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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.01.2016, RV/5100477/2011

Nichtbefolgung von Mängelbehebungsaufträgen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga.  Richterin über die Beschwerde des Bf., Adresse, gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 bzw. Umsatzsteuer 2009 und 1-6/2010 bzw. Umsatzsteuer 2010 sowie gegen die Verspätungszuschlagsbescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und für den Zeitraum 1-6/2010 des Finanzamt Finanzamt, alle vom , beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer (infolge Bf.) ist ein Verein. 

Aufgrund nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erließ das Finanzamt am  die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 und 1-6/2010 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994, indem die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Mit gleichen Datum erließ das Finanzamt die Verspätungszuschlagsbescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und 1-6/2010 mit der Begründung, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlages aufgrund der Bestimmungen des § 135 BAO erfolgte, weil die Voranmeldungen nicht bzw. verspätet eingereicht worden seien, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen bestanden habe.

Mit Schreiben vom , eingelangt am beim Finanzamt, brachte der Bf. gegen die genannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, dass sich die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen richte. Es werde beantragt, die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen.

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag- vom des zuständigen Finanzamt wurde dem Bf., da die Berufung vom gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und 1-6/2010 vom hinsichtlich dem Fehlen des Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel aufweisen würde, gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, diese bis zum zu beheben, andernfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte:

"Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO und zwar die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Sie werden ersucht, ordnungsgemäß ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldungen (Formular U 30) für den angefochtenen Zeitraum abzugeben...".

Mit Schreiben vom - eingelangt beim Finanzamt am - ersuchte der Bf. um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel (Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen) bis mit der Begründung, dass "der Kassier, der die Buchhaltung führt seit etwa zwei Wochen im Krankenhaus ist und vermutlich Mitte dieser Woche entlassen wird. Er wird dann umgehend die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Steuererklärung 2009 erstellen".

In der Folge erließ das Finanzamt jeweils eine Berufungsvorentscheidung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-6/2010 und wies die Berufung vom gegen die beide Bescheide vom als unbegründet ab mit der jeweils gleichen Begründung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom mit Frist zur Beantwortung bis zum , verlängert auf nicht beantwortet worden sei. Ihre Berufung vom sei daher abzuweisen. 

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 und 1-6/2010 sowie die Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages jeweils vom an den UFS zur Entscheidung und brachte vor, dass in der Berufungsvorentscheidung festgestellt worden sei, dass die Berufung abzuweisen sei, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen worden sei. Es seien jedoch die angeforderten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Begleitschreiben am an das Finanzamt K. gesendet worden. Wir werden die uns verbliebenen Kopien nochmals übersenden.

Das Schreiben vom (mit der Aufgabe-Nr. xxxx, aufgegeben am beim Postamt Postamt) langte beim Finanzamt am ein. Hinweise auf beigelegte Kopien bzw. Schriftstücke fehlen.

In der Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung am vor.

Am erließ das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010, indem die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden.

Mit Vorhalt vom des BFG  wurde der Bf. ersucht, das Einlangen der im Vorlageantrag vom genannten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Begleitschreiben vom  sowie das Einlangen der (verbliebenen) Kopien beim Finanzamt nachzuweisen, da die Beweislast für das Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde nach der Judikatur des VwGH den Absender treffen würde. Der Beweis der Postaufgabe sei nicht ausreichend.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes  vom wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen die folgenden Mängel der Beschwerde vom gegen die Verspätungszuschlagsbescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlages betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und 1-6/2010 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);
- eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO)

Weder der Vorhalt vom noch der Mängelbehebungsauftrag - Beschluss vom - wurde vom Bf. beantwortet. Der Bf. ist dem Auftrag, die Mängel zu beheben, nicht nachgekommen.

B. Sachverhalt:

Die vom Bf. erhobene Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 und 1-6/2010 sowie die Verspätungszuschlagsbescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und 1-6/2010 richtet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Es wurde beantragt, die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen.

Weitere Erklärungen und Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht aktenkundig.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem  Bf. aufgetragen den Mangel der Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 10-12/2009 und 1-6/2010,  nämlich die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und dem Ersuchen ordnungsgemäß ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldungen für den angefochtenen Zeitraum abzugeben - bis zum zu beheben.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. rechtswirksam zugestellt und innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurde vom Bf. ein Fristverlängerungsantrag zur Behebung der Mängel bis eingebracht.

Innerhalb dieser Frist wurde der angeführte Mangel vom Bf. nicht behoben und die Umsatzsteuervoranmeldungen für den angefochtenen Zeitraum auch nicht beigebracht.

Der Vorhalt vom , in dem der Bf. aufgefordert worden war, das Übermitteln und das Einlagen der Umsatzsteuervoranmeldungen samt Begleitschreiben vom  sowie das Einlangen der (verbliebenen) Kopien, beim Finanzamt nachzuweisen, wurde, obwohl die Zustellung laut Rückschein am erfolgte, nicht beantwortet. 

Mit wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen die Mängel der Beschwerde gegen die Verspätungszuschlagsbescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 und 1-6/2010  innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben.

Der Beschluss vom wurde laut Rückschein am zugestellt.

Innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist wurden die Mängel vom Bf. nicht behoben.

C. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von Finanzamt vorgelegten Akt St. Nr. xy neu (St.Nr. 00 alt), dem Vorhalt vom ; dem Beschluss des BFG - Mängelbehebungsauftrag - vom sowie den beiden Rückscheinen mit der Zustellung am und am .  

D. Rechtslage:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

E. Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 10-12/2009 und 1-6/2010 gilt gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012 (alte Fassung § 274 BAO)  auch als gegen die Jahresumsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 gerichtet.

Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ersetzenden Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Berufung enthält neben der Bezeichnung der Bescheide den Antrag "die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen". Weitere Erklärungen und Ausführungen in der Beschwerde fehlen.

Wie oben dargelegt muss die Beschwerde u.a.
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und
eine Begründung enthalten.

Das Finanzamt hat den Mängelbehebungsauftrag auf § 250 Abs. 1 lit. c BAO - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - gestützt und ersucht die Umsatzsteuervoranmeldungen für den angefochtenen Zeitraum abzugeben.

Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzten, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bf. den Bescheiden anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss. Ausreichend bestimmt ist nach der Judikatur z.B. der Antrag, die Umsatzsteuer aufgrund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen (Ritz, BAO Kommentar5, § 250, Tz 11f).

Nicht ausreichend ist
- der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (, , ).

Zum VwGH Erkenntnis vom , 93/13/0312 erging nachfolgender Rechtssatz:

"Es muss sich der Berufung, allenfalls im Zusammenhalt mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen, entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Berufungsentscheidung haben soll. Beantragt der Abgabepflichtige, er möge "erklärungsgemäß" veranlagt werden, so kann dies nur dann als Erklärung iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO gewertet werden, wenn tatsächlich eine solche Abgabenerklärung eingereicht wurde. Andernfalls bleibt die Erklärung inhaltslos".

Außerdem hat der VwGH in einem anderen Erkenntnis vom , 92/13/0192  hinsichtlich des Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO Begründung  ausgesprochen:

"Die Abgabenbehörde war aber auch im Recht, wenn sie die Meinung vertrat, dass den Berufungen hinsichtlich beider Streitjahre eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO fehlte. Der bloße Hinweis auf erst später vorzulegende Abgabenerklärungen stellt keine Begründung eines Rechtsmittels dar. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei auch, dass die Ursachen für die weitaus verspätete (jeweils nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist erfolgte) Einreichung der Abgabenerklärungen keine Begründung für die Berufung gegen die Abgabenbescheide sein können...".

Aus der Beschwerde geht nicht hervor, welche Unrichtigkeit den Bescheiden anlastet.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich lediglich, dass der Bf. eine Festsetzung der Umsatzsteuer auf Basis der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen erwirken möchte. Konkrete Erklärungen über Änderungen bzw. Begründungen fehlen.

Dem Vorbringen des Bf. "es sind jedoch die angeforderten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Begleitschreiben am an das Finanzamt gesendet worden, die uns verbliebenen Kopien werden wir nochmals übersenden" wird folgendes entgegengehalten:

Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Diese Nichteinrechnung setzt voraus,
- dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt sowie
- dass an die zuständige Behörde gerichtet ist und
- richtig adressiert ist.

Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (Ritz BAO Kommentar5, § 108, Tz 10; , , 2004/16/0238). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (). Hierfür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (; , 2010/17/0067; ,2008/13/0149; , 2009/13/0001).

Der Aufforderung der Richterin des BFG mit Vorhalt vom , das Einlagen derUmsatzsteuervoranmeldungen samt Begleitschreiben vom  bzw. das Einlangen der verbliebenen Kopien beim Finanzamt nachzuweisen, kam der Bf. nicht nach. Der Vorhalt wurde vom Bf. nicht beantwortet.

Die vom Bf. "einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen" sind nicht aktenkundig. Den Beweis des Einlangens der Umsatzsteuervoranmeldungen samt Begleitschreiben bzw. der Kopien beim Finanzamt ist der Bf. schuldig geblieben. Aus dem Vorbringen des Bf. ist nicht nachvollziehbar, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Entscheidung haben soll.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellen, war die Abgabenbehörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung eine Begründung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde ().

Der im Mängelbehebungsauftrag vom dargelegte Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt.

Auch dem Mängelbehebungsauftrag vom des BFG gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 10-12/2009 und 1-6/2010 ist der Bf. innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Da den beiden Mängelbehebungsaufträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 BAO gegen die angefochtenen Bescheide als zurückgenommen.

F. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch in den Mängelbehebungsaufträgen hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100477.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at