Zeitpunkt der Ziehung einer Probe und Erstellung eines Gutachtens über eine Deponierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des ZA Linz Wels vom , betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Marktgemeinde Bf-alternativeSchreibweise (Beschwerdeführerin – Bf.) wurden mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. GZ1 , Abgaben im Gesamtbetrag von € 3.182,40 (Altlastenbeitrag iHv. € 3.120,00 sowie Säumniszuschlag iHv. € 62,40) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom wurde gegen den Bescheid Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) mit der Begründung eingebracht, der von der Gemeinde aus dem Abbruch eines alten Wohngebäudes übernommene Ziegelschutt sei für eine Wegesanierung verwendet worden. Im Zuge des Einbaues des Ziegelschutts habe eine stichprobenartige, visuelle Prüfung des Materials durch die Bf. stattgefunden. Das Gutachten über die nachträglich in Auftrag gegebene chemische Analyse durch die Fa. HH werde nachgereicht. Die Bf. vertrete daher die Rechtsmeinung, der gegenständliche Einbau falle unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. (1a) Zif. 6 Altlastensanierungsgesetz.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.
GZ2
, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt führte, unter Verweis auf die stRsp aus, dass für die Beurteilung der Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz jener Zeitpunkt maßgeblich sei, der für die Entstehung der Beitragsschuld gelte, im gegenständlichen Fall das erste Kalendervierteljahr 2008. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Bf. weder ein Gutachten über die chemische Unbedenklichkeit der eingebauten Baurestmassen vorlegen (das Gutachten wurde nach Lokalaugenschein und Probenentnahme am erst mit Schreiben vom vorgelegt) noch lag im Februar 2008, also im Zeitpunkt des Einbaues der Baurestmassen, eine gültige naturschutzrechtliche Bewilligung vor.
Die Bf. brachte mit Schriftsatz vom Beschwerde und führte unter Hinweis auf das später beigebrachte Gutachten aus, dass auch aufgrund der nachträglichen Prüfung der gegenständliche Einbau unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Zif. 6 Altlastensanierungsgesetz falle.
Sachverhalt:
Durch eine Mitteilung an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wurde bekannt, dass Herr_F , im Zeitraum 1. bis ca. den Wirtschaftstrakt , Gst. Nr. 1234 , abgetragen hat. Die angefallenen Baurestmassen (Ziegelschutt) wurden als Unterbau für eine Wegsanierung (öffentlicher Weg: " W-weg ") der Marktgemeinde Bf-Schreibweise3 verwendet.
Die Abbruchbewilligung (Bescheid des Gemeindeamtes L vom ) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ä vom ) ergingen erst nach dem Abriss und der Entsorgung der Baurestmassen mittels Einbau zur Wegsanierung.
Das Gutachten über die chemische Unbedenklichkeit und die bautechnische Eignung der im Wegebau verwendeten Baurestmassen (zwingend erforderlicher Nachweis des Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a) Z 6 AlSAG für die im Wegebau verwendeten Baurestmassen) wurde erst im Jahr 2010 erstellt.
Rechtslage
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr. 136/2004, regelt in seinem II. Abschnitt den Altlastenbeitrag.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 c leg. cit. unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.
Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 1 ALSAG der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird.
Die Beitragsschuld entsteht nach § 7 (1) ALSAG im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Die Bf. vertritt die Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit durch Vorlage des Gutachtens über die Untersuchung von Baurestmassen nachgewiesen wurden.
Wie das Zollamt Linz Wels in seiner Berufungsvorentscheidung vom bereits ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz jener Zeitpunkt maßgeblich, der für die Entstehung der Beitragsschuld gilt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war dies nach Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 2008, in welchem der Einbau der Baurestmassen erfolgt ist.
Zu diesem Zeitpunkt lagen weder die naturschutzbehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Ä für die geländegestaltende Maßnahme vor, noch das Gutachten, das die Unbedenklichkeit der eingebauten Baurestmassen bestätigt.
Der UFS hat in mehreren Entscheidungen (, GZ. ZRV/0032-Z3K/06, , ZRV/0114-Z3K/07, , ZRV/0271-Z3K/09) unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom , 2004/07/0141 und vom , 2003/07/0173) ausgesprochen, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich seien.
Eine beitragsfreie Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwertet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen Bewilligungen im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vorliegen.
Die für die geländegestaltende Maßnahme (Befestigung des ca. 500 m langen Teilstückes des öffentlichen Weges " W-weg ") erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung wurde erst am und damit erst nach der Deponierung erteilt.
Das von der Bf. vorgelegte Gutachten wurde ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten beitragspflichtigen Tätigkeit erstellt, sondern erst 2 Jahre danach. Die Probenentnahme für diese Untersuchung erfolgte am während der Einbau der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen als Unterbaumaterial bereits im Februar 2008 durchgeführt worden ist. Eine Analyse betreffend der physikalischen bautechnischen Eignung des eingebauten Materials wurde nicht vorgelegt. Damit ein Qualitätssicherungssystems als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 vorliegt, muss aber die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Bereits im Zeitpunkt des Einbaus muss das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprach und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, sind irrelevant. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nach der Rsp des VwGH nicht ersetzen (VwGH, , 2014/07/0031; , 2012/07/0054).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage zu welchem Zeitpunkt eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder ein Gutachten vorliegen muss, ist in der Rsp des VwGH einheitlich behandelt worden; die Zulassung einer Revision scheidet folglich aus.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Verweise | ZRV/0271-Z3K/09 ZRV/0032-Z3K/06 ZRV/0114-Z3K/07 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200105.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-10174