Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde
Entscheidungstext
weitere GZ. RV/5300049/2013
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, als Beschuldigten und 2. die B-GmbH, FNyyy, als belangten Verband, beide vertreten gewesen durch den verstorbenen C, Wirtschaftstreuhänder, ehemals cccc, beide wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die als Beschwerden nach § 150 Abs. 1 FinStrG idFd FVwGG 2012 BGBl I 2013/14 zu qualifizierenden Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom und gegen die Erkenntnisse des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. 041/2011/00195-001 und 002, Amtsbeauftragter Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes werden gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , StrNr. 041/2011/00195-001, wurde A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich
I. als Einzelunternehmer und Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in nicht aufgeschlüsselter Höhe (insgesamt für alle strafrelevanten Jahre 2006 bis 2009, also inklusive der Verkürzungen bei der B-GmbH, € 7.649,54) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 10.996,33 bewirkt hat, indem er in den steuerlichen Rechenwerken Erlöse verheimlicht, privat veranlasste Hausbetriebskosten einschließlich Beheizung seines Swimmingpools als betrieblich veranlasst abgesetzt, seiner Ehegattin ungerechtfertigte Reisekosten ausbezahlt und entsprechende nicht zustehende Vorsteuern abgezogen hat, sowie
II. als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der in seinem Eigentum stehenden B-GmbH
1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in nicht aufgeschlüsselter Höhe (insgesamt, siehe oben, € 7.649,54) und betreffend das Veranlagungsjahr 2008 an Körperschaftsteuer in Höhe von € 5.581,50, sowie weiteres in den Jahren 2008 bis 2010 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 10.920,75 bewirkt hat, indem er auch in den steuerlichen Rechenwerken der GmbH Erlöse verheimlicht, privat veranlasste Hausbetriebskosten als betrieblich veranlasst abgesetzt und seiner Ehegattin ungerechtfertige Reisekosten ausbezahlt hat (und dabei entstandene verdeckte Kapitalausschüttungen der Abgabenbehörde nicht angezeigt hat), sowie
2. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 eine Verkürzung einer (Vorauszahlung an) Umsatzsteuer in Höhe von € 1.703,15 bewirkt hat, indem er wiederum Erlöse verheimlicht und nicht zustehende Vorsteuern geltend gemacht hat,
und über ihn aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt (Finanzstrafakt StrNr. 041/2011/00195-001, Bl. 192 ff).
Mit einem weiteren Erkenntnis des genannten Spruchsenates vom , StrNr. 041/2011/00195-002, nach unmittelbar nach der Verhandlung gegen den Beschuldigten durchgeführter weiterer Verhandlung, wurde überdies die B-GmbH schuldig gesprochen, gemäß § 28a [Abs. 2] FinStrG iVm § 3 [Abs. 1 und 2] Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) für die oben unter Punkt II. dargestellten, von A begangenen Finanzvergehen verantwortlich zu sein, weshalb über den belangten Verband gemäß §§ 28a Abs. 2, 33 Abs. 5 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 4.000,00 ausgesprochen wurde (Finanzstrafakt StrNr. 041/2011/00195-002, Bl. 101 ff).
Zusätzlich wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 bzw. € 400,00 auferlegt.
Schriftliche Ausfertigungen der am vom Vorsitzenden des Spruchsenates verkündeten Straferkenntnisse wurden A als Beschuldigten und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B-GmbH - trotz aufrechter Zustellvollmacht des damaligen Verteidigers C - persönlich jeweils am zugestellt (siehe die eigenhändig unterfertigten Rückscheine, Finanzstrafakt StrNr. 041/2011/00195-001, Bl. 205, und Finanzstrafakt StrNr. 041/2011/00195-002, Bl. 100).
Die beiden Poststücke gelangten zur Verfügung des zwischenzeitlich mit den steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH betraut gewordenen Bilanzbuchhalters Mag.D, welcher für weitere Instruktionen fernmündlich den Verteidiger kontaktierte. Dieser wies den Bilanzbuchhalter an, ihm die Bescheidausfertigungen zuzusenden, was auch geschehen ist, indem Mag.D diese im Postwege umgehend an den Steuerberater weiterleitete. Die schriftlichen Ausfertigungen sind daher jedenfalls noch im November 2012 bei C eingelangt (Finanzstrafakt StrNr. 041/2011/00195-001, Bl. 206, Aktenvermerk vom ; nunmehriges Telefonat mit Mag.D am heutigen Tage).
Dieses Ereignis stimmt überein mit dem Umstand, dass vom Verteidiger jeweils am Kopien der Verhandlungsprotokolle angefordert worden sind (genannte Finanzstrafakten, Bl. 98 und 205a), er sich also - exakt gegen Ende der einmonatigen Rechtsmittelfrist, entsprechend dem kanzleimäßigen Fristvormerk, berechnet nach dem Datum der Übernahme der Poststücke durch den Beschuldigten - mit der Angelegenheit befasst hat. Diese Frist wäre ihm unbekannt gewesen, hätte er nicht tatsächlich die vom Bilanzbuchhalter übersandten Bescheidausfertigungen in Händen gehalten.
Gestützt auf die ihm bekannte Bestimmung des § 9 Zustellgesetz, BGBl 1982, 200, idFd BGBl I 2004/10, ist der Verteidiger davon ausgegangen, dass durch die Übermittlung der an A bzw. an die B-GmbH persönlich adressierten Poststücke keine ordnungsgemäße Zustellung der schriftlichen Ausfertigungen der Straferkenntnisse stattgefunden hatte. So formuliert er in seinen Schreiben vom : "Die Zustellung der Erkenntnisse zu Handen meiner Kanzlei ist noch ausständig. Jede andere Zustelladresse wäre ohne Rechtswirkung." (Finanzstrafakt Beschuldigter, Bl. 208).
Das weitere Vorbringen des Verteidigers in diesem Schriftsatz "Nach wiederholter telefonischer Anfrage teilt meine Mandantschaft mit, dass keine Straferkenntnisse eingelangt sind." (Finanzstrafakt Beschuldigter, Bl. 208), wird durch den Umstand relativiert, dass ja - wie ausgeführt - ein entsprechender Kontakt zwischen dem Bilanzbuchhalter des Beschuldigten und dem Verteidiger stattgefunden hatte, bei welchem Ersterer über das Einlangen der schriftlichen Bescheidausfertigungen berichtet und vom Verteidiger eine Anweisung über das weitere Vorgehen erhalten hatte. Wären die auftragsgemäß weitergeleiteten Poststücke beim Verteidiger nicht eingetroffen, hätte dieser wohl ob der Dringlichkeit der Angelegenheit umgehend bei Mag.D urgiert, wovon dieser aber nicht zu berichten weiß. Unterstellt man allen Beteiligten redliches Verhalten, kann A dem Verteidiger nur berichtet haben, dass vorerst keine weiteren Ausfertigungen eingetroffen waren.
Mit Novellierung des § 9 Zustellgesetz durch BGBl I 2004/10 war vormals Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom , wonach in dem Falle, dass - wie hier - ein bestellter Zustellbevollmächtigter in einem entsprechenden Poststück nicht als dessen Empfänger bezeichnet worden war, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gelte, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (hier: im November 2012), ersatzlos aufgehoben worden.
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz neu lautete ab nun lediglich: "Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen." Dies hatte zur Folge, dass ein ursprünglich fehlgeleiteter Postlauf (weil Poststücke direkt an die Partei und nicht an den zustellbevollmächtigten Verteidiger adressiert gewesen sind und an letzteren nur weitergeleitet worden waren) nicht mehr saniert werden konnte und die Zustellung einer neuen Bescheidausfertigung mit korrekter Adressierung erfolgen musste.
Mit BGBl I 2008/5 war jedoch mit Wirkung vom die Rechtslage neuerlich geändert worden, indem nunmehr in § 9 Abs. 3 Zustellgesetz als 2. Satz angefügt wurde: "Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Dies bedeutet, dass mit Einlangen der schriftlichen Ausfertigungen der Straferkenntnisse im November 2012 beim Verteidiger eine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorgelegen hat und die einmonatige Berufungsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG im Dezember 2012 abgelaufen ist. Die erst im Verlauf des Jahres 2013 einlangenden Rechtsmittelschriftsätze sind daher verspätet.
Die verfahrensgegenständlichen Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes gelten gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG als an das Bundesfinanzgericht gerichtete Beschwerden im Sinne des § 151 FinStrG nF.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde derartige nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Bescheid zurückzuweisen, was nicht geschehen ist.
Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht u.a. zu prüfen, ob nicht ein solcher nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt, und erforderlichenfalls selbst sinngemäß mit Beschluss zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es existiert vielmehr eine eindeutige Rechtslage, welche nach entsprechender Beweiswürdigung anzuwenden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Rechtsmittelfrist Zustellungsbevollmächtigter Sanierung einer fehlgegangenen Zustellung Zurückweisung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300048.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at