Unterbrechung der Lehre durch die Geburt eines Kindes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom zu VNR01 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) in Höhe von insgesamt 5.661,30 € zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Rückforderung wird auf folgende Beträge eingeschränkt:
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Name des Kindes | VNR | Art | Zeitraum | Betrag |
M S | VNR02 | FB | Aug. 2014 | 136,20 |
KG | Aug. 2014 | 58,40 | ||
M MI | VNR03 | FB | Aug. 2013 – März 2014 | 1.324,00 |
KG | Aug. 2013 – März 2014 | 467,20 | ||
Summe | 1.985,80 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer bezog für seine beiden Kinder S und MI M Familienbeihilfe. Beide Kinder befanden sich zuletzt in Berufsausbildung, das Kind S machte eine Lehre zur Konditorin (Lehrvertrag vom ; Lehrzeit laut Lehrvertrag: bis ), das Kind MI eine Lehre zur Friseur- und Perückenmacherin (Lehrvertrag vom ; Lehrzeit laut Lehrvertrag bis ).
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Überprüfungsbogen vom ) gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter MI derzeit in Umschulung sei und nach einer neuen Lehrstelle über das AMS suche, da sie den Friseurberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Kopien der Lehrverträge an. Das Kind MI habe am selbst ein Kind geboren. Es werde um Mitteilung ersucht, ob sie ihre Lehrzeit unterbrochen oder abgebrochen habe. Ferner möge angegeben und belegt werden, welche Umschulung seine Tochter beim AMS mache. Schließlich möge angegeben werden, ob das Kind noch in seinem Haushalt lebe und er für seine Tochter Unterhalt leiste.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass seine Tochter am eine Untersuchung im LKH Vöcklabruck wegen Berufsunfähigkeit als Frisörin habe. Der Bescheid komme in 8 bis 12 Wochen. Sie beginne am einen Kurs für Lohnverrechnung. Seine Tochter lebe mit ihrem Sohn bei ihm. Ferner wurden die bereits eingangs erwähnten Lehrverträge vorgelegt. Der Lehrvertrag der MI M wurde am berichtigt und vermerkt, dass sich der Lehrling von bis in Mutterschutz befunden habe.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer zu Unrecht für die Kinder S (August 2014) und MI (April 2012 bis April 2014) bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 5.661,30 € (FB 4.142,90 €, KG 1.518,40 €) zurück. In der Bescheidbegründung wurde lediglich auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG verweisen, eine konkrete fallbezogene Begründung enthält der Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . In dieser verwies der Beschwerdeführer lediglich auf die "beiliegenden Dokumente wie ich Telefonisch am mit Ihrer Kollegin abgeklärt wurde". Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung des gesamten Rückforderungsbetrages von 5.661,30 € beantragt.
Welche Dokumente der Beschwerde angeschlossen waren, konnte der elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerde nicht entnommen werden. Das Finanzamt teilte dazu über Anfrage mit, dass folgende Dokumente der Beschwerde angeschlossen gewesen seien:
1) Lehrbrief der Wirtschaftskammer OÖ, demzufolge das Kind MI M den Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) erlernt und die Lehrabschlussprüfung am bestanden hat.
2) Zeugnis über die am bestandene Lehrabschlussprüfung
3) Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse des WIFI, denen zufolge das Kind MI M folgende Veranstaltungen erfolgreich besucht und die Personalverrechnerprüfung abgelegt hat:
a) bis Lohnverrechnung 1
b) bis Lohnverrechnung 2
c) bis Buchhaltung 1
d) bis Buchhaltung 2
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde "teilweise stattgegeben und der Bescheid laut Beilage abgeändert".
Über Anfrage teilte das Finanzamt mit, dass es sich bei der (in den elektronisch vorgelegten Aktenteilen nicht enthaltenen) Beilage um die automatisch zugesendete Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe handle. In dieser nachträglich dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebrachten Mitteilung vom wird ausgeführt:
"Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab Okt. 1993 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
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Name des Kindes | VNR | von – bis |
M S | VNR02 | Feb. 1996 – Juli 2014 |
M MI | VNR03 | Okt. 1993 – März 2012 Mai 2014 – Sep. 2017 |
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kinderabsetzbetrag wie folgt erhalte: "1 Kind von Okt. 1993 – Jän 1996, 2 Kinder von Feb. 1996 – März 2012, 1 Kind von Apr. 2012 – Apr. 2014, 2 Kinder von Mai 2014 – Juli 2014, 1 Kind von Aug. 2014 – Sep. 2017".
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und neuerlichem Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG aus, dass die Unterbrechung einer Ausbildung durch die Geburt eines Kindes für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn die Unterbrechung den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. "Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Berufungswerbers die Ausbildung zur Friseurin fortgeführt und mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Familienbeihilfe für MI M wird bis zum Ende der regulären Lehrzeit laut Lehrvertrag von April 2012 bis Jänner 2013 sowie für die Zeiten der weiteren Berufsausbildung beim WIFI ab April 2014 gewährt."
Im Vorlageantrag vom ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages für seine Tochter MI M für den Zeitraum 2/2013 bis 3/2014 und führte aus: "Meine Tochter MI hat am die Lehre als Friseurin und Perückenmacherin bei der Firma SC und K OEG in BI begonnen. Das theoretische Ende der Lehrzeit ist der . Meine Tochter MI hat ab Wochengeld bezogen und am einen Sohn bekommen. Das Lehrverhältnis wurde durch die Karenzzeit unterbrochen, aber nicht aufgelöst. Laut beiliegenden Zeugnissen ist ersichtlich, dass meine Tochter weiterhin die Berufsschule in W besucht hat und jedenfalls bestrebt war, die Lehre als Friseurin und Perückenmacherin abzuschließen. Meine Tochter hat von 9/2012 bis 6/2013 ein mal wöchentlich die Berufsschule in W besucht. Die Lehrabschlussprüfung wurde am abgelegt. Während dieser Zeit hat meine Tochter Kinderbetreuungsgeld bezogen. Das Dienstverhältnis mit dem Lehrbetrieb Firma SC und K OEG wurde nach Abschluss der LAP am einvernehmlich aufgelöst – siehe Beilage. Am ist auch die Karenzzeit ausgelaufen. Von bis und von bis war meine Tochter beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet. Arbeitslosengeld hat sie von bis bezogen. Von bis hat sie Notstandshilfe bekommen. Am wurde das neue Lehrverhältnis – Bürokauffrau – abgeschlossen – Lehrvertrag liegt Ihnen vor – Fa. B GmbH. Am wurde ärztlich attestiert, dass meine Tochter den Beruf der Friseurin und Perückenmacherin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann – siehe beiliegende ärztliche Bestätigung. Aus diesem Grund wurde auch das Dienstverhältnis mit dem Lehrbetrieb Firma SC und K OEG einvernehmlich aufgelöst. Die Auflösung erfolgte zum Stichtag . Nach Vorlage der ärztlichen Bestätigung darüber, dass meine Tochter den erlernten Beruf nicht ausüben kann, wird ihr von der AUVA in Linz ein Zuschuss zur Lehrlingsentschädigung – siehe Beilage – bezahlt. Auf Grund der Tatsache, dass meine Tochter den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, absolvierte sie am WIFI BI den Kurs "EDV mit ECDL und Bewerbungstraining" in der Zeit von bis – siehe Bestätigung. Dieser Kurs wurde mit Prüfung abgeschlossen. Anschließend wurde die Ausbildung zum Lohnverrechner und zum Buchhalter begonnen und beide mit Ablegen der jeweiligen Prüfung abgeschlossen. Diese Unterlagen liegen Ihnen bereits vor. Ich ersuche um Stattgabe und Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meine Tochter MI für den Zeitraum 2/2013 – 3/2014."
Dem Vorlageantrag waren die darin erwähnten Unterlagen angeschlossen. Für das gegenständliche Verfahren sind dabei hinsichtlich des noch strittigen Zeitraumes 02/2013 bis 03/2014 von Bedeutung:
1) Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses der MI M mit der Fa. SC und K OEG zum .
2) Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule W für das Schuljahr 2012/13 vom
3) Ärztliche Bestätigungen vom und , wonach die Michalea M aus lungenfachärztlicher Sicht für den Beruf als Friseurin nicht geeignet ist (Überempfindlichkeit des Bronchialsystems, mehrfaches Kollabieren beim Einatmen von chemischen Substanzen – Haarspray usw.).
4) Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom , wonach MI M in der Zeit von bis und von bis laufend als Arbeit suchend vorgemerkt war.
5) Teilnahmebestätigung des WIFI vom , wonach MI M in der Zeit vom bis den Kurs "EDV mit ECDL und Bewerbungstraining" (188 Trainingseinheiten) besucht hat.
6) Bestätigung, dass MI M das Zertifikat ECDL Standard mit folgenden Modulen erworben hat: Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Computerbenutzung und Dateimanagement (Microsoft Windows 7), Textverarbeitung (Microsoft Windows Word 2010), Tabellenkalkulation (Microsoft Excell 2010), Datenbanken anwenden (Microsoft Access 2010), Präsentation (Microsoft Power Point 2010) und Web und Kommunikation (Microsoft Outlook 2010).
7) Einladung zum EDV-Kurs vom . Als Ziel dieser Veranstaltung wird darin genannt: "Vermittlung von EDV-Kenntnissen und Ablegung der ECDL-Prüfungen, Erhöhung der Vermittlungschancen durch Qualifizierung und intensives Bewerbungstraining, Integration in den Arbeitsmarkt".
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt auch die Lehrausbildung in einem anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45).
Beide Töchter des Beschwerdeführers befanden sich in Lehrausbildung und damit in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
1) S M
Diese Tochter des Beschwerdeführers absolvierte eine Lehre zur Konditorin. Laut dem vorliegenden Lehrvertrag war eine Lehrzeit von bis geplant. Tatsächlich wurde das Lehrverhältnis laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung aber bereits am beendet. In der Zeit vom bis war die Tochter des Beschwerdeführers zwar noch als Arbeiterin beim ehemaligen Lehrherrn gemeldet, schied aus diesem Betrieb jedoch nach Erhalt einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung mit Ende Juli 2014 aus und bezog ab Arbeitslosengeld und ab Notstandshilfe. Dies ergibt sich auch aus dem für das Jahr 2014 vorliegenden Lohnzettel und den Meldungen des Arbeitsmarkservice gemäß § 3 Abs. 2 EStG. Für August 2014 bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da sich die Tochter des Beschwerdeführers in diesem Monat nicht mehr in Berufsausbildung befand. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages erfolgte daher insoweit zu Recht. In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rückforderung der für dieses Kind im August 2014 bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auch nicht dezidiert angefochten, die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkten sich auf die Familienbeihilfe für seine Tochter MI.
2) MI M
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "der Natur der Dinge" entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Wird die Ausbildung durch die Geburt eines Kindes unterbrochen, so ist eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt ().
Der gegenständliche Lehrvertrag vom wurde am berichtigt und vermerkt, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers ab (bis ) in Mutterschutz befunden hat. Dass der praktische Teil der Lehre in der Folge von der Tochter des Beschwerdeführers (nach der Geburt ihres Sohnes) wieder aufgenommen worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret behauptet, noch finden sich in den vorgelegten Akten dafür Anhaltspunkte. Dagegen sprechen zum einen gerade die nachgewiesenen gesundheitlichen Ursachen für die Aufgabe dieses Berufswunsches. Zum anderen endete nach den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag auch die Karenzzeit erst im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (). Laut vorliegender Lohnzettel wurden vom Arbeitgeber zuletzt für das Jahr 2011 Bezüge an die Tochter des Beschwerdeführers bezahlt. Für die Jahre 2012 und 2013 wurden zwar auch Lohnzettel übermittelt, allerdings werden darin keine Bezüge ausgewiesen (Leermeldungen).
Die Lehrausbildung besteht nicht nur in der praktischen Ausbildung im Betrieb, sondern auch in der Ausbildung in einer Berufsschule (duales System der Lehrausbildung). Muss daher der praktische Teil der Lehrausbildung aus Gesundheitsgründen oder wegen der Geburt eines Kindes unterbrochen oder beendet werden, wird aber die Berufsschule weiterhin regelmäßig besucht, so steht das Kind während dieser Zeit des Besuches der Berufsschule in Berufsausbildung (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 zur Lehrausbildung mit Hinweis auf RV/0087-G/06; ebenso ).
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Zeugnissen auch nach der Geburt ihres Kindes weiterhin regelmäßig die Berufsschule in W besucht und erfolgreich abgeschlossen. Die Lehrabschlussprüfung hat sie am bestanden. Damit befand sie sich aber bis einschließlich Juli 2013 in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG und stand daher auch Familienbeihilfe bis Juli 2013 zu.
Es trifft zwar zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers von bis und von bis arbeitssuchend gemeldet war. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG idF BGBl I 90/2007 bestand zwar ein Beihilfenanspruch auch für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt waren und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, hatten noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhielten. Diese Bestimmung wurde aber durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab aufgehoben und vermittelt im gegenständlichen Fall daher für den Zeitraum August bzw. September 2013 keinen Beihilfenanspruch.
Der in der Zeit vom bis besuchte EDV-Kurs am WIFI stellt für sich allein keine Ausbildung für einen konkreten Beruf und damit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Der Kurs war für die spätere Berufsausbildung (Ausbildung zum Lohnverrechner) zwar gewiss nützlich, diente aber nach der Kursbeschreibung in der Einladung bzw. den vorgelegten Kursbestätigungen lediglich der Vermittlung von allgemeinen EDV-Kenntnissen und der Erhöhung der Vermittlungschancen sowie der Integration in den Arbeitsmarkt.
Dagegen wurde die ab April 2014 begonnene Ausbildung zum Personalverrechner bereits vom Finanzamt zutreffend als Berufsausbildung gewertet, und der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung insoweit stattgegeben, dass die Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für April 2014 wieder aufgehoben wurde.
Zu dieser Beschwerdevorentscheidung wird aus verfahrensrechtlicher Sicht noch angemerkt: Ein Bescheid (eine Beschwerdevorentscheidung) entspricht dem Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nur dann, wenn die Leistungspflicht so deutlich festgelegt ist, dass es dem Bescheidadressaten objektiv möglich ist, auf Grund des Bescheides seine Leistungspflicht erkennen und erfüllen zu können (Stoll, BAO, 962 mit Judikaturnachweisen). Zwar kann im Spruch einer Beschwerdevorentscheidung auf eine "Beilage" verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall entspricht die "Beilage" (tatsächlich eine gesondert durch das Bundesrechenzentrum ergangene Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG) aber keineswegs der aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu erschließenden teilweisen Stattgabe, sondern dem angefochtenen Rückforderungsbescheid (Rückforderung betreffend das Kind S: August 2014; Rückforderung betreffend das Kind MI: April 2012 bis April 2014)! Abgesehen davon kann einer solchen vom Bundesrechenzentrum erstellten Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG kein konkreter Betrag (Rückforderungsbetrag) entnommen werden. In einem Rückforderungsverfahren ist daher der Hinweis auf eine derartige Mitteilung ungeeignet, da damit dem für Rückforderungsbescheide geltenden Bestimmtheitsgebot nicht entsprochen wird. Die Rückzahlungspflicht (Leistungspflicht) muss im Bescheidspruch so deutlich umschrieben sein, dass ohne weitere Erhebungen eine Übernahme in einen allfälligen Rückstandsausweis möglich ist (vgl. Stoll, a.a.O.). Davon kann bei der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung aber keine Rede sein.
Zusammengefasst erweist sich daher der angefochtene Rückforderungsbescheid betreffend das Kind MI M nur hinsichtlich der Monate August 2013 bis März 2014 als rechtmäßig, da in diesem Zeitraum keine Berufsausbildung des Kindes vorlag und auch keine anderen anspruchsbegründenden Sachverhalte verwirklicht wurden. Der im gegenständlichen Spruch angeführte, verbleibende Rückforderungsbetrag berechnet sich somit betreffend beide Kinder wie folgt:
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Name des Kindes | VNR | Art | Zeitraum | Betrag |
M S | VNR02 | FB | August 2014 | 136,20 |
KG | August 2014 | 58,40 | ||
M MI | VNR03 | FB | August 2013 | 165,50 |
FB | September 2013 | 165,50 | ||
FB | Oktober 2013 | 165,50 | ||
FB | November 2013 | 165,50 | ||
FB | Dezember 2013 | 165,50 | ||
FB | Jänner 2014 | 165,50 | ||
FB | Februar 2014 | 165,50 | ||
FB | März 2014 | 165,50 | ||
KG | August 2013 | 58,40 | ||
KG | September 2013 | 58,40 | ||
KG | Oktober 2013 | 58,40 | ||
KG | November 2013 | 58,40 | ||
KG | Dezember 2013 | 58,40 | ||
KG | Jänner 2014 | 58,40 | ||
KG | Februar 2013 | 58,40 | ||
KG | März 2013 | 58,40 | ||
Summe | 1.985,80 |
Dieser Betrag wurde bereits entrichtet, weitere Zahlungen oder Aufrechnungen sind daher nicht mehr erforderlich. Das Abgabenkonto zu StNr. 000/0000 ist derzeit ausgeglichen, der gemäß § 212a BAO ausgesetzte Betrag von 1.343,40 € entspricht der durch die vorliegende Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehenden teilweisen Stattgabe betreffend die Monate 2/2013 bis 7/2013 (Saldo am Abgabenkonto nach BVE: 3.329,20 €; AEH 1.343,40 €; derzeitiger Saldo 0,00 €).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die Unterbrechung einer Lehrlingsausbildung durch die Geburt eines Kindes für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe schädlich ist, bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt wurde, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100070.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at