadens mittlerweile vom Bf. beglichen) StGB, sowie die ebenfalls zu konstatierende nicht unerhebliche Mitwirkung des Bf. an der nachträglichen Ermittlung des (abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich) maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. dazu § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB), und stellt diesen deutlich für den Bf. sprechenden Umständen andererseits den Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen) gegenüber, so ergäbe sich, ohne Berücksichtigung besonderer, weil in Summe als durchschnittlich zu qualifizierender Verhältnisse iSd § 23 Abs. 3 FinStrG, ein auch vorsorglichen bzw. präventiven Strafaspekten entsprechend Rechnung tragender in Erwägung zu ziehender Strafbetrag von € 350,00.
Zieht man sodann die (aktuellen) persönlichen (bestehende Unterhaltspflicht bzw. angegriffener Gesundheitszustand des Bf.) und die auch nunmehr bzw. weiterhin als angespannt zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse (laut Bescheid vom beläuft sich das aktuelle steuerpflichtige Jahreseinkommen des Bf. auf € 7.894,00) als weitere Kriterien für die Festlegung der Geldstrafe heran, so kann der genannte Ausgangsbetrag für die auszusprechende Geldstrafe in gesetzeskonformer Ermessenausübung noch weiter, u. zw. auf ein Ausmaß von € 250,00; reduziert werden.
Hinsichtlich der zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG ebenfalls festzusetzenden, hier innerhalb eines Strafrahmens zwischen einem Tag (§ 15 Abs. 1 FinStrG) und sechs Wochen auszumessenden Ersatzfreiheitsstrafe gelten grundsätzlich diese Überlegungen sinngemäß, wobei jedoch für diese, gerade für den Fall der mangelnden Einbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Freiheitsstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters naturgemäß nicht von Relevanz sein kann (vgl. ).
Ausgehend davon erweist sich in Übereinstimmung mit der einer sich zwar nicht aus dem FinStrG, sondern aus der allgemeinen Spruchpraxis (als Durchschnittswert) ableitbaren "indirekten" Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. -L/04), für den zur Beurteilung heranstehenden Anlassfall der Ausspruch einer Ersatzfreiheitstrafe von zwei Tagen tat- und schuldangemessen.
Zu der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vom Bf. angestrebten Verfahrenseinstellung iSd § 25 Abs. 1 (iVm § 82 Abs. 3 lit. c) FinStrG wird (ergänzend) festgestellt, dass abgesehen davon, dass auch ein dafür u. a. gefordertes geringes Verschulden, d. h. ein erheblich hinter den jeweils (in §§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalten zurückbleibendes Täterverhalten (vgl. ), im vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann, auch im Beschwerdeverfahren schon aus Gründen der Generalprävention (vgl. etwa ) weder eine Verfahrenseinstellung, noch der Ausspruch einer bloßen Verwarnung in Erwägung zu ziehen war.
Kostenentscheidung
Die (geänderten) Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein vom Bestraften zu tragender Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00; festzusetzen ist.
Zu den ebenfalls vom Bf. zu tragenden Kosten des Strafvollzuges vgl. § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz Strafbemessung Sachentscheidung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300024.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at