Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2016, RV/5300009/2014

Mittäterschaft eines nicht für steuerliche Belange zuständigen Geschäftsführers hinsichtlich der vorsätzlichen Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom , Strafnummer (StrNr.) 054/2013/00497-002, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wegen des Verdachtes, er habe als (abgabenrechtlich verantwortlicher) Geschäftsführer der Firma Fa im genannten Amtsbereich vorsätzlich Lohnsteuer (L) für 10 und 11/2012 und 05 bis 08/2013 iHv. € 17.561,55 (davon € 4.706,14 für 10, 11/2012 bzw. € 12.855,41 für 05 bis 08/2013), sowie für 05 bis 08/2013 [richtig: 06 bis 08/201] Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) iHv. € 3.442,44 samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) iHv. € 275,39; nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen (der Finanzordnungswidrigkeit) nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren

a) hinsichtlich der Teilfakten der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von L für 10 und 11/2012 gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt. iVm 161 Abs. 1 und 136 Abs. 1 FinStrG und

b) hinsichtlich der Teilfakten der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von L für 05 bis 08/2013, sowie von DB und DZ für 06 bis 08/2013, gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. a iVm 161 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 FinStrG

eingestellt .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis der (Einzelbeamtin des) bezeichneten Finanzamtes vom wurde der Bf., nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu den da., gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen, einerseits gegen den Bf. (als Zweitbeschuldigten) und andererseits gegen  EB (als Erstbeschuldigten) unter den StrNrn. 054/2013/00497-002 (Bf.) und 12 (Erstbeschuldigter) abgeführten Finanzstrafverfahren am , unter Pkt. I. für schuldig erkannt, als (abgabenrechtlich verantwortlicher) Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft im da. Amtsbereich vorsätzlich Lohnabgaben (L, DB und DZ) für 05 bis 08/2013 iHv. insgesamt € 16.573,24 (L: € 12.855,41; DB: € 3.442,44; DZ: € 275,39) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [richtig wohl: §§ 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 850,00, und (gemäß § 20 FinStrG) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG der Ersatz der Verfahrenskosten iHv. € 85,00 bzw. der in einem gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges auferlegt.

Des Weiteren wurde (unter Pkt. II.) das gegen den Bf. hinsichtlich der durch die vorsätzliche Nichtentrichtung von L für 10, 11/2012 iHv. € 4.706,14 begangenen weiteren Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren [wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, wegen Nichtbegehung der dem Bf. diesbezüglich zur Last gelegten Tat(en), daher gemäß §§ 136 Abs. 1 iVm 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt. FinStrG] eingestellt.

Begründend zum Schuldausspruch verwies die Finanzstrafbehörde darauf, dass laut StNr.  34 (der im Spruch angeführten Firma) die in Pkt. I des Spruches genannten Lohnabgaben in der bezeichneten Höhe weder abgeführt, noch bekannt gegeben und erst anhand nachträglich gemachter Angaben bescheidmäßig festgesetzt bzw. im Haftungsweg gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht worden konnten. Auch wenn der Bf. lediglich einer von insgesamt zwei Geschäftsführern der Gesellschaft gewesen sei und, infolge einer intern zwischen den Geschäftsführern getroffenen Aufteilung der Befugnisse und Agenden, nicht mit steuerlichen Dingen befasst und gar nicht in der Lage gewesen sei, Zahlungen bzw. Überweisungen vom vorhandenen Geschäftskonto der GmbH per Online-Banking durchzuführen, so habe er dennoch von der zu den Tatzeitpunkten bestehenden finanziellen, sich auch in einem Mangel an Finanzmitteln zur Abfuhr der Lohnabgaben äußernden Zwangslage der GmbH gewusst. Obwohl der Bf. daher im Rahmen seiner umfassenden Geschäftsführerpflichten die Durchführung entsprechender Entrichtungen in die Wege leiten hätte müssen bzw. zumindest die Höhe der anfallenden Lohnabgaben hätte bekannt geben müssen, habe er nichts Derartiges unternommen und träfe ihn daher, indem ein solches Verhalten als bedingt vorsätzlich bzw. als tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren sei, eine, gegenüber dem zweiten, ebenfalls finanzstrafrechtlich für die vorsätzliche Nichtentrichtung der genannten Abgaben zur Rechenschaft herangezogenen Geschäftsführer (StrNr.  12 ) zwar reduzierte, aber dennoch bestehende eigene finanzstrafrechtliche Verantwortung.

Die dafür innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Rahmen im Anlassfall festzusetzenden Strafen, ergäben sich aus den zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Strafzumessungsgründen, wobei neben dem festgestellten Schuldausmaß insbesondere die sich (jeweils) strafmildernd auswirkenden Umstände der (bisherigen) finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und der finanziellen Zwangslage (zum Tatzeitpunkt), aber ebenso der zu konstatierende Erschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung, entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

Zu Pkt. II. des Spruches (Teil-Einstellung) wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. insofern nicht für die ebenfalls erfolgte Nichtentrichtung Lohnsteuer für 10 und 11/2012 iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verantwortlich gemacht werden könne, als er erwiesenermaßen erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingetreten bzw. für diese erst auch nach seinem Eintritt als Geschäftsführer tatsächlich tätig geworden sei.

Dagegen erhob der Bf. form- und fristgerecht Beschwerde und begehrte, den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das gegen ihn diesbezüglich eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen, bzw., in eventu, die gegen ihn verhängte Strafe täter- und schuldangemessen herabzusetzen, sowie – gegebenenfalls – eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der in Beschwerde gezogene Schuldspruch – so der Bf. – leide insofern an materieller Rechtswidrigkeit, als er als einer von zwei Geschäftsführern der genannten GmbH zu keiner Zeit für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen und damit auch nie befasst worden sei. Für derartige Angelegenheiten sei einzig und allein der zweite Geschäftsführer bzw. die namentlich genannte Büromitarbeiterin zuständig gewesen und hätten ausschließlich auch diese Personen, jeweils in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung, die entsprechenden Arbeiten durchgeführt. Insbesondere habe der Bf. keinen Zugang zum Geschäftskonto oder zu irgendwelchen, für die Durchführung von Überweisungen benötigten, TAN-Codes und überdies auch keine Einsicht bzw. Mitwirkung, was diverse Zahlungen der Gesellschaft (Gehälter; Dienstnehmeransprüche) anging, gehabt. Derartige finanzielle Agenden seien seit jeher Angelegenheit des zweiten Geschäftsführers gewesen und habe dieser dem Bf. auch keinerlei Einsicht in seine diesbezügliche Tätigkeit gewährt. Dabei sei der Bf. stets davon ausgegangen bzw. habe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon ausgehen können, dass die abgabenrechtlich relevanten Aspekte der Gesellschaft korrekt erledigt werden würden.

Sollten nun Abgaben nicht rechtzeitig gemeldet bzw. abgeführt worden sein, so läge ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich in der Verantwortung des zweiten Geschäftsführers.

Diese Rechtfertigung stehe insofern auch im Einklang mit den Ergebnissen des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (mündliche Verhandlung vom ), als dieses ergeben habe, dass ausschließlich die genannten Personen mit den Finanzamtsüberweisungen befasst gewesen seien (vgl. Aussage des zweiten Geschäftsführers), der Bf. über keinen Zugang zum Geschäftskonto verfügt (vgl. Aussage der Büromitarbeiterin) und insbesondere auch keine TAN-Liste erhalten habe. Erwiesen sei auch, dass der Bf. 2013 lediglich zweimal ein Gehalt bezogen habe und mache (auch) dies deutlich, dass kein Kontozugang seinerseits bestanden habe. Da der Bf. aus der ihm bekannten Sachlage auch keinerlei Anzeichen für Meldepflichtverletzungen bzw. für Verletzungen von Zahlungspflichten erkennen konnte, stünde die im Verfahren hervorgekommene faktische und tatsächliche Handhabung der gesellschaftsinternen Aufgabenteilung der Annahme eines auch nur bedingten Tatvorsatzes beim Bf. entgegen.

Wenn dem Bf. in diesem Zusammenhang die Kenntnis der finanziellen Misere der Gesellschaft vorgehalten werde, so sei die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, damit sei bereits auch eine Kenntnis (seinerseits) hinsichtlich der Nichterfüllung von Abgabenverpflichtungen anzunehmen, insgesamt als nicht schlüssig zu bezeichnen.

Im Übrigen sei auch die Auferlegung einer angeblich unterlassenen Meldeverpflichtung insofern unzutreffend, als der Bf. einerseits über keine entsprechenden Informationen verfügt habe und andererseits davon ausgehen konnte, dass entweder das beauftragte, im fraglichen Zeitraum ja noch für die Gesellschaft tätige, Steuerberatungsbüro oder aber die firmenintern damit befassten Personen (zweiter Geschäftsführer bzw. die genannte Büromitarbeiterin) dies erledigen würden.

Wenn die als Zeugin einvernommene Büromitarbeiterin den zweiten Geschäftsführer nicht als alleinverantwortlich belasten wollte, so sei letztlich darauf hinzuweisen, dass diese zum Zeitpunkt der Befragung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu einer (weiteren) Firma des ebenfalls anwesenden zweiten Geschäftsführers gestanden sei.

Lediglich für den Fall einer Bestätigung des finanzstrafbehördlichen Schuldspruches machte der Bf. geltend, dass die ausgesprochene Geldstrafe bei Weitem überzogen sei und insbesondere unberücksichtigt lasse, dass der Bf. ja in abgabenrechtlichen Agenden der Gesellschaft keine Rolle gespielt habe und seine finanzielle Lage, nicht zuletzt infolge ausständiger bzw. nicht erfolgter Gehaltszahlungen, als enorm angespannt zu qualifizieren sei.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF hat der Arbeitgeber (vgl. dazu § 47 Abs. 1 EStG 1988) die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer (vgl. dazu § 78 leg. cit.), spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das (Betriebsstätten-)Finanzamt abzuführen [vgl. zum Fristenlauf bzw. -ende die Bestimmung des § 108 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO)].

Gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF hat weiters der Dienstgeber (vgl. dazu § 41 Abs. 1 und 2 FLAG 1967), ebenso jeweils bis zum 15. Tag des nachfolgenden Kalendermonats, einen DB, sowie gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz (WKG) 1998 einen DZ zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, d. s. etwa die genannten Lohnabgaben (L, DB und DZ), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit (vgl. dazu auch § 210 Abs. 1 BAO) entrichtet bzw. abführt (§ 211 BAO), es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des (jeweils) geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.

Als unmittelbarer, durch die genannte Handlungsweise beschriebener Täter kommt dabei, unabhängig von der Verschuldensfrage, grundsätzlich jede die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen de-facto oder de-jure wahrnehmende natürliche Person (§ 1 FinStrG) in Betracht, die kraft rechtlicher bzw. vertraglicher Verpflichtung oder infolge faktischer Wahrnehmung zur Entrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben verpflichtet ist.

Bei einer (abgabe- und abfuhrpflichtigen) GmbH haben u. a. die entsprechend den Vorschriften des § 18 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bestellten Geschäftsführer gemäß § 80 Abs. 1 BAO grundsätzlich alle der von ihnen vertretenen Gesellschaft obliegenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Wenngleich es den gesetzlichen Organen einer GmbH unbenommen ist, mittels einer internen Vereinbarung die Zuständigkeiten bzw. Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern dermaßen aufzuteilen, dass lediglich ein Geschäftsführer allein für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig bzw. verantwortlich sein soll, ist damit eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit auch der übrigen, nicht mit steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführer als (weitere) unmittelbare Täter jedes Finanzvergehens, nicht schon per se ausgeschlossen. Lediglich bei weniger gravierenden Delikten, also etwa bei Abgabenverkürzungen bzw. bei Pflichtverletzungen, die einem (intern) nicht für abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer im Rahmen seiner organschaftlichen Gesamtverantwortung nicht auffallen bzw. erkennbar sein mussten, wird, unabhängig von der Beurteilung der Schuldfrage, bereits auf der Tatbildebene ein Ausschluss der unmittelbaren Täterschaft des „unzuständigen“ Geschäftsführers in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu etwa Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, Rz 765; bzw. Fellner FinStrG6, § 49 Rz 15 ff).

Darauf, dass § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, indem einzig und allein auf die Nichtentrichtung bestimmter Abgaben abgestellt wird, nicht als Begehungsdelikt, sondern als echtes (schlichtes) Unterlassungsdelikt angelegt ist, wird der Vollständigkeit halber hingewiesen. Die ebenfalls für eine Strafbarkeit gebotene Nichtbekanntgabe des geschuldeten Abgabenbetrages („… es sei denn, …“) stellt lediglich einen speziell für dieses Finanzvergehen normierten Strafausschließungsgrund dar, sodass, indem die eigentliche Tathandlung ausschließlich in der Nichtentrichtung der bezeichneten Abgaben liegt und sich somit auch der für die Verwirklichung des Tatbbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz anerkanntermaßen nur auf die Versäumung des Entrichtungstermins beziehen muss, die (gleichzeitige) Unterlassung einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Abgabenschuld als (zusätzlich) vorwerfbare Tathandlung nicht in Betracht kommt. Umgekehrt stellt freilich auch ein Irrtum über unterlassene rechtzeitige Bekanntgabe der Abgabenschuld lediglich einen strafrechtlich unerheblichen Irrtum über einen Strafausschließungsgrund dar (vgl. etwa ).

Einem allfälligen Unterlassen der Abwendung des deliktischen Erfolges des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben) könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Leistung eines psychischen Beitrages zur unmittelbaren Tat iSd § 11 FinStrG in Form einer Förderung der Tat, entsprechende Bedeutung zukommen [vgl. Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB)2 (WK), § 12 Rz 90 f]. Dazu bedürfte es, infolge der auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 2 StGB, lediglich einer entsprechenden, u. a. bei bestellten Organen juristischer Personen regelmäßig schon aus der Bestimmung des § 80 BAO abzuleitenden Garantenstellung (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 145) bzw. einer entsprechenden, im Fall einer (bloßen) Duldung der unmittelbaren Tat, allerdings strikt zu handhabenden Kausalität der Beitragshandlung (vgl. dazu WK, § 12 Rz 82, 83 und 90).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt (bereits) derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes, beispielsweise die Nichtentrichtung bzw. die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben zu dem in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termin, für möglich hält und sich damit abfindet (Eventualvorsatz; zur den weiteren Vorsatzformen der Wissentlichkeit bzw. der Absichtlichkeit vgl. § 5 Abs. 2, 3 StGB bzw., zum vorsatzausschließenden Irrtum, § 9 FinStrG).

Bei dem in § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG umschriebenen (bedingten) Vorsatz muss – auf der Wissensebene – dem Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes als nahe liegend erscheinen. Ein „Rechnenmüssen“ reicht aber dafür ebenso wenig aus, wie ein bloßes Nichtbedenken oder (auch grober) Leichtsinn, da mit all dem lediglich ein Verstoß gegen eine (allenfalls) bestehende Sorgfaltspflicht ausgedrückt wird.

Die für einen Schuldspruch nach dem FinStrG zu treffende Beurteilung, ob ein objektiv erwiesenes tatbildhaftes Verhalten mit einem regelmäßig ja nach außen hin, außer im Fall eines entsprechenden Schuldeingeständnisses, nicht so ohne Weiteres erkennbaren (internen) Wissens- und Willensvorgang bzw. letztlich aufgrund einer subjektiven Einstellung des Handelnden erfolgt ist oder nicht, ist anhand der im Untersuchungsverfahren erhobenen Tat- und Täterumstände bzw. aufgrund der ansonsten im Verfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zu treffen.

Ein Schuldspruch gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bedarf daher neben der Feststellung eines, durch den (unmittelbaren) Täter realisierten, dem genannten Tatbild entsprechenden, Sachverhaltes jedenfalls auch konkreter, im Sinne einer hohen bzw. überragenden Wahrscheinlichkeit (§ 98 Abs. 3 FinStrG) für die Annahme sprechender Anhaltspunkte, dass der tatbildlich Handelnde die (ernsthafte) Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung erkannt und sich, indem er sich trotzdem für die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der genannten Abgaben entschieden hat, mit diesem naheliegenden Risiko abgefunden hat.

Kommen als (jeweils) unmittelbare Täter einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mehrere (natürliche) Personen, so beispielsweise mehrere, gleichermaßen (abgabenrechtlich) verpflichtete und objektiv tatbildlich handelnde Geschäftsführer einer GmbH, in Betracht, so ist es für einen bedingten Vorsatz jedes einzelnen Geschäftsführers, neben dem (zumindest bedingten) Erkennen der jeweils eigenen Verpflichtung (zur fristgerechten Entrichtung der Abgaben), auch erforderlich, dass (daneben) auch die ernsthafte Möglichkeit der Nichtentrichtung durch den bzw. die anderen Geschäftsführer als (ernsthaft) möglich bzw. als naheliegend erkannt wird.

Sachverhalt:

Aus dem Abgabenakt zur StNr.  34 ergibt sich, dass für die Lohnzahlungszeiträume 10 und 12/2012 die Bekanntgabe und Entrichtung der von der Gesellschaft (als abfuhrverpflichteter Arbeitgeber) abzuführenden L iHv. € 2.158,52 bzw. € 2.547,62; jeweils erst nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dafür eingeräumten, sich nach den vorgenannten Bestimmungen bis zum (10/2012) bzw. bis zum (11/2012) erstreckenden Frist erfolgt ist (vgl. Buchungsabfrage Gebarungskonto, Bl. 17, 18 des Strafaktes betr. den Bf.).

Ebenso wurden laut dem genannten Abgabenakt weitere von der Gesellschaft als Arbeit- bzw. Dienstgeber zu entrichtende bzw. abzuführende Lohnabgaben, nämlich L für 05 bis 08/2013 iHv. € 12.855,41; DB für 06 bis 08/2013 iHv. € 3.442,44 und DZ für 06 bis 08/2013 iHv. € 275,39; bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, somit bis zum (L 05/2013), (L, DB und DZ 06/2013), (L, DB und DZ 07/2013) und (L, DB und DZ 08/2013), weder abgeführt, noch der (zuständigen) Abgabenbehörde bekannt gegeben (vgl. Haftungsbescheid vom , Bl. 14 bis 16 des Strafaktes StrNr. 054/2013/00497-002, sowie Buchungsabfrage Gebarungskonto, Bl. 20 bis 22).

Nach den Ergebnissen des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens und laut Aktenlage war der Bf. ab Gesellschafter und, neben dem weiteren Geschäftsführer EB (Geschäftsführer seit ; ifk. GF 1), zweiter alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der genannten, mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten und mit Konkurseröffnung am aufgelösten GmbH.

Zwischen den beiden, jeder für sich alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern der GmbH war (intern) vereinbart, dass sämtliche der aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft resultierenden abgabenrechtlichen Handlungen, jeweils im Zusammenwirken mit dem sowohl die Buchhaltung und die Lohnverrechnung, als auch die laufenden steuerlichen Meldungen (wie Einreichung von Voranmeldungen; Bekanntgabe der laufenden Selbstbemessungsabgaben) durchführenden steuerlichen Vertreter, ebenso wie die unmittelbare Veranlassung und Durchführung nahezu sämtlicher Zahlungen (Löhne bzw. Gehälter; Eingangsrechnungen, sowie insbesondere auch die, regelmäßig per Online-Banking vom Geschäftskonto der GmbH aus geleistete Finanzamtszahlungen), vom GF 1 erledigt werden sollten. Seit April 2013 wurde der GF 1 dabei von einer u. a. dafür eingestellten Büroangestellten (ifk. Z) unterstützt. Zur Durchführung der Überweisungen erhielt der GF 1, bzw. ab April bis Anfang September 2013 auch Z, von der kontoführenden Bank per Mobiltelefon entsprechende TAN-Codes, mit denen dann, unter jeweiliger Verwendung der übermittelten TAN-Codes, entweder vom GF 1 oder von Z, entsprechende Überweisungen durchgeführt wurden. Die betragsmäßige Höhe der jeweils so zu entrichtenden Lohnabgaben war dabei zuvor von der steuerlichen Vertretung ermittelt und sowohl Z (per E-Mail) im Hinblick auf die zu veranlassende Zahlung als auch dem Finanzamt bekannt gegeben worden.

Während Buchungsabfragen zum betreffenden Abgabenkonto erweisen, dass nur bis einschließlich 04/2013 die anfallenden Lohnabgaben (L, DB und DZ) vollständig dem Finanzamt bekannt gegeben wurden, erfolgten laut Z entsprechende Mitteilungen an die GmbH noch bis einschließlich 08/2013.

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde am ist weiters zu entnehmen, dass der Bf. bis kurz vor der Konkurseröffnung („ein paar Wochen“) weder über einen direkten, ihm (ebenfalls) Zahlungen per Online-Banking ermöglichenden Zugang zum Geschäftskonto, noch zum genannten Abgabenkonto der Gesellschaft verfügt hat.

Insgesamt ergibt sich, unter Berücksichtigung der Aussagen des ebenfalls bei der mündlichen Verhandlung anwesenden und zu den Geschehnissen bzw. Abläufen im Zusammenhang mit den genannten Lohnabgaben ausführlich einvernommenen Erstbeschuldigten (GF 1) und der Zeugin Z, dass der Bf., an den noch im August 2013 ein Geschäftsführergehalt ausbezahlt wurde, sich zu keinen Zeiten seiner Tätigkeit, insbesondere dann, als etwa ab Mitte 2013 die finanzielle Situation der Gesellschaft infolge der schon damals drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits dermaßen angespannt war, dass anstehende Verbindlichkeiten nur mehr teilweise bedient werden konnten, um die laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft, und sei es auch nur durch ein diesbezügliches Nachfragen beim GF 1 oder allenfalls bei Z, gekümmert und sich offenbar (fälschlicherweise) darauf verlassen hat, dass die genannten Personen das abgabenrechtlich Erforderliche und somit auch die für den Fall der Nichtbekanntgabe geforderte fristgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben, schon veranlassen würden.

Während hinsichtlich der ursprünglich (im Einleitungsbescheid vom ) ebenfalls dem Bf. als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfenen (vorsätzlichen) Nichtentrichtung von L für 10 und 11/2012 feststeht, dass dieser erst im März 2013 als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten und erst ab diesem Zeitpunkt für die GmbH tätig geworden ist, und somit nicht auch schon dafür finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, lässt sich in Bezug auf die übrigen Teilfakten, indem der Bf., auch wenn er über keine Berechtigung zur Veranlassung von Zahlungen per Online-Banking verfügte, dennoch nicht schon faktisch außerstande war, die bezeichneten, im Wege einer kurzen, ihm wohl möglichen Anfrage bei Z feststellbaren Abgaben iSd § 211 Abs. 1 BAO fristgerecht zu entrichten und auch die (sich über mehrere Monate) erstreckende Nichtabfuhr zuvor einbehaltener Lohnabgaben eine nicht bloß unbedeutende abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt, die dem Bf. bei entsprechender pflichtgemäßer Sorgfalt  hätte auffallen müssen, feststellen, dass der Bf. sehr wohl (neben dem GF 1) als (weiterer) unmittelbarer Täter entsprechender Finanzvergehen iSd des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Betracht kommt.

Daran, dass durch die og. Nichtentrichtung der bezeichneten Selbstbemessungsabgaben jeweils das objektive Tatbild einer entsprechenden Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, besteht kein Zweifel.

Bereits dafür aber, dass der Bf., der offenbar beharrlich seine ihn trotz der internen Aufgabenaufteilung als (weiterer) Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt hat, indem er in zweifellos in einer als fahrlässig zu bezeichnenden Weise seine diesbezügliche (Mit-)Verantwortung einfach ausgeblendet und sich nicht weiter um die diesbezüglichen Gesellschaftsbelange gekümmert hat, um die letztlich auch auf seine Untätigkeit kausal zurückführbare Nichtentrichtung der fraglichen Lohnabgaben durch den GF 1 wusste bzw. insofern eine Tatbildverwirklichung (auch durch ihn selbst) für naheliegend angesehen hat und damit eine der erforderlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorsatz gegeben ist, bietet jedoch der dargestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte. Indem nämlich einerseits aus einer, dem Bf. wohl hinlänglich bekannten schlechten Finanzlage der Gesellschaft und sich daraus ergebenden Zahlungsstockungen allein noch nicht (auch) auf die (vom GF 1 beabsichtigte bzw. erfolgte) Nichtentrichtung der gegenständlichen Lohnabgaben geschlossen werden kann (so wurden ja trotz der angespannten Finanzlage noch laufende Gehaltszahlungen, so u. a. auch an den Bf., geleistet), und andererseits auch durch die Aussagen der im Zuge des Untersuchungsverfahrens einvernommenen Personen nicht hervorgekommen ist, dass der Bf. über das diesbezügliche Zahlungsverhalten seines Mitgeschäftsführers bzw. über dessen (mögliche) Intentionen auch nur ansatzweise informiert war, lässt sich allein schon deshalb ein für ein Finanzvergehen nach der bezogenen Gesetzesstelle erforderlicher (bedingter) Vorsatz des Bf. letztlich nicht mit der für einen entsprechenden Schuldspruch erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nachweisen.

Es war daher, unter Bezugnahme auf § 160 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I Nr. 163/2015 (Abgabenänderungsgesetz 2015), d. h. ohne Anberaumung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde, spruchgemäß zu entscheiden und in Stattgabe der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren unter Anwendung der genannten Bestimmungen einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300009.2014

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