zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2016, RV/5101325/2015

Kosten einer (vorübergehenden) doppelten Haushaltsführung sowie von Familienheimfahrten einer alleinstehenden Arbeitnehmerin als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW über die Beschwerde der Frau MMag. IMB (VNR 12345), wohnhaft in APH, vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom (betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2013 zu St.Nr. 53 7890) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck wird abgeändert:

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe (= Einkommensteuer 2013) sind dem als Beilage zum gegenständlichen Erkenntnis (§§ 279, 280 BAO) angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck hat in seinem am erlassenen, an die Beschwerdeführerin gerichteten  Einkommensteuerbescheid 2013 (über deren am eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013) die Einkommensteuer mit € 8.668,51 festgesetzt, wobei es von einem Einkommen iHv € 33.370,38 ausgegangen ist. Bei der Ermittlung dieses Einkommens hat es- abweichend von der (oberwähnten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, in der die Beschwerdeführerin u.a. Werbungskosten von zusammen € 11.240,56, davon Fortbildungskosten von € 1.156,04, Kosten für Familienheimfahrten von € 1.323,90, Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 8.569,64 und sonstige Werbungskosten von € 191,22, geltend gemacht hat - lediglich einen Betrag von € 1.347,26 (dies entspricht der Summe aus den geltend gemachten Fortbildungskosten und den sonstigen Werbungskosten) als (vom Arbeitgeber nicht berücksichtige) Werbungskosten in seine Steuerbemessung einbezogen und dies damit begründet, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus besitze. Daher stellten die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern der Beschwerdeführerin keine Werbungskosten dar.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid hat die Steuerpflichtige am fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung richtet. Dazu wird von ihr angeführt, dass ihr Hauptwohnsitz APH, bereits seit Jahren in ihrem persönlichen Eigentum stehe, also nicht (mehr) ihren Eltern gehöre; diese hätten dort lediglich ein Wohnrecht. Dazu werde auf die Beilagen (Grundbuchsabfrage des Grundbuchs des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom betr. EZ. XY /Grundbuch 50324 Unterregau, Mietvertrag vom , Betriebskosten-Jahresabrechnung, Kostenaufstellung betr. Familienheimfahrten samt ÖBB-Fahrkarten u. Monatskarten der Wiener Linien) verwiesen.

Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck hat mit Beschwerdevorentscheidung vom gem. § 262 BAO diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort, so das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung, sei zumutbar gewesen, da die Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim ABC nicht befristet gewesen sei; die Beibehaltung des Wohnsitzes in A sei daher der privaten Lebensführung zuzuweisen. 

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin (mit an das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck gerichteter) Eingabe vom rechtzeitig gem. § 264 Abs.1 BAO einen Antrag auf Entscheidung über ihre Bescheidbeschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (als zuständiges Verwaltungsgericht) gestellt und darin Folgendes vorgebracht: Die Annahme des Finanzamtes, ihre Beschäftigung beim ABC sei unbefristet und deshalb die Verlegung ihres Familienwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort W zumutbar gewesen bzw. die Beibehaltung ihres Wohnsitzes in WH, Attnang, ihrer privaten Lebensführung zuzuordnen, sei unrichtig: Tatsächlich habe es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis zum ABC um ein befristetes gehandelt, welches mit wie vorgesehen auch beendet worden sei. Dazu werde auf den (beigeschlossenen) ersten befristeten Dienstvertrag vom sowie auf die zweite (kürzere) Befristung vom  hingewiesen, woraus hervorgehe, dass ihre (von vornherein befristete) Beschäftigung als PK bei der Generaldirektion des ABC insgesamt vom bis gedauert habe.

Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck hat in Entsprechung des § 265 Abs.1 BAO sodann die Bescheidbeschwerde zusammen mit den sich darauf beziehenden Verwaltungsakten mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Beschwerdeführerin (in Entsprechung des § 265 Abs.4 BAO) hievon verständigt.

Das Bundesfinanzgericht hat (als zur Entscheidung über die Beschwerde zuständiges Verwaltungsgericht) daraufhin den Fall in Behandlung genommen, und zwar zunächst mit der Maßgabe, dass es am gem. § 269 iVm § 138 BAO einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, in dem es nach eingehender Darstellung der (sich für das Bundesfinanzgericht aus den ihm vorgelegenen Verwaltungsakten ergebenden) Sach- und Rechtslage zum einen auf die sich für das Bundesfinanzgericht sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als auch für Familienheimfahrten ergebenden Betragsdifferenzen hingewiesen und zum anderen  hinsichtlich der ebenfalls getend gemachten Fortbildungskosten sowie der sonstigen Werbungskosten von der Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Belege verlangt hat.   

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts beantwortet und dazu auch ergänzende Unterlagen (Versicherungspolizze der O Versicherung AG vom über "ZuHaus Superschutz mit Unterversicherungsverzicht", Bestätigung des ABC vom über Betriebsratsumlage, Anmeldebestätigung des Sprachzentrums/Universität W vom , 2 Zeugnisse des Sprchzentrums/Universität W vom u. v. , Zahlungsbeleg v. betr Kursspesen, Quittung v. betr. Sprachkurs, Kassenbon v. über Lernbehelf) vorgelegt.

Die Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin samt den von ihr beigebrachten Unterlagen sind durch das Bundesfinanzgericht sodann in Entsprechung der §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO auch dem Finanzamt (als belangter Behörde im gegenständlichen Rechtsbehelsverfahren) zur allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Am hat sich das Finanzamt hiezu zustimmend geäußert.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

Unter Bedachtnahme auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Äußerung des Finanzasmtes (als belangte Behörde) hiezu sowie in Ansehung der nunmehr vorliegenden Belege und Beweismittel stellt das Bundesfinzgericht zu den strittigen (d.h. von der Beschwerdeführerin geltend gemachten) Werbungskosten Folgendes fest:

1) betreffend Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung (von der Beschwerdeführerin geltend gemacht iHv € 8.569,64):

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnort). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs.1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Aber auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann eine "Familienwohnsitz" haben; dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat, wobei für den Fall, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz begründet, zu prüfen ist, ob von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt. Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners habe. (; , 96/14/0018; , 2000/13/0083, 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: Entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB ).

Es ist angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Dies ist zB der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (). Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung - zusammengefasst- dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Wie bereits erwähnt, kann auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind einen "Familienwohnsitz" haben, und zwar an jenem Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort auch über eine (eigene) Wohnung verfügt, weil der Besuch der Eltern (an deren Wohnsitz) nicht als Familienheimfahrt zu werten ist. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist sohin besonders zu prüfen, ob von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. In diesen Fällen stünden nämlich ab der Wohnsitzbegründung bzw. -verlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.

Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist sohin zu prüfen, ob er am Ort des angegebenen Familienwohnsitzes überhaupt über einen eigenen Haushalt verfügt oder nur im Familienverband ein Zimmer oder Räume bewohnt, für deren Benützung er kein Entgelt zu entrichten hat, sodass diesfalls bei Erhaltung eines Haushalts am Beschäftigungsort keine Mehrkosten anfallen und er auch keine Kosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltend machen kann, wenn die Tätigkeit befristet ist (vgl. ). Über einen eigenen Haushalt zu verfügen bedeutet für einen alleinstehenden Arbeitnehmer nach der Judikatur des BFH (vgl., VI R 60/05 BSTBL II 2007, 890; , VI R 44-45/06 BFH/NV 2007,1878 und VI R 24/05, BFH/NV 2007,2272), dass die zur alleinigen Nutzung überlassenen Räume über eine eigene Küche verfügen und der Arbeitnehmer sich an der Führung des Haushaltes finanziell und durch persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.

Im gegenständlichen Fall steht für das Bundesfinanzgericht aufgrund der von der (lt. Melderegister ledigen) Beschwerdeführerin (im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens) vorgelegten Dienstverträge fest, dass ihr (im April 2011 begonnenes und am beendetes, also im Veranlagungsjahr 2013 aufrecht gewesenes) Dienstverhältnis zum ABC in W -entgegen der (ursprünglichen) Annahme des Veranlagungsfinanzamtes - tatsächlich von vornherein befristet gewesen und demnach im Jahr 2013 eine bloß "vorübergehende (doppelte) Haushaltsführung" vorgelegen hat: Auf Grund der von ihr beigebrachten Beweismittel ist davon auszugehen, dass sie in 4800 Attnang-Puchheim, Laubgasse 1), seit Eigentümerin eines bebauten Grundstückes (mit einer Fläche von 1.787 m2) mit einem Haus im Ausmaß von 149 m2 ist, in dem auch ihre Eltern, denen dort ein (grundbücherlich verbrieftes) Wohnrecht eingeräumt ist, wohnen. Daraus kann- unter Verweis auf das diesbezügliche glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Vorhaltsbeantwortung ("...Die doppelte Haushaltsführung hat ihren Grund im Eigentum meines Hauses. Dieses wurde mir 2010 übergeben, doch leider sind meine beruflichen Möglichkeiten in Oberösterreich sehr begrenzt, sodass ich eine Arbeitsstelle ...in W angenommen habe. Mein Lebensmittelpunkt , dh. da, wo ich mich zu Hause fühle, und wo ich Freunde, Haustiere und Eltern habe, ist WH. Hier erfülle ich auch viele Verpflichtungen, die sich familär ergeben.... Ich habe in meinem Haus in den vergangenen Jahren auch Umbauarbeiten durchgeführt, die ebenfalls meine Verbundenheit mit diesem ausdrücken... Ich habe dort (im 1. Stock) eine eigenständige Wohnung mit Küche, Bad, Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer, aus denen mir auch Kosten der Haushaltsführung erwachsen. Wasser-und Stromkosten trugen 2013 zwar meine Eltern, da sie - im Unterschied zu mir- das ganze Jahr dort wohnten, jedoch richtet sich die Grundsteuer an mich, ...und nach einem familieninternen Abkommen trage ich auch die Versicherungskosten, werde aber für andere Fixkosten (Reparaturkosten etc.) nicht belangt. Als familieninterne Usance hat sich ergeben, dass meine Eltern gewisse Fixkosten übernehmen und ich physische Arbeiten und Verantwortungen auf mich nehme...") geschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin dort ihren Familienwohnsitz innehat und lediglich während der (auf 33 Monate befristeten) Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit als PK beim ABC in W, sohin an ihrem Beschäftigungsort, einen weiteren Wohnsitz, und zwar in der in WT, situierten (aus Vorzimmer, Wohnzimmer mit Kochecke, Garderobenraum, Badezimmer mit WC und Keller bestehenden) Mietwohnung, begründet hat, deren -im Veranlagungsjahr 2013 angefallene- Kosten (für Miete, Betriebskosten) sie -neben den Aufwendungen für "Familienheimfahrten" - in ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2013  als Werbungskosten geltend gemacht hat. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin schließlich beigebrachten Unterlagen, insbesondere den mit dem ABC abgeschlossenen (oberwähnten) Dienstverträgen, ergibt, war zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts -d.w. am - bereits mit ziemlicher Gewissheit anzunehmen, dass ihre (auswärtige) Tätigkeit in W auf höchstens 2 Jahre (= 24 Monate) beschränkt (befristet) sein wird und hat sich dies in weiterer Folge, wie dies aus den von ihr vorgelegten) Beweismitteln ersichtlich ist, insofern bewahrheitet, als diese tatsächlich sodann 33 Monate gedauert hat.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts, dies in Einklang  mit der einschlägigen Judikatur des VwGH (insbes. in dessen Erkenntnissen vom , 88/14/0081, und vom , 95/14/0124) sowie der bisherigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates (zB in dessen Erkenntnissen vom , RV/0284-I/05, u. v. , RV/0311-G/05), war der Beschwerdweführerin eine Verlegung ihres Familienwohnsitzes von WH/Attnang nach W somit nicht zumutbar und folgt daraus, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Abzugsfähig sind allerdings nur jene Werbungskosten, die auf die mit der Haushaltsführung am Beschäftigungsort verbundenen Auslagen die Person des Steuerpflichtigen betreffen (; , 2000/14/0122, sowie Jakom/Leneis EStG, 2009, § 16 Rz 56). Im gegenständlichen Fall betrug lt. vorgelegtem Mietvertrag vom die monatliche Miete € 570,00 (einschl. 10 % MWst), für 12 Monate (= Jahresmiete 2013) sohin € 6.840,00; diesem Betrag sind die Betriebskosten iHv € 860,32 (lt. vorgelegter Jahresabrechnung der W Energie vom ) hinzuzurechnen. Somit ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, und zwar im Unterschied sowohl zu den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung als auch in deren Vorhaltsbeantwortung vom - ein Gesamtbetrag von nur € 7.700,32 an im Veranlagungsjahr 2013 angefallenen (belegten) Kosten für doppelte Haushaltsführung, weil die von der Beschwerdeführerin -zu Unrecht- ebenfalls miteingerechneten Kostgen der Hausversicherung (€ 844,32 lt. beil. Versicherungspolizze vom ) das Haus in WH betrifft: Als Werbungskosten anerkannt werden können, wie oben dargetan, nämlich nur die mit der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort verbundenen Auslagen, nicht aber diejeneingen, welche für den Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz anfallen.

2) betreffend Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten (von der Beschwerdeführerin geltend gemacht iHv € 1.323,90 (lt. deren Arbeitnehmerveranlagungserklärung) bzw. iHv € 1.738,90 (lt. deren Beschwerde ("Werbungskosten-Aufstellung")):

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, TZ 220 zu § 16 EStG 1988). Dies trifft im vorliegenden Fall zu (siehe dazu die Ausführungen in Pkt.1)a)).

Lt. den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Belegen hat die Beschwerdeführerin als Kosten für Familienheimfahrten sowohl den Fahrpreis für Bahnfahrten (ÖBB-Fahrkarten) von W/Westbahnhof nach WH (jeweils hin und retour) iHv € 1.323,90 für jeweils zu den Wochenenden des Veranlagungsjahres 2013 unternommene Fahrten (insg. 34 Fahrten) als auch den Kaufpreis für 9 Monatskarten der Wiener Linien iHv € 415,00, zusammen somit € 1.738,90, geltend gemacht.

Dazu stellt das Bundesfinanzgericht fest: Nur bei einem verheirateten (bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Dienstnehmer sind bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend angesehen (), um dort "nach dem Rechten zu sehen " (; siehe dazu auch Jakom, EStG, Tz 56 zu § 16; sowie ).

Im vorliegenden Fall, u.zw. ohne dass dem Bundesfinanzgericht seitens der Beschwerdeführerin besondere Gründe, die ein häufigeres Aufsuchen des Familienwohnsitzes durch die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden (Verweis auf die Vorhaltsbeantwortung vom "...Meine Familienheimfahrten begründen sich vor allem im "Nach-dem Rechten-Sehen"....Meine Eltern, die außer mir in Österreich keine näheren Verwandten haben, wohnen im Erdgeschoß... und ich unterstütze sie in der Bewältigung des Haushaltes und der Alltagsdinge.... Mit der Anerkennung von 12 Familienheimfahrten im Jahr 2013 ist meinen Bedürfnissen Genüge getan... "), bekanntgegeben worden sind, erscheinen daher "Familienheimfahrten" im Monatsabstand ihren Familienverhältnissen entsprechend angemessen und sind demnach nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts für das Veranlagungsjahr 2013  die Kosten für 12 "Familienheimfahrten" von W nach WH und retour, d.s. € 487,20 (€ 40,60 x 12) steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen.

Zu den lt. (der Beschwerdeeingabe vom angeschlossen gewesenen "Werbungskosten-Aufstellung" (samt Belegen) hat die Beschwerdeführerin zudem die Kosten von 9 Monatskarten der Wiener Linien iHv zusammen € 415,00 geltend gemacht. Dazu stellt das Bundesfinanzgericht fest: Da die (in Kopie von der Beschwerdeführerin vorgelegten) Monatskarten auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in W bzw. für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien gültig und somit auch für private Fahrten geeignet gewesen sind, kann der beruflich veranlasste (d.h. mit deren Familienheimfahrten, aber auch mit ihren Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang stehende) Anteil der Fahrtkosten nicht ermittelt werden. Es liegen also sog. "gemischte" Aufwendungen vor, die aufgrund des Aufteilungsverbotes des § 20 Abs.-1 Z. 2 lit.a) EStG 1988 zur Gänze nicht abziehbar sind (vgl. dazu auch ). Dazu hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom im Übrigen ohnehin dahingend geäußert, dass für sie die im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom dargestellte Argumentation nachvollziehbar sei.

Zusammanfassend erweist sich für das Bundesfinanzgericht somit, dass ein Aufwand von € 487,20 für Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

3) hinsichtlich Berücksichtigung der Fortbildungskosten (€ 1.156,04) und sonstigen Werbungskosten (€ 191,22):

In der (von der Beschwerdeführerin verfassten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 scheinen auch Fortbildungskosten iHv € 1.156,04 sowie sonstige Werbungskosten iHv € 191,22, die nicht unter die Kennzahlen 719 ("Arbeitsmittel"), 720 ("Fachliteratur"), 721 ("Reisekosten"), 722 ("Fortbildung"), 300 ("Kosten für Familienheimfahrten") und 723 ("Kosten für doppelte Haushaltsführung") fallen, auf. Da aus dem (vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten) Veranlagungsakt nicht hervorgeht, dass diese Aufwendungen bereits (dem Finanzamt belegmäßig) nachgewiesen bzw. vom Finanzamt jemals (inhaltlich) überprüft worden sind, hat das Bundesfinanzgericht- unter Verweis auf den § 269 Abs.1 BAO, wonach im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind- die Beschwerdeführerin im Vorhalteverfahren gem. §§ 115 Abs.1, 119 Abs.2 und 138 BAO eingeladen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr als Fortbildungskosten (Werbungskosten gem. § 16 Abs.1 Z. 10 EStG 1988) sowie als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen näher zu erläutern und dazu entsprechende Belege (Beweismittel) vorzulegen.

Dem ist die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom in für das Bundesfinanzgericht ausreichender Weise nachgekommen, sodass nach dessen Dafürhalten kein Grund besteht, diese (von der Beschwerdeführerin bereits in deren Arbeitnehmerveranlagungserklärung in dieser Höhe geltend gemachten und auch im angefochtenen erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheid vom anerkennten) Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Es war sohin über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Bezüglich der ausgesprochenen Nichtzulassung der Revision stellt das Bundesfinanzgericht fest:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständigen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in seiner Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus waren lediglich einzelfallsbezogene Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Werbungskosten
Familienwohnsitz
Berufswohnort
zwei Wohnsitze
vorübergehend
auf Dauer angelegt
gemeinsamer Hausstand
Mittelpunkt der Lebensinteressen
alleinstehender Steuerpflichtiger
persönliche Beziehungen
erstmalige Hausstandsgründung
Wohnsitzverlegung
Erwerbstätigkeit
Unzumutbarkeit
absehbare befristete Entsendung
Heimatort
Besuch der Eltern
eigener Haushalt
alleinige Nutzung
Familienheimfahrten
Fahrpreis
Monatskarte der Wiener Linien
wöchentliche Familienheimfahrten
monatliches Aufsuchen des Heimatortes
gemischte Aufwendungen
Aufteilungsverbot
Fortbildungskosten
sonstige Werbungskosten
Verweise
VwGH, 95/14/0059
VwGH, 2000/13/0083
VwGH, 2001/13/0216
VwGH, 95/14/0124
VwGH, 88/14/0081
VwGH, 97/13/0111
VwGH, 2000/14/0122
VwGH, 87/14/0066
VwGH, 2002/15/0119
UFS, RV/0284-I/05
UFS, RV/0311-G/05
UFS, RV/1795-W/10
UFS, RV/1322-W/07
Jakom/Lenneis, EStG, Rz 56 zu § 16
Doralt, Einkommesteuergesetz-Kommentar, Tz 220 zu § 16
Jakom, EStG, Rz 56 zu § 16
VwGH, 96/14/0018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101325.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at