Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache IV, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 00000, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt teilte der A-GmbH mit Bescheid vom , Zl. 00001, für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit Anmeldung CRN 10AT***** vom in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 30.061,51 Euro mit und schrieb ihr gem. § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 2.739,86 Euro zur Entrichtung vor, da die materiellen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung/ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 (Anhang Binnenmarktregelung) nicht erfüllt seien und damit auch die Voraussetzungen für die erklärte Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht vorgelegen seien.
Mit Schriftsatz vom wurde dagegen fristgerecht berufen und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingebracht.
Die Berufung (Beschwerde) in der Hauptsache wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 00002, als unbegründet abgewiesen. Nach Einbringung eines Vorlageantrages erging durch das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis RV/5200048/2014 vom .
Das Zollamt wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom mit dem hier angefochtenen Bescheid vom , Zl. 00000, als unbegründet ab. In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, mit der am selben Tag ergangenen Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache sei die Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung erledigt worden. Da somit in der Hauptsache keine angefochtene Entscheidung mehr vorliege, sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass gegen die in der Hauptsache ergangene Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht worden sei und daher die Beschwerde in der Hauptsache noch nicht erledigt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 00003, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom durch den Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Abweichend von den Bestimmungen der BAO hat nach Art. 243 Abs. 2 ZK das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht ohne Ausnahme ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu gewährleisten. Als Rechtsbehelf der ersten Stufe steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden die Beschwerde zu (§ 85b Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG). Gemäß § 85e ZollR-DG bildet das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (§ 85e ZollR-DG).
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach dieser Bestimmung sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden; danach eingebrachte Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
§ 212a Abs. 5 BAO bestimmt, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) oder Erkenntnisses (lit. b) oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (lit. c) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Aus der zuletzt angeführten Bestimmung ergibt sich, dass anlässlich eines in der Hauptsache ergehenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Vollziehung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch nicht erledigten Antrages auf Aussetzung dieser Antrag abzuweisen ist.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Hauptsache mit Erkenntnis RV/5200048/2014 vom entschieden. Es liegt somit kein offenes Rechtsbehelfsverfahren mehr vor. Der noch offene Aussetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 212a Tz 12).
Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/16/0196, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.
Nach der geltenden Rechtslage dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden bzw. steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Damit waren im Beschwerdefall Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung nicht zulässig. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte ihm, weil mit dem Ergehen des Erkenntnisses in der Hauptsache gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, keine andere Rechtsposition verliehen, als er durch die bisherige Nichterledigung der Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revisionszulassung:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200064.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-10172